Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 40/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses vom 20.01.2025 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Dortmund zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last, §§ 77 IRG, 467 StPO analog.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen