Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 13/17

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 13/17 = 71 F 5176/16 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, […] gez. […] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend das mdj. Kind […], geb. am […] 2008 Verfahrensbeistand: Rechtsanwältin […], weitere Beteiligte: 1. Kindesmutter […], Verfahrensbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt […] 2. Kindesvater: […], 3. Amt für Soziale Dienste […],

Seite 2 von 7 2 […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer am 02.02.2017 beschlossen: Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 festgesetzt. Gründe I. Die Kindesmutter rügt, dass die bisherige Verfahrensdauer in der vorliegenden Kindschaftssache nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (Beschleunigungsrüge). Die Kindesmutter ist die allein sorgeberechtigte Mutter ihrer am 16.02.2008 geborenen Tochter X.. X. hat mütterlicherseits zwei ältere Halbgeschwister, die im Haushalt von deren Vater leben. Aufgrund einer im Mai 2013 angezeigten Kindeswohlgefährdung kam es zu Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht Bremen (69 F 1541/13 EASO und 71 F 1540/13 SO), in denen das Gericht ein Gutachten über eine Kindeswohlgefähr- dung durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. A. einholte. Gleichzeitig führten die Kindeseltern einen Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht T. zum dortigen Az. 31 C 23/13. In diesem Verfahren nahm die Kindesmutter den Kindesvater auf Unterlassung bestimmter Äußerungen in Anspruch. Im Vollstreckungsverfahren reichte der Kindes- vater Lichtbilder aus der Zeit zwischen Mitte 2008 und Juni 2010 ein, die die Kindesel- tern u.a. zusammen mit X. als Säugling/Kleinkind zeigten. Dabei handelte es sich überwiegend um Aufnahmen, die sexuelle Handlungen im Beisein des Kindes zeigten. Wegen dieser Vorfälle wurde die Kindesmutter später vom Amtsgericht T. durch Straf-

Seite 3 von 7 3 befehl vom 20.01.2015 (Az. […]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.10.2013 im einstweiligen Anord- nungsverfahren zum Az. 69 F 3619/13 EASO sind der Kindesmutter das Aufenthalts- bestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für X. vorläufig entzogen und dem Jugendamt - Fachdienst Amtsvormundschaft – übertragen worden. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung am 10.11.2013 aufrechterhalten. X. befand sich seit dem 10.10.2013 zunächst in einem Kinderheim und seit dem 01.08.2014 in einer Pflegestelle. Im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Bre- men (Az. 71 F 1540/13 SO) erklärte sich die Kindesmutter mit einer Fremdplatzierung ihre Tochter einverstanden. Deshalb wurde die alleinige elterliche Sorge für X. unter Aufhebung des o.g. Beschlusses auf die Kindesmutter zurückübertragen. Die Kindes- mutter hatte regelmäßig Umgangskontakte mit X.. Aktuell gibt es unbegleiteten Um- gang an jedem zweiten Wochenende im Haushalt der Kindesmutter, wobei X. einmal im Monat bei der Kindesmutter übernachtet. Mit Schriftsatz vom 05.09.2016, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 09.09.2016, beantragte die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren, ihre Tochter X. an sie herauszugeben. Nach verschiedenen vorbereitenden Verfügungen, der Bestellung eines Verfahrens- beistandes und der Einbeziehung des Kindesvaters in das Verfahren wurde durch die Familienrichterin mit Verfügung vom 31.10.2016 Termin zur Erörterung für den 29.11.2016 anberaumt. In jenem Termin wurde das Verfahren ausweislich des Anhö- rungsvermerks umfassend erörtert. Die Familienrichterin teilte den Beteiligten mit, dass sie beabsichtige, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zunächst zur Erzie- hungsfähigkeit der Kindesmutter. Sie habe bereits mit dem Sachverständigen Dipl.- Psych. A., der schon in dem vorangehenden Verfahren ein Gutachten erstellt hatte, geklärt, dass Kapazitäten für ein Gutachten vorhanden seien. Sie teilte den Beteiligten ferner mit, dass ihnen ein Beweisbeschluss schriftlich zugehen werde. Auf den weite- ren Inhalt des Anhörungsvermerks wird ergänzend Bezug genommen. Unter dem 30.11.2017 erging ein entsprechender Beweisbeschluss. Darin wurde Dipl.- Psych. A. unter Ziff. II. zum Sachverständigen bestellt. In Ziff. VI heißt es: „Die Frist zur Erstellung des Gutachtens (§ 163 Abs. 1 FamFG) wird auf sechs Monate ab Eingang der Akte beim Sachverständigen festgesetzt.“ Mit Verfügung vom gleichen Tage ordne-

Seite 4 von 7 4 te die Familienrichterin an, dass Ausfertigungen des Anhörungsvermerks vom 29.11.2016 und des Beweisbeschlusses vom 30.11.2016 an die Verfahrensbeteiligten sowie außerdem die Akte dem Sachverständigen zur Gutachtenerstellung übermittelt werden. Außerdem verfügte sie eine Wiedervorlagefrist von 3 Monaten mit dem Zu- satz: „Sachstand, Zwischenbericht?“. Ausweislich des entsprechenden Abvermerks wurde die Verfügung von der Geschäftsstelle erst am 28.12.2016 ausgeführt. Mit Schreiben vom 12.01.2017 teilte der Sachverständige dem Familiengericht mit, dass er aufgrund seiner aktuellen Arbeitsbelastung erst Anfang März mit ersten Untersuchun- gen beginnen könne. Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 erhob die Kindesmutter Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG, mit der Begründung, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche. Eine unangemessene Verzögerung ergebe sich daraus, dass das Familiengericht zunächst einen Monat gewartet habe, bis der Beweisbeschluss vom 30.11.2016 den Beteiligten und dem Sachverständigen zugestellt worden sei. Zudem sei dem Sachverständigen eine viel zu lange Frist zur Erstellung seines Gutachtens von sechs Monaten gesetzt worden. Durch Beschluss vom 05.01.2017 hat das Familiengericht die Beschleunigungsrüge der Kindesmutter als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.01.2017 eingelegte, beim Beschwerdegericht am 23.01.2017 ein- gegangene Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die Schriftsätze der Kindesmutter vom 12.01.2017 und 26.01.2017 ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn die bisherige Verfahrensdauer des familiengerichtlichen Verfahrens widerspricht nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG. Nach § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht, soweit das Amtsge- richt einen Beschluss nach § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gefasst hat, auf die Be- schleunigungsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde,

Seite 5 von 7 5 ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Ein Maßstab für diese Frage ist die Orien- tierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT- Drs. 18/9092, a.a.O.; Keuter, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8). Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssa- chen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungs- verhältnisse – einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs – verfestigen oder ver- ändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tat- sächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keuter, a.a.O.). Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Fak- toren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.). Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.). Nach diesen Voraussetzungen entspricht der bisherige Ablauf des vorliegenden fami- liengerichtlichen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungs- gebotes des § 155 Abs. 1 FamFG. 1. Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist nicht darin zu sehen, dass zwischen Erlass und Zustellung des Beweisbeschlusses vom 30.11.2016 etwa ein Monat vergangen ist. Zwar ist zuzugestehen, dass gerade in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen sichergestellt werden muss, dass auch in Krankheits- und Vertretungszeiten Verfügungen des Familienrichters zeitnah und nicht erst nach mehr als vier Wochen ausgeführt werden. Allerdings ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und der oben nä- her dargelegten Maßstäbe hier kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleuni- gungsgebot. Im zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Kindesmutter Rückführung ihrer inzwi- schen fast 9-jährigen Tochter. Diese befindet sich seit dem 01.08.2014, also seit fast 2½ Jahren, in derselben Pflegestelle. Die Kindesmutter hat regelmäßige Umgangskon-

Seite 6 von 7 6 takte mit ihrer Tochter. Aktuell findet der Umgang an jedem zweiten Wochenende im Haushalt der Kindesmutter statt, wobei X. einmal im Monat bei der Kindesmutter über- nachtet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht keine Gefahr, dass sich durch eine Verzögerung von maximal einem Monat während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Familienrichterin den später beauftragten Sachverständigen, der schon in einem Vorverfahren tätig war, bereits vor Erlass des Beweisbeschlusses über die be- vorstehende Begutachtung informiert hat. Es ist deshalb auch lediglich eine Vermutung der Kindesmutter, dass die verzögerte Übermittlung des Beweisbeschlusses und der Akte an den Sachverständigen tatsächlich zu einer Verzögerung der Gutachtenerstel- lung führen wird. Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot liegt deshalb insoweit nicht vor. 2. Auch die nach Auffassung der Kindesmutter vom Familiengericht für den Sachver- ständigen zu lang bemessene Frist zur Erstellung des Gutachtens führt nicht zur Be- gründetheit der Beschleunigungsbeschwerde. Zwar kann die unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen ein Umstand sein, aus dem sich eine verzögerte und nicht vorrangige, beschleunigte Bearbeitung ergeben könnte (Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1819). Gerügt werden nach § 155b FamFG kann allerdings nur, dass „die bisherige Verfahrensdauer“ nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, also eine bereits tatsächlich eingetre- tene Verfahrensverzögerung. Der Beschwerdeführer muss deshalb Umstände darle- gen, aus denen sich ergibt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (BT-Drs. 18/9092, S. 16). Eine Beschleunigungsrüge unter Hinweis auf eine unterlassene oder zu groß- zügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen bereits bei Auftragserteilung ist danach ausgeschlossen (Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1820). Die Beschleunigungsrüge kommt deshalb insoweit frühestens in Betracht, wenn eine Verfahrensverzögerung bei der Erstellung des Gutachtens tatsächlich eingetreten ist. Diese Voraussetzungen lie- gen hier aber noch nicht vor. Selbst wenn man für die Berechnung der Frist auf den Erlass des Beweisbeschlusses am 30.11.2016 abstellt und eine Frist von sechs Mona- ten für zu lang ansieht, sind bisher erst gut zwei Monate vergangen. Zu berücksichti- gen ist außerdem, dass sich die Familienrichterin neben der Fristsetzung für den

Seite 7 von 7 7 Sachverständigen eine (kürzere) Wiedervorlagefrist von 3 Monaten zur Feststellung des Sachstandes und ggf. zur Einholung eines Zwischenberichtes gesetzt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrens- wertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (vgl. dazu H. Schneider, FamRB 2016, 479, 482). Dr. Haberland Küchelmann Dr. Röfer

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