Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 ORs 15/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 ORs 15/24 (2 SRs 23/24 GenStA) 51 NBs 220 Js 36208/21 (79/23) (LG Bremen) Im Namen des Volkes U r t e i l in der Strafsache g e g e n … geboren am …, wohnhaft …, Verteidiger: Rechtsanwalt … wegen Volksverhetzung hat der 1. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 in der Sitzung vom 12.11.2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Kelle als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger Richterin am Landgericht Lange als Beisitzer Staatsanwalt … als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft
2 Rechtsanwalt … als Verteidiger Justizbeschäftigter … als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 18.09.2023 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 4 WaffG eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je EUR 15,- und ordnete die Einziehung der Basküle mit Pistolengriff und des Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal- (SRS-) Revolvers … an. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zu den vorgeworfenen Taten getroffen: 1. In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 05.07.2021 veröffentlichte der Angeklagte auf der von ihm mitbetriebenen, jedermann zugänglichen Website … die nachstehenden Beiträge: a) „Invasive Pflanzen, Tiere - ... und Menschen? „Schlepperbanden" schleppen sie nach Deutschland: invasive Menschen. Gegen invasive Pflanzen und Tiere, die eine Bedrohung, für die heimische Flora und Fauna darstellen, wird vorgegangen – zu Recht – warum nicht auch gegen Menschen? […]
3 Doch für Menschen, die eine Gefahr für die einheimische Bevölkerung darstellen und deren Existenz bedrohen, sollte das gleiche gelten wie für die aggressive Flora und Fauna: mit Stumpf und Stil ausrotten! Es gibt schon genug einheimische „Gangster.“ Da können wir nicht auch noch ausländische gebrauchen!" b) „Invasoren Die Taktik der Invasoren hat sich im Laufe von Jahrhunderten gewandelt. Während Römer, Türken und Franzosen unter Napoleon noch als kriegerische Horden über Deutschland herfielen, es besiegte, besetzte und auspresste, kommen sie heute oft als „verzweifelt nach Freiheit“ suchende daher. Sie mischen sich unter „Flüchtlinge" und „Emigrierende", um Deutschland zu erobern und sich als kriminelle Gruppen in Deutschland fest zu setzen. Das perverse daran ist, sie haben offenbar schon mit Invasoren früherer „Einwanderungswellen" die Justiz in Deutschland unterwandert. Wie sonst ist zu erklären, dass man die Herkunft der Verbrecher nicht einmal mehr bennen darf. (siehe …) [die Klammer enthält einen Hyperlink zu …] Wie sind eigentlich die vielen kriminellen ausländischen Familienclans nach Deutschland gelangt? „Nie wieder Deutschland!“ proklamieren die Gegner Deutschlands jetzt. „Raus mit diesem Gesindel" - sollte es heißen!" 2. Der Angeklagte lagerte am 13.01.2022 in den von ihm bewohnten Räumen des Wohnhauses seines Sohnes in … eine Basküle mit Pistolengriff und einen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-Revolver des Herstellers … mit montiertem Abschussbecher, obwohl er nicht über die für den Besitz erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde verfügte. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass es sich jeweils um erlaubnispflichtige Waffen (-teile) handelte. Das Landgericht erkannte hinsichtlich der Taten zu 1.a) und 1.b) jeweils auf 120 Tage Geldstrafe und hinsichtlich der Tat zu 2 auf 60 Tage Geldstrafe, aus diesen Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen.
4 Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 25.03.2024 Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger des Angeklagten am 22.04.2024 zugestellt worden. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 21.05.2024 begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sein Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen oder den Angeklagten freizusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.07.2024 Stellung genommen und beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 hinsichtlich der angeklagten Taten der Volksverhetzung mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen und im Übrigen die Revision des Angeklagten durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet (§§ 344, 345 StPO) worden. Die Revision ist aber nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 zeigt auf die mit der Revision erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. 1. Die Rüge des Angeklagten, dass das Landgericht durch die nicht vorgenommene Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Verfassung der auf der Internetseite … veröffentlichten Texte seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, ist als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend erhoben worden. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. § 244 Abs. 2 StPO gebietet es dem Tatgericht, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der – auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten – Überzeugung wecken müssen bzw. geeignet sind, noch vorhandene Zweifel, die einer Überzeugungsbildung entgegenstehen, auszuräumen (siehe BGH, Urteil vom 09.12.2008 – 5 StR 412/08, juris Rn. 16, NStZ 2009, 468; Urteil vom 09.10.2014 – 4 StR 208/14, juris Rn. 7, NStZ 2015, 36; Urteil vom 30.03.2023 – 4 StR 318/22, juris Rn. 11). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich das Tatgericht zu der unterlassenen Beweiserhebung nach der Sachlage hätte gedrängt sehen müssen (siehe BGH, Urteil vom 30.03.2023, a.a.O.; ebenso bereits Urteil vom 16.03.2004 – 5 StR 364/03, juris Rn. 6, NStZ 2004, 574; Urteil vom 02.03.2005 – 5 StR 518/04, juris Rn. 5). Zudem gilt, dass die Frage,
5 ob die vom Gericht auf Grund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen ist: Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage getreten sind, desto größer ist der Anlass für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (siehe BGH, Urteil vom 05.12.1995 – 1 StR 580/95, juris Rn. 10, StV 1996, 249; Urteil vom 09.10.2014 – 4 StR 208/14, juris Rn. 7, NStZ 2015, 36). Nach diesen Maßstäben war die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens für das Landgericht weder veranlasst, noch musste sie sich ihm aufdrängen. Die Kammer war nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vielmehr bereits aufgrund des Vergleichs von Layout und Schreibstil der den Tatvorwurf bildenden Texte mit einem weiteren auf der lnternetseite … veröffentlichten Artikel überzeugt, welcher sich durch die Nennung nur dem Angeklagten bekannten Wissens auszeichnet. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Gutachtens zur Absicherung oder Überprüfung dieses Beweisergebnisses nicht veranlasst. Die Einholung eines solchen Gutachtens musste sich dem Landgericht auch nicht deswegen aufdrängen, weil in einem anderen Text des Angeklagten das Wort „Stiel“ – anders als in den den Tatvorwurf bildenden Texten – richtig geschrieben war: Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2024 zutreffend ausgeführt hat, wurde der vorgenannte Text vom Angeklagten in Kenntnis und gerade auf Grund des wegen des den Tatvorwurf bildenden Beitrags gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens verfasst, so dass ein Sachverständiger mangels „Unbefangenheit“ des Textes und zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung der Beiträge daraus keine sachdienlichen Schlüsse hätte ziehen können. Weitere Texte des Angeklagten aus den Akten hat dieser in seiner Revisionsbegründung nicht mitgeteilt, so dass dem Senat schon aus diesem Grunde eine Prüfung verwehrt ist, ob sie dem Landgericht Anlass zu weiteren Ermittlungen hätten geben müssen. Dasselbe gilt für auch für das weitere Vorbringen des Angeklagten, dass die Artikel dem Schreibstil seiner verstorbenen Ehefrau ähnelten, welche nach seinem Vorbringen daher als Verfasserin dieser Artikel in Betracht käme. 2. Auch die mit der Revision erhobene Sachrüge ist nicht begründet. a. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zeigt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten auf. aa. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen
6 Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr., siehe u.a. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – 3 StR 139/06, juris Rn. 30, BGHSt 51, 144). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die beiden Beiträge, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, auf der Internetseite … verfasst und veröffentlicht hat. Das Landgericht hat sich hierzu auf Entsprechungen von Layout und Schreibstil dieser Texte zu dem weiteren auf der lnternetseite … veröffentlichten Artikel bezogen, welcher sich durch die Nennung nur dem Angeklagten bekannten Wissens auszeichnet und daher dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Auf diese Veröffentlichungen hat das Landgericht im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen, so dass es auch keiner weiteren detaillierten Beschreibung im landgerichtlichen Urteil bedarf, in welcher Hinsicht Entsprechungen des Layouts dieser Texte vorlagen (vgl. ebenso zur Identifizierung von Personen durch Lichtbildern BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95, juris Rn. 22 f., NJW 1996, 1420). bb. Entgegen dem Revisionsvorbringen wie auch der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich beider Beiträge, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. (1) Grundsätzlich sind dabei die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten besonderen Maßstäbe zur Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte und zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Erkenntnisse in Bezug auf diese Tatbestände zugrunde zu legen (siehe bereits die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff., OLGSt StGB § 130 Nr 20). Danach ist bei der Subsumtion unter diese Strafvorschriften Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 18.02.1964 – 1 StR 572/63, juris Rn. 5, BGHSt 19, 235; Urteil vom 15.12.2005 – 4
7 StR 283/05, juris Rn. 11, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Der Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ 2013, 637; BGH, Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 42, BVerfGE 85, 1; Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33, BVerfGE 114, 339; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 03.05.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 8, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Grundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Das Urteil des Tatrichters muss aber die erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder
8 Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 – 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2022 – 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16, juris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr 14). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 10, NStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 – 2 Ws 323/09, juris Rn. 43). (2) Nach diesen Maßstäben ist in der revisionsrechtlichen Überprüfung kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass das Landgericht mit der Veröffentlichung des Beitrags „Invasive Pflanzen, Tiere – … und Menschen?“ die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bejaht hat. Der Beitrag stachelt im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung auf. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein in besonderer Weise qualifizierter Angriff mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt erforderlich, der von Feindseligkeit oder einer schwerwiegenden Missachtung geprägt ist, die ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit aufweist und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifiziert, wobei dieses Verhalten auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirken und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt sein muss, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (siehe BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 15, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR 172/17, juris Rn. 29 f., NStZ 2018, 37; Beschluss vom 14.11.2023 – 3 StR 141/23, juris Rn. 43, NJW 2024, 686). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend mit der Begründung bejaht, dass mit der Bezeichnung als „invasive Menschen“ der betroffene Bevölkerungsteil als Gruppe feindlicher Eindringlinge dargestellt wird, als Eroberer, welche fremde Länder in feindlicher Absicht kriegerisch einnehmen und die einheimische Bevölkerung unterdrücken oder vertreiben. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass mit dem
9 Wunsch der Ausrottung diesen Menschen nicht nur ein Bleibe-, sondern auch das Lebensrecht an sich abgesprochen wird, und dass die Herabwürdigung durch die Assoziation mit Unkraut und Ungeziefer noch verstärkt wird. Mit der Parole, dass dieser Bevölkerungsteil mit Stumpf und Stiel ausgerottet werden solle, enthält der Beitrag zudem eine unmittelbare Aufforderung auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Andere Deutungsmöglichkeiten hat das Landgericht zu Recht nicht ins Auge genommen. Soweit sich der Verteidiger des Angeklagten darauf beruft, dass die in dem Beitrag verwendeten Worte verschiedene Deutungen zuließen und z.B. für einen Gärtner der Begriff des Ausrottens mit Stumpf und Stiel nicht zwangsläufig heiße, dass das nicht im Garten gewollte Unkraut vernichtet werde, es vielmehr auch fortgeschafft werden und dort weiterwachsen könne, handelt es sich hierbei aber um völlig entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen bzw. abstrakte Deutungsmöglichkeiten, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden, und auf die das Landgericht daher auch nicht eingehen musste (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266). Ein Ausrotten mit Stumpf und Stiel meint die Vernichtung, nicht lediglich das Entfernen aus dem eigenen Bereich, und auch aus dem nachfolgenden Satz, dass man nicht noch ausländische Gangster gebrauchen könne, lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht entnehmen, dass die vorangehenden Passagen in letzterem Sinn zu verstehen wären. Die Tat richtet sich auch gegen ein taugliches Angriffsobjekt, d.h. einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB. Als Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind (siehe BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 3 StR 602/14, juris Rn. 10, NStZ 2015, 512). Das Landgericht hat hierzu angenommen, dass sich der Beitrag gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge bezieht, ohne dass hier noch eine weitere Unterscheidung vorgenommen würde. Dies lässt allerdings, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, die nicht auszuschließende alternative Deutungsmöglichkeit außer Betracht, dass sich der Beitrag gegen solche Ausländer richtet, die als Kriminelle („Gangster“) eine Gefahr für die einheimische Bevölkerung darstellen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann aber auch in Bezug auf die Gruppe der kriminellen Flüchtlinge von einem Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesprochen werden. Zwar ist insoweit zu konstatieren, dass verschiedene Kriterien dafür angesetzt werden könnten, unter welchen Voraussetzungen ein Flüchtling als kriminell anzusehen ist. Auch wenn beispielsweise bei der Begehung von lediglich kleineren Straftaten eine hinreichend klare Abgrenzung der Zugehörigkeit zu verneinen sein mag, ist jedenfalls in Bezug auf Flüchtlinge, die erhebliche Straftaten in Deutschland begangen haben, eine solche
10 Abgrenzbarkeit gegeben, die auch über den Abschluss der Tat zugehörigkeitsbegründend fortwirkt (in Abgrenzung zu einer ihrer Natur nach vorübergehenden und nicht auf einem dauerhaften Abgrenzungsmerkmal beruhenden Gruppierung, siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.03.2007 – Ss 2/07, juris Rn. 6, StraFo 2007, 212). Eine solche in Randbereichen unklare Bezeichnung ist auch in der bisherigen Rechtsprechung als hinreichend angenommen worden, wenn jedenfalls hinsichtlich des Kerns eine sichere Bestimmung möglich ist, ob nach dem objektiven Sinn der Äußerung die betreffenden Personen dem gemeinten Teil der Bevölkerung zugehörig sein sollen (vgl. zu ähnlich in Rand- und Kernbereiche unterfallenden Gruppen wie Kommunisten oder Punkern BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 25 und 44, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 – 1 RVs 77/20, juris Rn. 24; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss 48/22, juris Rn. 55, OLGSt StGB § 130 Nr 20). Soweit in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte teilweise weiter einschränkend angenommen wurde, dass eine Abgrenzbarkeit der betreffenden Gruppe allein anhand eines inneren Merkmales, welches zudem eine individuelle Beurteilung im Einzelfall erfordere, nicht genüge (so KG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 – (5) 1 Ss 145/94 (30/94), juris Rn. 19, JR 1998, 213 („Asylbetrüger“); OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2018 – 1 RVs 59/18, juris Rn. 9, NStZ 2019, 347 („Glaubenskämpfer“)), findet sich eine solche Einschränkung in der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Ohnehin könnte auch bei der Gruppe der kriminellen Flüchtlinge eine Gruppenzugehörigkeit jedenfalls für den Kernbereich strafrechtlich verurteilter Personen anhand des äußeren Merkmals einer solchen Verurteilung festgestellt werden. Der Beitrag „Invasive Pflanzen, Tiere – … und Menschen?“ greift auch im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde anderer dadurch an, dass er einen Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Tatbestandlich ist nach dieser Norm ein Beschimpfen als eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung, ein Verächtlichmachen, worunter jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen ist, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird, sowie ein Verleumden als das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen, wobei der sich durch diese Handlungen ergebende Angriff gegen die Menschenwürde voraussetzt, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (siehe BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 15, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, indem es
11 ausgeführt hat, dass das – der Parole „mit Stumpf und Stil ausrotten“ zu entnehmende – Absprechen des Lebensrechts einer Menschengruppe eine Verächtlichmachung und den schwersten vorstellbaren Angriff auf die Menschenwürde darstelle. Dies gilt hier in besonderem Maße deswegen, weil durch die Verwendung der vorgenannten Parole eine Gleichsetzung der betroffenen Gruppe mit Unkraut und Ungeziefer erfolgt. Die Veröffentlichung dieses Beitrags ist auch – wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat – im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass eine Störung des öffentlichen Friedens bereits eingetreten ist, sondern es genügt vielmehr, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (siehe BGH, Urteil vom 08.08.2006 – 5 StR 405/05, juris Rn. 14, NStZ 2007, 216 m.w.N.). Das Landgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass die Internetseite … jedenfalls im Tatzeitpunkt für jedermann über das Internet abrufbar war und daher einen potentiell erheblichen Wirkungskreis hatte. Die auf diese Weise weit zugänglich veröffentliche Aufforderung zur Vernichtung der betroffenen Bevölkerungsgruppe schafft damit berechtigte Gründe für die Befürchtung einer Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit. Auch die Abwägung mit den Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG steht vorliegend einer Annahme der Strafbarkeit der Veröffentlichung dieses Beitrags nicht entgegen. Das ergibt sich wegen der soeben festgestellten Verletzung der Menschenwürde des angegriffenen Bevölkerungsteils bereits daraus, dass in diesem Fall ein vom Angeklagten für diese Texte in Anspruch genommener Schutz aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zwingend zurücktreten muss, da die die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 121, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 38, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, juris Rn. 29, NJW 2010, 2193). Aber auch im Übrigen kann der vom Verteidiger des Angeklagten in Anspruch genommene Kontext zur Diskussion um die Frage des Umgangs mit Zuwanderern, hier speziell des Problems der Kriminalität unter Flüchtlingen, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Verteidiger des Angeklagten nimmt insoweit in Anspruch, dass es sich hier um eine sehr emotional und nicht immer sachlich geführte Diskussion handele, die die Öffentlichkeit sehr berühre. Dies verkennt aber, dass – auch wenn das Grundrecht der Meinungsfreiheit Meinungsäußerungen schützt, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (siehe BVerfG, Beschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 811/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3567 m.w.N.) – in der
12 Abwägung eine Meinungsäußerung dann hinter den betroffenen Grundrechten Dritter aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muss, wenn sie – wie hier – unmittelbare Aufforderungen auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen enthält. (3) Auch hinsichtlich des Beitrags „Invasoren“ ist nach den oben dargelegten Maßstäben in der revisionsrechtlichen Überprüfung kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass das Landgericht mit der Veröffentlichung dieses Beitrags die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bejaht hat. Das Landgericht hat hier zutreffend die Bezeichnung von Geflüchteten als Invasoren als eine Aufstachelung zum Hass angesehen und den Inhalt des Beitrags dahingehend verstanden, dass er einer Teilgruppe von nach Deutschland kommenden Flüchtlingen einen Eroberungswillen unterstellt und so eine existentielle Bedrohung für die Bundesrepublik zeichnet. Zur Aufstachelung zum Hass trägt noch weiter bei, dass der Beitrag damit schließt, dass es „Raus mit diesem Gesindel“ heißen solle, was wiederum – ähnlich zuvor der Parole „mit Stumpf und Stil ausrotten“ – die betroffene Bevölkerungsgruppe als besonders minderwertig abqualifiziert. Soweit dagegen der Verteidiger des Angeklagten hierzu in Anspruch nimmt, dass der Begriff „Invasoren“ ein weitgehend emotionsloser Begriff sei und dies mit der Vielzahl von Invasoren in der Geschichte erläutert, wobei auch die Besiedlung Europas durch den Homo Sapiens gegenüber der damaligen Bevölkerung aus Neandertalern eine Invasion dargestellt habe, so dass auch wir alle Abkömmlinge von Invasoren seien, handelt es sich hierbei wiederum um eine völlig entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternative bzw. abstrakte Deutungsmöglichkeit. Der Text selbst spricht nicht lediglich emotionslos etwa von einer Einwanderungswelle, sondern er setzt die Flüchtlinge mit kriegerischen Horden in früheren Invasionen Deutschlands gleich, die über dieses hergefallen seien, es besiegt, besetzt und ausgepresst hätten; zudem wird durch den Appell „Raus mit diesem Gesindel“ eine feindliche Gesinnung gegenüber der als „Invasoren“ bezeichneten Bevölkerungsgruppe gezeigt. Auch hinsichtlich des Beitrags „Invasoren“ richtet sich die Tat auch gegen ein taugliches Angriffsobjekt, d.h. einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB. Das Landgericht hat insoweit angenommen, dass dieser Artikel sich auf Personen bezieht, die als vermeintliche Flüchtlinge einreisen, denen aber kein Asylrecht zusteht. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2024 ausgeführt hat, wäre aber als näherliegende Auslegung des Textes in Betracht zu ziehen gewesen, dass er sich auf kriminelle Flüchtlinge bezieht. Auch hierbei handelt es sich aber – insoweit entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – um einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, so dass diese Auslegungsalternative nicht zur Straflosigkeit des Angeklagten führt, sondern die Tatbestandsmäßigkeit seiner Handlung unberührt lässt.
13 Zudem liegt auch bezüglich des Beitrags „Invasoren“ ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer dadurch vor, dass er den betroffenen Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies ergibt sich für den Beitrag „Invasoren“ wiederum aus dem Aufruf „Raus mit diesem Gesindel“, dem eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu entnehmen ist, wodurch dieser Bevölkerungsteil unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Das Landgericht hat auch hinsichtlich der Veröffentlichung dieses Beitrags rechtsfehlerfrei eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB bejaht. Wiederum ist wegen der Veröffentlichung dieses Beitrags und seiner damit weiten Reichweitemöglichkeit ein konkreter Grund für die Befürchtung geschaffen, dass durch diesen Aufruf zur Gewalt das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird. Auch hinsichtlich des Beitrags „Invasoren“ steht die Abwägung mit den Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG der Annahme der Strafbarkeit der Veröffentlichung dieses Beitrags nicht entgegen. Wiederum ergibt sich dies schon aufgrund der soeben festgestellten Verletzung der Menschenwürde des angegriffenen Bevölkerungsteils und des Ausschlusses der Abwägungsfähigkeit der Menschenwürde als der Wurzel aller Grundrechte. Zudem kann auch im Übrigen der vom Verteidiger des Angeklagten in Anspruch genommene Kontext zur Diskussion um die Frage des Umgangs mit Zuwanderern, hier speziell des Problems der Kriminalität unter Flüchtlingen, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. In der Abwägung muss auch eine diese die Bevölkerung erheblichen berührenden Fragen betreffende Meinungsäußerung hier hinter den betroffenen Grundrechten Dritter aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten, da sie – wie hier mit dem Aufruf „Raus mit diesem Gesindel“ der Fall – unmittelbare Aufforderungen auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen enthält. Die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten beschränken sich nicht auf einen durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsbeitrag zur öffentlich geführten Diskussion um die Durchführung geordneter und rechtsförmiger Abschiebungen krimineller Flüchtlinge, möge es sich hierbei um einen sachlichen oder auch wertlosen Diskussionsbeitrag handeln, sondern sie müssen wegen der Verletzung der Menschenwürde der betroffenen Gruppe hinter diesem Grundrecht zurücktreten. (4) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils mit Vorsatz gehandelt hat, wobei es hierzu ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte jeweils der Bedeutung seiner Veröffentlichungen und ihrer Wirkung auf andere bewusst war. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft hierzu ausführt, dass es weiterer ausführlicher tatsächlicher Feststellungen zur inneren Tatseite bedürfe, wenn es sich nicht von selbst verstehe, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es im
14 vorliegenden Fall weiterer Feststellungen im Urteil bedurft hätte. Die Bedeutung der den Tatvorwurf bildenden Veröffentlichungen und ihre Wirkung auf andere liegt auf der Hand; zudem hat das Landgericht auch in den weiteren Urteilsfeststellungen eine Abneigung des Angeklagten gegen Menschen mit Migrationshintergrund festgestellt. Auch der Angeklagte selbst macht – abgesehen von der bereits gewürdigten Berufung seines Verteidigers auf eine tatsächlich völlig entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternative bzw. abstrakte Deutungsmöglichkeit – nicht geltend, dass er diese Äußerungen in einer denkbaren Weise anders verstanden haben könnte. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen die Beiträge des Angeklagten auf der Internetseite … als gegen die Teilgruppe der kriminellen Flüchtlinge anstatt gegen Flüchtlinge im Allgemeinen gerichtet auszulegen sind, ändert dies an der Feststellung des Vorsatzes nichts, da der vom Landgericht angenommene Vorsatz hinsichtlich der Gesamtgruppe der Flüchtlinge notwendigerweise den Vorsatz hinsichtlich des Angriffs gegen kriminelle Flüchtlinge im Besonderen einschließt. cc. Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen den Fällen der Volksverhetzung durch die Veröffentlichung der Beiträge „Invasive Pflanzen, Tiere – … und Menschen?“ sowie „Invasoren“ eine Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vorliegt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, dass im vorliegenden Fall eine Tatmehrheit nur anzunehmen gewesen wäre, sofern das Landgericht festgestellt hätte, dass zwischen der Veröffentlichung der beiden Beiträge eine zeitliche Zäsur lag, der Angeklagte sie insbesondere an unterschiedlichen Tagen veröffentlichte, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Es handelt sich jeweils um separate selbständige Verwirklichungen des Tatbestands der Volksverhetzung durch die beiden Beiträge auf der Internetseite …. Die beiden separaten Beiträge lassen auch keine wechselseitige Bezugnahme aufeinander erkennen und sie sind als Veröffentlichungen im Internet auch – anders als etwa mündliche Äußerungen, die im engen Zusammenhang zueinander getätigt werden – von Besuchern der Internetsite jeweils unabhängig voneinander zu lesen. Daher ist – selbst wenn die Beiträge ohne zeitliche Zensur veröffentlicht worden sein sollten – hier nicht anzunehmen, dass hierdurch als Fall einer natürlichen Handlungseinheit ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt worden wäre und beide als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen erscheinen würden. Auf die Frage des Vorliegens einer zeitlichen Zäsur kommt es daher in diesem Fall nicht an und das Landgericht konnte ohne Verletzung des auch für die Beurteilung der Konkurrenzen geltenden Grundsatzes in dubio pro reo (siehe BGH, Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01, juris Rn. 4, NStZ-RR 2002, 75) eine Tatmehrheit annehmen. b. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten hinsichtlich der Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a), Abs. 4 WaffG zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat im Einzelnen begründet, warum es vom Vorliegen von Fahrlässigkeit auf Seiten des Angeklagten ausgegangen ist, namentlich dass
15 nach der Natur der Teile der Flinte … und der offenkundigen Veränderungen am Schreckschussrevolver sich jedem vernünftig Denkenden eine Erlaubnispflicht hätte aufdrängen müssen und dass zudem der Angeklagte als Inhaber einer Waffenbesitzkarte die grundsätzliche Erlaubnispflicht dies in besonderem Maße hätte erkennen können. c. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr. des BGH, siehe BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, juris Rn. 17, BGHSt 34, 345). Nach diesen Maßstäben ist keine revisionsrechtlich relevante Verletzung des Gesetzes im Rechtsfolgenausspruch ersichtlich; die auf S. 12 des landgerichtlichen Urteils erfolgte Bezugnahme auf eine Einsatzstrafe von 8 Monaten bei der Gesamtstrafenbildung ist ersichtlich als bloßes Schreibversehen erfolgt und ohne Auswirkungen auf die Gesamtstrafenbildung geblieben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Lange
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