Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 478/25
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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Gründe:
2I.
3Durch Urteil der 24. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24.02.2025, welches noch nicht rechtskräftig ist, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 299.000 Euro angeordnet. Ausweislich der Urteilsfeststellungen soll der Angeklagte – mit der Unterstützung seines mitangeklagten Bruders B., der bereits seit dem Frühjahr 2020 mit teilweise aus Spanien und den Niederlanden bezogenem Kokain im Kilogrammbereich und Cannabis im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich Handel unter Nutzung der verschlüsselten Software U. getrieben haben soll – spätestens im Februar 2023 in den Betäubungsmittelhandel eingestiegen sein. Dabei soll der Angeklagte als „Groß- und Zwischenhändler“ von Cannabis im Raum M. tätig gewesen sein, von den Kontakten seines Bruders profitiert und dadurch „Zugang zur organisierten Kriminalität mit internationalen Bezügen“ bekommen haben. Sein Marihuana habe auch er insbesondere aus Spanien bezogen. Als Ort für die Lagerung und Übergabe der Betäubungsmittel habe ihm eine Werkstattgarage seines Bruders unter der Anschrift Y.-straße 00 in M.-V. zur Verfügung gestanden. Konkret liegen dem Urteil vier Verkaufsgeschäfte bezogen auf 30, 50, 19 und 5 Kilogramm Marihuana – mit Wirkstoffgehalten zwischen 10 und 14,1 % THC – zugrunde, die der Angeklagte vollumfänglich eingeräumt hat.
4Die diesbezügliche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 14.05.2024 geht zurück auf verdeckte polizeiliche Ermittlungen gegen den Angeklagten, welche am 07.09.2023 in einer Durchsuchung mehrerer im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stehenden Objekte – u.a. des Betäubungsmittellagers unter der Anschrift Y.-straße 00 in M.-V. – mündeten. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Mitangeklagte B. bereits in Spanien auf, wobei nachvollzogen werden konnte, dass er am 23.08.2023 mit der Fähre von Marokko aus dorthin eingereist war (Bl. 343). Der Angeklagte konnte im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen nicht angetroffen werden. Aufgrund der technischen Überwachungsmaßnahmen konnte jedoch nachvollzogen werden, dass er im Verlaufe des 07.09.2023 telefonisch von Dritten über die stattgefundenen Durchsuchungsmaßnahmen informiert wurde. In den Folgetagen gelang es dem Angeklagten, unterzutauchen. Am 11.09.2023 erließ das Amtsgericht Bielefeld (9 Gs 5217/23) einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Noch bevor eine Festnahme erfolgen konnte, setzte sich der Angeklagte am 13.09.2023 nach Marokko ab, indem er einen Flug von Brüssel (Belgien) nach Tanger (Marokko) – ohne Buchung eines Rückflugs – bestieg.
5Nach dem Erlass europäischer Haftbefehle gegen den Anklagten und seinen mitangeklagten Bruder kündigten deren Verteidiger im Oktober 2023 an, dass beide Angeklagten bereit wären, sich im Falle einer Außervollzugsetzung der Haftbefehle zu stellen. Nach entsprechender Zustimmung der Staatsanwaltschaft reisten die Angeklagten am 01.11.2023 wieder nach Deutschland ein. Durch das Amtsgericht Bielefeld erfolgte am 02.11.2023 die Verkündung und die Außervollzugsetzung der Haftbefehle.
6Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgericht Bielefeld vom 02.11.2023 sah unter anderem vor, dass der Angeklagte sich zweimal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden und seinen Reisepass bis zum 10.11.2023 abzugeben habe. Seinen Personalausweis hatte er bereits im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls ausgehändigt.
7Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 02.11.2023, den Reisepass bis zum 10.11.2023 dort einzureichen, ließ der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 08.11.2023 eine Bestätigung der von ihm bei der Stadt M. am 07.11.2023 aufgegebenen Anzeige über den Verlust des Reisepasses übersenden. Eine Mitteilung darüber, dass er am 07.11.2023 bei der Stadt M. auch die Erteilung eines neuen Reisepasses beantragt hatte, erfolgte nicht. Polizeiliche Ermittlungen vom 09.02.2024 ergaben, dass dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 07.11.2023 am 28.11.2023 ein neuer Reisepass ausgehändigt worden war, den er in der Folgezeit entgegen der Haftverschonungsauflage vom 07.11.2023 nicht bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben hatte.
8Wegen jenes Auflagenverstoßes setzte das Amtsgericht Bielefeld den Haftbefehl vom 11.09.2023 unter Aufhebung des Außervollzugsetzungsbeschlusses vom 02.11.2023 mit Beschluss vom 12.02.2024 wieder in Vollzug, woraufhin der Angeklagte am 13.02.2024 erneut festgenommen und am 14.02.2024 der Haftrichterin zur Verkündung des Invollzugsetzungsbeschlusses vorgeführt wurde.
9Erst im Verlaufe der Hauptverhandlung setzte die 24. große Strafkammer den Haftbefehl durch Beschluss vom 02.09.2024 gegen Auflagen wieder außer Vollzug. Mit dem Haftverschonungsbeschluss erteilte sie dem Angeklagten unter anderem die Auflagen,
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unverzüglich unter der im Rubrum genannten Anschrift Wohnsitz zu nehmen,
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sich ab sofort an jedem Montag und Freitag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
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eine Sicherheit in Höhe von 50.000 Euro durch Hinterlegung bei dem Amtsgericht Bielefeld zu leisten,
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seinen Reisepass sowie seinen Personalausweis bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld abzugeben und keine neuen Ausweisdokumente zu beantragen
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und die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen.
Anlässlich der Urteilsverkündung am 24.02.2025 ordnete die Kammer die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und des Außervollzugsetzungsbeschlusses mit der Maßgabe an, dass die angeordnete Meldeauflage entfalle.
17Einen ersten Antrag des Angeklagten auf Herausgabe des Reisepasses für einen „Badeurlaub“ im außereuropäischen Ausland – vorzugsweise Thailand oder Mexiko – lehnte die Kammer am 28.03.2025 ab.
18Mit Verteidigerschriftsatz vom 25.08.2025 hat der Angeklagte nunmehr beantragt, „die Haftverschonungsauflage“ für die Zeit vom 01.09.2025 bis zum 22.09.2025 auszusetzen und ihm für diesen Zeitraum seinen Reisepass herauszugeben. Zur Begründung hat er ausführen lassen, dass er beabsichtigte, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind „im innereuropäischen Ausland zu verreisen“. Zur Glaubhaftmachung der „(Pauschal-)Reise“ ist dem Verteidigerschriftsatz eine Reservierungsbestätigung eines M.er Reisebüros vom 25.07.2025 für einen Hinflug von Hannover über Zürich nach Palma de Mallorca am 01.09.2025 und einen entsprechenden Rückflug am 22.09.2025 beigefügt gewesen. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26.08.2025, dass allenfalls eine Herausgabe des Personalausweises, und dies auch nur, wenn die Buchung einer Unterkunft auf Mallorca, nachgewiesen würde, in Betracht komme, hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 28.08.2025 mitteilen lassen, dass die geplante Urlaubsreise „aufgrund familiärer Notwendigkeiten“ verschoben werden müsse und nunmehr frühestens ab dem 15.09.2025 stattfinden werde. Der von der Vorsitzenden angeforderte Nachweis der Buchung einer Unterkunft für den zuerst genannten Urlaubszeitraum ist in der Folgezeit nicht erbracht worden.
19Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 28.08.2025 hat der Angeklagte beantragt, „die Haftverschonungsauflage“ für die Zeit vom 23.09.2025 bis zum 07.10.2025 auszusetzen und ihm für diesen Zeitraum seinen Personalausweis herauszugeben. Zur Glaubhaftmachung einer mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind geplanten „(Pauschal-)Reise“ hat er eine Reiseanmeldung desselben M.er Reisebüros vom 28.08.2025 beifügen lassen, welche sich auf Direktflüge zwischen Hannover und Palma de Mallorca am 23.09. (Hinflug) bzw. 07.10.2025 (Rückflug) sowie eine Hotelbuchung in T. in der Zeit vom 23.09. bis 07.10.2025 bezogen hat.
20Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 24. große Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der Haftverschonungsauflagen für die Zeit vom 23.09. bis 07.10.2025 sowie auf Herausgabe des Personalausweises abgelehnt. Zudem hat es die Meldeauflage mit sofortiger Wirkung „wieder in Vollzug gesetzt“ und angeordnet, dass der Angeklagte sich jeden Freitag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden habe. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Vorgehen des Angeklagten – insbesondere die Reservierung eines Fluges über die Schweiz trotz der Verfügbarkeit von Direktflügen und der fehlende Nachweis einer Unterkunftsbuchung für den zuerst genannten Urlaubszeitraum – den Schluss zulasse, dass der Angeklagte Vorbereitungen für eine spätere Flucht treffe und jedenfalls erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet seien.
21Mit Verteidigerschriftsatz vom 06.10.2025 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, soweit das Landgericht die Meldeauflage „wieder in Vollzug gesetzt“ hat. Seinen Antrag auf befristete Aussetzung der Haftverschonungsauflage bzw. auf Herausgabe des Reisepasses verfolgt er indes aufgrund des Zeitablaufs ausdrücklich nicht weiter. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Anordnung der Meldeauflage führt er aus, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufzuheben sei, weil gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO die Vorsitzende, hingegen nicht die Kammer funktionell zuständig gewesen sei. Zudem komme die nachträgliche Verschärfung von Haftverschonungsauflagen nur unter den aus seiner Sicht vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen des § 126 Abs. 4 StPO in Betracht. Die Flüge über Zürich seien in Anbetracht der Ungewissheit hinsichtlich der Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Haftverschonungsauflagen deshalb ausgewählt worden, weil diese im Gegensatz zu Direktflügen nach Mallorca – ohne verbindliche Buchung – reservierbar gewesen seien. Mangels Klarheit über die Durchführbarkeit der Reise sei auch eine Unterkunft noch nicht verbindlich gebucht worden. Zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass direkte Flüge nach Mallorca derzeit nicht im Voraus reservierbar seien, hat der Angeklagte eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung des Inhabers des M. er Reisebüros vorgelegt.
22Mit Beschluss vom 10.10.2025 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und sie – über die Staatsanwaltschaft Bielefeld und die Generalstaatsanwaltschaft Hamm – dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie bereits deshalb für die Entscheidung über die Meldeauflage zuständig gewesen sei, weil in Anbetracht der widersprüchlichen und mehrfach geänderten Angaben des Angeklagten über die Frage einer Invollzugsetzung des Haftbefehls zu befinden gewesen sei und die Kammer es – insbesondere aus Verhältnismäßigkeitsgründen – bei der Anordnung einer Meldeauflage belassen habe, wobei dies konkludent die Entscheidung beinhaltet habe, den Außervollzugsetzungsbeschluss bestehen zu lassen. In der Sache bestehe aufgrund der widersprüchlichen und mehrfach geänderten Angaben des Angeklagten die konkrete Befürchtung, dass dieser bereits Vorbereitungen für eine Flucht getroffen habe. Neben den bereits im angefochtenen Beschluss genannten Erwägungen sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren bereits in der Vergangenheit schon einmal durch Flucht entzogen habe und dass er nunmehr die Herausgabe des Reisepasses beantragt habe, obwohl für die geplante Reise lediglich ein Personalausweis erforderlich gewesen sei.
23Mit Verteidigerschriftsatz vom 15.10.2025 hat der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen und zu der Frage der funktionellen Zuständigkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand, dass die Kammer eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO erwogen habe, unbeachtlich sei, da eine solche Entscheidung im Ergebnis nicht getroffen worden sei. Für die – nach seiner Auffassung aber ebenfalls an den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zu messende – Entscheidung über die Anordnung der Meldeauflage sei indes die Vorsitzende zuständig, weil es sich dabei um eine „einzelne Maßnahme“ im Sinne des § 126 Abs. 2 S. 3 StPO handele. In der Sache sprächen insbesondere der Umstand, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit freiwillig gestellt habe, der Zeitablauf seit dem Erlass des Urteils und der Umstand, dass er sich seither an die Haftverschonungsauflagen gehalten habe, gegen die Annahme von Fluchtbestrebungen.
24Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit mit diesem die Meldeauflage mit sofortiger Wirkung „wieder in Vollzug gesetzt“ und angeordnet worden ist, dass der Angeklagte sich jeden Freitag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat.
25II.
26Die auf die Anordnung der Meldeauflage – insoweit handelt es sich entgegen der Formulierung im Tenor des angefochtenen Beschlusses wegen der zwischenzeitlichen vollständigen Aufhebung der Meldeauflage nicht um eine bloße Wiederinvollzugsetzung der Auflage – beschränkte Beschwerde des Angeklagten ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2008 – 1 Ws 595/08, BeckRS 2009, 21049; BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 116 Rn. 19, beck-online), in der Sache jedoch unbegründet.
271.
28Ungeachtet des Umstands, dass eine etwaige gegen die funktionelle Anordnungskompetenz des Vorsitzenden nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO verstoßende Entscheidung des Kollegialgerichts – jedenfalls dann, wenn die funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden nicht willkürlich umgangen worden ist – nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht, sondern zu einer Aufhebung des Beschlusses und einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nach § 309 Abs. 2 StPO führen würde (OLG Hamm Beschl. v. 10.12.2013 – 1 Ws 562/13, BeckRS 2014, 1267; OLG Rostock Beschl. v. 19.4.2005 – I Ws 158/05, BeckRS 2010, 27378; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2022 – 1 Ws 21/22, BeckRS 2022, 2423; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO, § 126, Rn. 20, beck-online; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO, § 126 Rn. 13, beck-online; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 126 StPO, Rn. 34), war die Kammer vorliegend für die den Haftverschonungsbeschluss verschärfende Anordnung der Meldeauflage funktionell zuständig.
29Gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 126 Abs. 1 S. 1 StPO ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116 StPO), ihre Vollstreckung (§ 116b StPO) sowie auf Anträge nach § 119a StPO beziehen, während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist.
30§ 126 Abs. 2 S. 3 StPO regelt in diesem Zusammenhang, dass einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, der Vorsitzende anordnet.
31Bei der Abänderung von Haftverschonungsauflagen handelt es sich aber jedenfalls dann nicht um „einzelne Maßnahmen“ im Sinne des § 126 Abs. 2 S. 3 StPO, wenn zusätzliche Haftverschonungsauflagen angeordnet oder bestehende Auflagen verschärft werden.
32Zwar wird in weiten Teilen der Literatur – ohne insoweit zu differenzieren und ohne dies näher zu begründen – angenommen, dass es sich bei der Änderung von Haftverschonungsauflagen nach §§ 116, 116a StPO um „einzelne Maßnahmen“ im Sinne des § 126 Abs. 2 S. 3 StPO handele (BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO, § 126, Rn. 8, beck-online; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO, § 126, Rn. 12, beck-online; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO, § 126, Rn. 15, beck-online; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116, Rn. 21; hingegen differenzierend: Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 126 StPO, Rn. 31).
33Der Senat erachtet dies jedoch jedenfalls für unzutreffend, soweit es um die Anordnung zusätzlicher Haftverschonungsauflagen oder die Verschärfung bestehender Auflagen geht. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich.
34Im Ausgangspunkt nennt § 126 Abs. 2 S. 3 StPO als gesetzlich geregeltes Beispiel für einzelne Maßnahmen, die der Vorsitzende anordnet, solche nach § 119 StPO, mithin Entscheidungen über haftgrundbezogene Beschränkungen während des Vollzugs der Untersuchungshaft. Dass die Anordnungskompetenz des Vorsitzenden sich daneben auch auf weitere „einzelne Maßnahmen“ erstrecken soll, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm („insbesondere“). Als weiteres Beispiel hatte der Gesetzgeber Maßnahmen nach § 114b Abs. 1 StPO i.d.F.v. 01.04.1965 – die Anordnung der Benachrichtigung von Angehörigen und Vertrauenspersonen des Beschuldigten von der Verhaftung und von sonstigen Haftfortdauerentscheidungen – vor Augen (BT-Drucks. IV/178, S. 27). Aus dem Regelungszusammenhang mit § 126 Abs. 2 S. 4 StPO, der bestimmt, dass der Vorsitzende nur in dringenden Fällen – und nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – den Haftbefehl aufheben oder dessen Vollzug aussetzen kann, lässt sich darüber hinaus herleiten, dass es sich bei der Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO) ebenso wie bei dessen Anordnung (§ 116 Abs. 4 StPO) sowie bei allen den Fortbestand des Haftbefehls betreffenden Entscheidungen nicht um originär in die funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden fallende „einzelne Maßnahmen“ im Sinne des § 126 Abs. 2 S. 3 StPO handelt (vgl. insoweit auch Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 126 StPO, Rn. 31). Denn der mit der Regelung des § 126 Abs. 2 S. 3 StPO verfolgte Sinn und Zweck, nämlich die Entlastung der Kammer sowie die Vereinfachung und Beschleunigung von Maßnahmen, soll nur dann zum Tragen kommen, wenn die zu treffenden Entscheidungen in ihrer Eingriffsintensität, ihrer Tragweite für den Sicherungszweck der Untersuchungshaft und ihrer rechtlichen Komplexität mit dem gesetzlich normierten Beispiel von Maßnahmen nach § 119 StPO vergleichbar sind.
35Dies ist bei der Abänderung von Haftverschonungsauflagen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn zusätzliche Haftverschonungsauflagen angeordnet oder bestehende Haftverschonungsauflagen verschärft werden. Denn derartige Maßnahmen sind – da sie sich als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets als milderes Mittel zur Anordnung des Vollzugs der Untersuchungshaft darstellen – untrennbar mit der Entscheidung über die Frage einer Invollzugsetzung des Haftbefehls verbunden. Während die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stets auch eine Auseinandersetzung mit der Frage voraussetzt, ob als milderes Mittel die Verschärfung des Haftverschonungsbeschlusses in Betracht kommt, bedarf es umgekehrt im Falle der Anordnung ergänzender Haftverschonungsauflage bzw. der Verschärfung bestehender Auflagen einer Beurteilung der Frage, ob dies ausreicht, um dem jeweiligen Haftgrund hinreichend entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.9.2012 – 2 BvR 1874/12, BeckRS 2012, 59280, Rn. 26, 29, beck-online; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.3.2010 – 1 Ws 38/10, BeckRS 2010, 23011, beck-online).
36Da Verschärfungen von Haftverschonungsauflagen vor diesem Hintergrund mittelbar auch stets die Frage der Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung betreffen, fallen sie in die funktionelle Zuständigkeit der Kammer.
37Ob dies gleichermaßen für neutrale Abänderungen von Haftverschonungsauflagen – beispielsweise die bloße Anpassung einer Auflage an örtliche Veränderungen – oder gar begünstigende Abänderungen – zum Beispiel die zeitlich befristete Befreiung von einzelnen Auflagen – gilt, kann der Senat vorliegend offenlassen.
382.
39Auch in der Sache hält die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte ergänzende Anordnung der Meldeauflage rechtlicher Überprüfung stand.
40Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Anordnung zusätzlicher Haftverschonungsauflagen und die Verschärfung bestehender Haftverschonungsauflagen sich – wozu der Senat jedenfalls in Fällen der wesentlichen Verschärfung neigt – stets (so vertreten bei: MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 116 Rn. 67, beck-online; ohne ausdrückliche Einschränkung auch: BVerfG, Beschl. v. 27.9.2012 – 2 BvR 1874/12, BeckRS 2012, 59280, beck-online) oder nur dann an den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO messen lassen müssen, wenn sie faktisch einer Invollzugsetzung des Haftbefehls gleichkommen (so wohl: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.3.2010 – 1 Ws 38/10, BeckRS 2010, 23011, beck-online; BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 116 Rn. 21, beck-online; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 116 StPO, Rn. 45; a.A.: OLG Köln Beschl. v. 7.9.2000 – 2 Ws 430/00, BeckRS 2000, 166598 Rn. 16, beck-online, wonach nachträgliche Verschärfungen ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zulässig seien).
41Denn hier liegen jedenfalls die Voraussetzungen aus § 116 Abs. 4 Nr. 2, letzte Var. StPO vor.
42Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO ordnet der Richter den Vollzug des Haftbefehls an, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
43Letzteres ist hier der Fall.
44Die Generalsklausel des nicht gerechtfertigten Vertrauens aus § 116 Abs. 4 Nr. 2, letzte Var. StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen bzw. sich ihm zur Verfügung halten, ein Irrtum war. Diese Voraussetzungen der Generalklausel müssen sich an den Voraussetzungen des gröblichen Zuwiderhandelns gegen dem Beschuldigten auferlegte Pflichten und Beschränkungen i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO messen lassen. Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus (OLG Hamm, Beschl. v. 7.4.2015 – 5 Ws 114 u. 115/15, BeckRS 2015, 09028 Rn. 16, beck-online). Es müssen also Tatsachen vorliegen, die ein Indiz dafür bilden, dass entgegen der Annahme im Aussetzungsbeschluss – bzw. hier im Beschluss der Kammer vom 24.02.2025 über die Aufhebung der Meldeauflage – die Gefahr der Verwirklichung des Haftgrundes durch die im Übrigen getroffenen Maßnahmen nicht erheblich vermindert werden konnte. So kann z.B. die Vertrauensbasis der Aussetzung entfallen, wenn der Beschuldigte zwar die erteilten Anweisungen formal befolgt, sie aber durch ihm nicht ausdrücklich verbotene Handlungen unterläuft (Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 116 StPO, Rn. 50; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO, § 116, Rn. 56, beck-online; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO, § 116, Rn. 32, beck-online).
45Vorliegend hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen bislang zwar formal befolgt. Auch handelt es sich bei dem Antrag auf zeitweise Aussetzung der Haftverschonungsauflagen und auf die zeitweise Herausgabe des Reisepasses um grundsätzlich erlaubte Handlungen. Die Gesamtumstände jener Antragsstellung begründen jedoch in einer Gesamtschau mit dem bereits in der Vergangenheit gezeigten Verhalten des Angeklagten – insbesondere seiner Flucht nach Marokko und der anschließenden versuchten Täuschung der Strafverfolgungsbehörden über das Nichtvorhandensein eines Reisepasses – hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Annahme in dem Beschluss der Kammer vom 24.02.2025, mit dem die Meldeauflage aufgehoben worden war, die Gefahr der Verwirklichung des Haftgrundes der Fluchtgefahr durch die übrigen getroffenen Haftverschonungsauflagen nicht hinreichend vermindert werden kann und dass das in den Angeklagten gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
46Neben den bereits von der Kammer angeführten Auffälligkeiten im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag des Angeklagten vom 25.08.2025 – der Reservierung eines Fluges nach Mallorca mit Zwischenlandung in der Schweiz, dem fehlenden Nachweis der Buchung einer Unterkunft für jenen Zeitraum und dem Umstand, dass die Herausgabe des Reisepasses beantragt wurde, obwohl auch für die Einreise in die Schweiz ein Personalausweis ausgereicht hätte – lassen auch die zeitlichen Abläufe besorgen, dass die Reise nach Mallorca im Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 22.09.2025 tatsächlich nicht beabsichtigt war und einen Vorwand darstellte, um in den Besitz des Reisepasses zu gelangen. Denn wäre für die unterlassene Buchung einer Urlaubsunterkunft und für die Reservierung eines Fluges mit Zwischenlandung in der Schweiz tatsächlich das Kostenrisiko im Hinblick auf die Ungewissheit einer Zustimmung der Kammer hinsichtlich der zeitweisen Aussetzung der Haftverschonungsauflagen ausschlaggebend gewesen, so erklärt sich nicht, warum der entsprechende Antrag erst am 25.08.2025 – und damit nur wenige Tage vor dem vermeintlichen Antritt der Reise; hingegen einen ganzen Monat nach der am 25.07.2025 erfolgten Reservierung der Flüge im Reisebüro – gestellt worden ist. Auch die Gründe, aus denen von der vermeintlichen Reise im Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 22.09.2025 abgesehen worden sein soll, sind anhand der Formulierung „aufgrund familiärer Notwendigkeiten“ in keiner Weise nachvollziehbar.
47Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich einzelne der genannten Auffälligkeiten – insbesondere die Vermeidung kostenpflichtiger Buchungen weit im Voraus einer solchen Reise – mit den Unwägbarkeiten einer Reiseplanung unter Haftverschonungsbedingungen erklären lassen mögen. Die aufgeführten zeitlichen Abläufe und der Umstand, dass der Reisepass – statt des grundsätzlich ausreichenden Personalausweises – herausverlangt wurde, sprechen aber dagegen, dass diese Erwägungen für den Angeklagten ausschlaggebend waren.
48Vielmehr müssen bei der Frage, ob die neu hervorgetretenen Umstände geeignet sind, das Vertrauen des Gerichts in den Angeklagten und in die Wirksamkeit der bisher geltenden Haftverschonungsauflagen zu erschüttern, im Rahmen einer Gesamtschau auch die in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweisen des Angeklagten Berücksichtigung finden.
49Zu Recht hat die Kammer daher in den Blick genommen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren bereits nach Kenntniserlangung von den Durchsuchungsmaßnahmen vom 07.09.2023 durch Flucht in das Ausland – über Belgien nach Marokko – für einen Zeitraum von mehreren Wochen entzogen hatte. Zwar darf dabei nicht außer Betracht bleiben, dass sich der Angeklagte am 01.11.2023 gegen eine Zusicherung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls dem Verfahren stellte und jedenfalls nach dem Erlass des Urteils die Haftverschonungsauflagen einhielt. Nichtsdestotrotz spricht die zwischenzeitliche mehrwöchige Flucht in das außereuropäische Ausland dafür, dass der Angeklagte auch in Zukunft geneigt sein könnte, sich einer bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils drohenden Freiheitsentziehung erneut durch Flucht in das Ausland zu entziehen. Dass er über die hierfür erforderlichen Kontakte im Ausland – auch im kriminellen Milieu – verfügt, ergibt sich bereits aus dem internationalen Bezug der von ihm eingeräumten Betäubungsmittelstraftaten.
50Darüber hinaus müssen die bei dem Antrag des Angeklagten auf Herausgabe seines Reisepasses aufgetretenen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten zwingend auch vor dem Hintergrund beurteilt werden, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit versucht hatte, die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Herausgabe von Ausweisdokumenten zu täuschen, indem er der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 08.11.2023 eine Verlustanzeige vom 07.11.2023 hinsichtlich seines Reisepasses übersenden ließ, ohne zugleich mitzuteilen, dass er am selben Tag einen Antrag auf Erteilung eines neuen Reisepasses gestellt hatte. Den ihm am 28.11.2023 von der Stadt M. ausgehändigten Reisepass gab er entgegen der ihm insoweit erteilten Haftverschonungsauflage nicht an die Staatsanwaltschaft Bielefeld heraus. Dies wurde erst nachträglich durch entsprechende polizeiliche Ermittlungen bekannt, woraufhin der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde.
51Die im Zusammenhang mit der Antragsstellung vom 25.08.2025 neu bekannt gewordenen Umstände, die konkret besorgen lassen, dass ein Antritt der Urlaubsreise nach Mallorca in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 22.09.2023 tatsächlich nicht beabsichtigt war und dass der Antrag in erster Linie der Erlangung des Reisepasses diente, begründen in einer Gesamtschau mit dem bereits in der Vergangenheit gezeigten Verhalten des Angeklagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Verwirklichung des Haftgrundes der Fluchtgefahr durch die übrigen getroffenen Haftverschonungsauflagen nicht hinreichend vermindert werden kann und dass das in den Angeklagten gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
52Die ergänzende Anordnung der Haftverschonungsauflage, sich einmal wöchentlich bei der für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Polizeidienststelle zu melden, stellt sich bei dieser Sachlage ohne Weiteres als geeignet, erforderlich und angemessen dar, um der Verwirklichung der fortbestehenden Fluchtgefahr entgegenzuwirken.
533.
54Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 11x
- StPO § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung 1x
- StPO § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen 1x
- StPO § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 1x
- StPO § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 14x
- StPO § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 1x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 309 Entscheidung 1x
- StPO § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 9 Gs 5217/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 595/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 562/13 1x
- I Ws 158/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 21/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1874/12 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 38/10 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 430/00 1x