Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 109/11

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 109/11 = 67 F 2117/11 EAGS Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache […] Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] gegen […] Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht Frank am 17.08.2011 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 01.07.2011 wird zurückgewiesen.

Seite 2 von 4 2 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat es dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 01.07.2011 aufgrund mündlicher Erörterung untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich ihrer Wohnung bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen sowie Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Gegen diese Unterlassungsanordnung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 14.07.2011. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß §§ 59, 63 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die einstweilige Anordnung vom 01.07.2011 zu Recht und mit zutreffender Begründung erlassen. 1. Die Antragstellerin hat durch Vorlage ärztlicher Atteste sowie durch eine eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie rechtswidrig körperlich verletzt hat. Laut Attest des untersuchenden Arztes Dr. S. war der rechte Daumen der Antragstellerin am 03.06.2011 erheblich und schmerzhaft geschwollen und wies ein Hämatom auf. An ihrem Oberarm zeigte sich ein deutlicher, ca. 8 cm langer Kratzer. Am Hals der Antragstellerin waren Druckhämatome und leichtere Kratzer zu erkennen. Im ärztlichen Attest der Praxis Dres. M. und T. vom 07.06.2011 wird bescheinigt, dass die Antragstellerin am 07.06. an einer ulnaren Seitenbandruptur, also einem Riss des kleinfingerseitigen Bandes am Daumengrundgelenk litt. Dieses Verletzungsbild entspricht dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie am 02.06.2011 gewürgt, am linken Oberarm verletzt und ihr den Daumen umgeknickt. Die Angaben der Antragstellerin werden auch von der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aussage des Zeugen N. vom 25.06.2011 bestätigt. Wie das Familiengericht zu Recht angenommen hat, ist es damit als glaubhaft

Seite 3 von 4 3 anzusehen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die in den Attesten vom 03.06.2011 und 07.06.2011 festgestellten Verletzungen zugefügt hat. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner zum Vorfall vom 02.06.2011 widersprüchliche Angaben gemacht hat. Gegenüber der Polizei B. hat er am 03.06.2011 erklärt, er habe der Antragstellerin „eine gelangt“, um sich zu wehren. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht am 30.06.2011 hat er dagegen erklärt, er habe die Antragstellerin weggestoßen, wobei er nicht wisse, wie er sie dabei an den Hals gepackt habe. Die Verletzungen habe sie sich möglicherweise später zugezogen. In der Beschwerdebegründung ist nur noch allgemein von Verteidigungshandlungen des Antragsgegners die Rede. 2. Seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, hat der Antragsgegner nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Das geht zu seinen Lasten, da er die Rechtfertigung seines Verhaltens durch Notwehr geltend macht (Ellenberger, in: Palandt, Komm. z. BGB, 70. Aufl. 2011, § 227 BGB Rn 13). a) Insbesondere kann der Antragsgegner sich nicht auf die von ihm in der Beschwerdeschrift vom 14.07.2011 benannten Zeugen berufen, denn gemäß § 31 Abs. 2 FamFG ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft. Das Gericht ist trotz des in Gewaltschutzsachen gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, Aussagen von Beweispersonen erst herbeizuschaffen. Allein die Benennung von Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung daher grundsätzlich nicht (Ulrici, in: Münchener Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2010, § 31 FamFG Rn 8; Sternal, in: Keidel, Komm. z. FamFG, 16. Aufl. 2009, § 31 FamFG Rn 9; Gomille, in: Haußleiter, Komm. z. FamFG, 2011, § 31 FamFG Rn 3; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2008, § 294 ZPO Rn 25; vgl. auch Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 5. Aufl. 2010, Rn 16 m.w.N.). Vielmehr sind dazu schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen. Ob dies in Fällen anders zu beurteilen ist, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und das Gericht zur rechtzeitigen Ladung der benannten Zeugen in der Lage ist (so Greger, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 294 ZPO Rn 3), kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat die Zeugen, auf die er sich zur Glaubhaftmachung beruft, erstmals im Beschwerdeverfahren benannt. In diesem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht zwingend vorgeschrieben.

Seite 4 von 4 4 b) Der Antragsgegner hat die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2011 auch nicht an Eides Statt versichert, sondern sich nur im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht mündlich und in der Beschwerdebegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten schriftlich dazu geäußert. Das reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Zwar kann hierzu ausnahmsweise auch die einfache Erklärung eines Beteiligten genügen. Eine solche Ausnahme ist aber nur anzunehmen, wenn dem Beteiligten andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 04.02.1993, NJW-RR 1994, 316). Dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, schriftliche Aussagen der von ihm benannten Zeugen beizubringen oder die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2010 an Eides Statt zu versichern, hat er aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die weitere Frage, ob das Verhalten des Antragsgegners bei tatsächlichem Bestehen einer Notwehrlage gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es damit nicht an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41, 49 Abs. 1 FamGKG. gez. Wever gez. Abramjuk gez. Frank

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen