Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 W 13/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 W 13/22 = VL58-4266-7 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Eigentümerin: hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann am 12.09.2022 beschlossen: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft […] gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 14.06.2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2 Seite 2 von 5 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 73.495,-- EUR und eines Veräußerungsverbots im Grundbuch. Mit Antrag vom 15.03.2022, gestützt auf einen vom Amtsgericht X mit Beschluss vom 01.02.2022 (…) erlassenen Vermögensarrest, hat die Antragstellerin das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 100 Tsd. EUR mit entsprechendem Veräußerungsverbot ersucht. Der in dem Beschluss des AG X vom 01.02.2022 (…) festgesetzte Ablösungsbetrag lautete auf insgesamt 173.495,-- EUR. Diesem Ersuchen hat das Grundbuchamt mit Eintragung vom 11.04.2022 stattgegeben (Veräußerungsverbot in Abt. II lfd. Nr. 4; Arresthypothek in Höhe von 100 Tsd. EUR in Abt. III Nr. 7). Mit weiterem Eintragungsersuchen vom 31.05.2022 ebenfalls auf den vorerwähnten Arrestbeschluss des Amtsgerichts X gestützt, ersucht die Antragstellerin nunmehr die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek (in Höhe von 73.495,-- EUR). Dieses Eintragungsersuchen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.06.2022 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, aufgrund eines bereits eingetragenen Veräußerungsverbots (in Abt. II Nr. 4) nebst Sicherungshypothek zum Höchstbetrag (Abt. III Nr.7) sei gemäß § 111 h Abs. 2 StPO die Eintragung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Dies gelte auch, wenn sich die weiter beantragte Arresthypothek auf den gleichen Arrestbefehl beziehe. Die Antragstellerin habe in ihrem Ersuchen die Eintragung eines „weiteren“ Rechts beantragt, was aus den genannten Gründen unzulässig sei. Selbst eine Erhöhung des zuvor eingetragenen Rechts sei unzulässig, weil dies dem Wesen der Höchstbetragssicherungshypothek widerspreche. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.08.2022 beim Grundbuchamt eingegangene Beschwerde. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs.2 StPO unterbinde nur Zwangsvollstreckungen aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig seien. Andere – z.B. nach § 10 ZVG vorrangige – Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger blieben zulässig. Erst recht seien weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zulässig. Das Grundbuchamt hat die Beschwerde, ohne ihr abzuhelfen, dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 71, 73 GBO), insbesondere ist die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens befugt, da sie gemäß §§ 111k Abs.1 S.1 StPO, 38 GBO für die Einreichung eines Eintragungsersuchens zuständig und berechtigt ist (vgl. dazu OLG München Beschl. v. 22.12.2017 – 34 Wx 432/17 FGPrax 2018, 68 –zitiert nach beck-online). Es handelt sich auch um eine – fristungebundene – Beschwerde gemäß § 71 GBO und nicht etwa um

3 Seite 3 von 5 eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, denn die Entscheidung über die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt im Rahmen des Grundbuchverfahrens, das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig, es handelt sich nicht um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Köln FGPrax 2008, 193 Rn.8, OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 162 Rn. 4, Demharter, 32. Aufl. 2021, § 71 GBO Rn. 12). Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet, denn die Antragstellerin hat kein Recht auf Eintragung einer weiteren (oder höheren) Sicherungshypothek. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit Beschluss des AG X vom 01.02.2022 angeordneten Vermögensarrest aus § 111 f Abs.2 StPO, wenn auch die Arrestschuldnerin Eigentümerin des Grundstücks ist. Denn dieses ist bereits durch die erste Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft belastet, so dass aus § 111h Abs.2 S.1 StPO die Unzulässigkeit weiterer Zwangsvollstreckungen, also das Verbot der Eintragung weiterer Sicherungshypotheken bzw. der Erhöhung des gesicherten Betrages, folgt. Unter den Begriff der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 111 h Abs.2 S.1 StPO fallen alle Maßnahmen nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (Löwe/Rosenberg/Johann 27. Aufl. 2019, § 111h StPO Rn.13), d.h. auch die Sicherungsvollstreckung eines Vermögensarrestes nach der Strafprozessordnung, auf den die §§ 928 und 930 ZPO und damit die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sinngemäß anzuwenden sind (§ 111f Abs.2 StPO). Die Arrestvollziehung dauert auch nach der Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Aufhebung der Pfändungsmaßnahme an (BGH NJW 2020, 2337 Rn. 14 – beck-online), so dass bis zur Aufhebung der Maßnahme gemäß § 111h Abs.2 S.1 StPO weitere Zwangsvollstreckungen unzulässig sind. Sinn und Zweck der Regelung des § 111h Abs.2 S.1 StPO ist einerseits die Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und die Gleichbehandlung der Tatgeschädigten andererseits. Die Vorschrift soll darüber hinaus verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern würden (vgl. Gesetzesbegründung zu §§ 111h und 111i StPO, BT-Drs 18/9525 S.78, so auch BGH a.a.O. Rn. 12). Denn gemäß § 111i Abs.1 S.1 StPO erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Abs.1 StPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Mit dieser Regelung soll der Vermögenswert für die gesetzlich vorgesehene Befriedigung der Tatgeschädigten und der sonstigen Gläubiger nach der Insolvenzordnung frei gegeben werden (Gesetzesbegründung a.a.O. S.79). Im Zusammenwirken von § 111h Abs.2 S.1 StPO und § 111i Abs.1 S.1 StPO soll also bewirkt werden, dass der gesicherte Gegenstand im Insolvenzverfahren für die Tatgeschädigten (und andere Gläubiger)

4 Seite 4 von 5 gesichert ist, ohne das nachrangige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrücken (BGH a.a.O. Rn. 12) und zu einer bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger führen können. Das bedeutet, dass nach der (ersten) Sicherung eines Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind (anders OLG München Beschluss vom 8. September 2021 – 8 W 1216/21 und Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 3 W 1414/21 –, juris für den Fall der Forderungspfändung; Löwe/Rosenberg/Johann 27. Aufl. 2019, § 111h StPO Rn. 14, Köllner NZI 2021 S.1036; Haidn WuB 2022 S.89, 92). Denn jede nachfolgende Zwangsvollstreckung, sei es eine weitere Sicherungshypothek oder – im Falle der Forderungspfändung – eine weitere Pfändung, würde im Falle des § 111i Abs.1 S.1 StPO, d.h. mit der Insolvenzeröffnung (bei Vorhandensein mindestens eines Individualverletzten) aufrücken und den Rechten der Tatgeschädigten bzw. anderer Gläubiger gemäß §§ 49, 50 InsO vorgehen. Diese Konsequenz wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden. § 111h StPO „sperrt“ das Grundstück daher für weitere Maßnahmen (vgl. BGH a.a.O. Rn.13 betreffend die Nutzung als Kreditsicherheit im Hinblick auf das eingetragene Veräußerungsverbot). Allerdings sperrt die Regelung die gesicherten Gegenstände etwa für weitere Vollstreckungsmaßnahmen auch dann, wenn es nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Tatgeschädigte oder insbesondere auch andere Gläubiger können diese für ihre Forderungen nicht sichern und erst recht nicht verwerten. Sie sind davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft die Verwertung des Gegenstandes betreibt oder dass ein Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet werden kann. Die Regelung des § 111h Abs.2 S.1 StPO kann trotz dieser weitreichenden Konsequenzen aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht so verstanden werden, dass die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen „nur für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ unzulässig bzw. unwirksam sein sollen, wenngleich dies dem Ziel der Regelung durchaus Rechnung tragen könnte. Das weitere Ziel des Gesetzgebers, ein „Windhundrennen“ der Gläubiger zu vermeiden (vgl. BT-Drs 18/9525 S.1), dürfte sich ebenfalls nur auf die Konstellation eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens beziehen, denn derartige Gläubigerkonstellationen sind auch bei Mangelfällen außerhalb von Straftaten durchaus üblich. Der eindeutige Wortlaut des § 111h Abs.2 S.1 StPO und die damit getroffene gesetzgeberische Entscheidung lässt eine (teleologische) Auslegung im zuvor genannten Sinne nach Ansicht des Senats jedoch nicht zu. Zu berücksichtigen ist auch, dass die frühzeitige Verwertung des gesicherten Gegenstandes diesen einem eventuell späteren Insolvenzverfahren entziehen würde. Der Gesetzgeber hat also mit dieser Regelung der Staatsanwaltschaft offensichtlich auch die Möglichkeit der genauen Prüfung sämtlicher Verletztenansprüche einerseits und des Vermögens der Tatbeteiligten andererseits einräumen wollen, um die Entscheidung über einen Insolvenzantrag gemäß § 111i Abs.2 StPO treffen zu können.

5 Seite 5 von 5 Dieses gesetzlich angeordnete Vollstreckungsverbot muss aber sodann auch für die Staatsanwaltschaft selbst gelten, weil sie anderenfalls gegenüber anderen Gläubigern, gerade auch solchen, deren Forderungen nicht aus Straftaten stammen, bevorzugt würde. Denn diesen ist wegen der Regelung des § 111h Abs.2 S.1 StPO die – zwischenzeitliche - Vollstreckung in den Gegenstand, hier das Grundstück, nicht möglich, so dass sie auch nicht ein, den späteren Anträgen bzw. Sicherungsrechten der Staatsanwaltschaft vorangehendes, Pfandrecht erlangen können. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht mit den dargestellten Zielen des § 111h Abs.2 S.1 StPO (Sicherung von Gegenständen für ein Insolvenzverfahren, Verhinderung des Gläubigerwettlaufs) rechtfertigen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Vollstreckungsverbots des § 111h Abs.2 S.1 StPO und der offensichtlich bestehenden Abweichung zu den Entscheidungen des OLG München hat der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs.2 Nr.1 und 2 GBO zugelassen. Wolff Neuhausen Dr. Hoffmann

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