Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 11/10

Verfahrensgang

vorgehend AG Dillenburg, 16. Dezember 2009, 2 F 909/09, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und ihnen Frau Rechtsanwältin RA1, …, O1 beigeordnet.

Gründe

1

Die Eltern und weiteren Beteiligten zu 1. und 2. begehren Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren. Mit Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 17.11.2009 hatte dieser einen Antrag auf Anhörung der Eltern nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII gestellt. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass das Wohl beider Kinder gefährdet sei. Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin auf den 02.12.2009 bestimmt. Hierzu hat es die Eltern persönlich geladen. Mit Schriftsatz vom 01.12.2009 zeigte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. deren Vertretung an, trat dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung entgegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.

2

Im Termin vom 02.12.2009 erklärten sich die Beteiligten zu 1. und 2. bereit, ab sofort die bereits angelaufene Familienhilfe wieder in Anspruch zu nehmen.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Eltern auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei in dem Verfahren nicht erforderlich gewesen.

4

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer sofortigen Beschwerde.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß den §§ 76 Abs. 2, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO. Sie ist auch in der Sache begründet.

6

Zunächst war den Beteiligten zu 1. und 2. jedenfalls gemäß den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

7

Zudem war ihnen jedoch auch ein Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen, denn eine anwaltliche Vertretung erscheint in einem Verfahren wie dem vorliegenden geboten.

8

Bei dem auf eine Gefährdungsmitteilung und – wie hier – einen Antrag des Jugendamts nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII hin eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren handelt es sich um ein Sorgerechtsverfahren im Sinne des § 151 Ziff. 1 FamFG vor dem Hintergrund der §§ 1666, 1666 a BGB. Nach dem neu geschaffenen § 157 FamFG hat das Familiengericht in Verfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB mit den Eltern, gegebenenfalls auch mit dem Kind bzw. mit den Kindern zu erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Insofern stellt die Norm des § 157 Abs. 1 jedenfalls eine notwendige Ergänzung zu § 8 a Abs. 3 S. 1 SGB VIII dar (MünchKommZPO/Schumann, München 2010, § 157 FamFG Rz. 5). Dabei ist das Gespräch nach § 157 FamFG Teil des Verfahrens nach den §§ 1666, 1666 a BGB, denn nur in den Fällen an der Grenze zur Kindeswohlgefährdungsschwelle ist ein Gespräch zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung vom staatlichen Wächteramt gedeckt (MünchKommZPO/Schumann, a.a.O.).

9

Um einen solchen Termin zur Erörterung hat es sich vorliegend gehandelt. Dabei ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich von einer besonderen Schwierigkeit des Falles auszugehen, die eine anwaltliche Vertretung der Eltern erforderlich erscheinen lässt. In Frage stehen vorliegend eine Gefahr der Verwahrlosung insbesondere der Tochter, ein Verdacht der Anwendung von Erziehungsmethoden unter Einschluss von körperlicher Gewalt sowie ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Sohnes durch dritte Personen. Schon in tatsächlicher Hinsicht handelt es sich somit nicht um einen leicht gelagerten Fall. Angesichts der Vielfalt möglicher öffentlicher Hilfen und angesichts der Vielfalt von in Frage kommenden Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666 a BGB ist der Fall auch rechtlich von einer Schwierigkeit, die jedenfalls eine Vertretung der Eltern durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen lässt.

10

Vor diesem Hintergrund war auf die umstrittene Frage, ob angesichts der Schwere eines möglichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Elternrecht und angesichts des vollständigen oder zumindest teilweisen Sorgerechtsentzugs, der bei einem nach § 8 a SGB VIII immer auch im Raum steht, eine anwaltliche Vertretung der Eltern schon grundsätzlich geboten erscheint, nicht weiter einzugehen. Jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden, in denen es um die Frage der Anwaltsbeiordnung für die beteiligten Eltern des Kindes geht, kann das Argument des Gesetzgebers, die Interessen des Beteiligten seien in hinreichendem Maße durch die Amtsermittlung und die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gewahrt (vgl. MünchKommZPO/Viehfues, § 78 Rz. 4), nicht greifen. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben darf eine mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine bemittelte Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532). Es ist also auch nach der Gesetzesänderung danach zu fragen, ob eine bemittelte Partei sich in dem betreffenden Fall anwaltlicher Hilfe bedient hätte, um interessengerecht im Prozess vertreten zu sein. Hiervon ist auszugehen in einem Verfahren, in dem ein vollständiger oder teilweiser Sorgerechtsentzug droht. Die Tatsache, dass es sich lediglich um einen Anhörungstermin gehandelt hat und in diesem eine Lösung zur Abwendung möglicher Gefahren für die beiden Kinder – zumindest vorläufig - gefunden werden konnte, steht dem nicht entgegen. Auch vor dem Hintergrund, dass das Familiengericht, wenn es im Termin keine Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666 a BGB ergreift, das Verfahren vorrangig und beschleunigt (vgl. § 155 FamFG) zu Ende bringen muss, wenn die im Erörterungstermin nach § 157 FamFG unterstellten Annahmen sich nicht bestätigen (vgl. MünchKommZPO-Heilmann, § 166 FamFG Rz 25), spricht für die Bedeutung eines solchen Anhörungstermins, so dass mit dem Argument, es habe sich lediglich um eine Anhörung gehandelt, nicht um ein streitiges Verfahren, eine Anwaltsbeiordnung und schon gar eine Bewilligung überhaupt von Verfahrenskostenhilfe nicht unterbleiben darf.

11

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§§ 1 S. 2 GKG, Ziff. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG, 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).


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