Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 35/19

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 35/19 zu: 3 Ws 17/18 GenStA zu: 87 StVK 803/18 (271 Js 7353/12) LG Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache gegen … Verteidiger: RA … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 29.03.2019 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23.01.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 87 des Landgerichts Bremen als Kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 16.01.2019 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Der Verurteilte ist am 30.11.2012 durch das Landgericht Bremen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde die Verurteilung durch das Amtsgericht Bremen vom 18.07.2012 einbezogen, in welcher der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde. Die Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren

2 aus der Verurteilung vom 30.11.2012 wurde in der Zeit vom 02.09.2013 bis 19.09.2014 sowie nach Widerruf der Strafrestaussetzung in der Zeit vom 19.02.2018 bis 17.12.2018 vollstreckt. Der Verurteilte wurde am 17.12.2018 nach Vollverbüßung aus der Haft entlassen. Mit Beschluss vom 19.12.2018 hat die Strafkammer 87 des Landgerichts Bremen (Kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven) beschlossen, dass die gemäß nach § 68f Abs. 1 StGB nach Vollverbüßung kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht aufrechterhalten bleibt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 16.01.2019 zugestellt wurde, wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.01.2019. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.03.2019 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23.01.2019 als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.03.2019 zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23.01.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.12.2018 ist statthaft (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 S. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie ist aber nicht begründet, da das Landgericht zu Recht beschlossen hat, dass die nach § 68f Abs. 1 StGB nach Vollverbüßung kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht aufrechterhalten bleibt und nicht nach § 68f Abs. 2 StGB zu entfallen hat. 1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Feststellung zugrunde gelegt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten ist. a. Der Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst nach der bereits am 17.12.2018 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ergangen ist. Die Führungsaufsicht soll erst dann beginnen, wenn sie sich auch effektiv durchführen lässt, was in der Regel erst der Fall ist, wenn der Proband in die Freiheit entlassen worden ist (so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.08.2015 – 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 – 1 Ws 111/18; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31.08.2005 – 5 Ws 389/05, juris Rn. 6, NStZ 2006, 580 m.w.N.). Zwar soll die Vollstreckungsbehörde gemäß § 54a Abs. 2 S. 1 StVollstrO drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Vorlage der Akten bei dem Gericht veranlassen, damit die Entscheidung gemäß § 68f Abs. 2 StGB alsbald getroffen werden kann. Die Einhaltung dieser Frist ist allerdings keine zwingende Verfahrensvorschrift, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift

3 (so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 – Ws 66/09, juris Rn. 9, StV 2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 – 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 – 1 Ws 111/18; siehe auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.1984 – 1 Ws 341/84, BeckRS 9998, 33506, NStZ 1984, 428). Der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB erfolgt kraft Gesetzes und bedarf nach der Intention des Gesetzgebers keiner besonderen richterlichen Anordnung (siehe die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht, BT-Drucksache 16/1993, S. 22). Daher kann das Gericht die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB auch noch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft treffen, ebenso wie die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB (so Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 18; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 14). b. Mit der vollständigen Verbüßung der gegen den Verurteilten verhängten Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.11.2012 sind die Voraussetzungen für das Eintreten von Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB gegeben. aa. Auch an die Verbüßung einer Jugendstrafe kann sich, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Norm begründet sind, das Eintreten von Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB anschließen. Zwar wird, worauf sich auch der Verurteilte bezieht, die Verbüßung einer Jugendstrafe nicht ausdrücklich in § 68f Abs. 1 S. 1 StGB genannt, es entspricht aber der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass diese Norm auch auf den Fall der Verbüßung von Jugendstrafe zu erstrecken ist (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2006 – 1 Ws 637/06, juris Rn. 3, NStZ-RR 2007, 94; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2015 – 1 Ws 568/15, juris Rn. 3, StV 2016, 716; OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2004 – 2 Ws 183/04, juris Rn. 4 ff., Rpfleger 2005, 107; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 – III-3 Ws 389/13, juris Rn. 3; OLG Jena, Beschluss vom 14.08.2014 – 1 Ws 345/14, juris Rn. 22; OLG München, Beschluss vom 25.02.2002 – 1 Ws 1040/01, BeckRS 9998, 25594, NStZ-RR 2002, 183; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.11.2016 – 1 Ws 179/16, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2002 – 4 Ws 255/2002, juris Rn. 7, OLGSt JGG § 7 Nr 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2005 – 1 Ws 48/05, juris Rn. 6 f.; siehe auch BeckOK-v. Heintschel-Heinegg, Ed. 41, § 68f StGB Rn. 8; Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 4; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 11; MK-Groß, 3. Aufl., § 68f StGB Rn. 5; Ostendorf, 10. Aufl., § 7 JGG Rn. 14; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 4a). Dieses Verständnis des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB hat auch das Bundesverfassungsgericht als unter verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden bezeichnet (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2

4 BvR 2143/07, juris Rn. 5, BVerfGK 13, 345; Beschluss vom 01.08.2008 – 2 BvR 969/08, juris Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit darauf verwiesen, dass sich diese Auslegung auf die systematische Argumentation stützen könne, dass § 7 JGG für das jugendgerichtliche Verfahren ausdrücklich auch auf die Führungsaufsicht als mögliche Maßregel der Besserung und Sicherung verweist und dass, wenn die Anwendung des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB auch im Anwendungsbereich des JGG lediglich für den Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Betracht hätte kommen sollen, die entsprechende Verweisung auf die Führungsaufsicht im § 106 JGG anstatt im § 7 JGG zu verorten gewesen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 01.08.2008 – 2 BvR 969/08, juris Rn. 3). In der Rechtsprechung ist dieses Ergebnis seit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ersichtlich in Zweifel gezogen worden (für die ältere Gegenauffassung siehe AG Hameln, Beschluss vom 19.10.2007 – 13 VRJs 258/04, juris Rn. 4 ff., ZJJ 2008, 83). Soweit in der Literatur teilweise – gegen die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts – die Unterscheidung hervorgehoben wird, dass § 7 JGG lediglich für die Anordnung der Führungsaufsicht gelte, während § 68f Abs. 1 StGB aber deren Eintreten von Gesetzes wegen betreffe (vgl. Eisenberg, 20. Aufl., § 7 JGG Rn. 60 i.V.m. 66 m.w.N.; ausdrücklich für eine Gleichbehandlung beider Fälle im Hinblick auf die Anwendung des § 7 JGG dagegen BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 2143/07, juris Rn. 5, BVerfGK 13, 345), ist dem jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen auch im Anwendungsbereich des JGG aus der generellen Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG auf die im StGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften herzuleiten ist, zumal das JGG keine hiervon abweichenden Regelungen enthält, insbesondere nicht in den Begrenzungen der anzuordnenden bzw. von Gesetzes wegen eintretenden Nebenfolgen durch § 6 JGG (siehe Sommerfeld, NStZ 2009, 247, 249 f.). bb. Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB auch dann ein, wenn eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verbüßt wurde, ohne dass festzustellen wäre, ob für eine einzelne abgeurteilte vorsätzliche Tat mindestens 2 Jahre als gedachte Einzelstrafe in der zu verhängenden Jugendstrafe verwirkt worden wäre. Durch die Neufassung des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.04.2007 ist ausdrücklich klargestellt worden, dass es jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der Jugendstrafe insoweit allein auf die Dauer der verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe ankommt, nicht auf zugrunde liegende Einzelstrafen (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT- Drucksache 16/1993, S. 23; aus dem früheren Meinungsbild in der Rechtsprechung siehe ebenso OLG München, Beschluss vom 26.01.1984 – 1 Ws 585/83, BeckRS 9998, 85021, NStZ 1984, 314; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.1997 – 3 Ws 738/97, juris Ls., OLGSt StGB § 68f Nr 10; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.1996 – 1 Ws 86/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 262; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1997 – Ws 1187/97, juris

5 Rn. 3 ff., NStZ-RR 1998, 124; anders dagegen OLG Bamberg, Beschluss vom 14.10.1999 – Ws 584/99, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2000, 81; KG Berlin, Beschluss vom 17.06.1998 – 5 Ws 292/98, BeckRS 1998, 15174, NStZ-RR 1999, 138; OLG Köln, Beschluss vom 07.05.1996 – 2 Ws 145/96, BeckRS 9998, 24755, NStZ-RR 1997, 4; siehe auch die frühere Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.11.1979 – Ws 235/79, juris Ls., MDR 1980, 512). Vor der Neufassung des § 68f Abs. 1 StGB war in der Rechtsprechung ebenfalls auch umstritten, ob bei einer Anwendung dieser Norm auf die Dauer der Einheitsjugendstrafe abzustellen war oder auf die verwirkte Jugendstrafe für gedachte einzelne Taten (für die erstere Auffassung siehe OLG München, Beschluss vom 25.02.2002 – 1 Ws 1040/01, BeckRS 9998, 25594, NStZ-RR 2002, 183; anders dagegen OLG Bamberg, 14.10.1999 – Ws 584/99, juris Rn. 9 ff., NStZ-RR 2000, 81; OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2004 – 2 Ws 183/04, juris Rn. 18, Rpfleger 2005, 107; OLG Jena, Beschluss vom 14.08.2014 – 1 Ws 345/14, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2002 – 4 Ws 255/2002, juris Rn. 7, OLGSt JGG § 7 Nr 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2005 – 1 Ws 48/05, juris Rn. 6 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.08.1990 – 604 Qs 29/90, juris Ls., StV 1990, 508). Nach der Novellierung des § 68f Abs. 1 StGB entspricht es nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es auf die Dauer der verbüßten Einheitsjugendstrafe ankommt (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2006 – 1 Ws 637/06, juris Rn. 5 f., NStZ-RR 2007, 94 (bereits unter Bezug auf das Reformvorhaben und unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung); OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2015 – 1 Ws 568/15, juris Rn. 3, StV 2016, 716; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 – III-3 Ws 389/13, juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.11.2016 – 1 Ws 179/16, juris Rn. 8; ebenso Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 4; LK- Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 11; MK-Groß, 3. Aufl., § 68f StGB Rn. 5; Ostendorf, 10. Aufl., § 7 JGG Rn. 14; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 4a). Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die Anwendung des § 68f Abs. 1 StGB in Bezug auf Einheitsjugendstrafen anerkannt und spricht insoweit davon, dass durch die Änderung des Wortlauts des § 68f Abs. 1 StGB im Jahr 2007 Auslegungszweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 68f StGB auf die Einheitsjugendstrafe beseitigt worden seien (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 2143/07, juris Rn. 5, BVerfGK 13, 345). Soweit in der Literatur sehr vereinzelt weiterhin die Gegenauffassung vertreten wird, namentlich gestützt darauf, dass der Wortlaut des § 68f Abs. 1 StGB nur auf die Dauer der Verbüßung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafen verweise, nicht aber auch eine Einheitsjugendstrafe nenne (so Eisenberg, 20. Aufl., § 7 JGG Rn. 66 m.w.N.; siehe auch BeckOK-v. Heintschel- Heinegg, Ed. 41, § 68f StGB Rn. 8), hat diese Differenzierung in der Rechtsprechung keinen Anklang gefunden: Wird mit der vorstehend unter aa. dargelegten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Heranziehung des § 68f StGB auch auf den Fall der

6 Verbüßung einer Jugendstrafe auf der Grundlage des § 7 JGG bzw. auch des § 2 Abs. 2 JGG bejaht, so gilt dies im Lichte der Neufassung des § 68f Abs. 1 StGB, die auf die Gesamtdauer der verbüßten Strafe abstellt und nicht auf (gegebenenfalls gedachte) Einzelstrafen für einzelne Taten, ebenso auch für die Einheitsjugendstrafe. 2. Die Führungsaufsicht konnte vorliegend auch nicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfallen. Nach dieser Bestimmung ordnet das Gericht das Entfallen dieser Maßregel an, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Die Grundregel des § 68f Abs. 1 StGB beruht auf der Erwägung, dass die Vollverbüßung einer zumindest zweijährigen Freiheitsstrafe (hier: Jugendstrafe) in der Regel eine ungünstige Sozialprognose indiziert, die unter anderem zur Erreichung fürsorgerischer Ziele eine Überwachung und Unterstützung des gefährdeten Täters erforderlich macht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 16/1993, S. 23). Das Absehen von der Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat infolgedessen Ausnahmecharakter und setzt die durch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei hier strengere Anforderungen an die Annahme einer günstigen Prognose anzusetzen sind als im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 – Ws 66/09, juris Rn. 11, StV 2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 – 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 – 1 Ws 111/18; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 – 1 Ws 183/18, juris Rn. 8, OLGSt StGB § 68f Nr 22; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012 – 2 Ws 351-352/12, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 392 (Ls.), Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 9; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 20). Im Hinblick auf diese Anforderungen kann dem Verurteilten keine günstige Prognose gemäß § 68f Abs. 2 StGB gestellt werden. Der Verurteilte ist nach der Verurteilung im vorliegenden Verfahren noch in zwei weiteren Verfahren wegen weiterer Straffälligkeit verurteilt worden und auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 26.10.2018 betont die zwingende Notwendigkeit, auch nach der Haftentlassung strukturierend und lenkend auf den Verurteilten einzuwirken, wobei die Justizvollzugsanstalt hierbei offenbar irrig von der Möglichkeit ausging, dass diese Einwirkung durch einen Bewährungshelfer erfolgen könne. Auch das Vorbringen des Verteidigers des Verurteilten steht dem nicht entgegen: Auch soweit dieser darauf verweist, dass wegen der nur gerade die Grenze von 2 Jahren im Sinne des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB erreichenden Verbüßung der Einheitsjugendstrafe besondere Anforderungen an die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Führungsaufsicht zu beachten seien, fehlt es doch an einem Vorbringen zu Umständen, die die Annahme einer positiven Legalprognose auch für den Fall des Entfallens der Führungsaufsicht tragen könnten.

7 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer

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