Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 Ws 42/18

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 24. Januar 2018 aufgehoben, soweit damit angeordnet worden ist, dass die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt vollzogen wird (Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit seit dem 23. September 2014 rechtskräftigem Urteil vom 19. Dezember 2013 2014 hat das Landgericht Hamburg den Verurteilten wegen in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2012 begangener gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und daneben seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ein Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe vor der Maßregel ist nicht angeordnet worden. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Verurteilte, der polnischer Staatsangehöriger ist und seit Mitte 2010 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, bei einer Zusammenkunft mit polnischen Landsleuten nach Alkoholkonsum im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zusammen mit einem L. den später verstorbenen C. mit Fäusten, Flaschen, Scherben und Gehhilfen derart massiv geschlagen hatte, dass dieser in Folge der dadurch erlittenen Verletzungen alsbald verstorben war. Das im Erkenntnisverfahren sachverständig beratene Landgericht war vom Vorliegen eines Hangs des Verurteilten zu übermäßigem Alkoholkonsum, auf diesen Hang zurückgehender Tatbegehung und einer hinreichend konkreten Aussicht für einen Behandlungserfolg im Sinne des § 64 StGB ausgegangen.

2

Der Verurteilte hat sich in der verfahrensgegenständlichen Sache vom 12. Dezember 2012 bis 14. April 2013 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden. Anschließend hat er eine andere Strafe und sodann in der verfahrensgegenständlichen Sache vom 14. Februar bis zum 22. September 2014 erneut Untersuchungshaft sowie vom 23. September bis zum 8. Dezember 2014 Organisationshaft verbüßt.

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Ab dem 9. Dezember 2014 hat der Verurteilte sich zur Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Maßregelanordnung nach § 64 StGB in der Asklepios Klinik N.-O. in Hamburg befunden. Mit Beschlüssen vom 27. April und 18. September 2015, 17. März und 2. September 2016 sowie 6. März und 8. September 2017 hat die Strafvollstreckungskammer jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

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In dem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Überprüfungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer ein Prognosegutachten des Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten F. eingeholt, den Beteiligten, namentlich Staatsanwaltschaft und Verteidiger, zu dem Gutachten Gehör gewährt sowie, nach Verzicht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen durch Staatsanwaltschaft, Verurteilten und Verteidiger, am 23. Januar 2018 den Verurteilten in Anwesenheit des Verteidigers, eines Vertreters der Führungsaufsichtsstelle und eines Therapeuten der Unterbringungseinrichtung, des Diplom-Psychologen L., mündlich angehört. Die Staatsanwaltschaft, die auf Teilnahme an der Anhörung verzichtet hatte, hat unter dem 10. Januar 2018 erklärt, dass die Höchstfrist der Unterbringung am 12. Februar 2018 erreicht sei und sie einer Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich des nach Anrechnung verbleibenden Strafrestes nicht zustimme.

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Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 24. Januar 2018 die mit dem Urteil vom 19. Dezember 2013 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt „mit Ablauf der Unterbringungshöchstfrist am 12. Februar 2018 für erledigt erklärt“ (Ziffer I. des Beschlusses), die Anordnung getroffen: „Die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 Az.: 601 Ks 4/13 = 6610 Js 22/13 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollzug der Strafe wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik fortgesetzt (§ 67 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz StGB)“ (Ziffer II. des Beschlusses), bestimmt, dass „die gemäß § 67d Abs. 4 Satz 3 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht“ „auf die Dauer von 3 Jahren festgesetzt“ wird (Ziffer III. Satz 1 des Beschlusses), der Verurteilte der für seinen Wohnsitz zuständigen Führungsaufsichtsstelle untersteht, ihm „für die Dauer der Führungsaufsicht ein noch zu benennender Bewährungshelfer bestellt“ werden wird, „der ihm helfend und betreuend zur Seite steht“, „die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit Weisungen gemäß § 68b StGB“ „zu einem späteren Zeitpunkt“ erfolgt (Ziffer III. Sätze 2, 3 und 4) sowie „die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht dem Chefarzt des Hauses 18 der Asklepios Klinik N.-O. übertragen“ wird (Ziffer IV. des Beschlusses).

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Gegen den auf Grund richterlicher Anordnung Verteidiger und Staatsanwaltschaft jeweils am 30. Januar 2018 zugestellten Beschluss vom 24. Januar 2018 hat die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2018 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie unter dem 23. Februar 2018 begründet hat. Mit der Begründung hat sie erklärt, ihr Rechtsmittel richte sich allein gegen Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses, wonach der Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik gemäß § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB fortgesetzt werden soll, und ausgeführt, dass dahin gestellt bleiben könne, ob § 67 Abs. 5 S. 2 1.Hs StGB auf vorliegenden Fall anwendbar sei, weil jedenfalls die Voraussetzungen mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht der Behandlung „nicht (mehr)“ vorlägen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat darauf angetragen, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss vom 24. Januar 2018 „insoweit aufzuheben, als der Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 1 Hs. StGB fortgesetzt werden soll“.

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Von Seiten des Untergebrachten ist eine Anfechtung des Beschlusses vom 24. Januar 2018 nicht erfolgt. Die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschriften der Staatsanwaltschaft sowie die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft sind dem Verteidiger übersandt worden.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), wirksam auf die Anordnung der Vollziehung der Reststrafe aus dem Urteil vom 19. Dezember 2013 unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik zu Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018 beschränkt und in der Sache begründet.

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1. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Beschränkung ihrer sofortigen Beschwerde auf die Anordnung der Vollziehung der restlichen Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik ist wirksam. Insbesondere sind die übrigen Entscheidungsteile von der angefochtenen Anordnung abtrennbar. Sie sind damit vom Angriff der Staatsanwaltschaft wirksam ausgenommen und in Rechtskraft erwachsen.

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a) Für die Beurteilung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Beschränkung einer sofortigen Beschwerde gelten folgende Grundsätze:

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Eine Beschwerdebeschränkung ist möglich. Ein Rechtsmittelberechtigter kann gemäß § 302 Abs. 1 StPO auf ein Rechtsmittel ganz oder teilweise verzichten oder ein eingelegtes Rechtsmittel bis zur Entscheidung ganz oder teilweise zurücknehmen (Meyer-Goßner/Schmitt § 302 Rn. 1, 2, 6, jeweils m.w.N.). Deshalb kann eine Beschwerde nach den zu den Regelungen für Berufung und Revision entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 1 ff., § 344 Rn. 4 ff.) auch sogleich auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

12

Zur Auslegung, ob und inwiefern ein Rechtsmittel beschränkt eingelegt wird, sind die ausdrücklichen Erklärungen sowie Wortlaut und Sinn der Begründung heranzuziehen (Schmitt, a.a.O., 318 Rn. 2).

13

Formelle Anforderungen an die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkungserklärung sind in §§ 302, 303 StPO geregelt.

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In materieller Hinsicht gelten die zu Berufung und Revision zu §§ 318, 344 Abs. 1 StPO entwickelten Grundsätze (Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 1) des Erfordernisses der Abtrennbarkeit und Widerspruchsfreiheit. Der allein angefochtene Entscheidungsteil muss von den übrigen Teilen in der Weise abtrennbar sein, dass er nach dem inneren Zusammenhang losgelöst von den nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 6 m.w.N.). Zudem darf die Beschränkung nicht dazu führen, dass die trotz stufenweisen Zustandekommens ein einheitliches Ganzes bildende abschließende Entscheidung in sich widersprüchlich ist (Schmitt, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist hier von wirksamer Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf die Anordnung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 19. Dezember 2013 unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik zu Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018 auszugehen.

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Der eindeutige Wortlaut der Beschränkungserklärung der Staatsanwaltschaft erbringt in Zusammenschau mit der Begründung, dass allein der vorstehend bezeichnete Entscheidungsteil angefochten werden soll.

17

Besondere formelle Erfordernisse bestehen vorliegend hinsichtlich der Beschwerdebeschränkung durch die Staatsanwaltschaft nicht.

18

Die nach dem Willen der Staatsanwaltschaft allein angefochtene Anordnung ist von den übrigen Entscheidungsteilen des Beschlusses vom 24. Januar 2018 abtrennbar, ohne dass in Folge der Beschwerdeentscheidung zu dem angefochtenen Teil zwischen diesem und den nicht angefochtenen Teilen Widersprüche entstehen würden. Abtrennbarkeit und Widerspruchsfreiheit ergeben sich vorliegend bereits daraus, dass, wie darzulegen ist, der Senat hinsichtlich der angefochtenen Anordnung der Vollziehung der restlichen Strafe aus dem Urteil vom 19. Dezember 2013 unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik eine Anwendbarkeit der von der Strafvollstreckungskammer dafür herangezogenen Vorschrift des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB verneint und auch eine andere Grundlage für eine solche Anordnung nicht gegeben ist. Damit liegt der Beurteilung des angefochtenen Teils des Beschlusses vom 24. Januar 2018 im Beschwerdeverfahren eine Rechtsfrage zu Grunde, die für die übrigen Entscheidungsteile ohne Bedeutung ist. Im Ergebnis liegen Abtrennbarkeit und Widerspruchsfreiheit mithin vor.

19

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheidungsteils der Anordnung des Vollzugs der restlichen Strafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 19. Dezember 2013 unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik in Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018. Folge ist die Vollziehbarkeit der Vollstreckung des nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes im Strafvollzug.

20

Der angefochtenen Anordnung, die Restfreiheitsstrafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik zu vollziehen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

21

Nach vom Senat vertretener Auffassung ist die von der Strafvollstreckungskammer insoweit herangezogene Vorschrift des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB im hier gegebenen Fall der Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, insbesondere bei - wie hier - Erledigung auf Grund Erreichung der um die anrechenbare Dauer der Strafe verlängerten zweijährigen Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 1 und 3 StGB, der so genannten verlängerten Höchstfrist, nicht anwendbar. § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB greift nach Wortsinn und systematischem Zusammenhang mit §§ 67 Abs. 5 S. 1 StGB, 67 Abs. 2, Abs. 4 StGB und 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB in Übereinstimmung mit dem gesetzgeberischen Willen und dem Normzweck im Fall einer wie hier gegebenen Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Erreichung der verlängerten Höchstfrist nicht ein. Der in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB verankerte Grundsatz der Vollzugskontinuität im Maßregelvollzug zum Zweck der Bewahrung des während der Unterbringung Erreichten ist nicht generell anwendbar, sondern auf den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, also die Versagung einer Strafrestaussetzung wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Strafaussetzung nach § 67 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB beschränkt. Eine sonstige Rechtsgrundlage ist für die angefochtene Anordnung nicht gegeben.

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Eine Anwendung bzw. entsprechende Anwendung des von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen § 67 Abs. 5 S. 2 1.Hs StGB auch nach Ablauf der verlängerten Unterbringungshöchstfrist kommt entgegen teilweise vertretener abweichender Meinung (vgl. LK-Schöch § 67d Rn. 54; MüKomm-StGB/Maier § 67dRn. 148; SSW-StGB/Jehle § 67 Rn. 35, Lackner/Kühl § 67 Rn. 10; SS-Stree/Kinzig § 67 Rn. 7, zum Teil unter Beschränkung auf Fälle der Erreichung des Maßregelzwecks; Volckart in NStZ 1987, 215, 217 ohne Begründung; OLG Koblenz in NStZ-RR 2011, 387 zur Maßregelunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus den im Weiteren darzulegenden Erwägungen nicht in Betracht (so im Ergebnis auch Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. März 2015, Az.: 1 Ws 70/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 2009, Az.: 2 Ws 389/09; KG in NStZ 2001, 166; Beschluss vom 7. April 1998, Az.: 1 AR 1544/97 - 5 Ws 811/97; OLG Düsseldorf in JMBl. NW 1995, 142, 143; vgl. auch bereits Senat, Beschluss vom 24. November 2017, Az.: 2 Ws 172/17; LK-Rissing-van Saan/Peglau § 67d Rn. 22, 23; MüKomm-StGB/Veh § 67d Rn. 11).

23

Die für die gegenteilige Auffassung angeführten Gründe tragen, soweit überhaupt ein uneingeschränkter Vorrang des Grundsatzes der Vollzugskontinuität in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB vertreten wird, im Ergebnis nicht.

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Teilweise wird in der für einen Vorrang des Grundsatzes der Vollzugskontinuität angeführten Literatur ein solcher nur für solche Fälle postuliert, in denen - hier nicht vorliegend - der Maßregelzweck erreicht ist (Lackner/Kühl, a.a.O.) bzw. der Untergebrachte das Therapieziel erreicht hat, so dass die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt respektive für erledigt erklärt werden und der Untergebrachte in die Freiheit entlassen werden könnte, wenn die noch nicht aussetzbare Reststrafe dem nicht entgegenstünde (Stree/Kinzig, a.a.O.; ähnlich Jehl, a.a.O.), damit die durch den Maßregelvollzug schon erreichten Erfolge nicht wieder in Frage gestellt werden (Jehl, a.a.O.).

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Soweit für einen Vorrang des Grundsatzes der Vollzugskontinuität Rechtsprechung herangezogen wird, die Fragen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft (so etwa Beschluss des OLG Koblenz in NStZ-RR 2011, 387, in dem es unter anderem heißt: „... ist bei der gegebenen Fallkonstellation die Fortsetzung des Maßregelvollzuges die Regel. Damit wird dem allgemeinen Vollstreckungsprinzip Rechnung getragen, nach dem die Anstalten möglichst wenig gewechselt werden sollen“), kommt eine Übertragung auf vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zeitlich unbefristet ist und deshalb die Frage, wie lange eine Unterbringung fortgesetzt werden kann, für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anders zu beurteilen ist als für Unterbringungen nach § 63 StGB (so Maier, a.a.O., Rn. 147; ähnlich Schöch, a.a.O.), denn im Bereich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB tritt die vorliegend zu lösende Kollision der Regelung zur Vollstreckungsreihenfolge in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB mit den Höchstfristregelungen in § 67d StGB gerade nicht auf.

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Die im Übrigen angeführten Gründe für einen Vorrang des Grundsatzes der Vollzugskontinuität selbst bei Erreichung bzw. Ablauf der verlängerten Unterbringungshöchstfrist tragen ebenfalls nicht. Auch soweit ein angenommener Vorrang der Vollzugskontinuität nicht als auf Fälle der Erreichung des Maßregelzwecks anwendbar formuliert ist, wird das „Dilemma“, dass „andernfalls auch der erfolgreich behandelte Täter in den Strafvollzug überführt werden müsste“, zur Begründung herangezogen und davon ausgegangen, dass solches § 67 „Abs. 5 S. 2 gerade verhindern will“ (Maier, a.a.O., Rn. 148; ähnlich Schöch, a.a.O.); die elastische Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB solle gerade verhindern, „dass der erfolgreich behandelte Täter in jedem Fall in den Strafvollzug zu überführen ist, z.B. selbst dann, wenn es nur um einen kurzfristigen Vollzug ginge, durch ihn aber das in der Maßregelunterbringung Erreichte gefährdet würde; denn der umgekehrten Gefahr, dass der Täter durch zu lange Verweildauer in der Entziehungsanstalt ‚verharscht‘, beugt § 67 Abs. 5 Satz 2, Halbs. 2 vor“ (Schöch, a.a.O.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch einen Vorrang des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB dem Verurteilten kein Nachteil entstehe (Schöch, a.a.O.).

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Eine genauere Betrachtung insbesondere der systematischen Zusammenhänge der Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge und Vollzugskontinuität in § 67 StGB einerseits sowie der Höchstfristregelungen für die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d StGB andererseits und des bei den den geltenden Regelungen zu Grunde liegenden Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens erbringt hingegen, dass der vorliegend vertretenen Position vorrangiger Geltung der Höchstfristregelungen für die Maßregel der Unterbringung nach § 64 StGB Vorzug gebührt und eine abweichende Regelung der Vollzugskontinuität auch bei Erreichung bzw. Überschreitung der verlängerten Höchstfrist für die Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt einer gesetzgeberischen Regelung etwa durch Einführung größerer Elastizität auch hinsichtlich der diesbezüglichen Unterbringungshöchstfristen bedürfte.

28

a) Nach Wortlaut und Wortsinn der §§ 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs., 67d Abs. 4 StGB ist der Vollzug restlicher Freiheitsstrafe nach - wie hier - erfolgter Erledigterklärung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Erreichung der verlängerten Unterbringungshöchstfrist gemäß § 67d Abs. 1, Abs. 3 StGB in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht ausgeschlossen. Bereits der Wortsinn spricht indes für eine Begrenzung der Unterbringung im Maßregelvollzug auf die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 1 und S. 3 StGB.

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aa) Der Wortlaut des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB, „Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt“, und des § 67d Abs. 4 StGB, „Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein“, steht an sich einer Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB bei Eingreifen des § 67d Abs. 4 StGB nicht entgegen. Allerdings würde sich solches nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB als weiterer „Vollzug der Maßregel“ nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist darstellen und nicht, wie vorliegend von der Vollstreckungskammer angeordnet, als „Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik“.

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Folge eines nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossenen weiteren Vollzuges der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist wäre nach dem Wortlaut des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB mit dort vorgesehener Begrenzung der Anrechnung der Vollstreckung der - wie hier - vor der Strafe vollzogenen Maßregel auf zwei Drittel der Strafe die Nichtanrechenbarkeit des über die verlängerte Höchstfrist hinausgehendem weiteren Maßregelvollzuges. Dadurch würde einem Untergebrachten durch Anordnung des Verbleibs im Maßregelvollzug trotz Erreichens der verlängerten Höchstfrist entgegen anderslautender Literaturmeinung (Schöch, a.a.O.) ein Nachteil entstehen, indem die tatsächliche Gesamtvollzugsdauer gegenüber der gesetzlich vorgesehenen absoluten Höchstgrenze verlängert würde. Die bestehenden Fristenregelungen zur Maßregelunterbringung in § 67d StGB sind zwar verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1994, Az.: 2 BvR 1914/92, 2 BvR 2105/93, sowie vom 16. März 1994, Az.: 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/ 91, 2 BvR 387/92). Ein über die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB hinausgehender nicht mehr anrechenbarer weiterer Maßregelvollzug dürfte allerdings unzulässig in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen eingreifen. Folgerichtig hat die Strafvollstreckungskammer nicht weiteren Vollzug der Maßregel, sondern den „Vollzug der Strafe“ „unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt“ angeordnet. Das wiederum findet im Wortlaut der angeführten Normen keine Grundlage.

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bb) Die Berücksichtigung des Wortsinns erbringt Abweichendes nicht und spricht damit im Ansatz bereits für ein Normenverständnis im Sinne der Annahme einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB auf Fälle, in denen die verlängerte Höchstfrist der Maßregelvollziehung noch nicht erreicht und noch keine Erledigung eingetreten bzw. Erledigterklärung der Maßregel erfolgt ist, sondern noch restliche Zeit für weiteren Maßregelvollzug vor Erreichung der verlängerten Höchstfrist zur Verfügung steht.

32

In § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB ist vom „Vollzug der Maßregel“ die Rede und nicht, wie in der Anordnung der Strafvollstreckungskammer in Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018, vom „Vollzug der Strafe ... unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik“. Die Verwendung der Begrifflichkeit, dass der „Vollzug der Maßregel“ fortgesetzt wird, in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB weist hingegen darauf hin, dass es um eine Fortsetzung des Vollzuges der Maßregel selbst und nicht um einen Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in einer Maßregelvollzugseinrichtung geht, denn solche Begrifflichkeiten enthält § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB gerade nicht. Erst Recht passt insoweit der Begriff der Fortsetzung nicht, weil, sofern - wie vorliegend - von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) abgesehen worden ist, der Vollzug der Strafe gerade nicht fortgesetzt, sondern damit erst begonnen wird.

33

Der Wortsinn der Regelungen des § 67d Abs. 4 StGB spricht deutlich gegen eine weitere Verlängerung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt über die verlängerte Höchstfrist hinaus. Die Maßregel selbst ist gemäß § 67d Abs. 4 S. 2 StGB nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist „erledigt“, was nach dem Sinn des Wortes „erledigt“ als kraftlos geworden (vgl. KG Beschluss vom 7.April 1998, a.a.O.) gegen eine Fortsetzbarkeit spricht. Das gilt umso mehr in Verbindung mit § 67d Abs. 4 S. 1 StGB, wonach nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist der Untergebrachte entlassen wird.

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b) Die systematische Betrachtung der Zusammenhänge zwischen § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB und § 67 Abs. 5 S. 1, § 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB sowie § 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB und auch § 67 Abs. 4 StGB erbringt, dass § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB nur in Fällen eines noch offenen Zeitraums bis zur Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Anwendung findet und nicht die Regelungen über die Höchstfrist der Unterbringung, die Erledigung dieser Maßregel in § 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB sowie die Anrechenbarkeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe in § 67 Abs. 4 StGB überlagert.

35

aa) Bereits die systematische Stellung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB zu dem vorangehenden Satz 1 spricht für eine Beschränkung der Möglichkeit zur Anordnung der Fortsetzung des Maßregelvollzuges auf Fälle, in denen die neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Maßregel nicht erledigt bzw. jedenfalls nicht wegen Höchstfristerreichung erledigt bzw. für erledigt erklärt worden ist. Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 des § 67 StGB.

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(1) Die Stellung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB nach der Regelung in Satz 1 der Norm spricht für eine Beschränkung der Anwendung des § 67 Abs. 2 1. Hs. StGB auf Fälle, in denen die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 StGB noch nicht erreicht ist.

37

§ 67 Abs. 5 S. 1 StGB sieht vor, dass, wenn eine Maßregel vor einer Strafe oder vor dem Rest einer Strafe vollzogen wird, das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen kann, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB enthält somit für den Fall des Vorwegvollzuges einer Maßregel und einer Erledigung der Hälfte der Strafe gegenüber § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB erleichterte Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Damit ist der nachfolgende S. 2 1. Hs. des § 67 Abs. 5 StGB nach seinem Platz im Normengefüge zum Maßregelvollzug mit der Regelung über die erleichterte Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes verknüpft und nicht mit Regelungen zur Höchstfristberechnung und den Folgen der Höchstfristerreichung in § 67d StGB.

38

(2) Der systematische Zusammenhang des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB mit den Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge in § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bestätigt diesen Zusammenhang.

39

Nach § 67 Abs. 1 StGB ist Regelfall der Vollstreckungsreihenfolge bei einer neben Freiheitsstrafe angeordneten Maßregel nach §§ 63, 64 StGB der Vorwegvollzug der Maßregel. § 67 Abs. 2 StGB sieht Abweichungen vor, wobei die für lange Freiheitsstrafen von - wie hier - über drei Jahren vorgesehene Abweichung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe an die Regelung in § 67 Abs. 5 S. 1 StGB zu erleichterter Vollstreckungsaussetzung nach Erledigung der Hälfte der Strafe anknüpft, indem es in § 67 Abs. 2 S. 2, S. 3 StGB heißt: „Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist“, also die Hälfte der Strafe erledigt ist.

40

Damit steht die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB im Zusammenhang eines Regelungsgefüges mit der Möglichkeit, die Vollziehung des Maßregelvollzuges je nach Maß einer zugleich verhängten Freiheitsstrafe so zu gestalten, dass sich an den Maßregelvollzug die Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach den erleichterten Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB anschließt. Diese systematischen Stellung innerhalb des Regelungszusammenhangs des § 67 StGB spricht nicht dafür, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB aus dem aufgezeigten Gefüge loszulösen wäre und die Regelungen zu Höchstdauer einer Unterbringung nach 64 StGB und Folgen der Höchstfristerreichung in § 67d StGB überlagern könnte.

41

bb) Die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit den Regelungen in § 67d Abs. 1 und 4 StGB unterstreicht, dass § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB eine von den Regelungen über die Unterbringungsdauer in § 67d StGB unabhängige Spezialregelung zur Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Freiheitsstrafe darstellt, ohne in den Regelungsbereich von § 67d Abs. 1 und 4 StGB einzugreifen.

42

§ 67d StGB regelt im Anschluss an die Regelungen in §§ 67 ff. StGB zur Vollstreckungsreihenfolge die Dauer der Unterbringung für verschiedene Maßregeln und die Folgen einer Höchstfristerreichung. Dabei ist in den die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betreffenden Regelungen der Absätze 1 und 4 sowie den übrigen Regelungen des § 67d StGB ebenso wenig ein Verweis auf die Regelung des § 64 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB enthalten wie umgekehrt.

43

Danach stellt sich § 67d StGB als an die Regelungen der § 67 ff. StGB zur Vollstreckungsreihenfolge anschließende eigenständige Regelung über Höchstdauern der Maßregelvollziehung und die Folgen deren Erreichung dar. Dieser Zusammenhang spricht dagegen, in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB eine den Höchstdauerregelungen vorgehende Sonderregelung zu sehen, die eine Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßregelvollziehung nach § 67d Abs. 1 StGB trotz Erledigung der Maßregel vorsieht.

44

cc) Die Anrechnungsregelung in § 67 Abs. 4 StGB spricht vor den aufgezeigten Zusammenhängen wesentlich für eine Begrenzung der Vollziehbarkeit einer Maßregel nach § 64 StGB auf die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB.

45

Danach wird, wie bereits angemerkt, wenn die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen wird, „die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind“. Die Regelung zur Berechnung der verlängerten Höchstfrist in § 67d Abs. 1 S. 3 StGB nimmt ihrem Sinn nach darauf Bezug („Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird“). Die Zeit weiteren Maßregelregelvollzuges nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB wäre danach nicht mehr auf die Strafe anrechenbar, also von dem Betroffenen zusätzlich zu verbüßen.

46

Eine Regelung, nach der ein über die verlängerte Höchstfrist hinausgehender weiterer Maßregelvollzug auf die Strafe anrechenbar wäre, enthält das Gesetz nicht. Weder der Grundsatz der Vollzugskontinuität noch therapeutische Gründe haben in der Weise in den gesetzlichen Regelungen Niederschlag gefunden, dass sie eine Anrechenbarkeit eines über die verlängerte Höchstfrist hinausgehenden weiteren Maßregelvollzuges auf die Strafe vorsehen. Eine über die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB hinausgehende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt würde sich deshalb als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Betroffenen ohne gesetzliche Grundlage darstellen (vgl. KG, a.a.O., unter Hinweis auch auf die für Maßregel- und Strafvollzug unterschiedlichen Vollzugsausgestaltungen und Zuständigkeiten).

47

Die Konstruktion einer Bewertung gleichwohl angeordneten weiteren Aufenthalts eines Betroffenen in der Maßregelvollzugseinrichtung als Verbüßung der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt stellt sich danach als Umgehung insbesondere der Anrechnungsregelung des § 67 Abs. 4 StGB dar, für die es ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

48

dd) Die aufgezeigten Normenzusammenhänge sprechen damit deutlich für ein solches Verhältnis zwischen § 67 S. 2 1. Hs. StGB und § 67d Abs. 4 S. 1, S. 2 StGB, dass die Folgen der Höchstfristerreichung nach § 67d Abs. 4 StGB nicht durch § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB überlagert werden, sondern § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB an die Voraussetzungen des vorangehenden § 67 Abs. 5 S. 1 StGB anknüpft.

49

c) Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht ebenso wie der sich daraus ergebende Zweck des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB gegen eine Überlagerung der Regelungen zur Höchstfrist und Erledigung in § 67d StGB sowie Anrechnung in § 67 Abs. 4 StGB durch § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB.

50

Die Vorschrift des § 67 StGB ist durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. 1969, Teil I, Nr. 56, S. 724, 727) eingeführt und später mehrfach geändert worden, wobei mit den Änderungen insbesondere in § 67 Abs. 2 StGB die Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 zusätzlich eingefügt worden sind (Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 in BGBl. 2007, Teil I, Nr. 31, S. 1327; Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Strafvorschriften in BGBl. 2016, Teil I, Nr. 34, S. 1610).

51

Bereits die Begründung zu dem Regierungsentwurf für ein neues Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962 enthält zu den später als §§ 67 und 67d a.F. StGB Gesetz gewordenen Vorschriften der §§ 87 und 89 des Entwurfs keinen Hinweis darauf, dass die in § 89 des Entwurfes geregelte Höchstdauer der Unterbringung durch Vorschriften zur Vollstreckungsreihenfolge in § 87 des Entwurfes überlagert können werden sollte. Vielmehr erscheint danach die Höchstdauer als absolut, indem es in dem Entwurf zur Dauer der Unterbringung heißt: „Aus dem Zweck der freiheitsentziehenden Maßregeln folgt, dass die Unterbringung in einer Anstalt nicht, wie bei der Strafe an eine von vornherein festgesetzte Dauer gebunden sein kann. Vielmehr entscheidet grundsätzlich der Zweck der Maßregel, wie lange die Unterbringung dauern soll (Absatz 1): Dem Untergebrachten wird die Freiheit nicht länger entzogen, als es notwendig ist, um den mit der Unterbringung verfolgten Zweck zu erreichen. Er wird aber auch nicht freigelassen, solange dieser Zweck nicht erreicht ist oder durch Aussetzung der Vollstreckung erreicht werden kann, es sei denn, daß die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel abgelaufen ist (vgl. Absatz 2)“ (Entwurf der Bundesregierung für ein Strafgesetzbuch „E 1962“ vom 4. Oktober 1962 in BT-Drs. IV/650, S. 24 f., 218 f.; Hervorhebung durch den Senat). Dass danach die Berücksichtigung des Maßregelzwecks ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden ist, dass nicht die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel abgelaufen ist, spricht für eine vorrangige Geltung der Höchstfristregelungen und gegen die Annahme einer allgemein über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehenden Geltung des Grundsatzes der Vollzugskontinuität im Sinne einer Vermeidung von Anstaltswechseln.

52

Im Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 klingt zwar in der Stellungnahme zu den Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge in § 67 StGB bzw. § 87 des Entwurfes eine Präferenz für den Grundsatz der Vollzugskontinuität an, wird dieser jedoch zugleich auf Fälle einer Erreichung des Maßregelzweckes begrenzt, indem es mit Bezug auf die Einführung einer erleichterten Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Reststrafe bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe heißt: „Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung des Strafrestes schon dann aussetzen, wenn durch die Anrechnung der Vollzugszeit auch noch nicht zwei Drittel der verhängten Strafe erledigt sind. Nach Ansicht des Ausschusses ist nicht einzusehen, warum der Verurteilte, obwohl der Maßregelzweck erreicht ist, in solchen Fällen anschließend noch stets im Vollzug zurückbehalten werden soll, bis zu zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Macht das Gericht von der durch Absatz 5 Satz 1 eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt. Damit soll vermieden werden, dass die durch den Maßregelvollzug erzielten Erfolge wieder in Frage gestellt werden können. Diese Regelung berücksichtigt zugleich das allgemeine Vollzugsprinzip, dass die Anstalten so wenig wie möglich gewechselt werden sollten“ (Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 in BT-Drs. V/4095, S. 32; Hervorhebung durch den Senat). Abgesehen davon, dass bereits nach dem vorgenannten Teil der Stellungnahme der Grundsatz der Vollzugskontinuität nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer vorzeitigen Erreichung des Maßregelzwecks eingreifen sollte, erbringen auch die Ausführungen zu § 89 des Entwurfes betreffend die sodann in § 67d StGB geregelten Höchstfristen für den Maßregelvollzug keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen in § 67 Abs. 5 StGB die Höchstfristregelungen überlagern bzw. einschränken können sollten. So heißt es dazu im gegenteiligen Sinn einer Beschränkung der Dauer der Aufenthalte Betroffener im Maßregelvollzug: „Bei der Festlegung der in Absatz 1 bestimmten Höchstfristen berücksichtigte der Ausschuß bei der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, daß nach den Angaben der Sachverständigen die gesetzliche Höchstfrist von zwei Jahren nicht nur bei der ersten, sondern wie im geltenden Recht auch bei späteren Anordnungen einer solchen Maßregel ausreicht. Zur Zeit werden die in Trinkerheilanstalten Untergebrachten in der Regel spätestens nach einem Jahr entlassen. Das gilt auch bezüglich solcher, die bereits wiederholt untergebracht waren. Ein längeres Festhalten der Untergebrachten in der Anstalt hätte nach den praktischen Erfahrungen sowohl bei den Trinkern als auch bei anderen Suchtkranken mehr negative als positive Auswirkungen“ (Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, a.a.O., S. 33).

53

Nach der Begründung zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. Januar 1985, auf Grund dessen Einzelheiten der Regelungen des § 67 StGB konkretisiert worden sind, sollte die Geltung der Höchstfristregelungen in § 67d StGB nicht angetastet werden. Vielmehr ist darin die positive Wirkung des Drucks durch einen nicht durch Anrechnung von Maßregelvollzugzeiten zu erledigenden zu vollstreckenden Strafrestes betont worden, wobei dieser Rest ein Drittel betragen soll, „d.h. den Zeitraum, der bei einer guten Sozialprognose des Verurteilten in jedem Fall aussetzungsfähig ist“. Dass auch nach dieser Gesetzentwurfsbegründung auf eine Vollstreckung dieses Teils der Strafe nicht im Interesse der Vollzugskontinuität zu Gunsten eines Verbleibs des Betroffenen im Maßregelvollzug verzichtet werden sollte, verdeutlichen die Ausführungen zur Änderung des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, die lauten: „§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB-Entw. klärt die Streitfrage, ob eine Aussetzung des Strafrestes auch dann zulässig ist, wenn noch nicht die Hälfte der Strafe durch Anrechnung erledigt ist (vgl. ...). Die vom Entwurf vorgeschlagene Lösung beruht auf der Erwägung, dass die breite Palette der Strafzwecke auch in dem hier in Frage stehenden Bereich nicht völlig zugunsten des Rehabilitationsgedankens aufgegeben werden darf. Ebenso dürfte der Gleichbehandlungsgrundsatz eine noch weitergehende Privilegierung des Untergebrachten verbieten“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. Januar 1985 (BT-Drs. 10/2720, S. 13).

54

Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. März 2006 (Entwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 31. März 2006 in BT-Drs. 16/1110), auf dessen Grundlage in § 67 Abs. 2 und 5 StGB vorgesehen worden ist, dass bei langjährigen Freiheitsstrafen von über drei Jahren der Vorwegvollzug eines Teils der Strafen erfolgen soll (Abs. 2 S. 2), also Regelfall und nicht mehr Ausnahme ist, sowie die Möglichkeit erleichterter Vollstreckungsaussetzung der Reststrafe nach Erledigung der Hälfte der Strafe unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB auch bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe eingreift (Abs. 5 S. 1), ist eine Absicht zur Verankerung eines Vorrangs der Vollzugskontinuität vor den Höchstfristenregelungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr wird mit den Ausführungen zu diesem Gesetzentwurf im Ergebnis unterstrichen, dass der Gesetzgeber als Instrument für eine sinnvolle Abstimmung der Vollstreckungsreihenfolge mit den Höchstfristen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Erweiterung der Regelungen zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe und zur Erleichterung einer Reststrafaussetzung zur Bewährung angesehen hat, nicht die Abschaffung oder Aufweichung der Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen.

55

In der Entwurfsbegründung vom 31. März 2006 wird allerdings unter Hinweis auf ein Literaturzitat davon ausgegangen, dass ein Weitervollzug der Maßregel nicht nur bis zum Ende der verlängerten Höchstfrist zulässig wäre, sondern nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB „ggf. auch darüber hinaus“ (a.a.O., S. 14, mit Hinweis auf „Hanack in StGB - Leipziger Kommentar, 11. Aufl., 1992, § 67 Rn. 34“). In der in Bezug genommenen Literaturstelle wird allerdings die Grundsatzfrage des Verhältnisses des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB zu den Höchstfristregelungen für den Maßregelvollzug nach § 64 StGB in § 67d StGB ausdrücklich als zweifelhaft bezeichnet und das dort befürwortete Ergebnis eines Vorrangs des Regelung über die Vollstreckungskontinuität in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB zurückhaltend formuliert, indem es dort nach Ausführungen zur insoweit unproblematischen, weil nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus heißt: „Zweifelhaft ist hingegen, wie lange die Unterbringung in der Entziehungsanstalt fortgesetzt werden darf. Denn für § 64 gilt nach § 67d Abs. 1 S. 1 eine ‚Grund-Höchstfrist‘, die sich in den Fällen des § 67d Abs. 1 S. 2 verlängert, wobei für diese Verlängerung heute die Anrechnungsklausel des § 67 Abs. 4 S. 1 wesentlich ist. Die Berechnung der Fristverlängerung ist umstritten (...), ergibt aber nach allen vertretenen Meinungen eine absolute Höchstfrist, so daß die mißliche Frage entsteht, wie sich diese Höchstfrist zur Fortsetzung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 5 S. 2 verhält. Da § 67 Abs. 5 S. 2 eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs darstellt, wenn eine Aussetzung des Strafrests nach Absatz 5 S. 1 (noch) nicht möglich ist, wird man annehmen müssen, dass § 67 Abs. 5 S. 2 die Fortsetzung des Maßregelvollzugs auch über die Höchstfrist des § 67d hinaus gestattet. Dafür spricht insbesondere der Zweck der Vorschrift, deren elastische Regelung geradezu verhindern soll, daß der erfolgreich behandelte Täter in jedem Fall in den Strafvollzug zu überführen ist, z.B. selbst dann, wenn es nur um einen kurzfristigen Vollzug ginge, durch ihn aber das in der Maßregelunterbringung Erreichte gefährdet würde“ (LK-Hanack, 11. Auflage, § 67 Rn. 34).

56

Abgesehen davon, dass die zitierte Literaturmeinung die Ausgangsfrage des Rangverhältnisses der betreffenden Normen selbst als zweifelhaft bezeichnet hat, ist zudem ohne Begründung davon ausgegangen worden, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB eine Spezialregelung und deshalb vorrangig sei, was, wie dargelegt, der systematische Normenzusammenhang nicht erbringt. Ebenso kann gegenteilig die allein für die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorgesehene Höchstfristregelung in § 67d Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 67d Abs. 5 StGB vorrangige Spezialregelung gegenüber den allgemein für verschiedene Maßregeln geltenden Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge in § 67 StGB sein bzw. können beide Regelungen in der Weise nebeneinander stehen, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB in Kollisionsfällen die Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen in § 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB nicht verdrängt. Im Übrigen geht die zitierte Literaturmeinung ebenso wie in der nachfolgenden 12. Auflage des Leipziger Kommentars Schöch (a.a.O.) davon aus, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB auf den erfolgreich behandelten Täter zielt, und diesem „durch die befürwortete Sicht vom Vorrang des § 67 Abs. 5 Satz 2 auch kein Nachteil“ entstünde, wobei unklar bleibt, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage nach Auffassung der Befürworter eines Vorrangs des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB im Falle einer Maßregelvollziehung nach § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB über die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB hinaus sich dies auf die gesetzlich festgelegte Anrechnung des Maßregelvollzuges bis zu höchstens zwei Dritteln der Strafe auswirken bzw. ob und gegebenenfalls wie der Nachteil der Nichtanrechenbarkeit einer über zwei Drittel der Strafe hinausgehenden Maßregelvollziehung vermieden werden soll.

57

In der Gesetzesentwurfsbegründung vom 31. März 2006 wird im Übrigen dem Grundsatz der Vollzugskontinuität im Ergebnis kein Vorrang eingeräumt. Vielmehr werden Vor- und Nachteile sowohl der Vollzugskontinuität als auch der Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt angeführt und wird im Ergebnis konstatiert, dass, „wie der Gesetzgeber schon in § 67d Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht“ habe, „eine sinnvolle Entziehungstherapie spätestens nach zwei Jahren beendet“ sei (a.a.O.). Diese Erklärung spricht deutlich dafür, dass die Höchstfristregelung des § 67d Abs. 1 StGB nicht eingeschränkt werden sollte. Das wird noch verdeutlich, indem anschließend auf die im Ergebnis entsprechend des Entwurfs eingeführte Erweiterung des in § 67 Abs. 2 StGB vorgesehenen Vorwegvollzugs eines Teils der neben der Maßregel erkannten Freiheitsstrafe durch Einführung einer „Soll-Vorschrift“ für Freiheitsstrafen über drei Jahren verwiesen und dazu ausgeführt wird, dass „dieser Teil der Freiheitsstrafe so zu berechnen“ sei, „dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 möglich“ sei, und „die vom Gericht zugrunde zu legende Dauer der Unterbringung“ „sich dabei an der voraussichtlichen Dauer der Therapie bis zur Erzielung eines Behandlungserfolgs zu orientieren“ habe, „die nach den Erfahrungen der Praxis gegenwärtig im Durchschnitt bei etwa einem Jahr“ liege (a.a.O.).

58

Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch mit dieser Gesetzesreform nicht die Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen für die Maßregelvollziehung in einer Entziehungsanstalt abgeändert bzw. eingeschränkt werden sollten, sondern vielmehr möglichen Kollisionen mit den Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge insbesondere mittels der Erweiterung der Regelungen zum regelmäßigen Vorwegvollzug eines Teils der Strafe begegnet werden sollte. Eine Verankerung eines Vorrangs des Grundsatzes der Vollzugskontinuität vor den Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen hat in den auf Grund dieses Gesetzesentwurfes durchgeführten Änderungen wie auch nachfolgend im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.

59

d) Im Ergebnis verbleibt es somit auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers und des Zwecks der erörterten Regelungen bei dem sich schon aus Wortsinn und Systematik der Vorschriften ergebenden Resultat, dass es für die angefochtene Anordnung der Strafvollstreckungskammer zu Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018, den Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt fortzusetzen, an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und eine solche sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB ergibt (so nicht tragend bereits Senatsbeschluss vom 24. November 2017, Az.: 2 Ws 172/17).

60

Die von der Staatsanwaltschaft angefochtene Anordnung in Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018 ist deshalb aufzuheben.

III.

61

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es hier auch an der von der Strafvollstreckungskammer vorausgesetzten Erfolgsaussicht weiterer Behandlung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt fehlt.

62

1. Maßstab ist wie für jede Anordnung einer Fortdauer der Vollziehung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die für die Anordnung der Maßregel nach § 64 S. 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht der Behandlung.

63

§ 64 S. 2 StGB setzt voraus, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S.1 oder S. 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Ungeachtet der damit in Bezug genommenen - vorliegend überschrittenen - Fristen in Gestalt der grundlegenden Höchstfrist von zwei Jahren und der verlängerten Höchstfrist, fehlt es hier an einer Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg.

64

Die Aussicht, dass eine Person geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahrt werden kann, muss auf konkreten Anhaltspunkten in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Betreffenden beruhen, die einen solchen positiven Verlauf erwarten lassen (vgl. Fischer § 64 Rn. 19 m.w.N.).

65

2. An solchen konkreten Anhaltspunkten für eine positive Behandlungsprognose fehlt es nach stattgehabten Rückfällen des Verurteilten hier.

66

a) Die Persönlichkeit des Verurteilten ist durch langjährige Kriminalität und ebenfalls langjährige Rauschmittelabhängigkeit geprägt. Die Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung haben in den jeweils von mehreren Ärzten und teilweise weiteren Behandlern verantworteten Anstaltberichten plausibel zusätzlich einen Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung angenommen. Im bereits langandauernden Maßregelvollzug der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt konnte die Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten nicht hinreichend gebessert worden, um alsbaldige Rückfälle zu vermeiden. Deshalb sind hinreichende Erfolge auch für die noch zur Verfügung stehende weitere Zeit nicht zu erwarten.

67

aa) Laut der bestandskräftigen Feststellungen in dem vorliegendem Verfahren zu Grunde liegenden Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 konsumiert der jetzt zweiunddreißig Jahre alte Verurteilte mindestens seit Mitte 2010, seit er aus seinem Heimatland Polen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen und vereinzelt auch Drogen.

68

Im Maßregelvollzug hat der Verurteilte ausweislich Berichts der Unterbringungseinrichtung vom 30. März 2015 glaubhaft angegeben, bereits seit seinem dreizehnten Lebensjahr täglich Alkohol und ebenfalls seit seinem dreizehnten Lebensjahr THC sowie Kokain konsumiert zu haben, wobei er THC und Kokain erst ab einem Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren regelmäßig konsumiert habe; Benzodiazepine/Opiate habe er nur konsumiert, wenn keine anderen Drogen vorhanden gewesen seien, Amphetamine nur „ganz früher“ und Halluzinogene „selten“.

69

Gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. hat der Verurteilte im Rahmen der Erstellung des Lockerungsgutachtens vom 15. Februar 2017 sogar angegeben, bereits mit neun Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen und ab einem Alter von zehn Jahren zudem Kokain, Amphetamine und Heroin konsumiert zu haben.

70

Es ist danach jedenfalls von einer langjährigen, über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten verfestigten Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten auszugehen, die, wie schon die Straftaten des Verurteilten und seine übrigen Lebensverhältnisse belegen, dass die Persönlichkeit des Verurteilten erheblich negativ geprägt hat.

71

bb) Zusätzlich zu seiner Rauschmittelabhängigkeit ist die Persönlichkeit des Verurteilten wesentlich durch seine ebenfalls über viele Jahre verfestigte Kriminalität geprägt.

72

Der Verurteilte ist bereits vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung vom 19. Dezember 2013 sowohl in seinem Heimatland Polen als auch in Großbritannien, wo er sich vor seiner Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, und auch in der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang und mit einigem Gewicht strafrechtlich in Erscheinung getreten gewesen, wobei jedenfalls die in der Bundesrepublik Deutschland abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit Rauschmittelkonsum standen.

73

In Polen ist der Verurteilte 2004 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen sowie wegen unerlaubten Konsums von Drogen und ihres Erwerbs, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt waren, rechtskräftig verurteilt worden.

74

In Großbritannien folgten 2008 Verurteilungen wegen Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung, Belästigung und moralischer oder psychischer Angriffe sowie mehrerer Fälle des Diebstahls und 2009 Verurteilungen wegen Körperverletzung, Diebstahls und Bedrohung, die ebenfalls jeweils rechtskräftig geworden sind.

75

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Verurteilte wie folgt vorbestraft:

76

Am 16. Dezember 2010 ist er wegen räuberischen Diebstahls im minder schweren Fall zu Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gegenstand war ein Entwenden hochprozentigen Alkohols. Nach der Tat ist bei dem Verurteilten eine Atemalkoholkonzentration von 1,93 Promille gemessen worden. Nach Widerruf der Aussetzung hat der Verurteilte diese Strafe bis zum 14. Dezember 2011 verbüßt.

77

Am 31. Januar 2011 ist der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung war ein Entwenden hochprozentigen Alkohols. Bei dem Angeklagten war rund zwei Stunden nach der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 1,54 Promille zu verzeichnen. Diese Strafe hat er bis zum 19. Juli 2011 verbüßt.

78

Am 5. Juni 2012 ist der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Er hatte zusammen mit anderen Personen nach gemeinsamem Konsum mehrerer Flaschen Wodka und Bier, wodurch er mittelgradig bis schwer alkoholisiert war, im Verlauf eines Streits in der Wohnung eines Bekannten auf diesen mit Tritten und Schlägen eingewirkt, wodurch der Geschädigte eine Gehirnerschütterung sowie eine Kopfplatzwunde erlitten hatte und zwei Tage in einem Krankenhaus stationär behandelt werden musste. Die gewährte Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ist widerrufen worden.

79

Am 11. Oktober 2012 ist der Verurteilte wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung dieser Strafe durch Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft erledigt war. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte am 5. Juni 2012 nach gegen 15.00 Uhr erfolgter Entlassung aus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg mit einem gesondert verfolgten anderen Mann zum „Drob Inn“ in der Nähe des Hamburger Hauptbahnhofs gefahren war, dort sich etwa 4 Gramm Kokain intravenös injiziert und zwischen 15.00 Uhr sowie 18.00 Uhr etwa fünf Bier zu jeweils einem halben Liter und eine Flasche Wodka zu einem halben Liter getrunken hatte. Danach hatte der Verurteilte zusammen mit dem gesondert verfolgten Mittäter eine Kaufland-Filiale aufgesucht und dort einem gemeinsamen Tatplan folgend 43 Tabakpackungen im Gesamtwert von 247,25 Euro entwendet.

80

Es folgte die Verurteilung vom 19. Dezember 2013, mit der ein Vorwegvollzug eines Teils der neben der Anordnung der Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten nicht angeordnet worden ist.

81

cc) Während des seit dem 9. Dezember 2014 andauernden Maßregelvollzuges in einer Entziehungsanstalt haben sich nach zunächst erreichter Stärkung der Therapie- und Abstinenzmotivation des Verurteilten keine hinreichend nachhaltigen Erfolge bzw. Teilerfolge eingestellt. Vielmehr ist der Verurteilte in Lockerungen in erheblichem Umfang mit dem Konsum von Alkohol rückfällig geworden.

82

Im Maßregelvollzug hat der Verurteilte ausweislich Berichts der Unterbringungseinrichtung vom 30. März 2015 zur Frage seiner Absicht zu künftiger Abstinenz zunächst erklärt, auf Alkohol mit Sicherheit verzichten, Drogen aber weiter nehmen zu wollen, da diese ihm nie geschadet hätten. Im Verlauf seiner Behandlung hat er zwar eine weitergehende Abstinenzabsicht bekundet, sich jedoch gleichwohl als unwillig oder unfähig zur Erarbeitung rückfallvermeidender Strategien erwiesen. Selbst im nach rund zwei Dreiviertel Jahren erstellten Anstaltsbericht vom 21. Juli 2017 heißt es noch, der Verurteilte zeige wenig Einsicht bei der Thematisierung von ihn in Zukunft möglicherweise gefährdenden Situationen. Damit korrespondiert, dass der Verurteilte die verbal bekundete Abstinenzabsicht in den prognostisch bedeutsamen Vollzugslockerungen nicht umzusetzen vermocht hat, sondern wiederholt rückfällig geworden ist.

83

In der Unterbringung ist es zunächst mehrfach zu andersartigen Regelverstößen gekommen, so zu Beginn in Gestalt Drohung, „einen (zu lauten) Mitpatienten zu schlagen, wenn ihm nicht ein anderes Zimmer zugewiesen werde“ und später eines Diebstahls von Lebensmitteln sowie eines unerlaubten Erwerbs eines Smartphones. Bezüglich der Arbeit des Verurteilten hat es laut Anstaltsberichts vom 1. Januar 2017 in der Fertigung Schwierigkeiten gegeben, wegen derer der Verurteilte nicht weiterarbeiten wollte und nicht weitergearbeitet hat. Zu Grunde lagen dem laut des Anstaltsberichts von dem Verurteilten als kränkend empfundene Differenzen zwischen seiner Selbsteinschätzung und der Bewertung seiner Arbeit sowie Zuverlässigkeit durch die Zuständigen der Betriebsstätten.

84

Insgesamt waren im Verlaufe der erheblichen Zeit der Unterbringung des Verurteilten auch positive Entwicklungen zu verzeichnen, indem, wie ausgeführt, er eine umfassendere Abstinenzabsicht bekundet hat, sein zunächst unverständliches Deutsch mit Hilfe logopädischer Behandlung und Sprachunterricht zu verbessern versucht sowie zudem begonnen hat, sich durch entsprechende Kursbesuche auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses vorzubereiten. An den therapeutischen Angeboten zur Bearbeitung seiner Sucht- und Gewaltproblematik hat er durchgehend mitgearbeitet, ohne allerdings hinreichend davon zu profitieren. So durchzieht die Anstaltsberichte die wiederkehrende Einschätzung, dass es nicht gelingt, mit dem Verurteilten die Gefahrensituationen für Rückfälle in seine Rauschmittelabhängigkeit herauszuarbeiten und ausreichende Verhaltensmuster zur Rückfallprophylaxe zu erarbeiten. Auf Grund des kooperativen und im strukturierten Vollzug verlässlichen Verhaltens des Verurteilten sind ihm gleichwohl Lockerungen gewährt worden, denen er im Ergebnis indes nicht gewachsen war.

85

Laut des Anstaltsberichts vom 2. August 2016 hat der Verurteilte ab dem 25. Januar 2016 „die Lockerungsstufe begleitete Ausgänge im Klinikgelände“ erhalten und seit dem 6. April 2016 erweiterte begleitete Ausgänge wahrgenommen. Am 9. und 17. Juni 2016 hat er externe Einkäufe absolviert, die problemfrei verlaufen sind.

86

Nachdem der Verurteilte gegenüber dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. K., einem Arzt für Forensische Psychiatrie mit nervenärztlicher Privat- und Gutachtenpraxis, der für die Unterbringungseinrichtung unter dem 15. Februar 2017 ein Gutachten zur Frage der Verantwortbarkeit unbegleiteter Ausgänge gefertigt hat, im Rahmen seiner Exploration eine stabile Motivation zur Abstinenz von Alkohol und Drogen beschrieben und der Sachverständige in seinem Gutachten - auch wenn ihm danach noch keine Aussetzung der Maßregel als möglich erschien - eine Eignung des Verurteilten für unbegleitete Ausgänge angenommen hat, hat der Verurteilte laut Anstaltsbericht vom 21. Juli 2017 ab Mitte April 2017 unbegleitete Ausgänge absolviert. Dabei hat er sich bereits bei einem der ersten unbegleiteten Ausgänge unerlaubt ein Smartphone besorgt. Am 22. Mai 2017 hat sich ein leicht erhöhter Ethanol-Befund in seinem Urin gezeigt, woraufhin er im Zusammenhang mit widersprüchlichen Erklärungen dazu zunächst „für Ausgänge gesperrt“ worden ist. Nach schrittweisem Einräumen durch den Verurteilten, dass er sich bei den bisherigen unbegleiteten Parkausgängen spontan mit anderen Mitpatienten getroffen und ohne Absprache in offenen Häusern auf dem Gelände gewesen sei sowie schließlich, dass er Bier getrunken gehabt habe, ist er Anfang Juni 2017 „wieder entsperrt“ worden.

87

Laut Anstaltsberichts vom 21. Juli 2017 hat der Verurteilte im Mai 2017 zum wiederholten Mal erklärt, den Hauptschulkurs, der im Dezember 2017 hätte abgeschlossen werden können, abbrechen zu wollen, was er mit auf Grund seiner ausländerrechtlichen Problematik - in Gestalt eines Verfahrens, mit dem ihm für acht Jahre ab Ausreise das Recht auf Einreise in die und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aberkannt werden soll - wegen fehlender Ansprüche auf öffentliche Hilfe zum Lebensunterhalt nötiger Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Dauerbeurlaubung begründet hat. Danach ist im Ergebnis der Hauptschulkurs für ihn als beendet erklärt worden. Einzeltherapeutische Gespräche und Gespräche mit seinem Bezugspfleger hat der Verurteilte ebenso wie einen Rechtsschreibkurs weiter wahrgenommen. Von Lockerungsausgängen ist er stets pünktlich zurückgekehrt.

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Nach Angaben eines Anstaltstherapeuten gelegentlich der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer am 7. September 2017 hatte der Verurteilte für die Zeit ab dem 21. September 2017 einen Arbeitsplatz bei einem Zeitarbeitsunternehmen in E. und war für die Zeit ab dem 4. Oktober 2017 der Beginn einer Dauererprobung mit Unterbringung in einer Folgeeinrichtung namens „STWG E.“ geplant. In dem Anstaltsbericht vom 15. Januar 2018 ist sodann mitgeteilt worden, dass die Arbeitsaufnahme bereits am 11. September 2017 erfolgt ist und der Verurteilte am 12. Oktober 2017 in die „StWG E.“ beurlaubt worden sei.

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Nachfolgend ist am 18. Dezember 2017 in einer Urinprobe des Verurteilten ein Alkoholabbauprodukt - „Ethylglucuronid (ETG)“ - festgestellt worden, das laut Anstaltsbericht auf den Konsum von Alkohol hinweist. Der Verurteilte hat später eingeräumt, in erheblichem Umfang Bier getrunken gehabt zu haben.

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Am 27. Dezember 2017 haben Mitarbeiter der „StWG“ der Unterbringungseinrichtung mitgeteilt, der Verurteilte habe telefonisch von Alkoholkonsum am ersten und zweiten Weihnachtstag berichtet. Am Abend des 27. Dezember 2017 ist er in die Anstalt zurückgekehrt und hat berichtet, er sei am 25. Dezember 2017 über Bekannte bei einer polnischen Familie zu einer Weihnachtsfeier eingeladen gewesen und habe dem dort angebotenen Wodka nicht widerstanden; zu fünft habe man etwa fünf bis sechs Flaschen getrunken. Nach Rückkehr in die Anstalt bei ihm festgestellte Verletzungen hat er damit erklärt hat, dass er am Abend des 25. Dezember 2017, hochgradig angetrunken, im öffentlichen Raum einen Mann angesprochen habe, „sich in seiner Lautstärke zu mäßigen“, worauf der Mann ihm sofort mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Danach sind weitere Beurlaubungen des Verurteilten nicht geplant worden.

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c) Die Lebensumstände stellen sich als gegenüber der Zeit der Begehung der der verfahrensgegenständlichen Unterbringung zu Grunde liegenden Tat nicht wesentlich gebessert dar.

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Zur Zeit der der Unterbringung zu Grunde liegenden Tat von Dezember 2012 hat der Verurteilte persönliche Bindungen außerhalb seines Bekanntenkreises anderer polnischer Alkoholiker, mit denen er sich im Wesentlichen bei einem so genannten Trinkertreff und in einem Abbruchhaus zum Alkoholkonsum getroffen hat, nicht gehabt. Das hat sich auch während der langjährigen Unterbringung nicht entscheidend verbessert, wie sich schon daraus ergibt, dass der Verurteilte über Bekannte zu einer Weihnachtsfeier bei einer polnischen Familie eingeladen worden ist, bei der in erheblichem Umfang Wodka konsumiert worden ist.

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Bezüglich künftiger Kontakte erscheint es als ungesichert bzw. sogar unwahrscheinlich, dass der Verurteilte sich auf Kontakte beschränkt, die nicht erneute Alkoholrückfälle begünstigen. Laut Angaben gegenüber dem Sachverständigen F., die dieser in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2017 wiedergegeben hat, hat der Verurteilte während der Beurlaubung in E. eine Frau kennen gelernt, mit der er auch sexuelle Kontakte unterhalten hat. Die neue Beziehung hat ihn indes nicht von den nachfolgenden Rückfällen abgehalten. Eine Perspektive, Kontakte zu knüpfen, die ihn stärker stabilisieren und von Gruppen mit hohem Alkoholkonsum fernhalten, zeichnet sich nicht ab. Der Verurteilte hat zwar telefonischen Kontakt zu seinen in Polen lebenden Schwestern aufgenommen, der vor langer Zeit abgebrochen war. Dass sich daraus eine ihn stabilisierende Beziehung ergeben könnte, ist indes nicht ersichtlich.

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In sein Heimatland Polen möchte der Verurteilte nicht zurückkehren, weil er dort für sich keine Chancen sieht. Allerdings ist, wie ausgeführt, sein Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund vorgenannten Verfahrens zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts fraglich und zeichnen sich auch hier keine nennenswerten positiven Aussichten ab, zumal der Verurteilte den angestrebten Hauptschulabschlusserwerb abgebrochen hat.

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d) Nachdem der Verurteilte sich nach rund dreijähriger Behandlung im Maßregelvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solchermaßen labil und rückfallanfällig erwiesen hat, dass er alsbald nach Beurlaubung erneut Alkohol in erheblichem Maße konsumiert hat, wonach er zudem in stark alkoholisiertem Zustand, unabhängig von Verschuldensfragen, in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen Mann geraten ist, ist nicht ersichtlich, woraus sich eine realistische Perspektive ergeben soll, den Verurteilten während eines weiteren Aufenthaltes in der Unterbringungseinrichtung nunmehr noch so weit von seiner Rauschmittelabhängigkeit zu heilen, dass er jedenfalls für nennenswerte Zeit von weiteren Rückfällen abgehalten würde.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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