Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 512-514/25
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird für alle drei Beschuldigten angeordnet.
Die Haftprüfungen für die nächsten drei Monate werden jeweils dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
1
Gründe:
2I.
31.
4Zur Person der Beschuldigten
5a) G.
6Der Beschuldigte G. wurde in dieser Sache am 01.07.2025 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.03.2025 (9 Gs 1831/25), der am 02.07.2025 durch das Amtsgericht Bielefeld verkündet und in Vollzug gesetzt worden ist, seither in Untersuchungshaft in der JVA […].
7Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.12.2025 (7 Js 22/23) wird dem Beschuldigten G. gewerbsmäßige Steuerhehlerei in 45 Fällen gemäß §§ 369, 374 Abs. 1 und 2, 375 Abs. 2 Nr. 2 AO, §§ 1-4, 15, 17, 23 Tabaksteuergesetz (Tatzeitraum 00.00.2023 bis 00.00.2025) vorgeworfen. Gegenstand des Haftbefehls vom 26.03.2025 sind 35 Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (Tatzeitraum 00.00.2023 bis 00.00.2024), die in der Anklage als Taten 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18-23, 27, 28, 30, 32, 33, 36, 38-40, 42, 44-47, 49, 50 und 53 bezeichnet sind. Ferner wird dem Beschuldigten G. vorgeworfen, im Zeitraum März 2023 bis Juli 2025 in 190 Fällen vorsätzlich eine nach § 18 Abs. 1, 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Artikel 3k Abs. 1 der VO Nr. 833/2014 verbotene Ausfuhr von Kraftfahrzeugen in die Russische Föderation bzw. nach Weißrussland vorgenommen zu haben, wobei er gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelte (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1 a, 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Artikel 3h Abs. 1 VO 833/2014 und Nr. 765/2006 Verordnung (EU)). Gegenstand des Haftbefehls vom 26.03.2025 sind zehn Fälle der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen verbotenen Ausfuhr von Kraftfahrzeugen nach Russland (Tatzeitraum 00.00.2023 bis 00.00.2024), die in der Anklage als Taten 29, 37, 41, 53, 61, 62, 64, 65, 66 und 108 bezeichnet sind.
8Der Beschuldigte wurde am 00.00.1968 in […] in Kasachstan geboren. 1989 wanderte er nach Deutschland aus, wo er zunächst als ungelernte Hilfskraft auf einer Baustelle in Holldorf arbeitete. Von 1995 bis Ende 2000 war er ohne Beschäftigung. Im Januar 2001 machte er sich mit dem „An- und Verkauf von Gebrauchtwagen“ selbständig; 2015 gab er das Gewerbe auf. Seitdem bezieht der Beschuldigte Sozialleistungen. 2016 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
9Der Beschuldigte besitzt die deutsche und die kasachische Staatsangehörigkeit. Er lebt in Partnerschaft mit […], die als […] arbeitet. Mit dieser hat er zwei Kinder im Alter von […] und […] Jahren. Darüber hinaus hat er zwei Kinder aus einer früheren Ehe und zwei weitere Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung, die sämtlich erwachsen sind.
10Strafrechtlich ist der Beschuldigte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Neben mehreren Geldstrafen (u.a. auch wegen Steuerhinterziehung) wurde zuletzt am 00.00.2020 gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Mit Wirkung vom 01.08.2024 wurde die Strafe erlassen.
11b) O.
12Der Beschuldigte O. wurde in dieser Sache am 01.07.2025 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.03.2025 (9 Gs 1832/25), der am 02.07.2025 durch das Amtsgericht Bielefeld verkündet und in Vollzug gesetzt worden ist, sowie der Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.10.2025 seither in Untersuchungshaft in der JVA […].
13Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.12.2025 (7 Js 22/23) wird dem Beschuldigten O. gewerbsmäßige Steuerhehlerei in 22 Fällen gemäß §§ 369, 374 Abs. 1 und 2, 375 Abs. 2 Nr. 2 AO, §§ 1-4, 15, 17, 23 Tabaksteuergesetz (Tatzeitraum vom 00.00.2023 bis zum 00.00.2025) vorgeworfen. Gegenstand des Haftbefehls vom 26.03.2025 sind 15 Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (Tatzeitraum 00.00.2023 bis 00.00.2024), die in der Anklage als Taten 5, 6, 9, 10, 14, 17, 24, 29, 31, 34, 37, 41, 43, 51 und 52 bezeichnet sind.
14Der Beschuldigte wurde am 00.00.1980 in […] in der russischen Föderation geboren. Er ist russischer Staatsangehöriger. Er ist mit Frau […] verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von […] und […] Jahren. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt, die Ehe ist noch nicht geschieden. Amtlich gemeldet ist der Beschuldigte in […], wohnhaft ist er dort jedoch nicht. Augenscheinlich bewohnte er tageweise ein Zimmer in der Wohnung seines Schwagers […] in […]. Zudem hielt er sich im Tatzeitraum regelmäßig - auch für längere Zeit - in Kaliningrad auf. Ein Arbeitsverhältnis bei der Firma […] in […] wurde zu Juni 2025 durch Kündigung beendet.
15Strafrechtlich ist der Beschuldigte O. bisher nicht in Erscheinung getreten.
16c) I.
17Der Beschuldigte I. wurde in dieser Sache am 02.07.2025 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.03.2025 (9 Gs 1835/25), der am 02.07.2025 durch das Amtsgericht Bielefeld verkündet und in Vollzug gesetzt worden ist, seither in Untersuchungshaft in der JVA […]. Der Vollzug der Untersuchungshaft war im Zeitraum 16.11.2025 bis 05.01.2026 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen.
18Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.12.2025 (7 Js 22/23) wird dem Beschuldigten I. vorgeworfen, in 190 Fällen vorsätzlich eine nach § 18 Abs. 1, 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Artikel 3k Abs. 1 der VO Nr. 833/2014 verbotene Ausfuhr von Kraftfahrzeugen in die Russische Föderation bzw. nach Weißrussland vorgenommen zu haben, wobei er gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelte (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1 a, 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Artikel 3h Abs. 1 VO 833/2014 und Nr. 765/2006 Verordnung (EU). Gegenstand des Haftbefehls vom 26.03.2025 sind 11 Fälle der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen verbotenen Ausfuhr von Kraftfahrzeugen nach Russland (Tatzeitraum 00.00.2023 bis 00.00.2024), die in der Anklage als Taten 29, 37, 41, 53, 61, 62, 64, 65, 66, 108 und 109 bezeichnet sind.
19Der Beschuldigte wurde am 00.00.1975 in […] in Lettland geboren und ist staatenlos. Er ist geschieden. Amtlich gemeldet ist er in […]. Bei dieser Anschrift handelt es sich lediglich um eine Meldeanschrift, aufhältig war der Beschuldigte vor seiner Festnahme bei seiner Lebensgefährtin […] mit der er einen gemeinsamen dreijährigen Sohn hat. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung und eines Haftprüfungstermins gab der Beschuldigte an, er habe zwei weitere Kinder. Er sei im […] tätig. Er lebe seit 25 Jahren in Deutschland.
20Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der […] GmbH mit Sitz in […]. Die Tätigkeit der Firma besteht in der Überführung und dem Handel mit Kraftfahrzeugen sowie dem Handel mit Ersatzteilen. Zudem ist er Bevollmächtigter der estnischen Firma […], deren Geschäftsführer […] ist.
21Strafrechtlich ist der Beschuldigte wie folgt in Erscheinung getreten:
22Am 00.00.2017 verurteilte ihn das Landgericht Dresden wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 07.07.2023 erlassen.
23Am 00.00.2025 erließ das Amtsgericht Hildesheim wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz einen Strafbefehl in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro.
242.
25Tatvorwürfe der Anklageschrift
26Konkret wird den Beschuldigten durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.12.2025, die sich nicht nur gegen die hiesigen Beschuldigten, sondern darüber hinaus gegen die Beschuldigten W. und R. richtet, Folgendes zur Last gelegt:
27[„Der wörtlichen Wiedergabe der Anklagevorwürfe wie im Beschluss wiedergegeben steht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung § 353d StGB entgegen.“
28Wegen der Konkretisierung der den Beschuldigten jeweils zur Last gelegten Einzeltaten, insbesondere derer, die zugleich Gegenstand des jeweiligen Haftbefehls sind, wird auf die weiteren Ausführungen in der Anklageschrift Bezug genommen.
29Die dem Haftbefehl gegen den Beschuldigten G. zugrundeliegenden Tatvorwürfe umfassen die Beschaffung von insgesamt (mindestens) 9.524 Stangen unversteuerter Zigaretten und einen vertieften Steuerschaden von 336.292,44 € sowie die illegale Ausfuhr von insgesamt (mindestens) 10 Kraftfahrzeugen im Gesamtwert von 220.900 €.
30Die dem Haftbefehl gegen den Beschuldigten O. zugrundeliegenden Tatvorwürfe umfassen die Beschaffung von insgesamt (mindestens) 12.374 Stangen unversteuerter Zigaretten und einen vertieften Steuerschaden von 436.925,94 €.
31Die dem Haftbefehl gegen den Beschuldigten I. zugrundeliegenden Tatvorwürfe umfassen die illegale Ausfuhr von insgesamt (mindestens) 11 Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtwert von 267.900 €.
323.
33Bisheriger Verfahrensgang
34In einem bei der Staatsanwaltschaft Bremen geführten Ermittlungsverfahren (710 Js 62543/22 […]) gegen den anderweitig verfolgten H. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei i.V.m. dem Tabaksteuergesetz ergaben sich im Rahmen der dortigen Ermittlungsmaßnahmen (Telekommunikationsüberwachung und längerfristige Observation des H.) tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der hiesige Beschuldigte G. als Lieferant des H. für größere Mengen von unversteuerten Zigaretten auftrat (Aktenvermerk […] vom 11.04.2023, […]). Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde im August 2023 bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen G. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im Zusammenhang mit dem Handel mit unversteuerten Zigaretten eingeleitet (7 Js 22/23 […]), das nachfolgend aufgrund im Rahmen der durchgeführten und fortlaufend ausgewerteten Ermittlungsmaßnahmen (insbes. Telekommunikationsüberwachung, längerfristige Observationen und Geodaten) gewonnener Erkenntnisse auf den Beschuldigten O. sowie vier weitere Beschuldigte ausgedehnt wurde.
35Die durchgeführte Telekommunikationsüberwachung lieferte zudem tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte G. zugleich an dem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und deren Ausfuhr nach Russland unter Umgehung geltender Ausfuhrverbote beteiligt war. Auch diesbezüglich wurden weitere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und fortlaufend ausgewertet (insbes. Telekommunikationsüberwachung, längerfristige Observationen und Datenbankrecherchen). Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde im weiteren Verlauf auf den Beschuldigten I. sowie sechs weitere Beschuldigte ausgedehnt.
36Die Ermittler des Zollfahndungsamtes (ZFA) Hannover fertigten regelmäßig Zwischenberichte über die aus den Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse, auf deren Grundlage fortlaufend Erweiterungen und Verlängerungen bereits angeordneter Ermittlungsmaßnahmen erfolgten. Unter dem 10.02.2025 fertigten die Ermittler des Zollfahndungsamts Hannover einen 241 Seiten umfassenden Zwischenbericht, auf dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft Bielfeld Durchsuchungs- und Arrestbeschlüsse gegen die Beschuldigten G., O. und I. sowie Durchsuchungsbeschlüsse gegen neun weitere Beschuldigte erwirkte. Außerdem erwirkte sie die Haftbefehle vom 26.03.2025 und 27.03.2025 gegen die Beschuldigten sowie Haftbefehle gegen zwei weitere Beschuldigte.
37Nachfolgend wurden die Ermittlungsmaßnahmen und deren Auswertung fortgesetzt, bis am 01.07.2025 und 02.07.2025 ein Großteil der Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Haftbefehle gegen die Beschuldigten G., O. und I. vollzogen wurden. Weitere Durchsuchungen erfolgten am 08.07.2025 und 21.07.2025.
38Nach Auswertung der sichergestellten Beweismittel sowie Durchführung und Auswertung weiterer Ermittlungsmaßnahmen übersandte das Zollfahndungsamt Hannover unter dem 07.10.2025 einen Zwischenbericht im Umfang von 308 Seiten nebst Anlagen. Mit Verfügung vom 27.10.2025 trennte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Verfahren gegen acht Beschuldigte ab. Am 24.11.2025 verfügte sie den Abschluss der Ermittlungen gegen die Beschuldigten G., O. und I. sowie die weiteren Beschuldigten W. und R. und erhob Anklage zum Landgericht Bielefeld - Wirtschaftskammer. Das Verfahren wurde dort unter dem Az. 9 KLs 14/25 eingetragen. Der stellvertretende Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer verfügte unter dem 27.11.2025 u.a. die Zustellung der Anklage sowie deren Übersetzung für die Beschuldigten O. und R. Mit Schreiben vom 02.12.2025 teilte er mit, dass die Strafkammer das Landgericht Bielefeld für örtlich unzuständig halte und gewährte den Beteiligten rechtliches Gehör. Mit Stellungnahme vom 04.12.2025 trat die Staatsanwaltschaft Bielefeld der Rechtsauffassung der Strafkammer entgegen. Mit Beschluss der […] großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - vom 09.12.2025 erklärte sich das Landgericht Bielefeld für die unter dem 24.11.2025 zu dem Aktenzeichen 7 Js 22/23 zur Anklage gebrachten Tatvorwurfe für örtlich unzuständig. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legte gegen diesen Beschluss aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens keine Beschwerde ein.
39Am 10.12.2025 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld daraufhin Anklage zum Landgericht Dortmund - Wirtschaftskammer. Die Anklage ging am 11.12.2025 beim Landgericht Dortmund ein und wurde unter dem Aktenzeichen 55 KLs 14/25 eingetragen. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer teilte der Staatsanwaltschaft am 15.12.2025 telefonisch mit, dass die Kammer nach vorläufiger Würdigung eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht für gegeben halte. Mit Beschluss der […] großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - vom 16.12.2025 erklärte sich das Landgericht Dortmund für die unter dem 10.12.2025 unter dem Aktenzeichen 7 Js 22/23 zur Anklage gebrachten Tatvorwurfe für örtlich unzuständig. Mit Verfügung vom selben Tag wurde die Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Bielefeld per Sonderwachtmeister veranlasst. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legte gegen diesen Beschluss am 17.12.2025 per Faxschreiben Beschwerde ein, die sie am 18.12.2025 begründete. Die […] große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund half der Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2025 nicht ab.
40Mit Verfügung vom 18.12.2025 legte die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Akten dem Amtsgericht Bielefeld - Ermittlungsrichter - als für die Entscheidung gem. § 121 StPO zuständigem Haftrichter vor. Mit Beschlüssen vom 19.12.2025 ordnete das Amtsgericht Bielefeld an, dass die Haftbefehle vom 26.03.2025 gegen den Beschuldigten G. (9 Gs 1831/25) und gegen den Beschuldigten O. (9 Gs 1832/25) sowie der Haftbefehl vom 27.03.2025 gegen den Beschuldigten I. (9 Gs 1835/25) jeweils aus den Gründen der Anordnung in Vollzug bleiben.
41Mit Bericht vom 19.12.2025 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Akten der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vorgelegt, wo sie am selben Tag eingegangen sind.
42Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Akten mit Zuschrift vom 22.12.2025 dem Oberlandesgericht Hamm mit dem Antrag vorgelegt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus hinsichtlich der Beschuldigten G., O. und I. anzuordnen und die weitere Prüfung der Haftfortdauer für die Dauer von drei Monaten gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht, vorliegend dem Landgericht Dortmund zu übertragen.
43Die Akten sind am 23.12.2025 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende des 3. Strafsenats die Übersendung der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft an die Beschuldigten und deren Verteidiger/in mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.01.2026 veranlasst.
44Der Beschuldigte O. hat eine zuvor gegen die Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.10.2025 eingelegte Beschwerde anlässlich des Verhandlungstermins vom 13.11.2025 vor dem Landgericht Bielefeld als Beschwerdegericht, 09 Qs 353/25, zurückgenommen. Gegen die daraufhin ergangene Kostenentscheidung zu seinen Lasten hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Landgericht Bielefeld gem. Beschluss vom 18.12.2025 nicht abgeholfen.
45Der Beschuldigte I. hat zwischenzeitlich unter dem 23.12.2025 Haftbeschwerde eingelegt, der das Amtsgericht Bielefeld nicht abgeholfen hat. Das Landgericht Bielefeld hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. Die Staatsanwaltschaft geht insoweit von einem Vorrang der gem. §§ 121, 122 StPO zu treffenden Entscheidung aus.
46Der Beschuldigte O. hat durch seine Verteidiger beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht anzuordnen bzw. den Haftbefehl aufzuheben oder, hilfsweise, diesen unter Auflagen außer Vollzug zu setzen. Insofern macht er durch seine Verteidiger geltend, es fehle bereits an einem dringenden Tatverdacht und eine Fluchtgefahr sei nicht überzeugend begründet. Zudem sei es durch wiederholte Fehler bei der Anklageerhebung zu jeweils unzuständigen Gerichten zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen, welche den Beschuldigten nicht zuzurechnen sei.
47Mit weiterem Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 16.12.2025 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie die weiteren Entscheidungen an die dortige Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.
48II.
49Die Fortdauer der Untersuchungshaft war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - für alle drei Beschuldigten auch über sechs Monate hinaus anzuordnen.
50Dies gilt auch hinsichtlich des Beschuldigten I., obgleich wegen der Unterbrechung der Untersuchungshaft in seinem Fall die Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist. Es ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob das Oberlandesgericht auch bereits nicht unerhebliche Zeit vor dem Sechsmonatszeitpunkt seine Entscheidung treffen darf (dag. etwa: OLG Celle, Beschl. v. 26.07.1988 HEs 40/88 - juris; dafür etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.1983 - 1 Ws 767/83 - juris LS). Nach allen Auffassungen soll aber die Vorlage optimalerweise so erfolgen, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung zum Ablauf der Sechsmonatsfrist treffen kann (OLG Celle a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2024 - 1 Ws 44/23 H u.a. - juris; Gärtner in: Löwe/Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 121 Rdn. 18) Wegen des zu erwartenden Zeitablaufs, der mit der Rückleitung der Akten über die Generalstaatsanwaltschaft an das zuständige Landgericht Dortmund und der dortigen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens verbunden sein würde, stellt es sich im vorliegenden Fall als sachgerecht dar, die Entscheidung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu treffen, um eine mögliche weitere Verzögerung zu vermeiden. Während es bei Rücksendung der Akten ohne Senatsentscheidung und nach entsprechender Beschlussfassung zur erneuten Vorlage (§ 122 Abs. 1 StPO) wegen des sich erneut ergebenden Erfordernisses der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 122 Abs. 2 StPO) wahrscheinlich ist, dass eine Senatsentscheidung dann nicht zum Ablauf der Sechsmonatsfrist ergehen könnte. Hingegen ist mit einer entscheidungsrelevanten Änderung der Sachlage nicht zu rechnen, da angesichts des Umstands, dass das Landgericht Dortmund bereits mit dem Fall befasst war und insoweit bereits eine gewisse Kenntnis fruchtbar machen kann, mit einer zügigen Bearbeitung dort zu rechnen ist. Dem Beschuldigten werden auch keine Rechte abgeschnitten, da er Änderungen der Sachlage jederzeit im Rahmen eines Antrags auf Haftprüfung oder mit der Haftbeschwerde geltend machen kann.
511.
52Die allgemeinen Voraussetzungen eines Haftbefehls im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO liegen jeweils vor.
53Gem. § 112 Abs. 1 S. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.
54a)
55Dringender Tatverdacht ist in allen Fällen gegeben. Gegenstand der Haftprüfung gem. § 122 Abs. 1 StPO ist jeweils allein der vorgelegte vollzogene Haftbefehl und der darin gegenüber den Beschuldigten erhobene Vorwurf. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sich der Beschuldigte als Beteiligter einer verfolgbaren Straftat strafbar gemacht hat. Der dringende Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend ist insoweit das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis. Dieses entspricht hier maßgeblich dem in der Anklageschrift vom 10.12.2025 wiedergegebenen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.
56Wegen der gebotenen Beschleunigung in Haftsachen hat sich der Senat auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts nur eines Teils der vorgeworfenen Taten beschränkt. Dabei handelt es sich jeweils um eine Anzahl und eine Qualität von Taten, die auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Untersuchungshaft auch über sechs Monate hinaus rechtfertigen. Ob jeweils auch bzgl. der weiteren Tatvorwürfe ein dringender Tatverdacht besteht, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
57aa) G.
58Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel - insbesondere der anlässlich der Observationen u.a. am 24.08., 02.10., 10.10., 07.11., 08.11., 11.11.-14.11., 25.11., 02.12., 03.12., 11.12. und 14.12.2024 gefertigten Lichtbilder in Verbindung mit den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung - lässt sich ein hinreichender Tatverdacht jedenfalls bezüglich der im Haftbefehl (9 Gs 1831/25) unter Ziff. 22.-30. und 32.-35. näher bezeichneten Taten der Steuerhehlerei ohne weiteres feststellen. Denn der Beschuldigte wurde in diesen Fällen beim Beladen des von ihm geführten PKW […] mit Kartons auf dem als Umschlaglager identifizierten Werkstattgelände in […] beobachtet. Die Anbahnung der Verkaufsgeschäfte konnte jeweils anlässlich der überwachten Mobilfunkgespräche nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die anschauliche Darstellung auf S. 33-38 der Anklageschrift Bezug genommen.
59Dringender Tatverdacht besteht auch hinsichtlich der angeklagten Straftaten nach § 18 AWG auf Grundlage der Erkenntnisse, die sich aus den Inhalten der ausgewerteten WhatsApp-Chats in Verbindung mit den dokumentierten Internetrecherchen zu den jeweiligen Fahrzeug-Identifikationsnummern ergeben haben. Hinsichtlich der im Haftbefehl unter Ziff. 10 bezeichneten Tat betreffend einen PKW vom Typ BMW X5 mit der Fz.-Ident.-Nr. […] kann wiederum auf die beispielhafte Darstellung in der Anklageschrift - dort S. 41-42 - verwiesen werden. Die Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten G. hinsichtlich der im Haftbefehl zu Ziff. 8 erfassten Ausfuhr des PKW Volvo XC60 mit der Fz.-Ident.-Nr. […] lässt sich anhand der überwachten Telefongespräche mit Mitarbeitern der Verkäuferin am 05.03., 07.03., 08.03. und 13.03.2024 nachvollziehen, wobei sich der Export nach Russland letztlich aus den Chatverläufen zwischen dem weiteren Beschuldigten I. und dem gesondert verfolgten N. sowie dem Ergebnis der dokumentierten Internetrecherche ergibt. Hinsichtlich des PKW BMW X5 xDrive30d mit der Identifikationsnummer […] - Ziff. 9. im Haftbefehl - sowie des BMW X3 xDrive 30d mit der Fz.-Ident.-Nr. […] - im Haftbefehl als Ziff. 5. aufgeführt - ergibt sich insbesondere aus dem überwachten Telefonat des Beschuldigten G. vom 13.03.2024 mit dem Nutzer der Mobilfunkrufnummer […], dass ihm von Anfang an bewusst war, dass diese und weitere von ihm für russische Auftraggeber in Deutschland erworbene KFZ für die Lieferung nach Russland bestimmt waren. Dass der BMW X5 dann ab dem 14.05.2024 und der BMW X3 ab dem 10.04.2024 jeweils auf eine natürliche Person in Russland zugelassen waren, ergibt sich aus den dokumentierten Ergebnissen der entsprechenden Datenbankrecherchen. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die Darstellung der Ermittlungsergebnisse auf S. 207-211 des Zwischenberichts des ZFA Hannover vom 07.10.2025 Bezug genommen werden.
60bb) O.
61Der Beschuldigte O. ist der gewerbs- und wohl auch bandenmäßigen Steuerhehlerei in mindestens vier Fällen, hinsichtlich derer der Senat die aufgrund der Ermittlungsergebnisse benannten Beweisangebote verifiziert hat, dringend verdächtig. Es handelt sich insofern um die im Haftbefehl (9 Gs 1832/25) unter Ziff. 7., 8. 13. und 15. bezeichneten Taten vom 31.05., 24.08., 12.11. und 14.12.2024. Die im Zwischenbericht des Zollfahndungsamts vom 07.10.2025 (dort S. 66-74, 79-86, 102-106 und 108-114) geschilderten Abläufe lassen sich jeweils anhand der Observationsergebnisse in Verbindung mit den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung - hinsichtlich sowohl des Beschuldigten O. selbst als auch des Beschuldigten G. - dokumentierten Gesprächsinhalten nachvollziehen. Anlässlich seiner Festnahme wurde der im Eigentum des Beschuldigten O. stehende und auf diesen zugelassene PKW-Anhänger auf dem Werkstattgelände in […] stehend angetroffen. Darauf befanden sich noch sieben sog. „Mastercases“ mit unverzollten Zigaretten, nachdem die Beschuldigten O. und G. zuvor gemeinsam schon sechs weitere Kartons abgeladen hatten.
62Anders als die Verteidigung meint, ergibt sich auf Grundlage der mitgeteilten Ermittlungsergebnisse, dass der Beschuldigte nicht eine untergeordnete, reine Helferstellung einnahm, sondern federführend tätig war. Denn er wickelte in einer Vielzahl von Fällen sowohl die Entgegennahme der Kartons mit unversteuerten Zigaretten als auch deren Abgabe ab. Dabei öffnete und schloss er jeweils das Tor zum als Umschlaglager genutzten Werkstattgelände des R. selbständig und eigenverantwortlich und koordinierte auch die Abläufe zeitlich wie räumlich. Aus den überwachten Gesprächsinhalten ergibt sich u.a., dass der R. ihn um Geld bat und dass sich der Beschuldigte über den als „[…]“ bezeichneten Beschuldigten G. lustig machte (Telefonat mit E. am 12.04.2024), während jener seine Lieferbereitschaft seinen Abnehmern gegenüber stets nur in Abhängigkeit davon signalisierte, dass er vom Beschuldigten O. in […] Zigaretten würde beziehen können. Dafür, dass der Beschuldigte O. den Handel koordinierte spricht neben der hohen Summe des bei der Durchsuchung seines Zimmers entdeckten Bargelds von 59.000,00 € u.a. auch der Umstand, dass der Beschuldigte G. am 01.04.2024 die von O. genutzte Mobilfunknummer per SMS an die Nr. […] (Anschlussinhaber […]) schickte, nachdem jener zuvor in einem Telefonat am selben Tag um 13:29 Uhr danach gefragt hatte, „wie man sich mit diesen Leuten in Verbindung setzen kann“ (TKÜ-Nebenakte Bd. VI-Teil1).
63cc) I.
64Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten I. ergibt sich mindestens in Bezug auf die im Haftbefehl (9 Gs 1835/25) - identisch mit dem gegen den Beschuldigten G. ergangenen Haftbefehl - unter Ziff. 5. und 8.-10. beschriebenen Taten anhand der o.g. Beweismittel. Die Tatabläufe lassen sich anhand der diversen WhatsApp-Chatverläufe zwischen einerseits den Beschuldigten I. und G. sowie andererseits jeweils beiden Beschuldigten und dem gesondert verfolgten N. in Verbindung mit den beschlagnahmten Unterlagen, einschließlich der Kontenverdichtungen, unschwer rekonstruieren. In allen Fällen war der Beschuldigte I. maßgeblich beteiligt - insbesondere derart, dass er die erforderlichen Zahlungen veranlasste und Rechnungen sowie andere Unterlagen, wie Vollmachten, fertigte.
65b)
66Es besteht auch jeweils der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
67Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles es wahrscheinlicher erscheinen lässt, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (BGH NJW 2014, 2372; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 112 StPO, Rn. 17). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen. Zwar ist die Straferwartung nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchten. Je größer die Straferwartung aber ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen. Bei einer besonders hohen Straferwartung ist daher nur zu prüfen, ob Umstände vorhanden sind, welche die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 112, Rn. 24 f.).
68Hiervon ausgehend besteht bei den Beschuldigten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich dem Strafverfahren entziehen würden. Dies ergibt sich bereits unter Zugrundelegung der Straferwartungen, die sich aus den vorstehenden Vorwürfen ergeben, wobei sich der Senat bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts aus Beschleunigungsgründen wie dargelegt auf einzelne Vorwürfe beschränkt hat (s.o.).
69aa) G.
70Der Beschuldigte G. ist der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in mindestens den 13 o.g. Fällen dringend verdächtig. Gem. § 374 Abs. 2 AO ist insofern jeweils ein Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe für jede einzelne Tat vorgesehen. Die gewerbs- und bandenmäßig begangenen Verstöße gegen das Ausfuhrverbot der EU wären gem. § 18 Abs. 7 AWG jeweils als Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu ahnden. Insofern besteht wenigstens bezüglich der o.g. vier Fälle (Ziff. 5., 8.-10.) ein dringender Tatverdacht.
71Der Beschuldigte hat, nicht zuletzt auch angesichts des Umstands, dass ein Teil der Taten in laufender Bewährungszeit begangen wurde und er erheblich - auch einschlägig - vorbestraft ist, allein schon hinsichtlich der Taten, bezüglich derer der Senat den dringenden Tatverdacht bejaht, mit einer empfindlichen (Gesamt-) Freiheitsstrafe weit jenseits des noch bewährungsfähigen Maßes zu rechnen. Dies begründet einen erheblichen Fluchtanreiz.
72Zwar ist davon auszugehen, dass die bestehenden familiären Bindungen des Beschuldigten G., dessen zwei noch minderjährige Kinder mit ihm und seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in Deutschland gelebt haben, tendenziell gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Angesichts der hier drohenden hohen Freiheitsstrafe wird er aber ohnehin damit rechnen müssen, von seinen Angehörigen langjährig getrennt zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit Längerem keine berufliche Anstellung und dementsprechend keine legale Einkommensquelle hat, während er andererseits über im Rahmen der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinweg geknüpfte und gefestigte Verbindungen ins Ausland, neben der deutschen über eine weitere Staatsangehörigkeit sowie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Dies erleichtert ihm eine Flucht ins Ausland deutlich.
73bb) O.
74Der Beschuldigte O. ist der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in mindestens den vier o.g. Fällen dringend verdächtig. Der insofern bezifferte Steuerschaden summiert sich allein auf mehr als 190.000,00 €. Dabei erscheint zudem nicht fernliegend, dass ihm gem. § 25 Abs. 2 StGB auch Tathandlungen von Mittätern - insbesondere diejenigen des Beschuldigten G. - zuzurechnen sein werden. Gem. § 374 Abs. 2 AO ergibt sich der jeweils maßgebliche Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe für jede einzelne Tat. Angesichts der bestimmenden Position des Beschuldigten O. in der erkennbaren Gesamtstruktur der Organisation und der von ihm gezeigten kriminellen Energie ergibt sich demnach, obwohl es sich nicht um einen Verbrechenstatbestand handelt und obwohl der Beschuldigte bislang in Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, allein schon hinsichtlich der Taten, bezüglich derer der Senat den dringenden Tatverdacht bejaht hat, eine nicht unerhebliche Straferwartung, die jeweils nicht im untersten Bereich des genannten Strafrahmens liegt und eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe oberhalb des noch bewährungsfähigen Maßes (vgl. § 56 Abs. 2 StGB) erwarten lässt.
75Demgegenüber bestehen keine stabilen sozialen Bindungen des Beschuldigten im Inland, denn dieser wohnt nicht mehr an seiner Meldeadresse und lebt von seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern getrennt. Über eine Arbeitsstelle verfügt er nicht mehr, während er sich bereits in der Vergangenheit regelmäßig über längere Zeiträume in […] in Russland aufhielt. Dort stehen ihm sowohl Wohnraum als auch soziale Verbindungen zur Verfügung. In einem bereits erwähnten Telefonat vom 01.04.2024 berichtete der Beschuldigte G. dem Anrufer davon, dass O. in […] zwei Häuser bzw. Wohnungen besitze und dort Grundstücke verkaufe. Anlässlich der Durchsuchung wurden mehrere Ausweisdokumente aufgefunden, von denen mindestens eins noch bis 2034 gültig ist. In der gebotenen Gesamtschau besteht daher die naheliegende Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren durch Ausreise zu entziehen versuchen wird.
76cc) I.
77Dringender Tatverdacht in Bezug auf Straftaten gem. § 18 AWG besteht in mindestens vier Fällen. Angesichts der für jede einzelne Tat gem. § 18 Abs. 7 AWG jeweils zu verhängenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sowie der Vielzahl der weiteren ihm vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausfuhrverbot hat auch der Beschuldigte I., der in der Vergangenheit bereits einmal Freiheitsstrafe verbüßen musste und zudem gem. Strafbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 00.00.2025 einschlägig vorbestraft ist, allein schon hinsichtlich der Taten, bezüglich derer der Senat den dringenden Tatverdacht hier angenommen hat, mit einer empfindlichen (Gesamt-) Freiheitsstrafe, deutlich jenseits des aussetzungsfähigen Maßes, zu rechnen. Außerdem muss er, wie im Haftbefehl bereits zutreffend ausgeführt, mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Belastungen infolge der Einziehung von Taterträgen rechnen.
78Vor diesem Hintergrund erscheinen die bestehenden sozialen Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn nicht geeignet, den Fluchtanreiz zu kompensieren, zumal der staatenlose Beschuldigte über langjährige Beziehungen ins Ausland, namentlich ins Baltikum sowie nach Russland und Weißrussland verfügt.
79c)
80Die Untersuchungshaft steht bei dieser Sachlage zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden erheblichen Rechtsfolgen jeweils nicht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO außer Verhältnis. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Anordnung und der Vollzug der Untersuchungshaft reichen bei allen drei Beschuldigten jedenfalls gegenwärtig nicht aus, um den Zweck der Untersuchungshaft im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO zu erreichen bzw. der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
812.
82Auch die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus liegen vor, weil der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen hat und die Fortdauer der Haft rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 StPO).
83a)
84Die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundrechtlich garantierte Freiheit der Person nimmt unter den Grundrechten einen hohen Rang ein, so dass es deshalb geboten ist, den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig den Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegenzuhalten (BVerfGE 53, 152; 36, 264). Dies bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abzuwägen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfG a.a.O.). Diesen Grundsätzen trägt § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wenn er bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.04.1997, Az. Ws 1394/95 H; OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2022 - III-4 Ws 53,55-57/22; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2024, III-4 Ws 198/23).
85Bei der Feststellung dieser Voraussetzungen kommt es entscheidend darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen sind dabei aufgrund eines Vergleichs mit einem durchschnittlichen Ermittlungsverfahren zu beurteilen und können z.B. darin liegen, dass eine Vielzahl von Straftaten aufzuklären ist, dass zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind oder dass sich das Verfahren gegen mehrere Mittäter richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 121 StPO, Rn. 16, m. w. N.).
86Wie bereits unter Ziff. I. näher dargestellt, ist das Verfahren von besonderem Umfang im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Die Anklage beruht auf umfangreichen Ermittlungen, die u.a. die Auswertung des gespeicherten Inhalts zahlreicher beschlagnahmter Mobiltelefone, die Übersetzung und Interpretation von im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verfolgten Gesprächen, den Abgleich unterschiedlicher Dokumente sowie Observierungen und Durchsuchungen vor Ort erforderten. Diese Ermittlungen richteten sich zunächst gegen insgesamt mindestens 12 verschiedene Personen, von denen einige unbekannten Aufenthalts im Ausland gewesen sind. Die Ermittlungsmaßnahmen mussten zwischen den beteiligten nationalen Behörden koordiniert und die jeweils erforderlichen Gerichtsbeschlüsse eingeholt werden, wobei am 01.07. und 02.07.2025 insgesamt zwölf Durchsuchungsbeschlüsse sowie drei Haftbefehle vollstreckt wurden. Hinsichtlich der letztlich angeklagten 190 Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz sind eine Sichtung und Auswertung zahlreicher sichergestellter Beweismittel namentlich von mehreren Datenträgern und umfangreichen Geschäftsunterlagen, sowie Datenbankrecherchen vorgenommen worden.
87b)
88Im Übrigen ist das Verfahren seit der Verkündung der Haftbefehle bzw. auch schon seit der Festnahme der Beschuldigten mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
89In Anbetracht des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass die im Nachgang der Festnahme betriebenen Ermittlungen der Zollfahndungsbehörden und die Auswertung der sichergestellten Asservate und Datenträger den Zeitraum bis zur Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24.11.2025 in Anspruch genommen haben, denn allein der Zwischenbericht des Zollfahndungsamts Hannover vom 07.10.2025 umfasste insgesamt 308 Seiten. Dessen Inhalt musste ausgewertet und mit dem umfangreichen Akteninhalt - darunter allein sechs Aktenbände bzw. PDF-Dateien mit Auswertungen von WhatsApp-Chatverläufen sowie 14 jeweils zweiteilige Aktenbände bzw. insgesamt 28 PDF-Dateien mit Auswertungen der Telekommunikationsüberwachung - hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse und deren Beweiswert abgeglichen werden. Angesichts der Vielzahl an beschuldigten Mittätern, von denen sich mehrere zunächst ebenfalls in Haft befanden, musste vielfach u.a. Akteneinsicht an deren Verteidiger gewährt oder auf Haftverschonungsanträge reagiert werden.
90Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatz insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass sie mit Verfügung vom 27.10.2025 eine Aufteilung in Teilkomplexe und eine Verfahrenstrennung vorgenommen hat, um sodann zunächst Anklage gegen die hiesigen Beschuldigten sowie die weiteren Beschuldigten W. und R. zu erheben. Bereits vor Erhebung der Anklage hatte sie diese gegenüber der Wirtschaftsstrafkammer als Haftsache angekündigt.
91Zwar hat sich eine Verzögerung des Verfahrens dadurch ergeben, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld zunächst Anklage zum Landgericht Bielefeld erhoben und sich dieses in der Folge für hinsichtlich der dort eingereichten Anklage vom 24.11.2025 unzuständig erklärt hat. Jedoch ergibt sich daraus keine rechtlich relevante Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes.
92Die Anklage zu einem unzuständigen Gericht und die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung kann im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 07.09.1992 - 2 BvR 1305/02 - juris). Das wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn dem grobe Fehler zu Grunde liegen und dadurch erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. KG Berlin StV 1983, 111; OLG Frankfurt StV 1984, 123; OLG Jena NStZ 1997, 452, 453). Eine Anklage zum Landgericht Bielefeld stellte sich aus den dort mit Beschluss vom 09.12.2025 dargelegten Gründen nicht als naheliegend dar, war jedoch angesichts der Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld und die in Bielefeld dienstansässigen Kräfte des ZFA auch nicht abwegig, zumal mehrere der für den Export nach Russland erworbenen Fahrzeuge im Landgerichtsbezirk Bielefeld übernommen worden waren. Ein grober Fehler liegt damit noch nicht vor. Hinzu kommt, dass die Verzögerung durch die Anklage zum Landgericht Bielefeld vergleichsweise gering ist. Denn das Landgericht Bielefeld hat in - angesichts des Umfangs der Sache - bemerkenswert kurzer Zeit bereits die Zuständigkeitsproblematik aufgegriffen und - unter Beachtung der notwendigen Gehörsgewährung - zügig entschieden. Zudem wäre auch - angesichts des Umfangs der Sache - eine (erstmalige) Anklageerhebung am 10.12.2025 zum Landgericht Dortmund unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen (zu diesem Kriterium vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2020 - AK 312/20 = BeckRS 2020, 25898).
93Die Staatsanwaltschaft Bielefeld verzichtete mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 09.12.2025 und erhob stattdessen schon am 10.12.2025 Anklage zum Landgericht Dortmund mit Hinweis auf eine örtliche Zuständigkeit nach § 8 StPO. Die Akten wurden am nächsten Tag, also am 11.12.2025, mit einem Fahrer zum Landgericht Dortmund gebracht wo sie taggleich eingingen. Gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 16.12.2025, mit dem sich auch dieses für unzuständig erklärte, hat die Staatsanwaltschaft am 17.12.2025 Beschwerde eingelegt.
94Soweit es durch den Beschluss, durch den sich das Landgericht Dortmund für örtlich unzuständig erklärt hat, zu Verzögerungen infolge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens gekommen ist, steht dies der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO ebenfalls nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung durch eine Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsverfahren wegen eines Verfahrensfehlers führt das Revisionsverfahren für sich genommen noch nicht, sondern erst dann zu einer im Zusammenhang mit der Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes beachtlichen Verfahrensverzögerung, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - juris m.w.N.). Dies folgt aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BVerfG, Beschl. v. 05.02.2003 - 2 BvR 29/03 - juris; BGH, Beschl. v. 19.07.2000 - 3 StR 259/00 - juris). Überträgt man diese Grundsätze auf das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund, so steht zwar angesichts des weiteren Senatsbeschlusses in der vorliegenden Sache vom heutigen Tage fest, dass dieses sich zu Unrecht für unzuständig erklärt hat. Der landgerichtliche Beschluss stellt aber angesichts der im weiteren Senatsbeschluss vom heutigen Tage dargestellten streitigen Rechtsfragen (sowohl bzgl. der Rangfolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsnormen als auch bzgl. des Überprüfungsumfangs des staatsanwaltschaftlichen Auswahlermessens) ebenfalls keinen „offensichtlichen“ Verfahrensfehler dar.
95Da die Verteidiger bestehende terminliche Verhinderungen bereits schriftlich mitgeteilt haben und der Senat mit weiterem Beschluss vom heutigen Tag aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 16.12.2025 aufgehoben hat, ist zudem nunmehr zeitnah mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und einem Beginn der Hauptverhandlung zu rechnen.
96c)
97Auch die im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der besondere Umfang des Verfahrens gem. § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt, vorzunehmende Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie der Frage der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin notwendig ist. Aufgrund der Schwere der ihnen vorgeworfenen Straftaten haben die Beschuldigten - wie bereits näher dargestellt - mit empfindlichen Freiheitsstrafen zu rechnen, wobei auch beim Beschuldigten Libert ein noch bewährungsfähiges Strafmaß derzeit nicht zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den den Beschuldigten im Falle ihrer Verurteilung drohenden Strafen.
984.
99Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.
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