Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 U 62/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 62/20 = 4 O 1213/18 Landgericht Bremen Verkündet am 31.03.2021 gez. … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit 1. … 2. … Kläger, Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt … gegen … Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … Unterbevollmächtigte: Rechtsanwälte … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 10.03.2021 durch den
- 2 - Seite 2 von 11 Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan- desgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Varelmann für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 22.07.2020 (Az. 4 O 1213/18) abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen vom 30.10.2018 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte darin verurteilt wurde, an die Klä- ger als Gesamtgläubiger einen Betrag von EUR 1.632,61 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Kläger zu jeweils 35 %, die Beklagte zu 30 %, die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz tragen die Kläger zu jeweils 21 %, die Beklagte zu 58 %. III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.07.2020 sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf EUR 2.832,61 festgesetzt. Gründe I. Die Kläger nehmen die Beklagte, ein Fluglinienunternehmen, auf Schadensersatz auf- grund einer Flugverspätung in Anspruch. Die Kläger unternahmen Ende 2017 eine Flugreise mit Umsteigeverbindung von Bre- men über Paris nach Martinique (Flugstrecke insgesamt mehr als 3.500 km) und buch- ten hierzu die folgenden Flugverbindungen: Buchung am 14.07.2017 von Flügen von Paris nach Fort de France, Martinique, bei der … am 09.12.2017, Abflug 15:35 Uhr und Ankunft 20:10 Uhr, sowie von Rückflügen von Fort de France nach Paris am 23.12.2017; weitere Buchung am 08.10.2017 von Flügen von Bremen nach Paris mit
- 3 - Seite 3 von 11 der Beklagten am 09.12.2017, Abflug 10:35 Uhr und Ankunft 12:10 Uhr, sowie von Rückflügen von Paris nach Bremen mit der Beklagten am 23.12.2017. Die Entfernung von Bremen nach Paris beträgt weniger als 1.500 Kilometer, nach Fort de France mehr als 3.500 Kilometer. Der Hinflug von Bremen nach Paris am 09.12.2017 startete nach den unstreitigen Fest- stellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgrund eines technischen De- fekts erst um 13:17 Uhr, so dass die Kläger erst um 15:10 Uhr in Paris landeten und ihren gebuchten Flug nach Martinique nicht mehr erreichten. Die Kläger buchten daher am 10.12.2017 eine Ersatzflugverbindung von Paris nach Martinique, mit der sie am 11.12.2017 um 21:50 Uhr den Flughafen von Fort de France erreichten. In Paris ent- standen den Klägern Hotelkosten i.H.v. EUR 159,99. Die Kläger meinen, die Beklagte hafte aufgrund der Verspätung der Kläger am Endzie- lort auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO i.H.v. EUR 1.200,- sowie auf Ersatz für Kosten des Ersatzflugs i.H.v. EUR 3.346,83, wobei die Kläger mit nicht nach- gelassenem Schriftsatz nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Land- gericht vorgetragen haben, es seien wegen des Nichtantritts des ursprünglichen Flugs von Paris nach Fort de France auch die mitgebuchten Rückflüge gestrichen worden. Ferner haben die Kläger weitere EUR 1.060,43 als Ersatz von Kosten für Hotel, Ver- pflegung, Transport und zusätzliche Telefonkosten geltend gemacht. Die Beklagten meinen, es komme für die Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO auf die Flugverspätung bei Erreichen des Flughafens in Paris an, nicht auf den Flugha- fen in Fort de France, da der weitere Flug von Paris zum Endziel nicht gemeinsam mit dem von der Beklagten ausgeführten Flug nach Paris gebucht worden sei. Die Beklag- ten bestreiten die Kosten für den Ersatzflug sowie die weiteren von den Klägern geltend gemachten Kosten. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In- stanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststel- lungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2020, Az. 4 O 1213/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil vom 30.10.2018 verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 4.407,26 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 sowie an den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils EUR 600,- seit dem 01.10.2018 zu zahlen sowie die Kläger von vorgericht-
- 4 - Seite 4 von 11 lichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 571,44 freizuhalten. Auf den Einspruch der Be- klagten hat das Landgericht mit Urteil vom 27.07.2020 das Versäumnisurteil aufgeho- ben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung eines EUR 2.832,61 übersteigenden Be- trags sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über EUR 571,44 verurteilt wurde, und es hat insoweit die Klage abgewiesen. Zur Begrün- dung hat das Landgericht, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Entschädigungszah- lung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in wel- cher Höhe hierfür eine Entschädigung zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen betroffenen Fluges maßgeblich sei, sondern der letzte Zielort, an dem der Fluggast in- folge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hieran ändere die Selbständigkeit des Anschlussfluges nichts. Zudem hafte die Beklagte aus dem Be- förderungsvertrag auf den weiteren Schaden hinsichtlich der Kosten der Buchung für den Ersatzflug, welche allerdings nur in Höhe des auf den verpassten Hinflug nach Fort de France i.H.v. EUR 1.472,73 entfallenden Anteils ersatzfähig seien, sowie auf die weiter geltend gemachten Kosten der Kläger aufgrund des verpassten Fluges, die aber lediglich hinsichtlich der Hotelkosten i.H.v. EUR 159,88 belegt seien. Auf diesen Scha- densersatzanspruch sei der Entschädigungsanspruch aus der Fluggastrechte-VO nach deren Art. 12 Abs. 1 nicht anzurechnen, da letzterer nicht wie bei den Kosten des Er- satzflugs und des Hotels Vermögensschäden ausgleichen solle, sondern den erlittenen Zeitverlust. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte macht geltend, dass wegen der separaten, über verschiedene Anbieter von Buchungswebsites erfolgten Buchung der von verschiedenen Fluggesellschaften ausgeführten Flüge von Bremen nach Paris sowie von Paris nach Fort de France für das Bestehen von Entschädigungsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO bei Flug- verspätungen nur die Verspätung am Ankunftsort des verspäteten ersten Flugs maß- geblich sei. Nur bei einer einheitlichen Buchung bzw. einem einheitlichen Beförderungs- vertrag komme es auf die Verspätung am Endzielort an. Weiter macht die Beklagte geltend, dass sie auch nicht auf die Kosten der Ersatzflüge und der Ersatzunterbringung hafte. Die Verspätung eines Flugs begründe regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung und es mangele auch an einem Vertre- tenmüssen der Beklagten, da sie mangels Kenntnis von einem Weiterflug der Kläger
- 5 - Seite 5 von 11 auch nicht für das Verpassen dieses Flugs und die daraus resultierenden Kosten ver- antwortlich gemacht werden könne. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 30.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und meinen, dass es für die Frage einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung nach der Fluggastrechte-VO allein auf die Verspätung am Endzielort ankomme und dass dies auch bei getrennter Buchung mehrerer Teilflüge gelte, wenn sich die Verspätung des ersten Teilflugs auf die Ver- spätung auch des weiteren Flugs ausgewirkt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist sie im tenorierten Umfang begründet und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen landgericht- lichen Urteils und zur Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.10.2018 und zur Ab- weisung der Klage, im Übrigen ist die Berufung dagegen nicht begründet. Das Land- gericht hat die Beklagten in Höhe eines Betrags von insgesamt EUR 1.632,61 nebst Zinsen zu Recht zur Zahlung verurteilt und das hiergegen gerichtete Berufungsvorbrin- gen der Beklagten begründet insoweit keine abweichende Beurteilung. Der weiterge- hende Klaganspruch ist dagegen nicht begründet, so dass insoweit das Versäumnis- urteil vom 30.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen war. 1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von EUR 500,- nach den Grundsät- zen zu Entschädigungsleistungen bei verspäteter Ankunft nach Art. 7 Fluggastrechte- VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde- rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91). Der weitergehende diesbezüglich von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist unbegründet.
- 6 - Seite 6 von 11 a. Nach den unstreitigen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die für den Senat nach § 314 S. 1 ZPO bindend sind, ist der mit der Beklagten gebuchte Flug der Kläger von Bremen nach Paris am 09.12.2017 erst um 15:10 Uhr in Paris gelandet, so dass bei einer vorgesehenen Ankunft um 12:10 Uhr eine dreistündige An- kunftsverspätung vorliegt. Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden besteht auch außerhalb der Fälle der Annullierung und Nichtbeförderung ein Entschädigungsan- spruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO (siehe hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u.a., juris Rn. 69, NJW 2010, 43; Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10 und C-629/10, Nelson u.a., juris Rn. 40, NJW 2013, 671; Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11, Folkerts u.a., juris Rn. 47, NJW 2013, 1291; ebenso BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11, juris Rn. 9, NJW-RR 2013, 1065, Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 150/10, juris Rn. 8, VRR 2014, 145; Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15, juris Rn. 15, RRa 2016, 286; Urteil vom 16.04.2019 – X ZR 93/18, juris Rn. 15, NJW 2019, 2604), der hier nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. a Fluggastrechte- VO bei einer Entfernung von Bremen nach Paris von weniger als 1.500 Kilometer EUR 250,- beträgt, hier also insgesamt EUR 500,- für beide Kläger. b. Dagegen ist für das Bestehen und die Bemessung eines solchen Entschädigungs- anspruchs nicht abzustellen auf die durch diese Ankunftsverspätung in Paris verur- sachte weitere Verspätung der Ankunft der Kläger an ihrem Endziel in Fort de France, welches sie erst fast 48 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichten und welches vom Abflugort mehr als 3.500 Kilometer entfernt war, so dass nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. c Fluggastrechte-VO die Entschädigung pro Flug EUR 600,- betra- gen würde, d.h. insgesamt EUR 1.200,-. Zwar ist grundsätzlich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs bei zusammengesetzten Flügen eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen, wonach maßgeblich für den Entschädigungsanspruch des Passa- giers die Verspätung am Endzielort ist und nicht lediglich die Verspätung am Zwischen- ziel (siehe BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11, juris Rn. 11, NJW-RR 2013, 1065; Urteil vom 16.04.2019 – X ZR 43/18, juris Rn. 16, RRa 2019, 167). Die Grunds- ätze zur Zuerkennung einer Entschädigungsleistung bei verspäteter Ankunft nach Art. 7 Fluggastrechte-VO können aber in Fällen von Anschlussflügen nicht zur Anwen- dung kommen, wenn hier getrennt gebuchte Flüge vorliegen, die auch nicht bei dersel- ben Fluglinie gebucht wurden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer Ankunftsverspätung am End- zielort bei zusammengesetzten Flügen davon abhängig gemacht worden, dass die
- 7 - Seite 7 von 11 Flüge bei derselben Fluglinie gebucht wurden oder zumindest vom Passagier einheit- lich gebucht werden konnten und auch tatsächlich einheitlich gebucht wurden (siehe BGH, Urteil vom 16.04.2019 – X ZR 93/18, juris Rn. 20, NJW 2019, 2604; ebenso auch LG Köln, Urteil vom 16.01.2018 – 11 S 131/17, juris Rn. 18). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bisher eine Entschädigungsleistung nur in Fällen von bei derselben Fluglinie gebuchten Anschlussflügen zuerkannt worden (siehe EuGH, Urteil vom 04.10.2012 – C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a., juris Rn. 10, 34, NJW 2013, 363; Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11, Folkerts u.a., juris Rn. 18, NJW 2013, 1291), wobei aber – soweit ersichtlich – bisher vom Gerichtshof nicht ausdrück- lich ausgesprochen worden ist, ob es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung einer solchen Haftung handelt. In der Literatur wird eine Erstreckung der Haftung auf Entschädigung bei verspäteter Ankunft auf Fälle separat und bei verschiedenen Flug- gesellschaften gebuchter zusammengesetzter Flüge verneint (so Staudinger/Keiler- Keiler, 2016, Art. 7 Fluggastrechte-VO Rn. 19; siehe auch BeckOK-Hopperdietzel, Ed. 01.01.2021, Art. 2 Fluggastrechte-VO Rn. 73). Dies entspricht auch der Auffas- sung des Senats: Aus der Sicht des Passagiers ist in diesen Fällen anders als sonst bei Fällen verspäteter Ankunft keine Gleichbehandlung mit den sonst zur Entschädi- gung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO berechtigenden Fällen geboten, da der Passagier hier durch die von ihm selbst durch eine getrennte Buchung vorgenommene, d.h. ihm nicht gemeinsam angebotene, Kombination der beiden Flüge das Risiko einer verspä- teten Ankunft am Endzielort aufgrund einer Verspätung des ersten Flugs begründet hat, so dass es insoweit bei seinen durch Art. 12 Fluggastrechte-VO nicht ausgeschlos- senen Schadensersatzansprüchen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Verzugs verbleiben kann. 2. Hinsichtlich der Kosten für Ersatzflug und Unterkunft haben die Kläger gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch i.H.v. EUR 1.632,72, der sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (Übereinkommen zur Vereinheitlichung be- stimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999, kurz MontrÜbk) ergibt, wobei aber auf diesen Anspruch eine Anrechnung des Entschädigungsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO stattfindet (siehe unter 3.), so dass ein Betrag dieses weiteren Anspruchs i.H.v. EUR 1.132,72 verbleibt. a. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 MontrÜbk gilt dieses Übereinkommen – unter anderem – für den vorliegenden Fall einer entgeltlichen internationalen Beförderung von Personen
- 8 - Seite 8 von 11 durch Luftfahrzeuge, bei der Abgangs- und Bestimmungsort der Beförderung in ver- schiedenen Vertragsstaaten liegen. Deutschland und Frankreich sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. b. Mit der nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vorliegenden Ankunftsverzögerung von drei Stunden für den Flug von Bremen nach Paris liegt eine für die Anwendung des Art. 19 MontrÜbk relevante Verspätung bei der Luftbeförderung der Kläger vor. In Rechtsprechung und Literatur sind im Ein- zelnen unterschiedliche Zeitspannen einer Ankunftsverzögerung als relevant angese- hen worden (siehe den Überblick bei BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, Art. 19 Mon- trÜbk Rn. 18 ff.); bei einer Ankunftsverzögerung von drei Stunden für einen Flug von nur knapp über eineinhalb Stunden geplanter Dauer ist allerdings ohne weiteres davon auszugehen, dass dies den Zeitraum überschreitet, auf den als Verzögerung sich ein vernünftiger Reisender von vornherein einzurichten und den er in seine Planung ein- zubeziehen hat (zu diesen Kriterien siehe AG Wedding, Urteil vom 25.03.2011 – 16 C 167/10, juris Rn. 32, RRa 2012, 81). c. Dass der Flugbeförderungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen ist, bei dem die Nichteinhaltung der Leistungszeit die Unmöglichkeit der Leistung begründet (siehe BGH, Urteil vom 28.05.2009 – Xa ZR 113/08, juris Rn. 12, NJW 2009, 2743), und dass zudem auch die Verzögerung einer Flugbeförderung nicht als Mangel der Beförderungsleistung anzu- sehen sein soll (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 14), steht dem nicht entgegen: Diese Aus- führungen sind bezogen auf die von der Schadensersatzpflicht nach Art. 19 MontrÜbk unabhängigen Fragen des Wegfalls der Gegenleistungspflicht des Passagiers wegen Unmöglichkeit der vom Beförderer geschuldeten Leistung bzw. des Bestehens oder Nichtbestehens eines Minderungsrechts des Passagiers wegen eines Mangels der Werkleistung und auch der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass hier- von eine Haftung des Beförderers auf Ersatz des Verzögerungsschadens unter den Voraussetzungen des Verzugs unberührt bleibt (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 17; ebenso MünchKomm-Tonner, 8. Aufl., Anh zu § 651y BGB Rn. 58 m.w.N.). d. Auch soweit die Haftung nach Art. 19 MontrÜbk auf Fälle der Verwirklichung einer luftfahrttypischen Gefahr begrenzt wird (ablehnend gegenüber dieser Einschränkung EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-532/18, Niki Luftfahrt, juris Rn. 42 f., NJW 2020, 381; offengelassen in BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, juris Rn. 21, NJW 2018, 861; siehe allgemein hierzu BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, Art. 19 MontrÜbk
- 9 - Seite 9 von 11 Rn. 57 ff.), steht dies der Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht entgegen: Bezwecken die Haftungsregelungen des Montrealer Übereinkommens den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung resultieren (so BGH, a.a.O., juris Rn. 24), dann erfasst dies auch eine Flugverzögerung aufgrund des hier nach den Feststellungen des Landgerichts vorliegenden technischen Defekts. e. Der zu ersetzende Schaden aufgrund der Verspätung einer Luftbeförderung nach Art. 19 S. 1 MontrÜbk umfasst als kausal durch die Verzögerung entstandenen Scha- den auch die Kosten, die dem Passagier dadurch verursacht werden, dass er aufgrund der verspäteten Ankunft seines Fluges einen Weiterflug verpasst. Zu ersetzen sind demnach vom Luftfrachtführer sowohl die Kosten der Buchung eines Ersatzflugs, wenn der Passagier für seinen separat gebuchten verpassten Weiterflug einen anderen Flug buchen muss, um sein Endziel zu erreichen, wie auch die Hotelkosten, wenn dieser Ersatzflug nicht mehr für denselben Tag zu buchen war (so auch LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2012 – 318 S 56/11, juris Rn. 42 ff.; BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, Art. 19 MontrÜbk Rn. 47 unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung anderer Vertrags- staaten). f. Dass der Luftfrachtführer nicht darum wusste, dass der Passagier einen Weiterflug zu erreichen hatte, ist dabei grundsätzlich unerheblich, sofern nicht substantiiert dar- getan und gegebenenfalls nachgewiesen ist, dass bei einer entsprechenden Informa- tion entweder der Luftfrachtführer hätte ermöglichen können, dass der Passagier den Ersatzflug noch hätte erreichen könne, oder stattdessen der Luftfrachtführer selber für den Weiterflug des Passagiers hätte Sorge tragen und damit die Kosten eines Ersatz- flugs hätte vermeiden können. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre im Sinne des Art. 19 S. 2 MontrÜbk anzunehmen gewesen, dass der Luftfrachtführer den Nachweis führen konnte, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Derartiges ist hier nicht ersichtlich, der Umstand einer sepa- raten Buchung des Weiterflugs durch den Passagier und die fehlende Kenntnis des Luftfrachtführers hiervon genügt für sich genommen nicht, um die Haftung des Luft- frachtführers für Schäden aufgrund eines wegen der verspäteten Beförderung verpass- ten Weiterflugs auszuschließen. g. Zu ersetzen sind damit die nachgewiesenen Hotelkosten der Kläger i.H.v. EUR 159,88; die zu ersetzenden Kosten des Ersatzflugs sind in Anwendung des § 287
- 10 - Seite 10 von 11 ZPO in der Höhe der Hälfte der Kosten der von den Klägern am 10.12.2017 vorgenom- menen Buchung zu bemessen, die zu EUR 2.945,46 die Hin- und Rückflüge von Paris nach Fort de France erfasste. Die Rüge der Beklagten gegen diese Bemessungsweise, dass in der Regel die Preise für den Hin- und Rückflug nicht identisch seien, steht dem nicht entgegen und enthält auch keine Anhaltspunkte für eine für den konkreten Fall exaktere Schadensschätzung. Die Haftungsobergrenze nach Art. 22 Abs. 1 MontrÜbk ist damit nicht überschritten. 3. Nach Art. 12 Abs.1 S. 2 Fluggastrechte-VO kann die nach dieser Verordnung ge- währte Entschädigung auf anderweitig begründete Schadensersatzansprüche ange- rechnet werden. Anrechnungsfähig ist die Entschädigung wegen einer Ankunftsverzö- gerung nach der Fluggastrechte-VO insbesondere auch auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verspätung der Luftbeförderung nach Art. 19 MontrÜbk (siehe Staudin- ger/Keiler-Bollweg, 2016, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 72 i.V.m. 32; BeckOGK-Stein- rötter, Ed. 01.08.2020, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 49). Der Anrechnung steht ins- besondere auch nicht entgegen, dass der Entschädigungsanspruch nach der Fluggast- rechte-VO auch dem Ausgleich immaterieller Nachteile dient, während der vorliegende Schadensersatzanspruch nach Art. 19 MontrÜbk materielle Nachteile der Kläger aus- zugleichen bestimmt ist. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der Pauschalreise-RL (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates), dass die Anrech- nung nach Art. 12 Abs.1 S. 2 Fluggastrechte-VO auch in Bezug auf Ansprüche auf den Ersatz immaterieller Schäden stattfindet (siehe so BGH, Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 128/18, juris Rn. 17, NJW 2020, 40; Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 165/18, juris Rn. 15, VuR 2020, 182; siehe auch EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10, Sousa Rodríguez u.a., juris Rn. 46, NJW 2011, 3776; Staudinger/Keiler-Bollweg, a.a.O.; differenzierend dagegen BeckOGK-Steinrötter, a.a.O.; BeckOK-Maruhn, Ed. 01.01.2021, Art. 12 Flug- gastrechte-VO Rn. 10; zweifelnd ebenso noch BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ZR 111/12, juris Rn. 34 f., RRa 2013, 233, dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde ohne Entscheidung des EuGH erledigt). 4. Zinsansprüche, die mit dem landgerichtlichen Urteil vom 27.07.2020 hinsichtlich des für begründet erachteten Teils der Hauptforderung nicht aberkannt werden sollten, wie sich aus Ziffer 2.3 der Gründe ergibt, sind geschuldet nach den §§ 288, 291 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem
- 11 - Seite 11 von 11 01.10.2018. Im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist die Klage dagegen bereits durch das landgerichtliche Urteil, das insoweit nicht angegriffen wurde, rechts- kräftig abgewiesen worden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 97, 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Varelmann
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