Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 99/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 99/16 und 4 WF 74/16 = 69 F 89/12 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 17.10.2016 gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] gegen […], gesetzlich vertreten durch […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
Seite 2 von 11 2 hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 13.10.2016 beschlossen: 1. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt […], Bremen, für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 8.7.2016 bewilligt. 2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 8.7.2016 erfolgte Verfahrenswertfestsetzung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist der leibliche Vater des Antragsgegners. Von der Mutter des Antragsgegners ist er durch das polnische Gericht in […] mit Scheidungsurteil vom 21.12.2010 geschieden worden. Mit dem Scheidungsurteil ist der Antragsteller zugleich verpflichtet worden, an den Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter eine „Verpflegungsrente“ von 160 € monatlich zu zahlen. Der Antragsteller, der in 2011 zu seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei 2011 bzw. 2013 geborene Töchter hat, nach Polen übersiedelte, hat in 2012 die Abänderung des Unterhaltsausspruchs im Scheidungsurteil vom 21.12.2010 dahingehend beantragt, dass er mit Wirkung ab 1.2.2012 zu keinen Unterhaltszahlungen mehr an den Antragsgegner verpflichtet sei. Nach Einholung zweier Sachverständigengutachten zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen mit Beschluss vom 8.7.2016 antragsgemäß entschieden und zugleich den Verfahrenswert auf 1.920 € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und dem des Antragsgegners jeweils am 15.7.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.7.2016, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 20.7.2016, wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die
Seite 3 von 11 3 Verfahrenswertfestsetzung. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.7.2016 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 8.8.2016, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 10.8.2016, stellt der Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 8.7.2016, mit der er die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen möchte. Seinem Antrag hat er einen Entwurf der Begründung der beabsichtigten Beschwerde sowie Unterlagen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigelegt. Der Antragsteller beantragt, den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 8.7.2016 zurückzuweisen. II. 1. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Beschwerde des Antragsgegners gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 8.7.2016 (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). An der Bedürftigkeit des Antragsgegners gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO bestehen angesichts der vorliegenden Unterlagen keine Zweifel. Auch die Begründetheit der beabsichtigten Beschwerde ist gegeben, da das Familiengericht seiner Abänderungsentscheidung nicht polnisches, sondern deutsches Sachrecht als Maßstab zugrunde gelegt hat. a) Die - auch in der Beschwerdeinstanz zu prüfende - internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen ist gegeben. Die internationale Zuständigkeit für die vorliegende Antragstellung in einem Abänderungsverfahren bezüglich eines u.a. Kindesunterhalt festsetzenden Titels beurteilt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 (EuUnthVO). Gemäß Art. 1 EuUnthVO findet die Verordnung auf Unterhaltspflichten Anwendung, die u.a. auf Verwandtschaft beruhen. Da sowohl Deutschland als auch Polen Mitgliedstaaten in der Europäischen Union sind, gilt für beide Länder diese Verordnung. In zeitlicher Hinsicht findet die Verordnung gemäß Art. 76 EuUnthVO ab dem 18.6.2011 auf alle seitdem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren Anwendung, wobei gemäß Art. 9 EuUnthVO der Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts entscheidend
Seite 4 von 11 4 ist. Im vorliegenden Fall ist der Abänderungsantrag nebst Verfahrenskostenhilfeantrag am 6.1.2012 beim Amtsgericht Bremen eingereicht worden, so dass die Verordnung hier anzuwenden ist. Es liegt auch ein Auslandsbezug insofern vor, als beide Beteiligte auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzen und der Antragsteller seit 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat. Die konkrete Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen für den vorliegenden Antrag ergibt sich aus Art. 3a und b EuUnthVO, da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen hat (Art. 3a) und es sich bei dem Antragsgegner zugleich um die berechtigte Person im Sinne des Art. 3b EuUnthVO handelt, da er aus dem polnischen Unterhaltstitel, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, Ansprüche gegen den Antragsteller herleiten kann. Der Antragstellung vor dem Amtsgericht Bremen steht auch nicht die Regelung des Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO entgegen, da der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat. b) Der Antragsteller ist im vorliegenden Falle auch verfahrensführungsbefugt. Die Verfahrensführung richtet sich grundsätzlich nach der lex fori. Nach § 238 FamFG ist ein Abänderungsbegehren nur bezüglich eines Titels möglich, der unter denselben Beteiligten zustande gekommen ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 806 Rn. 6; FamRZ 1992, 1060 Rn. 11; FamRZ 2015, 479 Rn. 17 ff – jeweils zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall geht es um die Abänderung eines zwischen den Kindeseltern ergangenen polnischen Scheidungsurteils vom 21.12.2010, in dem u.a. auch eine Verurteilung des hiesigen Antragstellers zur Zahlung einer monatlichen „Verpflegungsrente“ von 160 € für den Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter ausgesprochen wurde. Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens waren somit allein die Kindesmutter und der Kindesvater. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob ein unterhaltsrechtliches Abänderungsverfahren nunmehr gegen das Kind betrieben werden kann. Dies wird jedenfalls immer dann angenommen, wenn sich die Rechtskraft einer zwischen den Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind erstreckt. Dann muss sich das spätere Abänderungsbegehren gegen das Kind selbst richten (vgl. BGH FamRZ 2015, 479 Rn. 17). Nach polnischem Recht, nämlich gemäß Art. 58 § 1 S. 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (FVGB) wirkt eine in einem Scheidungsurteil ohne besonderen Antrag von Amts wegen enthaltene Titulierung des Kindesunterhalts für und gegen das Kind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 9 Rn. 299). Somit hat der Antragsteller hier zu Recht sein
Seite 5 von 11 5 Abänderungsbegehren gegen den Antragsgegner, zu dessen Gunsten das Scheidungsurteil vom 21.12.2010 einen Unterhaltsanspruch festgesetzt hat, gerichtet. c) Hinsichtlich der Begründetheit des Abänderungsbegehrens des Antragstellers ist festzustellen, dass in der amtsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsgegner mit Wirkung ab dem 1.2.2012 aufgehoben worden ist, das deutsche Sachrecht angewendet worden zu sein scheint. Es hätte aber das polnische Sachrecht angewandt werden müssen. Grundsätzlich sind ausländische Unterhaltsentscheidungen durch deutsche Gerichte abänderbar (BGH, FamRZ 2015, 479). Voraussetzung für die Abänderbarkeit eines ausländischen Titels ist allerdings, dass dieser im Inland anerkannt ist bzw. anzuerkennen wäre, was inzidenter zu prüfen ist. Ob weiter vorauszusetzen ist, dass die ausländische Erstentscheidung auch nach dem Recht des Staates der Ausgangsentscheidung abgeändert werden darf, ist umstritten und bisher vom BGH offen gelassen worden (vgl. BGH FamRZ 2014, 479 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist die unterhaltsrechtliche Entscheidung vom 21.12.2010, getroffen durch das Bezirksgericht in […], in Deutschland anzuerkennen. Da die Entscheidung vor dem 18.6.2011 ergangen ist, war sie ursprünglich nach Art. 33 Abs. 1 Brüssel l-VO ohne besonderes Verfahren automatisch anzuerkennen, soweit keine Versagungsgründe nach Art. 34 Brüssel l-VO vorlagen. Da es hier allerdings um die inzidente Prüfung ihrer Anerkennungsfähigkeit in einem nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren geht, ist gemäß Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO die Anerkennung des ausländischen Titels nach Kapitel IV Abschnitt 2 und 3 der EuUnthVO zu beurteilen. Hieraus ergibt sich, dass nach Art. 23 EuUnthVO die polnische Ausgangsentscheidung vom 21.12.2010 automatisch anzuerkennen ist. Versagungsgründe gemäß Art. 24 EuUnthVO sind nicht ersichtlich. Ob generell zu fordern ist, dass die abzuändernde ausländische Entscheidung auch nach dem Recht des Ausgangsstaates abänderbar ist, kann hier ebenfalls offen bleiben. Denn gemäß Art. 138 FVGB kann ein Ausspruch zum Kindesunterhalt in einem polnischen Scheidungsurteils bei veränderten Umständen abgeändert werden (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 9 Rn. 299; Bergmann/Ferid/Henrich/Gralla/de Vries, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, Stand: 1.5.2015, S. 73).
Seite 6 von 11 6 d) Nach der derzeitigen Sachlage ist davon auszugehen, dass die Ausgangsentscheidung vom 21.12.2010 nach polnischem Unterhaltsrecht abzuändern ist. Hierbei handelt es sich um das weiterhin anzuwendende Unterhaltsstatut. aa) Die EuUnthVO regelt selbst nicht das auf Unterhaltspflichten anwendbare materielle Recht. Art. 15 EuUnthVO enthält allerdings einen Verweis auf das Haager Unterhaltsprotokoll vom 13.11.2007 (HUP). Dieses Protokoll gilt für alle EU- Mitgliedstaaten, außer Dänemark und Großbritannien, bereits seit dem 18.6.2011. Da im vorliegenden Fall nach der entsprechenden Verfahrenskostenhilfebewilligung das Abänderungsbegehren des Antragstellers nur mit Wirkung ab 1.2.2012 ausgesprochen werden sollte, sind hier ausschließlich Unterhaltszeiträume nach dem 18.6.2011 verfahrensgegenständlich. Für diese gilt uneingeschränkt das Haager Unterhaltsprotokoll; aus Art. 1 Abs. 1 HUP ergibt sich außerdem, dass der hier in Rede stehende Kindesunterhalt von dem Protokoll umfasst ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUP ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es sich hierbei nach Art. 12 HUP nur um eine Sachnormverweisung handelt, wird nur auf die Sachvorschriften des Rechts, auf die es ankommt, verwiesen und nicht auf dessen Kollisionsnormen, so dass eine Rück- oder Weiterverweisung danach ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist nach Art. 3 Abs. 1 HUP als Unterhaltsstatut das deutsche Recht berufen, weil der Antragsgegner nach derzeitiger Aktenlage seit seiner Geburt in Deutschland lebt und somit auch im hier interessierenden Unterhaltszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auf die vom Antragsgegner in seinem Beschwerdeentwurf angesprochene Sonderregelung in Art. 4 Abs. 3 HUP kann es nur ankommen, wenn dem Unterhaltsberechtigten nach dem an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltenden Recht kein Unterhaltsanspruch zusteht. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Regelung ist vieles noch nicht abschließend geklärt (vgl. Wendl/Dose, a.a.O, § 9 Rn. 20 ff.). Dem Antragsgegner steht im vorliegenden Fall aber sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zu. Im Übrigen setzen die Sonderregelungen in Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 HUP auch voraus, dass die berechtigte Person, also der Antragsgegner, einen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend macht, was hier angesichts des Abänderungsbegehrens des Antragstellers hinsichtlich des bereits titulierten Unterhaltsanspruchs ebenfalls nicht zutrifft.
Seite 7 von 11 7 bb) Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abänderungsantrages sind somit sowohl nach der lex fori als auch nach Art. 3 Abs. 1 HUP die in § 238 FamFG genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Diesbezüglich hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG für sein Abänderungsbegehren erfüllt hat. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht auch bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 27.6.2012 (Geschäftszeichen 5 WF 80/12) dargelegt, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers eine wesentliche Veränderung seiner Einkommenssituation zwischen dem Zeitpunkt der polnischen Gerichtsentscheidung vom 21.12.2010 und dem Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrages ergibt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller im Jahre 2011 und 2013 von seiner neuen Lebensgefährtin zwei weitere Kinder geboren wurden, so dass der Antragsteller nun statt nur einem drei minderjährigen Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig ist. cc) Von der Frage, welchem Recht die Abänderungsregelungen zu entnehmen sind, ist die Frage zu unterscheiden, welchem Sachrecht die Maßstäbe für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts unterliegen. Eine Abänderung hat grundsätzlich unter Wahrung der Grundlagen der Erstentscheidung zu erfolgen, wobei die ausländische Entscheidung nicht auf ihre Richtigkeit in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen überprüft werden darf. Ist es seit der Ausgangsentscheidung zu keinem Aufenthaltswechsel des Unterhaltsberechtigten gekommen, besteht für die Abänderungsentscheidung eine Bindung an das damalige Unterhaltsstatut. Es kann selbst dann nicht ausgetauscht werden, wenn in der Ausgangsentscheidung das falsche materielle Recht zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 281). Das dem abzuändernden Titel zu Grunde liegende Sachrecht bleibt somit auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2012, 281 Rn. 15). Hiervon ist nach der Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 (FamRZ 2015, 479 Rn. 25) nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach dem Erlass der abzuändernden Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat und damit gemäß Art. 3 Abs. 2 HUP ex nunc auch ein Wechsel des Unterhaltsstatuts eingetreten ist.
Seite 8 von 11 8 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass hier weiterhin polnisches Unterhaltsrecht anzuwenden ist: Es ist unstreitig, dass der ständige Aufenthalt des Antragsgegners durchgehend in Bremen war bzw. ist und somit zwischen dem Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung und dem Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsantrags durch den Antragsteller kein Aufenthaltswechsel des Unterhaltsberechtigten stattgefunden hat. Aus dem Urteil des polnischen Bezirksgerichts vom 21.12.2010 lässt sich zwar nicht klar entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage es ergangen ist; es werden keinerlei Normen in dem Urteil angegeben. Angesichts der Formulierung unter Ziff. 4 des ins Deutsche übersetzten Tenors, der Kläger (Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) werde verurteilt, zu Gunsten des minderjährigen Kindes (Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) „Verpflegungsrente“ zu zahlen, ist davon auszugehen, dass das polnische Gericht auf den vorliegenden Fall polnisches Unterhaltsrecht angewandt hat. Eine Verpflegungsrente bzw. sonstige Verpflegungs- und Erziehungskosten, die der Beklagten (Kindesmutter) mit dem vorgenannten Urteil auferlegt worden sind, sind dem deutschen Recht unbekannt. Hieraus ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, dass das materielle polnische Unterhaltsrecht weiterhin als dem abzuändernden Titel zugrundeliegendes Sachrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist und zwar unabhängig von der Frage, ob es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung zutreffenderweise angewandt wurde oder nicht. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist das polnische Unterhaltsrecht nicht austauschbar, sondern bleibt auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich (vgl. BGH, a.a.O.). Dies hat das Amtsgericht in der Entscheidung vom 8.7.2016, die der Antragsgegner anzufechten beabsichtigt, übersehen. Zwar fehlen auch in der amtsgerichtlichen Entscheidung Angaben über die angewendeten Rechtsvorschriften. Es ist angesichts der Erwägungen des Amtsgerichts unter Ziff. II. des Beschlusses vom 8.7.2016 allerdings davon auszugehen, dass sich diese auf das deutsche Unterhaltsrecht beziehen. e) Die amtsgerichtliche Abänderungsentscheidung ist somit aufgrund eines hier nicht anzuwendenden Maßstabs zustande gekommen. Ob sie im Ergebnis ebenso ausfallen würde, wenn die veränderten Umstände nach dem anzuwendenden polnischen Unterhaltsrecht beurteilt würden, ist offen. Hier sind Detailfragen zum polnischen Unterhaltsrecht zu klären, was nicht im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung durchzuführen ist (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 114 Rn. 5). Der Standpunkt des Antragsgegners, der Antragsteller sei ihm
Seite 9 von 11 9 nach polnischem Unterhaltsrecht weiterhin zur Unterhaltszahlung in Höhe von 160 € monatlich verpflichtet, erscheint nach der derzeitigen Sachlage zumindest vertretbar. aa) Im polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch vom 25.2.1964 (FVGB) ist im Titel II, Teil III die Unterhaltspflicht geregelt. Nach Art. 128 FVGB obliegt den geradlinigen Verwandten die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt und nach Bedarf auch für die Erziehung. Gemäß Art. 129 § 2 FVGB obliegt Verwandten gleichen Grades die Unterhaltspflicht zu einem Anteil, der ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht. Art. 133 § 1 FVGB konkretisiert, dass die Eltern gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, es sei denn, dass die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung ausreichen. Hinsichtlich des Umfangs der Unterhaltsleistungen bestimmt Art. 135 § 1 FVGB, dass dieser von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten abhängt. Art. 135 § 2 FVGB regelt weiter, dass die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind auch ganz oder teilweise in der persönlichen Sorge für den Unterhalt und für die Erziehung des Berechtigten bestehen könne; in diesem Fall bestehe die Unterhaltsleistung der sonstigen Verpflichteten in der gänzlichen oder teilweisen Deckung der Unterhalts- oder Erziehungskosten des berechtigten Kindes (Bergmann/Ferid/Henrich/Gralla/de Vries, a.a.O., S. 72 f.). Das polnische Unterhaltsrecht unterscheidet somit – vergleichbar mit dem deutschen Recht – zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt, letzterer wird als Erziehungskosten oder sonstige Unterhaltskosten bezeichnet, die nicht in Geld ausgedrückt werden. Der Unterhalt wird von polnischen Gerichten in bestimmten Sätzen oder in Prozentsätzen des Einkommens des Verpflichteten festgesetzt, wobei eine Neigung dazu bestehen soll, einem Kind bis zu 25 % des Einkommens des Verpflichteten zuzuerkennen. Ebenso wie das deutsche Recht kennt das polnische Recht bei der Bemessung des Kindesunterhaltes nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen, sondern auch seines erzielbaren Einkommens (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 9 Rn. 297). Der Umfang des Unterhalts hängt von den berechtigten Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen des Verpflichteten ab. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen des Verpflichteten sind nicht die aktuellen Voraussetzungen entscheidend, sondern die, die der Verpflichtete im Stande ist zu erreichen. Diese bilden allerdings auch die Höchstgrenze seiner Leistungsfähigkeit.
Seite 10 von 11 10 Feste Bedarfssätze, vergleichbar den in Deutschland in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten, existieren in Polen nicht, weshalb die Unterhaltsfestsetzung immer eine Einzelfallentscheidung des Richters ist, der nach eigenem Ermessen die Unterhaltsverpflichtung ausrechnet. Für deutsche Gerichte wird überwiegend empfohlen, bei eventuellen Entscheidungen auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zurückzugreifen und anschließend den Unterhalt mithilfe der Verbrauchergeldparität an die wirtschaftlichen Verhältnisse in Polen sachgerecht anzugleichen (vgl. Blümel in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Stand: Mai 2012, „Polen“ Rn. 21). bb) Im vorliegenden Falle erscheint es unstreitig, dass der Antragsteller seinem minderjährigen Sohn, der kein Vermögen zur Deckung seines Unterhalts besitzt, zur Leistung des Unterhalts nach den vorgenannten Normen des polnischen Unterhaltsrechts grundsätzlich verpflichtet ist. Ob nach polnischem Recht zwischen der Erstentscheidung vom 21.12.2010 und dem 1.2.2012 veränderte Umstände eingetreten sind, die die vom Antragsteller begehrte Angleichung im Sinne eines gänzlichen Entfallens seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner erfordern, lässt sich nach dem bisherigen Vortrag nicht feststellen. Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils noch Krankengeld in Höhe von ca. 1.600 € monatlich bezogen habe. Ob dieser Betrag allerdings dem polnischen Gericht als Grundlage zur Bemessung des Kindesunterhalts diente, wird nicht angegeben. Da der Antragsteller und die gesetzliche Vertreterin des Antragsgegners Beteiligte des Ausgangsverfahrens waren, sollten ihnen diesbezügliche Angaben möglich sein. Für die bisher vom Antragsgegner nur geäußerte Vermutung, der Antragsteller habe gegenüber dem polnischen Gericht ein geringeres Einkommen angegeben, spricht, dass der ausgesprochene Unterhaltsbetrag nur 10 % des damaligen Einkommens des Antragstellers ausmacht und keine 25 %, wie es in Polen üblich sein soll. Angesichts dessen, dass der Antragsteller nun eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von unstreitig 530 € monatlich sowie unstreitig monatliche Mieteinnahmen i.H.v. 250 € erzielt, macht der mit Scheidungsurteil vom 21.12.2010 festgesetzte Unterhaltsbetrag von 160 € monatlich nur 20 % der regelmäßigen Einkünfte des Antragstellers aus. Dies spricht dafür, dass bei Anwendung polnischen Rechts kein Bedarf für eine Abänderung der Ausgangsentscheidung besteht, zumal es auch keinen Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten zu geben scheint. Im Übrigen ist hier für den Antragsteller auch dadurch gesorgt, dass seine berufstätige Lebensgefährtin für den
Seite 11 von 11 11 Lebensunterhalt für die Familie sorgt, während der Antragsteller die Haushaltsführung übernommen hat. Der Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden 2011 und 2013 geborenen Töchtern kommt der Antragsteller dadurch nach, dass er beide Kinder betreut und erzieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er gegenüber seinen Töchtern noch darüber hinaus zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet wäre. Auch die Berücksichtigung der für die Umgangskontakte mit dem Antragsgegner monatlich anfallenden Kosten von 23 €, wie vom Antragsgegner in seinem Beschwerdeentwurf unwidersprochen behauptet wird, führt nicht dazu, dass durch die Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 160 € monatlich die in Polen übliche Prozentmarge vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 25 % überschritten wird. Auf die Frage, ob der Antragsteller darüber hinaus noch zur Aufnahme einer Nebentätigkeit in Polen verpflichtet wäre und wie viel Einkommen er dadurch zusätzlich erwirtschaften könnte, käme es nicht an. 2. Die statthafte (§ 33 Abs. 3 RVG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Verfahrenswertfestsetzung in Ziff. 3 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 8.7.2016 ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht ist bei seiner Festsetzungsentscheidung zu Recht von einem Betrag von 1.920 € (160 € x 12 Monate) ausgegangen. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG steht der Einreichung des Klageantrags die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gleich. Im vorliegenden Fall ist der VKH-Antrag für das beabsichtigte Abänderungsverfahren am 6.1.2012 bei Gericht eingereicht worden und nach eingeschränkter Verfahrenskostenhilfebewilligung durch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27.6.2012 die Abänderung erst ab dem 1.2.2012 beantragt worden, so dass keine rückwirkende Abänderung verlangt wurde, wie vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.7.2016 bereits zutreffend ausgeführt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 IX RVG). gez. Dr. Haberland gez. Dr. Röfer gez. Küchelmann
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Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- FamFG § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 3x
- § 2 FVGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 FVGB 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 99/16 1x
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