Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 SchH 9/12
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 SchH 9/12 (EntV) = 6 O 1413/12 Landgericht Bremen Verkündet am: 20.02.2013 gez. Zemke als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit […] Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] gegen Freie Hansestadt Bremen […] Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
2 hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend. Die Klägerin erhob mit Klageschrift vom 09.07.2002 in dem Verfahren 6 O 1413/02 eine Zahlungsklage gegen die A.-AG. Im Laufe des Verfahrens wurde mehrfach von der Klägerin die eingetretene Verzögerung des Zivilverfahrens beanstandet. Sie wandte sich zudem an den Präsidenten des Landgerichts und erhob am 02.07.2007 eine Untätigkeitsbeschwerde. Das Verfahren wurde nach einer Verfahrensdauer von über neuneinhalb Jahren durch Abschluss eines Prozessvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2012 beendet. In der mündlichen Verhandlung erhob die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Die Klägerin trägt vor, das Verfahren sei nicht in der gebotenen Weise gefördert worden. Es habe ein faktischer Verfahrensstillstand vom 15.12.2004 bis zum 08.05.2008 vorgelegen. Dies rechtfertige die mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung i.H.v. 4.000 €. Die Klägerin ist der Auffassung, eine erneute Rüge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) sei nicht erforderlich gewesen. Eine andere Auffassung werde den Entscheidungen zu Art. 6, 13
3 und 46 EMRK des EGMR sowie des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei konventionskonform auszulegen. Die Bundesrepublik Deutschland habe einen Rechtsbehelf einführen müssen, der eine wirksame Wiedergutmachung für Konventionsverletzungen sicherstelle. Die Übergangsregelung des Art. 23 ÜberlVfRSchG solle einen Rechtsschutz auch für Sachverhalte vor Inkrafttreten des Gesetzes erreichen. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung des Art. 23 ÜberlVfRSchG würde dazu führen, dass die Klägerin in konventionswidriger Weise rechtlos gestellt werde. Die Klägerin sei ihrer Rügeobliegenheit bereits in der Vergangenheit nachgekommen. Eine zusätzliche Rügeobliegenheit ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 ÜberlVfRSchG nicht. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes verzögert seien. Es gehe dem Wortlaut nach um aktuell verzögerte Verfahren, also nicht um Verfahren, bei denen in der Vergangenheit irgendwann einmal eine Verzögerung eingetreten sei. Das vorliegende Verfahren sei zwar insgesamt verzögert gewesen, dies allerdings nur aufgrund einer zeitlich abgeschlossenen Verfahrensverzögerung in der Vergangenheit. Art. 23 ÜberlVfRSchG treffe nach seinem Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass ein Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 verzögert gewesen sei, die Verzögerung am 03.12.2011 durch die weitere Prozessführung aber bereits wieder beendet sei, somit also die Verzögerung zwar in zeitlicher Hinsicht fortbestehe, mittlerweile tatsächlich aber nicht mehr stattfinde. Die Prozessvertreterin der Klägerin habe selbstverständlich die Änderung des § 198 GVG zur Kenntnis genommen. Hieraus ergebe sich für eine bereits abgeschlossene Verzögerung in der Vergangenheit aber gerade nichts. Deswegen habe die Klägerin Anfang 2012 keine Veranlassung gehabt, unverzüglich eine bereits stattgefundene aber abgeschlossene Verzögerung zu rügen. Ohnehin sei die stattgefundene Verzögerung bereits mehrfach in der Vergangenheit gerügt worden, so dass die Klägerin auch insoweit keinen weiteren Handlungsbedarf habe sehen müssen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.000 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO gestellt wird, zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
4 die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es sei grundsätzlich eine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen. Allerdings führe dies nicht dazu, dass der Klägerin Entschädigungsansprüche zustünden. Entschädigungsansprüche seien mangels rechtzeitiger Erhebung der Verzögerungsrüge ausgeschlossen. Nach Art. 23 S. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätte im vorliegenden Verfahren die Verzögerungsrüge für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden müssen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsätze verwiesen.
5 Entscheidungsgründe 1. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG zu, weil es an einer unverzüglichen Rüge gemäß Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (ÜberlVfRSchG) fehlt. Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach Art. 23 ÜberlVfRSchG gelten die §§ 198 ff. GVG auch für Verfahren, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig waren. Für die anhängigen Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG indessen mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Diesen Anforderungen wird die Verzögerungsrüge der Klägerin vom 22.03.2012 nicht gerecht. a) Nach Art. 24 ÜberlVfRSchG trat das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde am 02.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Zivilverfahren beim Landgericht Bremen bereits anhängig, so dass die Übergangsregelung anzuwenden ist. b) Die Verzögerungsrüge der Klägerin ist nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhoben worden. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 31). Die Gesetzesbegründung nimmt damit Bezug auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage, 2013, T. Art. 23 ÜberlVfRSchG, Rn. 4). aa) Soweit das Gesetz des Weiteren die unverzügliche Erhebung der Rüge nach Inkrafttreten des Gesetzes verlangt, gebietet dies zwar kein sofortiges Handeln. Vielmehr muss dem Geschädigten eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb der er die Frage, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung vorliegen könnte, prüfen können muss. Im Zivilrecht hat sich hierbei für die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB eine Obergrenze von etwa zwei Wochen herausgebildet (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage, 2012, § 121, Rn. 3 m.w.N.). Ob eine derart kurze Frist auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die über drei Monate
6 nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Klägerin erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr als unverzüglich gelten. Es ist in keiner Weise ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb der im Zivilverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin eine zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Erhebung der Verzögerungsrüge nicht möglich gewesen sein soll. Der eindeutige Gesetzeswortlaut musste jedenfalls den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bekannt sein. Unabhängig davon war der Erlass der gesetzlichen Vorschriften nicht nur Gegenstand der allgemeinen öffentlichen Berichterstattung, sondern es wurde auch frühzeitig in Fachpublikationen auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch auf die Voraussetzungen und Folgen der Verzögerungsrüge hingewiesen (vgl. etwa Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1910 mit ausdrücklichem Hinweis auf das Übergangsrecht; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff., Fn. 34: „höchste Eile“ für die Erhebung geboten). bb) Die Regelung des Art. 23 S. 3 ÜberlVfRSchG verdeutlicht, dass die Übergangsregelung bei nicht rechtzeitiger Rüge Präklusionswirkung hat. Auf die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt noch die mit dem Erfordernis der Verzögerungsrüge verfolgten Zwecke der Vorwarnung für den bearbeitenden Richter einerseits und der Verhinderung des „dulde und liqudiere“ andererseits (vgl. dazu BT- Drs. 17/3802, S. 20) erreicht werden können, kommt es dagegen nicht an. Denn nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut wahrt (nur) die unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Wird dagegen nicht rechtzeitig gerügt, begründet die Rüge den Anspruch erst vom Rügezeitpunkt an (Ott, aaO, T Art. 23 ÜberlVfRSchG, Rn. 6 und A § 198 GVG, Rn. 196). Dieser Betrachtung steht auch nicht der von der Klägerin wiedergegebene Textauszug aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/3802. S. 31, rechte Spalte, 2. Absatz) entgegen. Es kann keine Rede davon sein, dass eine Rügeverpflichtung nur dann besteht, wenn diese „sinnvoll“ ist. Die amtliche Begründung, auf die sich die Klägerin bezieht, differenziert danach, ob bei einem anhängigen Verfahren die Instanz, in der eine Verzögerung stattgefunden hat, bereits abgeschlossen ist oder ob das nicht der Fall ist. Nur wenn die Instanz abgeschlossen ist, bedarf es keiner Rüge. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, wenn die Klägerin meint, die Rüge wäre nach Inkrafttreten des Gesetzes funktionslos gewesen. Zum einen konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht absehen, ob sich das weitere
7 Verfahren in ihrem Interesse gestalten werde, zum anderen soll dem Gericht durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnet werden (BT-Drucks. 17/3802, S. 20), die sich wiederum positiv auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkt. Zudem ist die Klägerin offenbar noch im März 2012 selbst davon ausgegangen, dass die Verzögerung gerügt werden muss, wie ihre Rüge vom 22.03.2012 bei dem Abschluss des Verfahrens belegt. Erst nach dem Hinweis der Beklagten auf die hierfür vorgesehene Frist, hat sie ausgeführt, dass eine solche Rüge aus Ihrer Sicht entbehrlich sei. cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Erhebung der Rüge sei entbehrlich gewesen, weil dies der Sache nach schon vor Inkrafttreten des Gesetzes durch den sachbearbeitenden Prozessvertreter geschehen sei. Vorherige Rügen konnten für die Wahrung ihrer Rechte nach den hier maßgeblichen Regelungen keine Wirkung entfalten, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes war die Rüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Verzögerungsrüge insoweit den Sinn hatte, den Entschädigungsanspruch der Betroffenen zu sichern. Die Klägerin hätte die Voraussetzungen für eine rechtswahrende Rüge hingegen ohne weiteres der gesetzlichen Regelung entnehmen können, auf die - wie bereits dargelegt - auch in der Fachliteratur hingewiesen wurde. dd) Der Senat vermag der Auffassung der Klägerin, sie werde bei der vorliegenden Auslegung des Gesetzes in konventionswidriger Weise rechtlos gestellt, nicht zu folgen. Die Klägerin legt bereits einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 EGMR nicht dar. Aus der EGMR lässt sich entnehmen, dass jeder Bürger einen Anspruch darauf hat, dass seine Sache in angemessener Zeit verhandelt wird und ein Recht auf die Erhebung einer wirksamen Beschwerde bestehen muss. Es lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht ableiten, dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt ist, die Gewährung einer Entschädigung bei Verletzungen des Rechts aus Art. 6 EGMR von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rechts abhängig zu machen. Nichts anderes lässt sich der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Gerichte entnehmen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde bemängelt, dass die in der deutschen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einem Rechtsuchenden kein effektives Mittel zur Beschwerde über die Dauer von anhängigen Zivilprozessen gewährten und deshalb nicht der Konvention entsprachen (EGMR, NJW 2006, 2398, Tz. 136). Diesen
8 Anforderungen ist der deutsche Gesetzgeber nunmehr nachgekommen, wie auch der EGMR anerkennt (NVwZ 2013, 47). ee) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des Art. 23 ÜberlVfRSchG bereits deshalb ausscheidet, weil die Verzögerung zwar früher einmal bestanden hatte, allerdings zwischenzeitlich abgestellt worden war. Bei der Beurteilung, ob eine Verzögerung im Sinne von § 198 GVG vorliegt, kann nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte abgestellt werden, es muss vielmehr das Gerichtsverfahren in seiner Gesamtheit betrachtet werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Denn ein Entschädigungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesamtverfahren unter Berücksichtigung späterer Verfahrensabschnitte sich als verzögert erweist. Insoweit kann eine nachfolgende beschleunigte Bearbeitung eine bereits eingetretene Verzögerung kompensieren und dazu führen, dass die Verfahrensdauer insgesamt als angemessen anzusehen ist; jedenfalls ist ein Einfluss auf die Höhe der Entschädigung möglich. Unzutreffend und aus dem Zusammenhang gegriffen ist der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2012 (7 KE 1/11). Darin wird lediglich die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung, ob eine Verzögerung vorliegt, nicht pauschal auf die Gesamtlänge des Verfahrens abgestellt werden kann, sondern die einzelnen Verfahrensabschnitte konkret zu betrachten sind. Es stellt sich insoweit die Frage, ob bereits die Gesamtlänge des Verfahrens eine Aussage darüber ermöglicht, ob eine erhebliche Verzögerung im Sinne der §§ 198 ff. GVG vorliegt oder nicht. Darum geht es hier aber nicht. Auch nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt muss für die Feststellung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, die in der Weise zu erfolgen hat, dass eine Addition der Zeiten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten vorgenommen wird, in denen das Verfahren ohne Rechtfertigung nicht gefördert wurde. ff) Soweit die Klägerin eine einschränkende Auslegung der Norm fordert, besteht hierfür keine Veranlassung. Die Vorschrift ist nicht offensichtlich zu weit geraten. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich, dass in laufenden Verfahren zur Wahrung des Rechts auf eine Entschädigung eine Verzögerungsrüge erhoben wird. Der Zugang zum Gericht wird dadurch nicht in unzulässiger Weise erschwert. Die Klägerin hätte bei Beachtung der gesetzlichen Regelung sich unschwer einen etwaigen Entschädigungsanspruch sichern können. Eine teleologische Reduktion ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil für die Gerichte bei der Beurteilung, ob eine Rüge noch als unverzüglich gelten kann, ohnehin ein Auslegungsspielraum besteht. Hierfür
9 hat die Klägerin jedoch nichts Erhebliches vorgetragen. Zudem würde sie damit von dem Erfordernis, eine Verzögerungsrüge zu erheben, gänzlich freigestellt. Sie stünde sich auch besser als diejenigen, deren Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet wurden, denn diese waren gehalten, spätestens sechs Monate nach Verfahrensabschluss eine Klage zu erheben (Art. 23 ÜberlVfRSchG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 MRK). c) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Frage klärungsbedürftig ist, weil Zweifel an der Rechtslage bestehen. Daran fehlt es hier. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage vorliegt. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Pellegrino gez. Dr. Helberg ist wegen Teilnahme an einer Fortbildung an der Unterschrift gehindert gez. Dr. Pellegrino
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Referenzen
- §§ 198 ff. GVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung 1x
- GVG § 198 7x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 SchH 9/12 1x
- 6 O 1413/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 O 1413/02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (7. Senat) - 7 KE 1/11 1x