Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 19/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 19/20 = 62 F 5346/16 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 10. Mai 2021 gez. […] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In der Familiensache betr. d. mdj. X Beteiligte: 1. X, 2. Verfahrensbeiständin: Rechtsanwältin […], 3. Kindesmutter […], Verfahrensbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwältin […] 4. Kindesvater, […] Verfahrensbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwältin […] 5. Amt für Soziale Dienste […], hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert
Seite 2 von 10 2 am 06.05.2021 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des im Rubrum bezeichneten Kindes. Sie waren nie miteinander verheiratet, führten aber für einige Jahre eine nichteheliche Partnerschaft, die 2014/2015 endete. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Kindesvater stammt aus dem Irak. Er spricht nur gebrochen Deutsch. [redaktioneller Hinweis: von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abgesehen.]. X lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindeseltern führten verschiedene Verfahren, drei Anträge wurden im September 2016 von der Kindesmutter gestellt (im vorliegenden Verfahren, in einem Verfahren auf vorläufigen Entzug des Umgangsrechts zum Az: 62 F 5347/16 EAUG und in einem Gewaltschutzverfahren zum Az: 62 F 5345/16 EAGS), der Kindesvater stellte im Oktober 2016 einen Antrag auf Regelung des Umgangs (zum Az: 62 F 5596/16 UG= 4 UF 104/17) in dessen Rahmen begleiteter Umgang und Elterngespräche eingerichtet werden sollten (vgl. Bl. […]. d.A) und schließlich in der Anhörung vor dem erkennenden Senat zum Az: 4 UF 104/17 vom 05.04.2019 vereinbart wurde, diese fortzuführen, womit das Verfahren einvernehmlich beendet wurde. Die Eskalation der Situation zwischen den Beteiligten im September/Oktober 2016 beruhte darauf, dass der zuvor in A. lebende Kindesvater im August 2016 wieder nach Bremen zurückgekommen war und nun die Kindesmutter wegen Kontakt zu X bedrängte. Er lauerte ihr auf, versuchte auch, ihr das Kind zu entreißen und schrieb ihr diverse SMS. Die Kindesmutter begründete ihren Antrag auf Übertragung (zunächst nur von Teilen, mit Schriftsatz vom 24.07.2017 aber auch der gesamten) elterlichen Sorge u.a. damit, dass Zweifel an der Erziehungseignung des Kindesvaters bestehen würden. Er sei ein
Seite 3 von 10 3 streng konservativer Iraker, der ein sehr problematisches Verhältnis zu Frauen habe. Er habe die (damals dreijährige) Tochter geschlagen, weil diese beim Tanzen „zu sehr mit dem Po gewackelt“ habe. Es liefen auch unstreitig strafrechtlicher Ermittlungen gegen ihn [redaktioneller Hinweis: von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abgesehen.]. Es seien keinerlei sachliche Absprachen möglich, der Kindesvater höre weder zu, noch habe er eine ausreichende Affektkontrolle. Der Kindesvater ist dem in der Anhörung vom 27.10.2017 entgegengetreten, hat die Erteilung einer Vollmacht angeboten und erklärt, Informationen über sein Kind erhalten zu wollen (Bl. […] d.A.). Die Kindesmutter war zu einer „Vollmachtlösung“ nicht bereit (vgl. Bl. […] d.A.). Das Jugendamt äußerte sich dahingehend, dass der Kindesvater keinerlei Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft zeige (B. […] d.A.) und überhaupt nicht mitwirke (Bl. […] d.A.). Die Verfahrensbeiständin unterstützte den Antrag der Kindesmutter (Bl. […] d.A.), nachdem sie zunächst angeregt hatte, den Kindesvater zur Mitwirkung aufzufordern und Elterngespräche zu führen, um die Sorgerechtsübertragung zu vermeiden, da der Kindesvater bislang keinerlei Einsicht zeige und sich sehr ambivalent verhalte. X dagegen habe deutlich geäußert, den Kindesvater nicht sehen zu wollen. Das Verhältnis zur Kindesmutter und die Versorgung durch diese sei dagegen gut. Im Nachgang der Anhörung der Beteiligten wies die Bevollmächtigte des Kindesvaters darauf hin, dass eine Übertragung des Sorgerechts schon deshalb nicht dem Kindeswohl entspreche, weil der Kindesvater eine umfassende Vollmacht angeboten habe. Die Kindesmutter lehne dies aus eigennützigen Interessen ab. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Bl. […] d.A.). Die Verfahrensbeiständin wiederholte daraufhin zunächst ihre Einschätzung, dass eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern kaum möglich sei, allenfalls die Erteilung einer Vollmacht infrage komme, die aber nicht vorliege (Bl. […]). Später vertrat sie die Auffassung, es sollte unverzüglich eine Vollmacht erteilt werden, um die Begutachtung zu vermeiden (Bl. […].). Der Kindesvater wiederholte mehrfach sein Angebot einer umfassenden Vollmachtserteilung und betonte, den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht infrage zu
Seite 4 von 10 4 stellen (Bl. […] d.A.), verbunden mit dem Wunsch nach einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung. Die Kindesmutter hat dies nochmals ausdrücklich abgelehnt, sie wolle die Übertragung der vollen elterlichen Sorge (Bl. […] d.A.). Am 26.04.2018 erließ das Amtsgericht einen Beweisbeschluss (Bl. […] d.A.). Zur Sachverständigen wurde die Dipl.-Psych. Y bestellt (Bl. […] d. A.). Die Begutachtung verlief äußerst schleppend. Die Mitwirkungsbereitschaft des Kindesvaters bestand allenfalls in sehr beschränktem Maße (vgl. etwa Ausführungen der Sachverständigen Bl. […]. d.A.). Aber auch die Kindesmutter und das Jugendamt haben nur eingeschränkt mitgewirkt (vgl. Vermerk Bl. […] d.A.). Schließlich wurde Termin auf den 26.11.2019 anberaumt, ohne dass ein Gutachten vorlag. Die Sachverständige hat sich im Termin zusammengefasst dahingehend geäußert (Bl. […] ff. d.A.), dass X entwicklungsverzögert sei und dringend Stabilität und Kontinuität brauche. Vor allem brauche sie Ruhe vor dem Konflikt der Eltern. Daraus leite sich ab, dass es für X nur belastend wäre, wenn die Kindeseltern sich über Erziehungsfragen einigen müssten. Es spreche auch vieles dagegen, dass die Kindeseltern gemeinsam die elterliche Sorge kindeswohldienlich ausüben könnten. Dabei würden nicht die Elternkompetenzen, sondern die Entwicklungserfordernisse des Kindes im Vordergrund stehen. Sie sei allerdings zunächst überrascht gewesen, wie gut Xs Kontakt zum Kindesvater sei. Allerdings sei die Kindesmutter besser geeignet, Xs Bedürfnisse wahrzunehmen. Es sei nicht klar, ob der Kindesvater eine Vollmacht widerrufen würde. Er verstehe schon nicht, wofür diese gut sei und auch nicht die Aufgaben, die mit der elterlichen Sorge einhergingen. Es sei fraglich, welche Entwicklungsmöglichkeiten er habe. Ebenso wenig verstehe er den Unterschied zwischen Sorge und Umgang. Auch unter Berücksichtigung einer Vollmachtserteilung spreche nichts für die gemeinsame elterliche Sorge. Verfahrensbeiständin und Jugendamt haben sich der Empfehlung, der Kindesmutter die elterliche Sorge allein zu übertragen, angeschlossen. Ergänzend wird für den Sachverhalt auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Mit dem angegriffenen Beschluss ist das Amtsgericht den dargestellten Empfehlungen gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht (mehr) infrage komme, weil es den Eltern an einem Mindestmaß
Seite 5 von 10 5 an Übereinstimmung und an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehle. Der Elternkonflikt habe sich auch schon nachteilig auf das Kind ausgewirkt. Das Gericht habe im Termin wahrnehmen können, dass die Kindeseltern nicht kommunizieren könnten. Ansonsten schließe man sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Die Kindesmutter sei nach den sachverständigen Ausführungen dabei klar besser geeignet, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Es seien auch nicht nur Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen, selbst wenn derzeit kein konkreter Regelungsbedarf erkennbar sei. Dies folge schon daraus, dass kein Mindestmaß an Übereinstimmung festgestellt werden könne. Etwas Anderes folge auch nicht aus der angebotenen Vollmacht. Auch insofern folge das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters Beschwerde eingelegt. Diese hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die umfassende Sorgevollmacht allein deshalb nicht erteilt worden sei, weil die Kindesmutter dies abgelehnt habe. Der Kindesvater sei hierzu nach wie vor bereit. Die Umgangskontakte hätten auch gezeigt, dass die Kindeseltern durchaus miteinander kommunizieren könnten. Dass der Kindesvater Umgang und Sorge nicht voneinander unterscheiden könne, teile er mit vielen Kindeseltern. Dies könne ihm kaum zur Last gelegt werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wenn die Sachverständige die Ablehnung der gemeinsamen Sorge auf Entwicklungsdefizite des Kindes stütze. Dieses habe seit Geburt bei der Kindesmutter gelebt. Entwicklungsdefizite könnten daher auch darauf hindeuten, dass sie dort keine ausreichende Förderung erhalte. Der Kindesmutter fehle offenbar die Bindungstoleranz, womit sich die Sachverständige aber nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde sei auch schon allein deshalb begründet, weil bislang kein schriftliches Sachverständigengutachten vorliege. Die Kindesmutter ist dem entgegengetreten. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dem Kindesvater fehle jede Erziehungseignung. Die Verständigung der Kindeseltern scheitere auch keineswegs an dessen Sprachkenntnissen, sondern an seiner Persönlichkeitsstruktur. Vor allem aber fehle ihm jeder Respekt vor der Kindesmutter. Die Verfahrensbeiständin hat dahingehend Stellung genommen, dass die Entscheidung ihr richtig erscheine und eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern kaum vorstellbar sei (Bl. […] d.A.).
Seite 6 von 10 6 Das Jugendamt hat sich der Einschätzung der Verfahrensbeiständin angeschlossen. Es bestehe eine Hochstrittigkeit zwischen den Kindeseltern. Die „Elternebene“ sei nicht stabil. Die Elterngespräche würden derzeit getrennt geführt, die Entscheidung des Amtsgerichts habe zu „großer Unruhe“ geführt. Derzeit sei Ziel, wieder gemeinsame Elterngespräche zu führen (Bl. […] d.A.). Der Senat hat die Beteiligten am 26.03.2021 im Beisein der Sachverständigen persönlich angehört und auch die Sachverständige ergänzend befragt, von einer erneuten Anhörung des Kindes jedoch abgesehen. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll Bl. […] der Akte sowie den Vermerk der Berichterstatterin vom 26.03.2021, Bl. […] der Akte, Bezug genommen. Im Termin hat die Bevollmächtigte des Kindesvaters dabei eine auf den 26.03.2021 datierte und vom Kindesvater unterschriebene Vollmacht überreicht, von der die Kindesmutter das Original erhielt und eine Kopie zum Vorgang genommen wurde. Für den Inhalt der Vollmacht wird auf […] der Akte verwiesen. Der Senat hat im Termin auf die Entscheidung des BGH vom 29.04.2020, XII ZB 112/19 hingewiesen und unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbeiständin hat darauf mit Schreiben vom 21.04.2021 (Bl. […] der Akte) die Auffassung vertreten, dass die betreffende Vollmacht jedenfalls inhaltlich nicht ausreichend sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es nach wie vor keinerlei Kommunikationsbasis zwischen den Kindeseltern gebe. Der Kindesvater könne sich auch in keiner Weise in seine Tochter hineinversetzen. Es bestehe ein hohes Risiko, dass die Vollmacht wiederrufen werde. Es werde daher weiterhin die alleinige elterliche Sorge der Kindesmutter befürwortet. Die Bevollmächtigte des Kindesvaters ist dem entgegengetreten. Es habe letztlich in den letzten fünf Jahren keine Probleme mit dem gemeinsamen Sorgerecht gegeben. Mit der Vollmacht könne die Kindesmutter sämtliche Angelegenheiten des Kindes regeln. Es bestehe auch die Bereitschaft, die Vollmacht zu erweitern, falls dies gewünscht werde. Die Spannungen zwischen den Kindeseltern seien nach der Rechtsprechung des BGH belanglos. Die übrigen Beteiligten haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mehr gemacht. II.
Seite 7 von 10 7 Die statthafte (§ 58 FamFG), form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Sorgerecht für X gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter übertragen. 1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte Kindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15 – juris Rn. 16ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 20.8.2018, 4 UF 57/18 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl unter anderem dann am besten, wenn aufgrund fehlender elterlicher Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn es an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung fehlt. Erforderlich ist insoweit das Fortbestehen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn stattdessen eine konkrete und nachhaltige Einigungsunfähigkeit festzustellen ist, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (BGH, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.). Ein Grund für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann es auch sein, wenn ein Elternteil nicht erziehungsgeeignet ist (Schilling, NJW 2007, 3223, 3228; OLG Brandenburg, FamRZ 2002,120). Stets ist dabei angesichts des Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, was bedeutet, dass eine Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil nur dann in Betracht kommt, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/19, – juris). Ggf. ist die Entscheidung auf Teilbereiche der elterlichen Sorge zu begrenzen, sofern eine solche Teilentscheidung dem Kindeswohl genügt (BVerfG FamRZ 2019, 802). Ggf. kann auch die Erteilung einer Vollmacht die Übertragung des Sorgerechts entbehrlich machen, sofern sie nicht nur angekündigt, sondern tatsächlich erteilt wird und dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft der Kindeseltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung der Vollmacht und des durch diese erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist. Einer
Seite 8 von 10 8 Prognose, wie wahrscheinlich der Widerruf einer erteilten Vollmacht ist, bedarf es dabei unter keinem Gesichtspunkt, solange der Widerruf nicht tatsächlich erklärt worden ist, ebenso wenig der Zustimmung des bevollmächtigten Elternteils (vergleiche BGH, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe aber ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter zu übertragen war. Ebenso wie das Amtsgericht ist dabei der Senat schon aufgrund des in der Anhörung gewonnenen Eindrucks zu dem Schluss gelangt, dass es an einer ausreichenden Kommunikationsbasis und an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen den Kindeseltern fehlt. Dass sich diese fehlende Einigungsfähigkeit bereits nachteilig auf Xs Entwicklung ausgewirkt hat, hat die Sachverständige überzeugend damit begründet, dass X von dem Elternkonflikt inzwischen dermaßen belastet ist, dass ihr Ressourcen für anstehende Entwicklungsaufgaben fehlen und sie dringend Ruhe und Stabilität braucht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es zumindest im Jahr 2019 offenbar Elterngespräche und eine „gute Phase“ gegeben hat. Diese war jedoch alsbald, nämlich mit dem erstinstanzlichen Beschluss, wieder beendet. Schon dies deutet darauf hin, dass der Kindesvater letztlich entweder nicht bereit oder nicht imstande ist, eine einigermaßen tragfähige soziale Beziehung mit der Kindesmutter zu führen. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass der Kindesvater ebenso die begleiteten Umgänge zu seiner Tochter ohne nachvollziehbaren Anlass nach einer langen und mühsamen Anbahnungsphase wieder abgebrochen hat, was zwar nicht entscheidend für die Tragfähigkeit der sozialen Beziehung zur Kindesmutter ist, jedoch verdeutlicht, dass es dem Kindesvater sowohl am Durchhaltevermögen als auch an einem ausreichenden Verständnis für die Bedürfnisse anderer fehlt. Zumindest in der Vergangenheit hat der Kindesvater auch unstreitig versucht, der Kindesmutter die gemeinsame Tochter schlicht zu entreißen, statt zu versuchen, ein Einvernehmen mit ihr über die Belange der Tochter herzustellen. In jüngerer Vergangenheit hat es dagegen zwischen den Kindeseltern offenbar vor allem zufällige Begegnungen gegeben. Wenn der Kindesvater in der Anhörung gleichwohl die Auffassung vertreten hat, es gebe letztlich keine Probleme zwischen ihm und der Kindesmutter, sondern lediglich Probleme, die das Jugendamt verursache, lässt dies ersichtlich jede realistische Einschätzung der Situation vermissen. Auch die Kindesmutter ist inzwischen nicht mehr an einem Beziehungsaufbau, etwa im Rahmen von Elterngesprächen, interessiert. Es drängt sich daher dem Senat schon allein auf dieser Grundlage auf, dass von Seiten des Kindesvaters keinerlei belastbare Beiträge zu einer tragfähigen Beziehung zwischen den Kindeseltern geleistet werden, es aber
Seite 9 von 10 9 auch insgesamt an jeder tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern fehlt. Die Sachverständige hat zudem überzeugend und auf Grundlage ihrer Beobachtung in der Anhörung ausgeführt, dass der Kindesvater keinerlei konkrete Vorstellungen zum Sorgerecht habe, keinerlei Einsatz zeige, um die Beziehung zu X aufzubauen und er das Sorgerecht letztlich nur „einfordert“. Auch dies wird nicht zu einer tragfähigen Beziehung beitragen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat ebenso wie das Amtsgericht letztlich keine Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch die Kindeseltern. Auch die vom Kindesvater nunmehr nach mehrjähriger Verfahrensdauer erteilte Vollmacht ändert hieran nichts. Zwar ist nach der obenstehenden Rechtsprechung des BGH jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen stets zu prüfen, ob die Erteilung einer Vollmacht nicht als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts in Betracht kommt, jedenfalls sofern eine solche tatsächlich erteilt worden ist. Dementsprechend hat das Amtsgericht zu Recht die bloße Ankündigung der Vollmachtserteilung nicht zum Anlass genommen, von der Übertragung des Sorgerechts Abstand zu nehmen. Aber auch die nunmehr erfolgte Vollmachtserteilung führt im Ergebnis nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zwar kommt es dabei auf die von den Verfahrensbeteiligten diskutierte Frage, wie wahrscheinlich der Widerruf der erteilten Vollmacht durch den Kindesvater erscheint, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Ebenso ist es unerheblich, ob die Kindesmutter mit der „Vollmachtlösung“ einverstanden ist oder sich auch nur mit dieser zu arrangieren vermag. Zutreffend hat die Verfahrensbeiständin jedoch darauf hingewiesen, dass die erteilte Vollmacht schon dem Wortlaut nach allenfalls einen begrenzten Umfang hat. Dies folgt etwa daraus, dass im Bereich der Gesundheit die Befugnisse der Kindesmutter auf Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe beschränkt werden, die im Falle von Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, längeren Gesundheitsschadens anstehen, so dass alle sonstige Behandlungen etc. schon gar nicht erfasst sind. Vor allem aber wird eingangs der Vollmacht klargestellt, dass diese sich nur auf Bereiche der Aufgaben des elterlichen Sorgerechts erstreckt, die „nicht mehr als Fragen von wesentlicher Bedeutung im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts angesehen werden“. Diese Formulierung ist zumindest unklar und lässt durchaus den Schluss zu, dass die Vollmacht lediglich für Bereiche des täglichen Lebens erteilt wird, für die die Kindesmutter, bei der X lebt, sie gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin nicht benötigt. Hinzukommt, dass die Vollmacht beispielsweise weder das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch das Recht der Vermögenssorge umfasst.
Seite 10 von 10 10 Angesichts dieser unklaren Formulierung und begrenzten Reichweite der Vollmacht aber wäre ersichtlich noch eine Mitwirkung des Kindesvaters in Angelegenheiten seiner Tochter auch zukünftig notwendig. Dementsprechend lässt die erteilte Vollmacht die Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsbasis der Kindeseltern nicht entfallen. Nichts Anderes ergibt sich nach dem oben Gesagten daraus, dass eine weitergehende Vollmacht zwar angekündigt, aber bis heute offenbar nicht erteilt worden ist. Ebenso wenig erscheint unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine nur teilweise Übertragung des Sorgerechts geboten. Zwar hat der Kindesvater unter anderem den Lebensmittelpunkt seiner Tochter bei der Kindesmutter in der Vergangenheit nicht ernsthaft infrage gestellt. Zudem sind z.B. Angelegenheiten der Vermögenssorge in näherer Zukunft konkret weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor dem Hintergrund aber, dass der Kindesvater zumindest verschiedentlich versucht hat, das Kind der Kindesmutter gewaltsam zu entreißen und zudem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kindesvater mehrfach ein sehr sprunghaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, in dem er ohne nachvollziehbare Motive angebahnte Gespräche und Kontakte abgebrochen hat, sieht der Senat sich gehalten, die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt aufzuheben, da in keinem Bereich vorstellbar erscheint, dass eine Kommunikation zielführend und belastbar möglich wäre bzw. kindeswohldienlich ausgeübt werden würde. Dass die elterliche Sorge der Kindesmutter zu übertragen ist, weil diese nach Schilderung sämtlicher Verfahrensbeteiligter, denen sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung und insbesondere dem Eindruck in der Anhörung anschließt, nicht nur von Geburt an für X gesorgt hat, sondern sich auch einfühlsam um deren Belange gekümmert, sodass nicht nur der Grundsatz der Kontinuität und das Förderprinzip für die Übertragung des Sorgerechts auf sie sprechen, sondern auch sämtliche übrigen Kindeswohlkriterien, liegt dabei auf der Hand. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 ff. FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert auf §§ 40, 45 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. gez. Dr. Haberland gez. Küchelmann gez. Dr. Siegert
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Referenzen
- §§ 81 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- FamGKG § 63 Übergangsvorschrift 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 2x
- BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 19/20 1x
- 62 F 5346/16 1x (nicht zugeordnet)
- 62 F 5347/16 1x (nicht zugeordnet)
- 62 F 5345/16 1x (nicht zugeordnet)
- 62 F 5596/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 104/17 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 112/19 2x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 57/18 1x (nicht zugeordnet)