Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 Ss Rs 28/11
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 SsRs 28/11 21 OWi 993 Js 36320/10 B E S C H L U S S In der Bußgeldsache xxx Verteidiger: RA Dr. R. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amts- gerichts Bremerhaven vom 06.10.2010 hat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhö- rung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter Arenhövel, Dr. Röfer und Dr. Helberg am 31. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. GRÜNDE I. Das Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen am 06.10.2010 wegen einer fahrlässigen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 Nr. 10 Ju-
2 gendschutzgesetz (JuSchG), § 17 OWiG zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verur- teilt. Zum Tatgeschehen heißt es im Urteil u.a.: „Der Betroffene fungierte zum Tatzeitpunkt, nämlich am 06.05.2010, in dem Café L. in Bremerhaven, als verantwortlicher Angestellter. Neben ihm bediente die dort eben- falls angestellte jetzt 18-jährige D. An jenem Tage wurden Testkäufe von Jugendlichen unter polizeilicher Führung durchgeführt, um zu überprüfen, ob sich Gaststätten oder andere Verkaufsstellen an das Abgabeverbot von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche halten. Zu diesen Testkäuferinnen gehörte die seinerzeit 17-jährige Zeugin P. Der sie beglei- tende Polizeibeamte war Herr Y. Die Zeugin P. begab sich in das Café L. und wollte hochprozentigen Alkohol kaufen. Sie erklärte, dass sie für eine Party noch ein Ge- burtstagsgeschenk benötige. Die 18-jährige Angestellte D. wollte der Zeugin eine Grappaflasche mit 40 %igem Alkohol verkaufen, war sich jedoch nicht sicher, ob sie aufgrund des noch jugendlichen Alters der Zeugin dieses machen dürfe. Die Testkäu- ferin hatte auf Nachfrage ihr wahres Alter genannt. Frau D. rief daraufhin den Betrof- fenen als Verantwortlichen hinzu. Ob die Zeugin P. selbst nochmals gegenüber dem Betroffenen ihr Alter angab, konnte nicht geklärt werden. Der Betroffene verkaufte sodann der Testkäuferin die Grappaflasche in einer Geschenkumverpackung zu ei- nem Preis von 10 €. Mit der gekauften Alkoholflasche begab sich die Zeugin vor das Café, wo sie den Sachverhalt dem Polizeibeamten Y. schilderte und ihm die Flasche aushändigte. So- dann begab sich der Polizeibeamte mit der Grappaflasche in das Café und hielt dem Betroffenen nach Belehrung vor, dass ihm ein Verstoß nach § 9 Jugendschutzgesetz zu machen sei. Als der Polizeibeamte Y. dem Betroffenen erklärte, dass er eine An- zeige gegen ihn fertigen werde, reagierte der Betroffene zunehmend aggressiv und erklärte, dass es ihm egal sei, wer komme, er verkaufe an jeden. Wenn er die Test- käuferin noch einmal sehe, werde sie schon sehen, was sie davon habe. Sie sollte besser aufpassen.“ Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.10.2010, bei Gericht eingegangen am 07.10.2010, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diesen hat er, nachdem ihm die schriftlichen Urteilsgründe am 21.01.2011 zugestellt worden sind, mit Schriftsatz vom 08.02.2011, bei Gericht eingegangen am 10.02.2011, und weiter mit Schriftsatz vom 07.04.2011 begründet. Er rügt die Verletzung formellen und mate- riellen Rechts.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2011 bean- tragt, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen und sie als offen- sichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Bußgeldsenat – Einzelrichter – hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsge- richts Bremerhaven vom 06.10.2010 mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG die Sache auf den Bußgeldse- nat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 S.. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 OWiG, 341 StPO) und begründete (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Rechtsbe- schwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht Bremerhaven hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 06.10.2010 zu Recht eine Geldbuße von 200,00 € wegen des am 06.05.2010 begangenen Verstoßes ge- gen § 9 JuSchG festgesetzt. Die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Beschwerde- rechtfertigung, in der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der durch die Zeugin P. durchge- führte „Testkauf“ nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz beansprucht über Art. 6 EMRK auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren Geltung (vgl. KK-Lampe, OWiG, 3. Auflage, 2006, § 46 OWiG, Rn. 6 ff. m.w.N.). Überdies wurzelt er in der deutschen Rechtsordnung ohnehin im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 38, 105, 111; 57, 250, 274; 63, 380, 390; 66, 313, 318) und findet entweder direkt als Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang oder im Hinblick auf die Verhältnismäßgkeit polizeilicher Handlungen im Rahmen von Aufgabenzuweisungsnormen und Eingriffsbefugnissen Eingang in die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes lassen sich im Einzelfall Fol- gerungen aus ihm indes nur dann ziehen, wenn sich unter Beachtung aller Umstände ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfG, NJW 1985, 1767; NJW 1987, 1874, 1875). Im Bereich der Strafrechtspflege sind bei der Bewer- tung verdeckter polizeilicher Ermittlungstätigkeit auf der einen Seite das rechtsstaatliche Ge- bot der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit und der Rechtsgüterschutz zu berücksichti- gen (vgl. BVerfGE 44, 353, 374). Dies gilt für das Bußgeldverfahren entsprechend, in dem
4 der Gesetzgeber Ordnungswidrigkeiten - sogenanntes Verwaltungsunrecht - aufgeklärt und geahndet wissen will (BVerfG, NJW 1985, 1767). Auf der anderen Seite untersagt das Rechtsstaatsprinzip den Ermittlungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten oder Ord- nungswidrigkeiten hinzuwirken, wenn die Gründe vor diesem Prinzip nicht bestehen können (BGH NStZ 1981, 70; NJW 1980, 1761). In diesem Spannungsfeld von im Rechtsstaatsprin- zip selbst angelegten Gegenläufigkeiten bedarf es stets einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung der Ermittlungstätigkeit der Behörden. Die Frage, ob das tat- provozierende Handeln einer von der Polizei angeleiteten polizeilichen Vertrauensperson für das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Provozierten Folgen zeitigt – sei es im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung oder als Verfahrenshindernis (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage, 2011, § 46, Rn. 66 f.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, 2010, § 46, Rn. 13; LK-Theune, StGB, 12. Auflage, 2006, § 46, Rn. 253 ff, insbes. 262) -, hängt zunächst davon ab, ob überhaupt eine Tatprovokation vorliegt. Das ist für den hier in Rede stehenden von der Polizei angeleiteten Testkauf nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einsatz sog. Lockspitzel im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität liegt keine Tatprovokation vor, wenn die Vertrauensperson der Polizei einen Dritten ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob er Betäu- bungsmittel beschaffen könne oder die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt (BGHSt 47, 44; Urteil vom 30.05.2011, 1 StR 116/01 – juris). Die von der Polizei angeleitete Vertrauensperson muss mithin mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirken (Fischer, aaO, Rn. 66; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, aaO; Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 4, Rn. 117 ff.). Die vom BGH in dieser Weise zum Lockspitzeleinsatz beschriebenen Maßstäbe sind im Grundsatz auf die hier vorliegende Situation der Alkohol-Testkäufe Jugendlicher zu übertra- gen. Insoweit ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Ausgangssituation beim Lockspit- zeleinsatz im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bekämpfung besonders gefährlicher Straftaten, zu denen auch der Rauschgifthandel gehört, signifikante Unterschiede aufweist zu der mindestens als im Grenzbereich zwischen repressiver und präventiver polizeilicher Tätigkeit anzusiedelnden Kontrolle der Einhaltung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG durch Test- käufer. Während es dort im Regelfall um die Bekämpfung organisierter schwerer Kriminalität geht, bei der die Strafverfolgungsorgane ohne den Einsatz sog. V-Leute nicht auskommen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 1874, 1875), verfolgt der Staat hier die in erster Linie ordnungs- rechtliche Aufgabe des Schutzes Jugendlicher vor den Gefahren des Alkoholkonsums. Die ungleiche gesellschaftliche Bedeutung der Bekämpfung des Rauschgifthandels und der Kon- trolle des Alkoholabgabeverbotes wird schon dadurch hervorgehoben, dass Verstöße gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG lediglich bußgeldbewehrt und damit in ihrem Unwertgehalt deutlich niedriger anzusiedeln sind als Verstöße gegen das BtMG. Gleichwohl kann das Erfordernis
5 einer wirksamen Kontrolle auch im Bereich des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG den Einsatz von Testkäufern erforderlich machen. So wird die Notwendigkeit einer Kontrolle der Einhaltung des Abgabeverbots an Jugendliche eindrucksvoll durch die Ergebnisse sämtlicher am 06.05.2010 in Bremerhaven erfolgten Testkäufe dokumentiert: Danach wurde Jugendlichen in 27 von 43 Verkaufsstellen verbotenerweise Alkohol verkauft. Allerdings begründet eine bloße Zweckdienlichkeit nicht die Zulässigkeit eines Verzichts auf rechtsstaatlich gebotene Beschränkungen der Kontrollmaßnahmen. Die im Vergleich zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität anders zu gewichtende Bedeu- tung der Bekämpfung von Verstößen gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG ist bei der Anwendung der zu den Lockspitzeln entwickelten Grundsätze über die Erheblichkeit der Einwirkung zu berücksichtigen. Die Schwelle zur Tatprovokation, die einer gesetzlichen Ermächtigungs- grundlage bedürfte, ist daher in Fällen wie dem vorliegenden überschritten, wenn die Test- käufer ein vom „normalen“ Kunden abweichendes Verhalten an den Tag legen, das geeignet ist, Bedenken des Verkäufers zu zerstreuen, der Kunde habe nicht das notwendige Mindest- alter für den Erwerb der Alkoholika. Im Hinblick auf diese Grundsätze kann im vorliegenden Fall eine erhebliche Einwirkung auf den Betroffenen nicht festgestellt werden. Der äußere Ablauf des Geschehens, wie er sich aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts er- gibt, weist keine Besonderheiten auf, die auf eine erhebliche Willensbeeinflussung des Be- troffenen hindeuten. Zwar wäre der konkrete Ordnungswidrigkeitenverstoß nicht begangen worden, wenn die Zeugin P. nicht mit dem Wunsch nach dem Erwerb einer Grappaflasche an den Betroffenen herangetreten wäre. Darauf kommt es aber nicht an, weil andernfalls – entgegen den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 45, 321; 47, 44) – jede auf das Tatgeschehen bezogene Mitverursachung durch polizeiliche Vertrauenspersonen als Tatprovokation anzusehen wäre. Hier stellt sich das Verhalten der Zeugin P. als ein äußerlich völlig „normaler“ Vorgang eines – bei Erwachsenen – legalen Angebots zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks durch einen Kunden dar. Insoweit ist auch das Auftreten einer Person, die offenkundig noch sehr jung ist und jedenfalls minderjährig sein könnte, für sich genommen nichts ausgesprochen Ungewöhnliches. Vor allem lässt es dem Betroffenen jede Freiheit sich zu entscheiden, ob er sich von dem tatsächlichen Alter der Kundin überzeugt oder nicht. Eine weitergehende Animierung zur Tat ist nicht festzustellen. Insbesondere hat die Zeugin P. nach den Feststellungen im Urteil gegenüber der Angestellten D. vor dem Hinzutreten des Betroffenen ihr wahres Alter genannt. Damit hat sie sich im Übrigen an die Anweisungen gehalten, die ihr vor dem „Einsatz“ im Rahmen einer Einführungsveranstaltung der Polizei erteilt wurden und nach denen sie bei den Verkaufsstellen im Fall einer Nachfrage ihr wahres Alter nennen und bei Aufforderung ihren Personalausweis vorlegen sollte. Hält sich der ju- gendliche Testkäufer wie im vorliegenden Fall an diese Vorgaben, wird im Regelfall eine
6 Tatprovokation nicht anzunehmen sein. Gleichwohl können bei dem konkreten Geschehen besondere Umstände im Auftreten des Testkäufers vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung erfordern, wenn er über die eigentliche Geschäftsabwicklung hinaus auf die Wil- lensbildung des Verkäufers einwirkt. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Insbeson- dere kann ein erhebliches Einwirken darauf, die Tatbereitschaft bei dem Betroffenen zu we- cken, nicht darin gesehen werden, dass die Zeugin von sich aus erwähnte, die Flasche als Partygeschenk zu benötigen. Zwar hat die Zeugin damit – in welchem Zusammenhang und aus welchem konkreten Grund lässt sich den Feststellungen nicht im Einzelnen entnehmen – einen Grund für den Erwerb genannt, der über das hinaus geht, worüber sich Kunde und Verkäufer üblicherweise im Rahmen eines derartigen Erwerbsgeschäftes austauschen. Dass der Betroffene – wie er in der Beschwerde vorbringt – (erst) hierdurch zu dem Verstoß stimu- liert worden sei, überzeugt indes nicht. Eher müsste im Gegenteil eine solche Erklärung ei- ner jungen Kundin für den Erwerb des Getränks den Verkäufer besonders dafür sensibilisie- ren, ob die Kundin schon das Mindestalter besitzt und zu einer entsprechenden Aufklärung herausfordern. Etwas Anderes könnte anzunehmen sein, wenn sie etwa behauptet hätte, das Getränk sei für einen Volljährigen bestimmt, was die Bereitschaft des Verkäufers u.U. erhöht, auf eine an sich gebotene Alterskontrolle zu verzichten. Ein derartiges Vorbringen der Zeugin ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. 2. Soweit der Beschwerdeführer meint, aus der unzulässigen Tatprovokation leite sich ein Verwertungsverbot bezüglich der Aussage des den Einsatz der Testkäuferin anleitenden Polizeibeamten Y. her, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil – wie dargelegt – keine Tatprovokation festzustellen ist. 3. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen rügt der Betroffene, dass der Ermittlungsver- merk des Polizeibeamten Y. entgegen § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Auch diese Rüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erlaubt die Verlesung von in einer Urkunde enthaltenen Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. Diese Regelung gilt nach § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 77a OWiG enthält für die in einer Urkunde niedergelegte Vernehmung des Betroffenen keine davon abweichenden Bestimmungen. Soweit der ergänzende Vermerk des Zeugen Y. die Anmerkung enthält: „Angabe des K.: Mir ist es egal, wer kommt. Ich verkaufe an jeden. Wenn ich sie noch mal sehe, wird sie schon sehen, was sie davon hat. Sie soll besser auf- passen.“, handelt es sich um Angaben im Rahmen einer Vernehmung, die dem Verlesungs- verbot des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO unterfallen. Die Annahme einer Vernehmungssituation ergibt sich aus den eindeutigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts. Danach machte der Betroffene seine Angaben „nach Belehrung“ durch den Zeugen Y. und auf dessen Vor- halt eines Verstoßes gegen § 9 JuSchG. Dafür dass es sich dabei – wie die Generalstaats-
7 anwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2011 meint – um eine Spontanäußerung des Betroffenen gehandelt haben soll, geben die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil da- gegen nichts her. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die zum Tatgeschehen getroffenen Fest- stellungen nicht auf einem Verstoß gegen das Verlesungsverbot beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Betroffene den Verkauf des Getränks an die Zeugin P. in der Haupt- verhandlung selbst eingeräumt. Auch der Rechtsfolgenausspruch beruht nicht auf der unzu- lässigen Verlesung des Vermerks. Vielmehr hat nach den Urteilsfeststellungen der Zeuge Y. in der Hauptverhandlung erklärt, dass er das Verhalten des Betroffenen in besonderer Weise als verwerflich angesehen habe, da der Betroffene sich völlig uneinsichtig gezeigt und auch noch Drohungen ausgestoßen habe. Er könne sich an diese Äußerungen selbst erinnern. Soweit das Amtsgericht daher die Äußerungen des Betroffenen bei der Bemessung des Bußgeldes erhöhend berücksichtigt hat, beruht dies erkennbar auf den Aussagen des Zeu- gen Y., und es erscheint ausgeschlossen, dass das Urteil insoweit ohne die Gesetzesverlet- zung möglicherweise anders ausgefallen wäre. 4. Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung rügt, dass das Amtsgericht die Aussage des Zeugen Y. in der Hauptverhandlung über die ihm gegenüber gemachten Angaben des Betroffenen mangels dessen vorheriger Belehrung nicht habe verwerten dür- fen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht die Angaben des Betroffenen unter Verletzung von § 136 Abs. 1 StPO zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Denn ein etwaiges Beweisverwertungsver- bot folgt daraus nicht, weil der verteidigte Betroffene insoweit der Verwertung nicht ord- nungsgemäß widersprochen hat. Von daher kann auch offen bleiben, ob das im Strafverfah- ren grundsätzlich anzunehmende Verwertungsverbot von Angaben eines Beschuldigten ge- genüber Polizeibeamten, denen keine Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO vorausge- gangen ist, im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten überhaupt gilt (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Auflage, 2009, § 46, Rn. 10c; Hecker, NJW 1997, 1833 ff; offen gelassen von BGHSt 38, 214). Denn für das Strafverfahren ist anerkannt, dass Angaben eines Angeklag- ten, die von ihm im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO erlangt wurden, gleichwohl verwertet werden können, wenn der (ver- teidigte) Angeklagte nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (BGH, aaO; BGHSt 50, 272, 274; BGHSt 39, 349, 352; NJW 1997, 3587, 3588). Der Wider- spruch des verteidigten Angeklagten bedarf regelmäßig einer Begründung, in der – zumin- dest in groben Zügen – anzugeben ist, unter welchem Gesichtspunkt er den zu erhebenden oder bereits erhobenen Beweis für unverwertbar hält. Die Begründung muss die Angriffsrich- tung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, NJW 2007, 3587, 3588 f.). Dadurch soll dem Tatgericht die Möglichkeit gegeben werden, sich mit
8 dem Einwand auseinanderzusetzen. Der befristet zu erhebende Widerspruch dient insoweit der gebotenen Verfahrensförderung, ohne dass dem verteidigten Angeklagten dadurch un- zumutbare Anforderungen auferlegt würden (vgl. BGH, aaO). Der Widerspruch des Betroffe- nen im vorliegenden Verfahren bezog sich ausweislich der Beschwerdebegründung aus- schließlich auf die mit seinem Antrag in der Hauptverhandlung geltend gemachte vermeintli- che Unverwertbarkeit aufgrund einer Tatprovokation. Auf einen etwa ebenfalls gegebenen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO wurde der Widerspruch hingegen nicht gestützt. 5. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die weiteren Feststellungen zum Sachverhalt und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Insofern wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2011 verwiesen, der sich der Senat anschließt. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO Arenhövel Dr. Röfer Dr. Helberg
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 145/14
11. September 2014
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1 RBs 145/14 | 11. September 2014 |
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- NJW 1985, 1767 1x (nicht zugeordnet)
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- BVerfGE 44, 353, 374 1x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen 3x
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- NJW 1997, 1833 1x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung 1x
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- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x