Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 159/25

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.07.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn abgeändert.

Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt, soweit er sich gegen seine Verpflichtung wendet, …

  • für das Kind A. M. für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.05.2025 Unterhaltsrückstände in Höhe von mehr als 10.180,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen zu müssen,

  • für das Kind E. M. für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.05.2025 Unterhaltsrückstände in Höhe von mehr als 9.122,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen zu müssen und

  • für das Kind C. M. für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.05.2025 Unterhaltsrückstände in Höhe von mehr als 8.960,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zahlen zu müssen.

Ihm wird ferner ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt, soweit er sich gegen seine Verpflichtung wendet, ab dem 01.06.2025 an den Antragsteller monatlichen Unterhalt aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind A. M.i.H.v. mehr als 133,00 € sowie für die Kinder E. M.und C. M. i.H.v. mehr als je 109,00 € zahlen zu müssen, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.

Im Umfang der nunmehr bewilligten Verfahrenskostenhilfe wird dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung in erster Instanz Rechtsanwalt B. aus D. beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt abgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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