Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 159/25
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.07.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn abgeändert.
Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt, soweit er sich gegen seine Verpflichtung wendet, …
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für das Kind A. M. für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.05.2025 Unterhaltsrückstände in Höhe von mehr als 10.180,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen zu müssen,
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für das Kind E. M. für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.05.2025 Unterhaltsrückstände in Höhe von mehr als 9.122,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen zu müssen und
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für das Kind C. M. für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.05.2025 Unterhaltsrückstände in Höhe von mehr als 8.960,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zahlen zu müssen.
Ihm wird ferner ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt, soweit er sich gegen seine Verpflichtung wendet, ab dem 01.06.2025 an den Antragsteller monatlichen Unterhalt aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind A. M.i.H.v. mehr als 133,00 € sowie für die Kinder E. M.und C. M. i.H.v. mehr als je 109,00 € zahlen zu müssen, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.
Im Umfang der nunmehr bewilligten Verfahrenskostenhilfe wird dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung in erster Instanz Rechtsanwalt B. aus D. beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt abgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder A., geboren am 00.00.0000, E., geboren am 00.00.0000, und C., geboren am 00.00.0000. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter in D..
4Der Antragsteller hat für die Kinder seit 2021 durchgehend Unterhaltsvorschussleistungen erbracht. Auf die Forderungsaufstellungen des Antragstellers wird wegen der Einzelheiten verwiesen (FamG, Bl. 12ff.).
5Der Antragsgegner war bis einschließlich August 2024 bei unterschiedlichen Firmen in den Niederlanden vollschichtig erwerbstätig. Bei dem G. arbeitete er jedenfalls im Jahr 2022 mit einem Stundenlohn von 10,65 € bzw. 13,05 €. Auf die Lohnabrechnungen der genannten Firma für Oktober bis Dezember 2022 wird Bezug genommen (FamG, Bl. 28 und 36ff.). Bei der Fa. H. erzielte er ab Februar 2023 zwischen ca. 1.890,00 € und ca. 2.217,00 € netto pro Monat. Auf die Lohnbelege für März bis Oktober 2023 wird Bezug genommen (FamG, Bl. 29ff.). Im Januar und Februar 2024 verfügte der Antragsgegner über ein Nettomonatseinkommen von ca. 2.460,00 € bzw. 2.070,38 € (FamG, Bl. 70f.). Auf die weiteren Lohnbelege einer anderen Firma in den Niederlanden ab März 2024 bis einschließlich Juli 2024 wird verwiesen (FamG, Bl. 72ff.). In diesem Zeitraum lag das Nettoeinkommen des Antragsgegners zwischen gerundet 1.205,00 € und gerundet 1.413,00 € für eine teilschichtige Tätigkeit.
6Der Antragsgegner ist seit dem 07.10.2024 bei der Firma I. in D. beschäftigt. Nach eigenen Angaben hat er seine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgegeben und ist nach D. zurückgekehrt, um Umgangskontakte mit seinen Kindern vermehrt und einfacher durchzuführen zu können. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen belief sich zunächst bei bis zu 152 Arbeitsstunden pro Woche und einem Stundenlohn von 14,00 € brutto auf ca. 1.615,33 € pro Monat. Mit zunehmenden Arbeitsstunden, ohne vollschichtig erwerbstätig zu sein, hat der Antragsgegner bis zu 1.852,02 € netto pro Monat verdient. Auf die Lohnabrechnungen ab November 2024 bis Mai 2025 wird Bezug genommen (Bl. 79ff., 179ff.).
7Der Antragsteller hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren die Festsetzung des Kindesunterhalts für die drei Kinder in Höhe der erbrachten UVG-Leistungen für die Zeit ab September 2021 begehrt (FamG, Bl. 1ff.). Der Antragsgegner hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren zulässige Einwände nach § 252 FamFG erhoben.
8Mit dem am 15.01.2025 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts in Iserlohn dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt (FamG, Bl. 61f.).
9Mit Antragsschrift vom 26.05.2025 hat der Antragsteller beantragt, das streitige Verfahren durchzuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen:
10Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 10.09.2021, öffentlich zugestellt am 24.09.2021, durch die örtliche Unterhaltsvorschusskasse informiert und in Verzug gesetzt worden. Im Hinblick auf § 1603 Abs. 2 BGB schulde er zumindest Unterhalt in Höhe der geltend gemachten Beträge. Ihn treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. In der Vergangenheit habe er ein deutlich höheres Einkommen erzielt und nunmehr eine geringer dotierte Tätigkeit aufgenommen. Auch sei der Antragsgegner mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 - 143 Stunden nicht in Vollzeit beschäftigt.
11Wegen der gestellten Sachanträge und hinsichtlich der Begründung wird auf die Antragsschrift verwiesen (FamG, Bl. 87ff.).
12Der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten (FamG, Bl. 150f., 206ff.). Er habe seinen Wohnsitz wegen der Kinder nach Deutschland verlegt. Sein dadurch geringerer Nettoverdienst von durchschnittlich 1.600,00 € pro Monat sei hinzunehmen. Aus seinen Verdienstabrechnungen ergebe sich, dass er nicht in der Lage sei, den Mindestkindesunterhalt und die von dem Antragsteller begehrten Zahlungen zu leisten. Es sei auf jeden Fall eine Mangelverteilung vorzunehmen.
13Er hat auf die bereits im Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verwiesen. Vorsorglich hat er beantragt, ihm für das streitige Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
14Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit dem am 17.07.2025 erlassenen Beschluss unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten lediglich teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Einzelheiten des Beschlusses wird verwiesen (FamG, VKH Bl. 17ff.).
15Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
16II.
17Trotz der uneingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsfestsetzungsverfahren durch die Rechtspflegerin des Familiengerichts war der Familienrichter berechtigt, über die Verfahrenskostenhilfe für das streitige Verfahren neu zu entscheiden.
18Zwar wird in der Rechtsprechung und der Literatur vertreten, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vereinfachte Unterhaltsverfahren auch auf das sich anschließende streitige Verfahren erstreckt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 15 WF 72/20 -, FamRZ 2020, 1747f., bei juris Langtext Rn. 7ff.; Bömelburg, FamRB 2021, 186; Marc Schneider, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 82. Lieferung, Stand: 9/2021, F. Unterhaltsverfahrensrecht Rn. 476; Schultzky, in: Zöller, Kommentar zur ZPO und zum FamFG, 36. Auflage 2026, § 119 ZPO Rn. 3.27; Schürmann/Bergmann, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 84. Lieferung, Stand: 11/2024, A. Allgemeines Rn. 106 und B. Formelle Voraussetzungen der VKH-Gewährung, Rn. 373; offengelassen: Langheim, in: Dutta/Jacoby/Schwab, Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2021, § 249 FamFG Rn. 40). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren und das sich anschließende streitige Verfahren nach § 255 FamFG einen einheitlichen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO bilden. Der Begriff des einheitlichen Rechtszugs sei kostenrechtlich zu verstehen. Gesonderte Gebühren, die ein Indiz für ein eigenständiges Verfahren darstellten, verursache das vereinfachte Unterhaltsverfahren bei einem sich anschließenden streitigen Verfahren jedoch nicht. Zwischen beiden Verfahrensabschnitten bestehe zudem ein notwendiger innerer Zusammenhang. Bereits bei der VKH-Bewilligung für das vereinfachte Verfahren seien - anders als beim Mahnverfahren - die Erfolgsaussichten zu prüfen. Bewillige der Rechtspfleger im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach den §§ 249ff. FamFG Verfahrenskostenhilfe ohne Einschränkung, so gelte diese für den gesamten Rechtszug und damit auch für das streitige Verfahren.
19Demgegenüber vertritt ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur die Ansicht, dass sich die für das vereinfachte Unterhaltsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach einem Übergang nicht auf ein nachfolgendes streitiges Verfahren erstreckt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2019 - 13 WF 970/19 -, FamRZ 2020, 1024f., bei juris Langtext Rn. 7; Grohmann, in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 7. Auflage 2025, § 76 FamFG Rn. 60; Jungbauer, in: Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat, Abrechnung in Familiensachen, § 8 Verfahrenskostenhilfe Rn. 62; Hagen Schneider, AGS 2018, 1ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein einheitlicher Rechtszug beim Übergang in das streitige Verfahren schon unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht vorliege. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren löse wegen § 17 Ziff. 3 RVG einen eigenen Gebührentatbestand aus. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren und das streitige Unterhaltsverfahren hätten zudem unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, was gegen einen einheitlichen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO spreche.
20Der Senat folgt der zuletzt dargestellten Auffassung. Neben dem Kostengesichtspunkt ist entscheidend, dass eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten der Einwendungen des Unterhaltspflichtigen durch den Rechtspfleger nicht erfolgt und auch im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt ist. Denn der Rechtspfleger hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur zu prüfen, ob der Einwand in zulässiger Form erhoben worden ist, nicht, ob der Einwand zutrifft (vgl. Schultzky, in Zöller, a.a.O., § 252 FamFG Rn. 10) bzw. die Einwendungen nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sind. Er hat sich darauf zu beschränken, dem Antragsteller mitzuteilen, dass Einwendungen erhoben worden sind, die nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässig sind (vgl. § 254 FamFG). Außerdem hat er darauf hinzuweisen, dass auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt wird (vgl. § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG). Erst im streitigen Verfahren ist dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen - hier auf den Antragsteller übergeleiteten - Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt vorliegen, insbesondere der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner Einwendungen auch leistungsfähig ist.
21Soweit die Gegenansicht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt eine umfassende Prüfungspflicht eines Rechtspflegers annimmt (vgl. nur: Schultzky, in Zöller, a. a. O., § 119 ZPO, Rn. 3.27), hat sich das OLG Frankfurt mit der Feststellung begnügt, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung des beantragten Unterhalts fraglich sei. Eine umfassende Prüfung der Einkommensverhältnisse des dortigen Unterhaltspflichtigen lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2007 - 2 WF 111/07 -, FamRZ 2008, 420f., bei juris Langtext Rn. 7).
22III.
23Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).
241.
25Dass die Kinder gegen den Antragsgegner ab September 2021 dem Grunde nach Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt nach den §§ 1601, 1603 BGB haben und diese nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Antragsteller übergegangen sind, ist unstreitig.
262.
27Für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich September 2024 hat die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine Aussicht auf Erfolg. In den wesentlichen Punkten ist die Unterhaltsberechnung und damit die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden.
28a)
29Zu Recht hat das Familiengericht für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich Dezember 2023 im summarischen Verfahren ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.049,00 € pro Monat zugrunde gelegt. Der Antragsgegner hat sein Einkommen in diesem Zeitraum nicht durchgehend dargelegt und belegt. Er hat zum Teil nur Verdienstabrechnungen für einzelne Monate bzw. Zeiträume vorgelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht auf dieser Grundlage das Einkommen des Antragsgegners geschätzt hat. Einwände gegen die Schätzung seines Einkommens hat der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde nicht erhoben. Die Schätzung des Familiengerichts ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
30b)
31Für das Jahr 2021 fehlt jeglicher Einkommensnachweis. Dass der Antragsgegner nahezu durchgehend erwerbstätig war, hat er jedoch nicht bestritten. Einem Unterhaltsbedarf der Kinder i.H.v. insgesamt 966,50 € steht unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 1.160,00 € eine Verteilungsmasse von 889,00 € gegenüber.
32Die Verteilungsmasse überschreitet den von dem Antragsteller lediglich geltend gemachten Kindesunterhalt von 638,00 € (= 2*232,00 € + 1*174,00 €), so dass dieser zu zahlen ist. Dies gilt auch für Dezember 2021 bei Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 696,00 € (= 3*232,00 €), nachdem C. das 6. Lebensjahr vollendet hat.
33c)
34Im Jahr 2022 hat der Antragsgegner ausweislich der wenigen vorgelegten Verdienstabrechnungen zunächst einen Stundenlohn von 10,65 € und sodann von 13,05 € erzielt. Allerdings hat der Antragsgegner offensichtlich nicht vollschichtig gearbeitet. Aus diesem Grund blieb sein Einkommen unter dem notwendigen Selbstbehalt. Der Antragsgegner hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass und warum er im Jahr 2022 nicht vollschichtig hätte arbeiten können. Es fehlt auch Vortrag dazu, warum er in diesem Zeitraum keinen höheren Verdienst, vergleichbar mit dem aus dem Jahr 2023, erzielen konnte.
35Einem Unterhaltsbedarf der Kinder i.H.v. insgesamt 1.033,50 € steht weiterhin eine Verteilungsmasse von 889,00 € gegenüber. Die Verteilungsmasse überschreitet den von dem Antragsteller lediglich geltend gemachten Kindesunterhalt von 708,00 € (= 3*236,00 €), so dass dieser zu zahlen ist.
36d)
37Bei der Fa. H. verdiente der Antragsgegner im Jahr 2023 zwischen ca. 1.890,00 € und gerundet 2.217,00 € netto pro Monat. Auch wenn für das Jahr 2023 nicht sämtliche Belege vorliegen, ist offensichtlich, dass das Familiengericht das mit 2.049,00 € netto geschätzte Monatseinkommen des Antragsgegners nicht zu seinem Nachteil im summarischen Verfahren beziffert hat.
38Einem Unterhaltsbedarf der Kinder i.H.v. insgesamt 1.131,00 € steht wegen des notwendigen Selbstbehalts von nunmehr 1.370,00 € eine Verteilungsmasse von 679,00 € gegenüber. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Kindesunterhalt von 756,00 € (3*252,00 €) überschreitet die Verteilungsmasse. Pro Kind kann der Antragsteller nur noch 226,33 € verlangen.
39Ab April 2023 steht, nachdem A. das 12. Lebensjahr vollendet hat, einem Unterhaltsbedarf der Kinder i.H.v. insgesamt 1.217,00 € eine Verteilungsmasse von weiterhin 679,00 € gegenüber. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Kindesunterhalt von 842,00 € (= 1*338 € + 2*252,00 €) überschreitet die Verteilungsmasse. Für A. kann der Antragsteller daher 258,32 € und für E. und C. je Kind 210,34 € verlangen.
40e)
41Soweit das Familiengericht davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner von Januar bis jedenfalls September 2024 über ein Nettoeinkommen von 2.153,00 € verfügt habe, ist der Antragsgegner der Annahme des Familiengerichts nicht entgegengetreten. Das Nettoeinkommen lag zwischen 2.070,38 € und gerundet 2.460,00 €. Soweit er im Jahr 2024 ein geringeres monatliches Nettoeinkommen erzielt hat, hat er in diesen Monaten ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen wiederum nicht vollschichtig gearbeitet. Warum er an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert gewesen sein soll, hat er nicht dargelegt.
42Einem Unterhaltsbedarf der Kinder ab Januar 2024 i.H.v. insgesamt 1.372,00 € steht nunmehr eine Verteilungsmasse von nunmehr 703,00 € gegenüber. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Kindesunterhalt von 997,00 € (= 1*395 € + 2*301,00 €) überschreitet die Verteilungsmasse. Für A. kann der Antragsteller daher 266,44 € und für E. und C. je Kind 218,28 € verlangen.
43f)
44Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat das Familiengericht bei seiner Berechnung eine Mangelverteilung vorgenommen. Es hat den Unterhaltsanspruch der Kinder von Januar 2023 bis einschließlich September 2024 auf den im Vergleich zu den Unterhaltsvorschussleistungen geringeren Unterhaltsbedarf der Kinder nach Durchführung einer Mangelverteilung beschränkt. Soweit das Familiengericht für den Monat Dezember 2021 nicht berücksichtigt hat, dass C. mit ihren 6. Geburtstag in die zweite Altersstufe gerückt ist, hat sich dies nicht zum Nachteil des Antragsgegners ausgewirkt.
453.
46Für die Zeit ab Oktober 2024 hat die Rechtsverteidigung des Antragsgegners in größerem Umfang Aussicht auf Erfolg.
47Aufgrund der im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung kann das zuvor zugrunde gelegte Nettoeinkommen von 2.153,00 € pro Monat nach der Rückkehr des Antragsgegners nach Deutschland zunächst nicht fortgeschrieben werden. Die Frage, ob der Antragsgegner seine besser dotierte Arbeitsstelle in den Niederlanden aufgeben durfte, um seinen Wohnsitz in die Nähe seiner Kinder zu verlegen, muss im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Dabei wird der Antragsgegner noch vortragen müssen, in welchem Umfang er seit Oktober 2024 überhaupt Umgangskontakte mit seinen Kindern wahrgenommen hat und aktuell wahrnimmt. Auch die Frage, ob der Antragsgegner mit der ab Oktober 2024 ausgeübten Erwerbstätigkeit seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
48Unter Berücksichtigung der Lohnbelege für die Zeit ab November 2024 erscheint bei summarischer Prüfung ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.800,00 € pro Monat realistisch zu sein. Dabei wird noch zu prüfen sein, ob dieser Schätzungsgrundlage eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Dies kann den vorliegenden Lohnabrechnungen nicht mit letzter Sicherheit entnommen werden.
49Abzüglich des notwendigen Selbstbehalts von 1.450,00 € verbleibt ab Oktober 2024 lediglich noch eine Verteilungsmasse von 350,00 € pro Monat. Unter Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs der Kinder in Höhe von insgesamt 1.372,00 €, nämlich 520,00 € für A. und je 426,00 € für E. und C., und der genannten Verteilungsmasse errechnet sich lediglich noch ein Unterhaltsanspruch von A. i.H.v. gerundet 133,00 € und in Höhe von gerundet je 109,00 € für E. und C.. Dies führt zu einer moderaten Kürzung der auf den Antragsteller übergegangenen Kindesunterhaltsansprüche für den Zeitraum von Oktober 2024 bis Mai 2025.
50Wie das Familiengericht hat auch das Beschwerdegericht Zahlungen des Antragsgegners auf den rückständigen Kindesunterhalt bis Mai 2025 i.H.v. 117,59 € berücksichtigt, wovon anteilig 43,73 € auf das Kind A., 42,84 € auf das Kind E. und 31,02 € auf das Kind C. entfallen.
514.
52Die Verteilungsmasse von lediglich 305,00 € führt zudem dazu, dass ab Juni 2025 ein etwas geringerer Unterhalt, als vom Familiengericht errechnet, zu zahlen ist.
53IV.
54Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
55V.
56Die Rechtsbeschwerde wird nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil die Frage, ob die im vereinfachten Unterhaltsverfahren durch den Rechtspfleger erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein nachfolgendes streitiges Verfahren fortwirkt, in der Rechtsprechung und der Literatur unterschiedlich beurteilt wird.
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Referenzen
- §§ 249ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 4x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 1x
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- FamFG § 252 Einwendungen des Antragsgegners 3x
- ZPO § 119 Bewilligung 4x
- FamFG § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens 1x
- FamFG § 255 Streitiges Verfahren 2x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 254 Mitteilungen über Einwendungen 1x
- § 7 Abs. 1 UVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 15 WF 72/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 WF 970/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WF 111/07 1x (nicht zugeordnet)