Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 8/26
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 1 Ws 8/26 zu 3 GWs 126/25 GenStA Bremen zu 83 StVK 856/25 LG Bremen ZU: 510 JS 67811/17 StA Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache g e g e n … Verteidiger: … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus am 03. März 2026 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.11.2025 gegen den Beschluss der Strafkammer 83 des Landgerichts Bremen vom 13.11.2025 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Urteil vom 09.02.2022 verurteilte das Landgericht Bremen (Az. 1 KLs 510 Js 67811/17) den Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, we- gen gefährlicher Körperverletzung, wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Falt- messern mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen und mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.09.2018 (Az.: 75 Ds 671 Js 67769/17) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt- strafe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, von der zwei Monate und
2 eine Woche als vollstreckt gelten (A-Strafe). Zudem wurde die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. […] Der Verurteilte befindet sich seit dem 25.05.2022 im Maßregelvollzug des Klinikums Bremen Ost. Der Halbstrafentermin war am 03.01.2024, der Zweidritteltermin am 14.09.2024. Die verlängerte Höchstfrist wird am 15.09.2026 erreicht sein. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Strafkammer 83 des Landgerichts Bremen vom 13.11.2025 war aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 noch eine Reststrafe von 507 Tagen offen. Mit Beschluss vom 03.07.2025 ordnete die Strafkammer 83 die Fortdauer der Maßregel an und beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. … mit der Erstattung eines Prognosegut- achtens nach § 463 Abs. 3 S. 3 HS 2, 454 Abs. 2 StPO, welches dieser unter dem 22.09.2025 erstattete. Der Sachverständige führte in diesem Gutachten zusammenfassend aus, dass bei dem Verurteilten eine Polytoxikomanie sowie eine dissoziale Persönlichkeits- störung bestehe. Die Prognose schätzte der Sachverständige als insgesamt neutral bis un- günstig, aber nicht als sehr ungünstig ein. […] Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte mit Verfügung vom 07.10.2025, die Unterbrin- gung sowie den nicht vikariierten Strafrest aus dem Urteil vom 09.02.2022 für die Dauer von 5 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Der Verurteilte wurde am 05.11.2025 zur Frage der Erledigung der Maßregel und der Aus- setzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung im Beisein seines Verteidigers, des Sachver- ständigen und von Vertretern des Klinikums Bremen-Ost mündlich angehört. Mit Beschluss vom 13.11.2025 hat daraufhin die Strafkammer 83 des Landgerichts Bremen entschieden, (1.) dass die mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wird, (2.) dass die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 nicht zur Bewäh- rung ausgesetzt wird und (3.) dass der Vollzug der Strafe angeordnet wird. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.11.2025, die er mit Schriftsatz vom 07.12.2025 begründet hat. […] Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 28.01.2026 Stellung genommen und bean- tragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 11.02.2026 und 19.02.2026 hierzu weiter Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.11.2025 gegen den Beschluss der Straf- kammer 83 des Landgerichts Bremen vom 13.11.2025 ist statthaft nach den §§ 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 6 S. 1 StPO im Hinblick auf das Rechtsmittel gegen den Entscheidungsaus-
3 spruch zu Ziffer. 1, wonach die mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 ange- ordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wird, sowie statthaft nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO im Hinblick auf das Rechtsmittel gegen den Ent- scheidungsausspruch zu Ziffer. 2 und zu Ziffer 3., wonach die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 nicht zur Bewährung ausgesetzt und der Vollzug der Strafe angeordnet wird. Die sofortige Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht einge- legt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und ist damit infolge der sich aus der angefochtenen Entscheidung für den Verurteilten ergebenden Beschwer zulässig. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. 1. Das Landgericht hat in der Sache zutreffend angeordnet, dass die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. a. Nach der für die Vollstreckung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unter- bringungen nach § 64 StGB maßgeblichen Fassung des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB vom 01.08.2016 (siehe Art. 316o Abs. 1 EGStGB), kann das Gericht, wenn die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen wird, die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Demnach kann – wenn wie vorliegend bereits mehr als die Hälfte der Strafe erledigt ist – eine Bewährungsaussetzung erfolgen, wenn die Aus- setzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) und die verurteilte Person einwilligt (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB). Nach der Bestimmung des § 57 Abs. 1 S. 2 StGB, die als allgemeine Rege- lung auch im Kontext des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB anzuwenden ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2017 – 1 Ws 68/17, juris Rn. 31, RuP 2017, 248), sind bei der Ent- scheidung über die Bewährungsaussetzung namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Bei der vor- zunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.02.2017 – 1 Ws 16/17, juris Rn. 6, StV 2018, 362 (Ls.)). Maßgeblich ist, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Ver- urteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist in- soweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgs-
4 wahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden (Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). In je- dem Fall muss aber die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteil- ten aus (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; LK-Hubrach, 13. Aufl., § 57 StGB Rn. 21) b. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es im vorliegenden Fall an einer hinreichen- den Legalprognose für den Verurteilten mangelt, wie das Landgericht zutreffend herausge- arbeitet hat und wie auch nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens des Verurteilten an- derweitig zu beurteilen ist. […] 2. Das Landgericht hat weiter auch in der Sache zu Recht die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt für erledigt erklärt und den weiteren Vollzug der Reststrafe anstelle derjenigen der Maßregel angeordnet. a. Nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen, d.h. wenn nicht länger aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zu- rückgehen. Es ist dabei auch für diese Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt die Re- gelung des § 64 S. 1 StGB in der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung anzuwenden (sie- he die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2024 – 1 Ws 17/24, juris Rn. 22, OLGSt StGB § 64 Nr 15). Einer analogen Anwendung des § 67c Abs. 2 S. 5 StGB bedarf es entgegen einer früheren Auffassung in der Rechtsprechung (siehe KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2015 – 2 Ws 16/15, juris Rn. 23, StV 2017, 47; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2005 – 2 Ws 6/05, juris Rn. 4, JZ 2005, 285; OLG München, Beschluss vom 11.01.2013 – 1 Ws 1109/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 261) im Hinblick auf die ausdrück- liche Regelung in § 67d Abs. 5 S. 1 StGB seit der Fassung der Vorschrift vom 16.07.2007 nicht mehr (siehe Fischer/Anstötz, 73. Aufl., § 67d StGB Rn. 12). Wird bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe voll- zogen, so sind – wenn wie hier der Strafrest nicht nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB zur Bewäh- rung ausgesetzt wird – hinsichtlich der Erledigterklärung der Maßregel die weiteren Beson-
5 derheiten des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB zu beachten: Danach ist grundsätzlich, wenn der Straf- rest nicht ausgesetzt wird, abweichend von einer sonst gebotenen Erledigung der Maßregel deren Vollzug anzuordnen (§ 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB), um einen Anstaltswechsel mög- lichst zu vermeiden (vgl. den Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 32). Dagegen kann das Gericht den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen (§ 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB). Die Einzelheiten des Verhältnisses zwischen Erledi- gung der Maßregel und deren etwaigem weiteren Vollzug in diesem Kontext sind in der Rechtsprechung umstritten (siehe eingehend OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.07.2017 – 1 Ws 166/17, juris Rn. 33 ff. sowie Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 – 2 Ws 42/18, juris Rn. 28 ff., NStZ-RR 2018, 390 jeweils m.w.N.), worauf hier aber nicht im Einzelnen einzugehen ist. Soweit der Senat in der Vergangenheit ent- schieden hat, dass die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB nur in Betracht kommt, wenn die Maßregel nicht erledigt ist (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.09.2023 – 1 Ws 87/23), hält der Senat hieran ausdrücklich nicht mehr fest, da sich viel- mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, dass die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB auch bei erledigter Maßregel in Betracht kommt (vgl. BGH, Be- schluss vom 03.12.2015 − 1 StR 576/15, juris Rn. 5, NStZ 2016, 147; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2018 – 3 Ws 388/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 127). Auf dieser normativen Grundlage ist die Erledigungserklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Landgericht zu Recht erfolgt (siehe unter b.) und dasselbe gilt für die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe (siehe unter c.). b. Das Landgericht hat – insoweit auch mit der Beschwerde nicht angegriffen – festgestellt, dass das sich nach § 64 S. 2 StGB n.F. bestimmende Therapieziel vorliegend erreicht ist, da der Verurteilte das Suchtprogramm in der Klinik erfolgreich durchlaufen und eine stabile Abs- tinenz aufgebaut hat, so dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Verurteilte derzeit noch einen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB aufweist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB erfüllt. c. Das Landgericht hat ferner zutreffend nach § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB festgestellt, dass vorliegend Umstände in der Person des Verurteilten den Vollzug der Strafe anstelle eines weiteren Vollzugs der Maßregel angezeigt erscheinen lassen. aa. Für die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB und die Annahme von Umständen, die den Vollzug der Strafe anstelle eines weiteren Vollzugs der Maßregel angezeigt erschei- nen lassen, kommt es nicht primär auf die Zweckerledigung der Maßregel und die mögliche Überschreitung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 4 StGB an (vgl. BGH, Beschluss vom
6 03.12.2015 − 1 StR 576/15, juris Rn. 5, NStZ 2016, 147; KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2018 – 3 Ws 388/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 127; anders aber OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2019 – 1 Ws 39/19, juris Rn. 23; Beschluss vom 29.08.2019 – 1 Ws 206/19, juris Rn. 10; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 – 2 Ws 42/18, juris Rn. 22, NStZ-RR 2018, 390), da die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB grundsätz- lich im Sinne der Vermeidung eines Anstaltswechsels gerade verhindern will, dass auch ein erfolgreich behandelter Straftäter in den Strafvollzug überführt werden müsste (siehe MüKo/Maier, 5. Aufl., § 67 StGB Rn. 155). Maßgeblich sind insoweit stattdessen in der Per- sönlichkeit des Verurteilten liegende Umstände, wie sie auch in den Taten zum Ausdruck kommen, aber auch spezialpräventive Belange; Gründe der allgemeinen Abschreckung rechtfertigen die Anordnung des anschließenden Strafvollzugs nach § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB dagegen nicht (siehe KG Berlin, Beschluss vom 25.09.2000 – 5 Ws 538/00, juris Rn. 3, NStZ 2001, 166; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.07.2017 – 1 Ws 166/17, juris Rn. 42; siehe bereits BT-Drucks. V/4095, S. 32). So ist als Grund für einen Vollzug der Strafe anstelle des Maßregelvollzugs insbesondere anerkannt worden, wenn zwar die tatfördernde Sucht behandelt wurde, sie aber nicht die alleinige Ursache für die Tatbegehung ist und deswegen die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht (siehe KG Berlin, a.a.O.). Ebenso ist als Argument für die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB angesehen worden, dass der Verurteilte trotz der Anrechnung des Maßregelvollzugs noch eine längere Freiheits- strafe zu verbüßen hat, da jedenfalls ein mehrjähriger Aufenthalt des Verurteilten in der Ent- ziehungsanstalt über die Dauer der Entwöhnung hinaus untunlich ist (so KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 4; Beschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 8; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 30.09.1982 – 3 Ws 314/82, juris Ls., NStZ 1983, 384; OLG Hamm, Be- schluss vom 11.05.1983 – 4 Ws 92/83, juris Ls., NStZ 1983, 480; siehe bereits BT- Drucks. V/4095, S. 32). Ein wichtiger Faktor, der für einen weiteren Vollzug im Maßregelvoll- zug sprechen kann, ist in diesem Zusammenhang dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung entsprechend auch, dass ein erreichter Therapieerfolg nicht durch einen Vollzug im Strafvollzug zu gefährden ist (siehe BGH, Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 176/01, juris Rn. 7, NStZ-RR 2002, 26; Beschluss vom 03.12.2015 − 1 StR 576/15, juris Rn. 6, NStZ 2016, 147; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2018 – 3 Ws 388/18, juris Rn. 38; NStZ-RR 2019, 127). Eine solche Gefährdung wird aber nicht allgemein und ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür angenommen werden können, da dies anderweitig entgegen der Sys- tematik des Gesetzes die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB leerlaufen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 176/01, a.a.O.; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 25.09.2000 – 5 Ws 538/00, juris Rn. 25, NStZ 2001, 166). Zu berücksichtigen ist hier vielmehr, dass gerade der Strafvollzug – und nicht die Unterbringung in einer Entziehungs-
7 anstalt – zur Behandlung einer dissozialen Haltung und Lebensweise bestimmt ist und dass im Strafvollzug auch eine bereits erreichte Abstinenz berücksichtigt und praktische Erpro- bung und Bewährung in zunehmenden Vollzugslockerungen ermöglicht werden können (sie- he KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 26). bb. Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht beim Verurteilten das Vorliegen von Umständen in der Person des Verurteilten bejaht, die den Vollzug der Strafe anstelle eines weiteren Vollzugs der Maßregel angezeigt erscheinen lassen. Es stand zum Zeitpunkt des Beschlusses der Strafkammer 83 vom 13.11.2025 noch eine Reststrafe von 507 Tagen offen, auch zum jetzigen Zeitpunkt ist noch eine Strafe von über 13 Monaten Dauer zu vollstrecken. Der weitere Vollzug im Maßregelvollzug würde daher zu einem weiteren Aufenthalt dort von weit über einem Jahr nach dem erfolgreichen Therapie- abschluss führen, was grundsätzlich als untunlich anzusehen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verurteilte von einem weiteren Aufenthalt in der Forensik profitieren würde, da das Therapieprogramm durchlaufen wurde und nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Verbesserung der prognostischen Situation des Verurteilten nicht zu erreichen sein dürfte. Entscheidend für den Vollzug der Restfreiheitsstrafe anstelle eines Vollzugs im Maß- regelvollzug spricht dann, dass die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr auf dessen Hang, sondern auf dessen dissozialer Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage, ob durch einen Wechsel in den Strafvollzug der Therapieerfolg gefährdet würde. Dies ist in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht seitens des Klinikums dahingehend bejaht worden, dass der Verurteilte dies falsch verstehen könne als Strafe für seine Bemühungen in der Therapie, zumal auch in der JVA die Nähe zur Dissozialität zu hoch sei. Der Sachverständige teilte diese Auffassung und führte aus, dass der Verurteilte in der JVA resignieren und wieder in die Sucht verfallen könne. Letztlich können diese Schilderungen von Bedenken aber nicht dazu führen, dass im vorliegenden Fall eine Gefährdung des Therapieerfolgs konkret anzu- nehmen wäre, die der Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB entgegenstünde: Wie bereits ausgeführt wurde, genügt hier jedenfalls eine allgemeine Befürchtung, dass ein er- reichter Therapieerfolg durch einen Vollzug im Strafvollzug gefährdet werden könnte, nicht. Die Umstände des vorliegenden Falles sprechen aus Sicht des Senats tatsächlich eher da- gegen, dass eine solche Befürchtung begründet sein könnte: Der Verurteilte verfügt über eine Abstinenzmotivation und will nach Möglichkeit sein Unternehmen führen und sich um seine Familie kümmern. Die naheliegendste Möglichkeit für ihn, dies auch unter den Bedin- gungen des Strafvollzugs zu erreichen, besteht darin, dass er an sich arbeitet, insbesondere im Hinblick auf Dissozialität und eine konkrete Deliktsaufarbeitung, um so die Voraussetzun- gen für eine künftige Reststrafenaussetzung aufgrund einer verbesserten Legalprognose zu schaffen. Diese Möglichkeiten sind ihm insbesondere auch unter den Bedingungen des
8 Strafvollzugs gegeben, wobei für den Verurteilten – bei Vorliegen der jeweiligen Vorausset- zungen – seitens der Justizvollzugsanstalt auch Möglichkeiten der Vollzugslockerung bis hin zu Freigang und offenem Vollzug zu erwägen sein werden, die ihm namentlich auch wie bis- her eine Fortführung seines Unternehmens ermöglichen können. Dagegen ist eine Unaus- weichlichkeit nicht zu erkennen, dass der Verurteilte unter den Bedingungen des Strafvoll- zugs den erreichten Therapieerfolg durch eine Rückfälligkeit wieder gefährden würde. Dies liegt vielmehr an ihm und gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts, unter diesen Voraussetzungen den Vollzug der Reststrafe anzuordnen, ist nichts zu erinnern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Niehaus
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