Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 56/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss 2 W 56/24 ───────────────────── 38 AR 1486/23 Amtsgericht Bremen In der Handelsregistersache H. Holding GmbH i.Gr., - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Beteiligter - hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 26.06.2025 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bremen vom 15.07.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. G r ü n d e I.
Seite 2/6 Unter dem 13.10.2023 beurkundete der Beteiligte die Gründung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Das aus zwei Geschäftsanteilen bestehende Stammkapital sollte 25.000,- € betragen; die Einlagen sollten sofort und in voller Höhe zu erbringen sein. Gegenstand des Unternehmens sollte ausweislich des § 2 des am gleichen Tage beurkundeten Gesellschaftsvertrages die Tätigkeit als Holding-Gesellschaft, insbesondere der Erwerb, das Halten, die Gründung und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens sein. Ausweislich § 12 des Vertrages sollte die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 2.500,- € tragen; darüber hinausgehende Kosten sollten die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile tragen. Das Stammkapital wurde in voller Höhe eingezahlt. Nachfolgend am gleichen Tage gründete die Antragstellerin notariell eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die H GmbH. Das Stammkapital dieser Gesellschaft sollte 25.000,- € betragen und mit einem Nennbetrag von 25.000,- € als Geschäftsanteil Nr. 1 von der Antragstellerin übernommen werden. Die Einlage sollte in Geld zu erbringen sein, und zwar zur Hälfte sofort, im Übrigen, sobald die Gesellschaftsversammlung ihre Einforderung beschließt. Auch diese Gesellschaft wurde – und zwar vor der Antragstellerin – zum Handelsregister angemeldet. Ausweislich der dortigen Geschäftsführerversicherung wurde auf den von der hiesigen Antragstellerin übernommenen Geschäftsanteil eine Bareinlage von 12.500,- € geleistet. Am gleichen Tage beantragte der Geschäftsführer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin deren Eintragung in das Handelsregister. Mit Verfügung vom 20.11.2023 verwies das Amtsgericht – Registergericht – auf das Vorliegen einer sogenannten Kaskadengründung und forderte einen Nachweis der Werthaltigkeit der übernommenen Geschäftsanteile an. Mit Zwischenverfügung vom 06.02.2024 setzte das Amtsgericht – Registergericht – eine einmonatige Frist zur Behebung dieser Beanstandung und forderte darüber hinaus unter Verweis darauf, dass der Gesellschafter selbst eine Gesellschaft sei, die Einreichung einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste nebst Angabe des Registers an. Mit Beschluss vom 15.07.2024, zugestellt am 17.07.2024, wies das Amtsgericht – Registergericht – Bremen die Anmeldung unter Bezugnahme auf die nach wie vor bestehenden, in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse zurück. Hiergegen richtet sich die am 19.08.2024 eingegangene Beschwerde, mit der die Eröffnungsbilanzen überreicht werden. Mit Beschluss vom 29.08.2024 half das Amtsgericht – Registergericht – Bremen der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Die hier vorliegende Kaskadengründung setze voraus, dass zusätzlich zu der in der Satzung festgelegten Einzahlung auf das Stammkapital ein hinreichend hoher Betrag
Seite 3/6 in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingezahlt werde, sodass aus dem insgesamt eingezahlten Betrag sowohl die laut Satzung zu erbringende Stammeinlage als auch sämtliche Gründungskosten der Antragstellerin und der H GmbH (i.Gr.) beglichen werden könnten. Aus der eingereichten Eröffnungsbilanz der Antragstellerin sei zwar ersichtlich, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt worden sei, allerdings sei auch ersichtlich, dass kein entsprechender Mehrbetrag in die freie Kapitalrücklage eingezahlt worden sei. Folglich sei bei der Gesellschaft eine Unterbilanz entstanden. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin, in deren Namen die Anmeldung erfolgt, ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. Der Notar ist entsprechend der Vorschrift des § 378 Abs. 2 FamFG zur Einlegung der Beschwerde befugt. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerde nur namens der Beteiligten, nicht aber im eigenen Namen zulässig ist, da der Notar regelmäßig durch die Entscheidung des Gerichts nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Im Zweifel gilt jedoch die Beschwerde als im Namen all derer eingelegt, die beschwerdeberechtigt sind. Insofern kann im Regelfall unterstellt werden, dass er das Rechtsmittel für den Anmeldepflichtigen einlegt (Krafka, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 376 Rn 13). Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht – Registergericht – hat die Eintragung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da die erforderlichen Einlagen hier entgegen § 8 Abs. 2 GmbHG nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet wurden und dieser damit die nach dieser Vorschrift gebotene Geschäftsführerversicherung nicht zutreffend abgeben konnte. Maßgeblich für die Richtigkeit der Geschäftsführererklärung über die Einlagenerbringung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht (Herrler, in: Münchener Kommentar GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 8 Rn 49; Müther, in: BeckOGK zum GmbHG, Stand: 15.12.2024, § 8 Rn 48). Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend die Tochtergesellschaft der Antragstellerin, die H GmbH, aus Mitteln der Antragstellerin bereits gegründet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin, dass Bareinlagen in Höhe von insgesamt 25.000,- € geleistet worden seien und – soweit nicht für Gründungsaufwand vorbelastet – zu seiner freien Verfügung stünden, traf also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Tatsächlich hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt einen Teil ihrer Bareinlagen, nämlich einen Betrag von 12.500,- €, zum Erwerb eines Geschäftsanteils ihrer Tochtergesellschaft, der H GmbH, verwendet, ohne dass ihr ein gleichwertiger Ersatz zugeflossen wäre.
Seite 4/6 Zwar ist eine sogenannte Kaskaden- bzw. Stafettengründung, bei der mit einem einmaligen Einsatz des zur Deckung des Stammkapitals notwendigen Geldbetrages mehrere Gesellschaften gegründet werden, nicht grundsätzlich unzulässig. Die Vor-GmbH ist gründerfähig. Sie entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und kann als vollwertige Rechtsträgerin unmittelbar nach Abschluss ihres Gesellschaftsvertrages weitere Gesellschaften gründen (Priester, Kaskaden-Gründung im GmbH-Recht, DStR 2016, 1555; für die Vor-AG ausdrücklich auch KG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1 W 7349/00, NZG 2004, 826). Eine zulässige Kaskadengründung setzt auch nicht stets voraus, dass zusätzlich zu der in der Satzung festgelegten Einzahlung auf das Stammkapital ein hinreichend hoher Betrag in die freie Kapitalrücklage der Muttergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingezahlt wird, damit aus dem insgesamt eingezahlten Betrag neben der Stammeinlage auch sämtliche Gründungskosten sowohl der Mutter – als auch der Tochtergesellschaft(en) beglichen werden können. Dies folgt bereits daraus, dass bei der Gründung und der Abfassung des Gesellschaftsvertrages unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Übernahme der Gründungskosten getroffen und unterschiedliche Kostenschuldner ausgewiesen werden können mit der Folge, dass diese nicht stets das Stammkapital der Muttergesellschaft oder der nachfolgend gegründeten Tochtergesellschaften berühren. Vorliegend ist allerdings dem Gebot der wertgleichen Deckung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht Genüge getan. Wie sich aus § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG und dem Gebot der effektiven Kapitalaufbringung (vgl. § 30 GmbHG) ergibt, müssen die Einlagen der anzumeldenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet sein (vgl. DNotI-Report 2015, 73, 74). Dabei ist grundsätzlich unschädlich, dass bereits bei der Gründung der Muttergesellschaft feststeht, dass das eingezahlte Barkapital in die Gründung einer Tochtergesellschaft investiert werden soll. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, wonach die Geschäftsführung der Gesellschaft mit den einzuzahlenden Einlagen in bestimmter Weise verfahren soll, sind unter diesem Gesichtspunkt unschädlich, wenn sie allein dazu dienen, Investitionsentscheidungen der Gesellschafter umzusetzen (BGH, Urteil vom 22.06.1992 – II ZR 30/91, DNotZ 1993, 616). Anders ist es dann, wenn die Abrede darauf zielt, dass die Einlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln unmittelbar oder mittelbar wieder an den Inferenten zurückfließen (BGH aaO. und DNotI-Report 2015, 73, 74). So liegt es hier nicht. Die sofortige Investition des Kapitals oder eines Teils hiervon in die Tochtergründung ist grundsätzlich unschädlich, da die Einlage gerade nicht direkt an den Gesellschafter zurückfließt, sondern in das Vermögen einer juristisch selbständigen Tochtergesellschaft geleistet wird (DNotI-Report aaO.; Mayer/Weiler, in: Beck´sches Notarhandbuch, 8. Aufl. 2024, § 33 Rn 36a). Dass die aufgewandten Barmittel bei einer Kaskaden-Gründung sofort „nach unten“ weitergeleitet werden, steht einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung also nicht grundsätzlich im Wege. Unproblematisch ist auch, dass die
Seite 5/6 Bareinlage nicht mehr unangetastet als Bargeld im Vermögen der Muttergesellschaft vorhanden ist. Vielmehr gilt das Gebot wertgleicher Deckung (DNotI-Report aaO., Priester aaO.). Werden von der Stammeinlage der Muttergesellschaft Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft erworben, findet lediglich ein Aktivtausch statt; das Aktivum „Barkapital“ wird durch das Aktivum „Beteiligung an der Tochtergesellschaft“ ersetzt (Priester aaO.). Dies gilt jedoch nur, solange das Stammkapital der jeweiligen Tochter unversehrt ist (Priester aaO.). Die wertersetzende Beteiligung ist lediglich dann voll- und gleichwertig, wenn deren Vermögen nicht durch Gründungskosten geschmälert ist (Priester aaO.; s.a. Mayer/Weiler aaO. Rn 36b; s.a. Weller/Reichert, in: Münchener Kommentar GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 14 Rn 19: nur, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht durch Gründungskosten geschmälert wurde; a.A.: Najdecki/Frank, Beck’sches Formularhandbuch GmbH-Recht, 2. Aufl. 2024, Ziffer 8 Anm. 1; offen gelassen in DNotI-Report aaO.). Das Registergericht darf eine Minderung oder Vorbelastung des Gesellschaftsvermögens ungeachtet der Geschäftsführerversicherung beanstanden, wenn sie ihm bekannt wird (Müther, in: BeckOGK zum GmbHG, Stand: 15.12.2024, § 9c Rn 28). Eine gleichwertige wertersetzende Beteiligung lag hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Antragstellerin nicht (mehr) vor. Aus der Stammeinlage der Antragstellerin ist, wie ausgeführt, ein Betrag von 12.500,- € zum Erwerb eines Geschäftsanteils der H GmbH verwendet worden. Dies stellt einen Abgang aus dem Aktivvermögen dar. Im Gegenzug ist der Antragstellerin die Beteiligung in Form eines Geschäftsanteils an der Heimathaven GmbH zugeflossen. Dies ist, wie ausgeführt, grundsätzlich möglich, allerdings ist dieser Anteil jedoch seinerseits mit den auf ihn entfallenden anteiligen Gründungskosten belastet, die die H GmbH ausweislich des § 8 ihres Gesellschaftsvertrages bis zu einem Betrag von 2.500,- € selbst zu tragen hat. Der Wert des Anteils ist also geschmälert. Die Erklärung des Geschäftsführers, der erforderliche Betrag befinde sich zur freien Verfügung, ist unzutreffend. Dies kann vorliegend ungeachtet der Aufstellung in der Eröffnungsbilanz bereits deshalb berücksichtigt werden, da deren Aufsteller die Wertansätze in der Bilanz erklärtermaßen nicht überprüft hat. Wie eine Konstellation zu beurteilen wäre, in der die Antragstellerin zuerst gegründet und zur Eintragung angemeldet wird, um erst nach der Anmeldung Anteile an der Tochtergesellschaft zu erwerben, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Seite 6/6 Dr. Pellegrino Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer Richter am Oberlandesgericht Martin Richterin am Oberlandesgericht
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Referenzen
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- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
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- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung 1x
- GmbHG § 8 Inhalt der Anmeldung 2x
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