Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 515/25
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die […] große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die weiteren Entscheidungen zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
Gründe
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt gegen die Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe der Steuerhehlerei bzw. der Beihilfe hierzu sowie der Verstöße gegen das AWG (Verletzung von Sanktionsbestimmungen betreffend Russland bzw. Weißrussland).
4Unter dem Datum des 24.11.2025 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Bielefeld (Wirtschaftsstrafkammer) erhoben.
5[Der wörtlichen Wiedergabe der Anklagevorwürfe wie im Beschluss wiedergegeben steht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung § 353d StGB entgegen. Diese lassen sich für die Zwecke des Verständnisses dieses Beschlusses redaktionell wie folgt zusammenfassen: G. wird gewerbsmäßige Steuerhehlerei in 45 Fällen, O. wird gewerbsmäßige Steuerhehlerei in 22 Fällen, W. wird gewerbsmäßige Steuerhehlerei in 7 Fällen, R. wird Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 22 Fällen und G. und I. werden darüber hinaus 190 Fälle der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen verbotenen Ausfuhr von Kraftfahrzeugen nach Russland entgegen §§ 18 Abs. 1, 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Artikel 3k Abs. 1 der VO Nr.833/2014 vorgeworfen.]
6Unter dem 27.11.2025 hat der […] stellvertretende Vorsitzende der [Wirtschaftsstrafkammer] des Landgerichts Bielefeld die Zustellung der Anklageschrift an die Beschuldigten und die Einziehungsbeteiligten mit einmonatiger Stellungnahmefrist verfügt. Mit Verfügung vom 02.12.2025 hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet sei, weil weder ein Tatort noch ein Wohnort der Beschuldigten im dortigen Bezirk liege. Sie hat mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihre örtliche Unzuständigkeit nach § 16 StPO festzustellen, und hat hierzu Zeit zur Stellungnahme bis zum 08.12.2025 gegeben. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat am 04.12.2025 Stellung genommen und die Ansicht vertreten, dass in einer Reihe von Fällen die Fahrt vom Übernahmeort der unversteuerten Zigaretten in Wuppertal zum Abnahmeort in Hannover durch Bielefelder Gebiet geführt habe, dies einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang mit dem übrigen Tatgeschehen darstelle und deswegen auch Bielefeld Tatort sei. Außerdem sei ein telefonisches Verkaufsgespräch aus dem Bielefelder Gebiet heraus von einem der Beschuldigten geführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. […] d.A. verwiesen. Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat sich das Landgericht Bielefeld für örtlich nicht zuständig erklärt, im Wesentlichen aus den bereits in dem Hinweis niedergelegten Gründen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. […] ff. d.A. verwiesen.
7In einem Vermerk vom 10.12.2025 (Bl. […] d.A.) hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld erneut ihre Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld bekräftigt und darauf hingewiesen, dass einige Fahrzeuge, die den Sanktionsbestimmungen unterlagen, im Bielefelder Bezirk angekauft worden seien. Ferner hat sie die Ansicht niedergelegt, dass eine weitere Zuständigkeit bei dem Landgericht Dortmund bestehe, da der Beschuldigte G. dort seinen Wohnsitz habe (§ 8 StPO). Sie führt aus, dass aus „Gründen der Beschleunigung“ auf Rechtsmittel verzichtet werden solle. Am selben Tag hat sie Anklage zum Landgericht Dortmund (Wirtschaftsstrafkammer) erhoben. Die Anklageschrift ist im Wesentlichen gleichlautend mit der vorangegangenen Anklageschrift, nur dass es bzgl. der Tatörtlichkeiten „in Dortmund u.a.O.“ lautet. Am 15.12.2025 hat der Vorsitzende der […] großen Strafkammer vermerkt, dass er dem Staatsanwalt telefonisch mitgeteilt habe, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht bestehen dürfte, insbesondere da die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen bereits dahingehend ausgeübt habe, Anklage am Gerichtsstand des Tatorts zu erheben. Auf die Möglichkeit der Zuständigkeitsbestimmung nach § 19 StPO sei hingewiesen worden.
8Am 16.12.2025 hat die Strafkammer den angefochtenen Beschluss erlassen und sich für die erhobenen Anklagevorwürfe für nicht zuständig erklärt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass kein Tatort in die dortige Zuständigkeit falle. Das Lager, aus dem der Beschuldigte G. die Zigaretten übernommen haben soll, liege in Wuppertal, die anschließenden Abverkäufe hätten im Großraum Bielefeld, Lemgo und Dinklage gelegen. Soweit von der Staatsanwaltschaft vorgebracht werde, der Beschuldigte G. habe die Zigaretten regelmäßig zunächst von Wuppertal zu seinem Wohnsitz in Dortmund verbracht und erst am Folgetag zum Abnahmeort weitertransportiert, führe dies zu keiner Tatortzuständigkeit nach § 7 StPO. Die Tatvarianten des Sich-Verschaffens und des Ankaufens im Sinne von § 374 [AO] seien nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, sobald der Täter Verfügungsgewalt über die Schmuggelware erhalten habe. Bzgl. der Sanktionsverstöße ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund unter Tatortgesichtspunkten; nur ein Fahrzeugankauf habe im Bezirk des Landgerichts Dortmund stattgefunden. Der Beschuldigte G. habe zwar seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Dortmund. Der Staatsanwaltschaft stehe auch ein Ermessen zu, wo sie bei mehreren möglichen Gerichtsständen Anklage erhebt. Das Gericht habe aber nach § 16 StPO seine Zuständigkeit zu prüfen und in diesem Rahmen auch die Ermessensfehlerfreiheit der Auswahlentscheidung der Staatsanwaltschaft, was schon Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gebiete. Zwar seien an sich alle Gerichtsstände gleichwertig. Gleichwohl lasse sich dem Gesetz eine Rangfolge dahingehend entnehmen, dass der Gerichtsstand des Tatorts dem des Wohnortes vorgehe. Die Auswahlentscheidung der Staatsanwaltschaft bzgl. des Gerichtsstands in Dortmund sei nicht mehr hinnehmbar. Nur ein Beschuldigter habe seinen Wohnort in Dortmund, zwei dagegen in Velbert, so dass es sachgerechter erscheine, Anklage im Landgerichtsbezirk Wuppertal zu erheben. Dem prozessökonomischen Zweck des § 8 StPO könne durch eine Anklageerhebung in Dortmund nicht Rechnung getragen werden. Auch habe die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Landgericht Bielefeld bereits als Tatortgericht angesehen und als örtlich zuständiges Gericht ausgewählt. Zwar sei das Wahlrecht durch Anklageerhebung nicht verbraucht und die Wahl könne bis zur Eröffnungsentscheidung zurückgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld habe aber ihr Ermessen bereits dadurch ausgeübt, dass sie selbst die Ermittlungen geführt habe, denn ihre örtliche Zuständigkeit folge der des Gerichts (§ 143 GVG). Auch aus der ursprünglichen Anklage (Tatortangabe) ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft eine Tatortzuständigkeit in Bielefeld gesehen habe. Sie habe auch nach dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und lediglich aus „Gründen der Beschleunigung“ auf Rechtsmittel verzichtet.
9Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 17.12.2025 Beschwerde eingelegt und diese einen Tag später begründet. Sie verweist auf die Gleichrangigkeit der Gerichtsstände und das ihr zustehende Auswahlermessen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an die […] große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die weiteren Entscheidungen zurückzuverweisen.
10Die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger sowie die Einziehungsbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
11II.
12Die zulässige Beschwerde (vgl. nur: Claus/Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 16 Rdn. 17) ist begründet. Der Senat ist wegen des Sachzusammenhangs mit dem Verfahren zur Sechsmonatshaftüberprüfung zur Entscheidung berufen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, nicht um ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (für das eine Spezialzuständigkeit des 4. Strafsenats bestanden hätte).
13Das Landgericht Dortmund hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit abgelehnt. Es ist nach §§ 8, 3 StPO für die Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie die weiteren Entscheidungen zuständig.
141.
15Der Wohnort des Beschuldigten G. lag zum Zeitpunkt der Anklageerhebung in Dortmund. Die bestehende Untersuchungshaft in der JVA […] hindert dies nicht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.06.1996 - 1 Z AR 35/96 - juris). Dementsprechend ist eine örtliche Zuständigkeit nach § 8 StPO bei dem Landgericht Dortmund im Grundsatz begründet.
162.
17Die Auswahl des Landgerichts Dortmund durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld ist rechtlich nicht zu beanstanden.
18a)
19Die Gerichtsstände nach §§ 7-9 StPO stehen nebeneinander. Ein Rangverhältnis kraft Gesetzes besteht nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit ein Auswahlermessen (vgl. BGH NJW 1957, 1370, 1371; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2012 - 1 Ws 132/12 = BeckRS 2012, 25099; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16, 17 - allerdings insoweit widersprüchlich, wenn dann letztlich doch eine Wertung für eine bestimmte Rangfolge gesehen wird -; OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2015 - 2 Ws 34/15 = BeckRS 2015, 8301; Claus/Erb/Nicknig in: Löwe/Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 8 Rdn. 1; a.A. Wesslau/Weisser in: Sk-StPO, 5. Aufl., § 8 Rdn. 1). Anders als das Landgericht im angefochtenen Beschluss meint, ergibt sich nicht bereits aus der Abfolge der verschiedenen Zuständigkeitsvorschriften der §§ 7-9 StPO und der Formulierung „auch“ in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 und 9 StPO ein Vorrang des Gerichtsstands des Tatorts gegenüber dem des Wohnortes oder des Ergreifungsortes. Zwar kann die Reihenfolge womöglich eine Rangfolge indizieren. Dann wäre aber auch zu erwarten, dass das Gesetz Kriterien benennt, wann die „nachrangigen“ Zuständigkeiten zum Tragen kommen sollen. So ist dies etwa im Verhältnis des Gerichtsstands des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zum Gerichtsstand des letzten Aufenthaltsortes (Kriterium: letzter Aufenthaltsort ist nicht bekannt) und im Verhältnis des Gerichtsstands des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zum Gerichtsstand des Wohnsitzes (Kriterium: kein Wohnsitz im Geltungsbereich der Strafprozessordnung) geschehen (vgl. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 StPO). Demensprechend werden die Gerichtsstände nach § 8 Abs. 2 StPO als subsidiär angesehen (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 7 Rdn. 3; Geilhorn in: KK-StPO, 9. Aufl., Vor § 7 Rdn. 2). Solche Kriterien enthalten die Regelungen in § 8 Abs. 1 StPO und § 9 StPO aber gerade nicht. Die Formulierung in § 8 Abs. 1 StPO „auch“ deutet ebenfalls nicht auf eine Rangfolge hin. Die Bedeutung ist synonym zu „ebenfalls“, „genauso“, „außerdem“ etc. (vgl.: https://www.duden.de/rechtschreibung/auch_Adverb). Soweit in dem angefochtenen Beschluss ein Vorrang des Tatortgerichtsstands auch aus der „gesetzlichen Regelung“ der Nr. 2 Abs. 1 RiStBV entnommen wird, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei den RiStBV nicht um gesetzliche Regelungen handelt, sondern nur um Verwaltungsvorschriften (BeckOK StPO/Graf, 57. Ed., RiStBV Einführung Rn. 1), diese sich vornehmlich an den Staatsanwalt richten und für die Gerichte nur „Hinweise“ enthalten (vgl. Einführung zur RistBV). Ferner enthält Nr. 2 Abs. 1 RiStBV lediglich eine Aussage dazu, welche Staatsanwaltschaft die Ermittlungen (vorrangig) zu führen hat, nicht aber dazu, wo sie Anklage zu erheben hat. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass eine Rangfolge der §§ 7, 8 Abs. 1, 9 StPO besteht, ist demnach von deren Gleichrangigkeit auszugehen.
20b)
21Es kann dahinstehen, ob die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit voraussetzt, dass das Gericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (so: BGH Urt. v. 01.03.1988 - 1 StR 701/87 - juris) und die Auswahlentscheidung der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht überprüfbar ist (BGH NStZ 2008, 695; KG Berlin, Beschl. v. 26.06.1997 - 1 AR 773/97 - juris; wohl auch: Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 7 Rdn. 10), oder ob - wozu auch der Senat neigt - eine Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch ein Gericht auch dann möglich ist, wenn zwar ein gesetzlicher Gerichtsstand nach den §§ 7 ff. StPO vorliegt, es sich hierbei aber um einen von mehreren möglichen Gerichtsständen handelt und die Auswahlentscheidung der Staatsanwaltschaft ermessensfehlerhaft ist, was das Gericht überprüfen können soll (so etwa: OLG Hamm NStZ 1999, 16 f.; Wesslau/Weisser SK-StPO, 5. Aufl., § 16 Rdn. 5). Es ist - soweit ersichtlich - ganz überwiegende Auffassung, dass eine solche Überprüfung nur dann zur Ablehnung der Zuständigkeit führen kann, wenn die Auswahl der Staatsanwaltschaft willkürlich erfolgt ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2012 - 1 Ws 132/12 = BeckRS 2012, 25099; OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2015 - 2 Ws 34/15 = BeckRS 2015, 8301; wohl auch: OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16, 17 „nicht mehr hinnehmbar“; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO vor § 7 Rn. 3; Zöller in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 7 StPO, Rdn. 6). Eine willkürliche Auswahl der örtlichen Zuständigkeit würde den Anspruch der Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter verletzen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, vgl. BVerfGE 20, 336, 346).
22Die erstgenannte Auffassung würde für sich schon dazu führen, dass das Landgericht Dortmund seine jedenfalls nach § 8 StPO grundsätzlich gegebene örtliche Zuständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Aber auch unter Zugrundelegung der oben geschilderten zweiten Ansicht, der der Senat vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters zuneigt, ergibt sich kein anderes Ergebnis.
23Ist das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft lediglich unter Willküraspekten gerichtlich überprüfbar, kommt es darauf an, ob ihre Entscheidung zwischen den nach §§ 7 ff. StPO in Betracht kommenden Gerichtsständen auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht (OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2015 - 2 Ws 34/15 = BeckRS 2015, 8301; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.01.2014 - 3 Ws 2-3/14 = BeckRS 2016, 18994). Ob ein anderes Gericht ebenso zweckmäßig oder zweckmäßiger gewesen wäre, rechtfertigt hinsichtlich der getroffenen Auswahlentscheidung nicht die Annahme von Willkür (OLG Hamm a.a.O.). Es kommt bei der Auswahlentscheidung wegen des Wohnortes auch nicht darauf an, dass nur einer von mehreren Beschuldigten seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat. Es genügt, dass dies bei einem der Beschuldigten der Fall ist (OLG Brandenburg a.a.O.). Eine bereits getroffene Wahl kann die Staatsanwaltschaft bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens rückgängig machen, da sie bis dahin die Anklage zurücknehmen und bei einem anderen Gericht (§ 156 GVG) erheben kann (KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO vor § 7 Rn. 3, beck-online; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 7 Rdn. 10).
24Die Staatsanwaltschaft hätte zwar, nachdem das Landgericht Bielefeld seine Zuständigkeit verneint hatte und sie selbst - ausweislich des Vermerks - bei ihrer Auffassung geblieben ist, dass eine Tatortzuständigkeit in Bielefeld begründet ist, auch gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld mit der Beschwerde vorgehen können. Nach den obigen Grundsätzen ist das indes nicht relevant. Zwar wäre auch eine Anklageerhebung zum Landgericht Wuppertal angesichts der dort bestehenden Tatortzuständigkeit für einen Teil der angeklagten Taten sowie der Wohnortzuständigkeit zweier Beschuldigter gut - wenn nicht besser - vertretbar gewesen. Indes ist daran zu erinnern, dass das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle dessen der Staatsanwaltschaft setzen darf, sondern es im vorliegenden Zusammenhang (nur) um eine Willkürkontrolle geht. Das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft wird aber nicht dadurch beschränkt, dass für einen oder mehrere Beschuldigte gleich mehrere Gerichtsstände bestehen oder in dem Bezirk des Gerichtes, in dem Anklage erhoben wird, für die Mehrzahl der Taten kein originärer Gerichtsstand besteht (BGH Urt. v. 7.10.2021 - 1 StR 77/21, BeckRS 2021, 40528 Rn. 24; OLG Frankfurt a.a.O.). Dass die Staatsanwaltschaft unter Beschleunigungsgesichtspunkten auf eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld verzichtet und stattdessen zur Anklage unter dem Gesichtspunkt der Wohnsitzzuständigkeit zum Landgericht Dortmund gegriffen hat, führt ebenfalls nicht zur Annahme von Willkür. Eine unsachliche, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Entscheidung kann darin nicht gesehen werden. Zwar kommt der Beschleunigungsgedanke in den §§ 7 ff. StPO nur begrenzt zum Ausdruck. Immerhin kann eine Anklageerhebung zum Wohnsitzgericht oder am Ergreifungsort in vielen Fällen das Verfahren durch kürzere Wege und eventuell leichter verfügbare Beweismittel beschleunigen. Das käme allerdings vorliegend angesichts der räumlich weit verteilten Taten kaum zum Tragen. Hätte aber die Staatsanwaltschaft Bielefeld sogleich Anklage zum Landgericht Dortmund erhoben, bei dem jedenfalls eine Wohnortzuständigkeit bzgl. des Beschuldigten G. besteht, wäre diese Auswahlentscheidung auch nicht allein deswegen als willkürlich zu hinterfragen gewesen, weil andere - nach Auffassung der Gerichte - zweckmäßigere Gerichtsstände bestanden hätten. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld ihre Umbesinnung auf Beschleunigungsaspekte stützt, die im Übrigen im Strafverfahren durchaus von hoher Relevanz sind (vgl. nur Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) kann daher nicht zur Einstufung als „unsachlich“ und sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Entscheidung führen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Als unsachlich oder sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernend könnten sich Auswahlentscheidungen erweisen, die etwa, obwohl ein anderer Gerichtsstand weitaus näher gelegen hätte, nur deswegen in einer bestimmten Weise getroffen wurden, um Anklage zu einem Gericht zu erheben, dessen Strafpraxis oder Rechtsprechung der Staatsanwalt genehmer ist als die eines anderen, eher in Betracht kommenden Gerichtes, um einen bestimmten Gerichtsort zu entlasten, um einen Angeklagten durch die Gerichtsortwahl besonders zu belasten, um eine bestimmte besondere Sachkenntnis eines Gerichts zu nutzen (vgl. Claus/ Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage, Vorbemerkungen vor §§ 7 ff., Rn. 25) oder infolge vergleichbarer, dem Gesetz völlig fremder Erwägungen, wie etwa die willkürliche Erhebung eines Tatvorwurfs, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - juris, Rdn. 92). Solche sind hier aber nicht ersichtlich.
25c)
26Nach dem Vorgesagten, besteht aufgrund der Wohnortzuständigkeit des Landgerichts Dortmund für den Beschuldigten G. über eine kombinierte Zuständigkeit i.S.v. § 3 StPO (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 3 Rdn. 4) hier eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund insgesamt. Darauf, ob für einzelne Taten auch eine Zuständigkeit wegen des Tatorts besteht, kommt es daher nicht mehr an.
27III.
28Der Senat ist nicht gehalten, zugleich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. § 309 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung, wenn eine beschwerdefähige Entscheidung in der Sache fehlt. In die sachliche Prüfung, inwieweit hinreichender Tatverdacht besteht, ist das Landgericht (noch) nicht eingetreten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
29Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde nicht zugunsten oder zu Ungunsten eines der Angeschuldigten eingelegt hat, sondern nur, um die Entscheidung der Kammer über ihre örtliche Zuständigkeit mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
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Referenzen
- StPO § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 6x
- StPO § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes 3x
- StPO § 7 Gerichtsstand des Tatortes 1x
- 1 Z AR 35/96 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 132/12 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 34/15 3x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 701/87 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AR 773/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 77/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 600/01 1x (nicht zugeordnet)