Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 26 W 18/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.06.2025 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 07.05.2025 (2 O 236/21) wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
1I.
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden in Anspruch, die ihr aufgrund behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler entstanden sein sollen. Streitgegenstand ist eine Wirbelsäulenoperation und deren Vor- und Nachsorge im Hause der Beklagten in den Jahren 2017-2018, insbesondere bei zwei stationären Aufenthalten in der Zeit vom 10.-15.4.2017 und 03.-12.10.2018. Bei der Operation am 13.04.2017 wurde ein Barricaid-Implantat implantiert.
3Darüber hinaus hatte die Klägerin ursprünglich um Prozesskostenhilfe nachgesucht für Anträge, mit denen die Beklagte zur Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO und zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verweigerung der Auskunftserteilung verurteilt werden sollte. Dieser Prozesskostenhilfeantrag ist mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden; eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23.09.2022 (I-26 W 6/22) zurückgewiesen.
4Im Rahmen des noch in erster Instanz anhängigen Klageverfahrens hat das Landgericht am 11.11.2022 mündlich verhandelt und als Zeugen unter anderem den Oberarzt in der Neurochirurgie, Herrn Y. vernommen. Dieser gab ausweislich des Verhandlungsprotokolls an, er könne sich deshalb an die zweite Operation erinnern, weil ein Vertreter der Firma, die das Implantat hergestellt habe, bei der Operation zugegen gewesen sei. Der Umstand, dass ein Implantat im Beisein eines Firmenvertreters eingesetzt worden war, ergab sich zuvor schon aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2021, dort allerdings bezogen auf die Operation vom 13.04.2017.
5Darauf bezugnehmend beantragte die Klägerin am 18.05.2023 Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung, mit der die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Namen des Mitarbeiters und den der Herstellerfirma verpflichtet werden sollte. Die gegen die Versagung dieses Antrags gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 17.12.2024 (I-26 W 30/24) zurück gewiesen.
6Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 beantragte die Klägerin sodann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung, mit welcher die Beklagte und die Herstellerfirma gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes verurteilt werden sollen. Die Klägerin stützt dies auf die Ansicht, die Anwesenheit des Mitarbeiters bei der Operation habe ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem möchte sie die Herstellerfirma klageerweiternd auf eine Auskunft nach gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO sowie darauf in Anspruch nehmen, Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift ihres Mitarbeiters zu erteilen. Dieses Prozesskostenhilfegesuch hat das Landgericht mit Beschluss vom 07.05.2025 zurückgewiesen. Die Anwesenheit des Firmenvertreters sei kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einer Schwere, die ein Schmerzensgeld rechtfertige. Der Mitarbeiter sei wegen des Materials und der Operationsmethode vor Ort gewesen, was gängig sei und im wohlverstandenen Interesse auch des Patienten liege.
7Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Entscheidung sei willkürlich ergangen und führt hierzu näher aus, indem in den Schriftsatz der Beschwerdebegründung unter der Überschrift „Siegener Justiz“ näher kommentierte Fotografien eingefügt sind, hinsichtlich derer auf Bl. 441 - 443 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird. Anschließend wird unter Zusammenfassung des Prozessverlaufs mit näheren Ausführungen dargestellt, dass die Beklagte durch Zulassung der Anwesenheit des Firmenvertreters ihre ärztliche Schweigepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Weiterhin wird die Ansicht vertreten, die Herstellerfirma habe durch die Anwesenheit ihre Mitarbeiters personenbezogene Daten über die Klägerin erlangt, was eine Datenverarbeitung darstelle. Die Speicherung erfolge dort schon aufgrund ihrer Stellung als Streithelferin im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren. An der Kenntnis des Namens des Firmenvertreters habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse, um diesen an der Verarbeitung der Daten der Klägerin zu hindern. Das Begehren wird hinsichtlich der verschiedenen Anträge mit weiteren Ausführungen näher begründet.
8Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Die sofortige Beschwerde wiederhole im Wesentlichen den Vortrag, den die Kammer schon bei Erlass des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt habe.
9II.
10Die gegen die Versagung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit sie einen bescheidungsfähigen Inhalt hat. Insbesondere wurde sie innerhalb der nach §§ 127 Abs. 2 S. 3; 569 Abs. 1 ZPO bestimmten Monatsfrist eingelegt.
11Soweit auf den Seiten 2 bis 4 Mitte der Beschwerdebegründung vom 23.06.2025 allerdings Fotografien des während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft tätigen Präsidenten des damaligen Volksgerichtshofes abgebildet sind und durch die dort angebrachte Kommentierung Parallelen zur Verfahrensführung des Landgerichts Siegen im vorliegenden Verfahren gezogen werden, handelt es sich um einen derart unsachlichen Vortrag, dass dieser einer Bescheidung nicht zugänglich ist. Grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie keine ernsthafte inhaltliche Sachauseinandersetzung enthalten, sondern im Wesentlichen nur als Vorwand dazu dienen, Beteiligte und Justizorgane zu schmähen und herabzusetzen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln (vgl. etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 2016 – L 7 SO 4387/16 ER-B –, Rn. 2, juris, m. w. N.).
12Die übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung sind von diesem Abschnitt zu trennen und enthalten überwiegend einen bescheidungsfähigen Inhalt.
13In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO abgelehnt.
14Bezogen auf den klageerweiternd beabsichtigten Antrag zu 1) schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an. Insbesondere teilt er die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Anwesenheit von Fachleuten der Herstellerfirmen durchaus gängig und keine zum Schadensersatz verpflichtende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, wenn es darum geht, bei medizinischen Produkten in begründeten Fällen für das Klinikpersonal beratend und unterstützend zur Verfügung zu stehen. Solche Sachverhalte sind dem Senat auch aus anderem Zusammenhang bekannt. Derartige Anwesenheiten sind fachlich begründet und daher schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Anwesenheit unbeteiligter Zuschauer, wie sie der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung zugrunde lag. Vielmehr wird von der dort zitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass es die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrechts gebieten, dass bei derartigen Eingriffen nur an der Durchführung der Operation beteiligte Personen anwesend sind, wie namentlich die behandelnden Ärzte sowie das sonstige Klinikpersonal. Für andere Personen wird eine Anwesenheit für zulässig gehalten, wenn es hierfür einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa zur Ausbildung oder zur Installation oder Kontrolle des technischen Geräts (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 2 Sa 402/12 –, Rn. 44, juris). Auch wenn vorliegend Einzelheiten zu den Gründen, aus denen der Vertreter der Herstellerfirma anwesend war, nicht vorgetragen sind, wäre es abwegig anzunehmen, dieser habe der Operation aus sachfremden Gründen beigewohnt. Entsprechend geht auch die Klägerin selber davon aus, es sei zu unterstellen, dass der Mitarbeiter in beratender Funktion anwesend gewesen sei, mutmaßlich um dem Chirurgen Hinweise zum Gebrauch des Implantats zu geben.
15Die mit dem Antrag zu 2a) beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als sich die Behauptung, die Herstellerfirma verarbeite personenbezogene Daten der Klägerin, auf die persönliche Wahrnehmung ihres Mitarbeiters stützt. Die menschliche Wahrnehmung und die Erinnerung daran im Vorstellungsvermögen des Mitarbeiters stellen schon keinen Datenverarbeitungs- vorgang im Sinne der DSGVO dar, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 DSGVO ergibt.
16Die darüber hinausgehende Mutmaßung, der Mitarbeiter der Herstellerfirma könnte seine Anwesenheit zur Aufnahme von Schulungsvideos missbraucht haben, ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Insoweit liegen die Ausführungen zur Schwere der Beeinträchtigung durch eine etwaige - in keiner Weise ersichtliche - Anfertigung von Aufnahmen neben der Sache. Das Argument, im Prozesskostenhilfeverfahren dürfe eine notwendige Beweisaufnahme nicht vorweg genommen werden, ist zwar abstrakt richtig, führt hier aber nicht dazu, dass hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu bejahen wären. Denn die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Mutmaßung zur Anfertigung von Aufnahmen führt auch angesichts der gesteigerten gerichtlichen Aufklärungspflicht in Arzthaftungsprozessen zu keiner insoweit gegebenen Notwendigkeit einer Beweiserhebung.
17Soweit sich der Antrag darauf stützt, dass die W. Inc. die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erlangten Daten in ihrer Eigenschaft als Streithelferin speichere, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO, weil nicht dargetan ist, dass die genannte Firma bereits außergerichtlich (erfolglos) zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Denn überflüssig und damit mutwillig ist die Rechtsverfolgung regelmäßig dann, wenn der Antragsteller den Antragsgegner nicht außergerichtlich zur Erfüllung aufgefordert hat (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 114 ZPO, Rn. 45). Unabhängig davon bestehen auch erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit beansichtigten Klagehäufung. Damit mehrere Personen in einem Rechtsstreit in zulässiger Weise gemeinsam verklagt werden können, müssen die in den §§ 59, 60 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt sein. In Betracht kommen eine Rechtsgemeinschaft der Beteiligten, eine Verpflichtung aus demselben rechtlichen Grund oder eine Gleichartigkeit der Ansprüche. Hier hat allerdings die Frage, ob die Firma W. Inc. über die bei ihr im Zusammenhang mit der Prozessführung gespeicherten Daten auskunftsverpflichtet ist bzw. die Auskunftspflicht erfüllt hat, nichts mit dem gegen die Beklagten verfolgten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Behandlungsfehler zu tun.
18Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antrags zu 2b). Auch insoweit ist schon nicht dargetan, dass die Firma W. Inc. bereits außergerichtlich erfolglos zur Auskunft aufgefordert wurde. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Klagehäufung vorlägen, da das Auskunftsbegehren zur Vorbereitung der Verfolgung vermeintlicher Ansprüche gegen den Mitarbeiter nichts mit dem gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Behandlungsfehler zu tun hat. Im Übrigen ist auch inhaltlich kein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung erkennbar. Die Verfolgung des vermeintlichen Anspruchs gegen den Mitarbeiter, diesen persönlich auf Unterlassung der Datenverarbeitung in Anspruch zu nehmen, fußt auf der ins Blaue hinein angestellten und durch keinen tatsächlichen Anhalt unterlegten Annahme, dieser Mitarbeiter speichere oder verarbeite auch persönlich die Daten der Klägerin.
19Soweit die Beschwerdebegründung mit näheren Ausführungen die bisherige Verfahrensdauer kritisiert, ist jene kein Umstand, welcher geeignet wäre, in der Sache eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageerweiterung im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zu begründen.
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Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes 1x
- ZPO § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 4x
- 2 O 236/21 1x (nicht zugeordnet)
- 26 W 6/22 1x (nicht zugeordnet)
- 26 W 30/24 1x (nicht zugeordnet)
- L 7 SO 4387/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 402/12 1x