Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 UF 3/11

Verfahrensgang

vorgehend AG Marburg, 14. Januar 2011, 71 F 342/09 UE, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht – vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht – vom 14. Januar 2011 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom ... Juni 2009 bis zum ... Dezember 2009 monatlichen Unterhalt von 676,11 EUR und für die Zeit ab dem ... Januar 2010 monatlichen Elementarunterhalt von 650,90 EUR und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 163,57 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.851,87 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend.

2

Die Parteien schlossen am …1977 die Ehe miteinander. Am … 2007 trennten sie sich. Auf den am 20. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag hin wurde die Ehe mit Urteil vom 1. April 2009, rechtskräftig seit dem 23. Mai 2009, geschieden.

3

Die Klägerin ist beim Betrieb 1 in O 1 im Umfang von rund 30 Wochenstunden beschäftigt. Eine Nebentätigkeit bei der Betrieb 2 in O 2, der sie bis Ende 2009 nachgegangen ist, hat sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Der Beklagte steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Betrieb 3 in O 3.

4

In erster Instanz haben die Parteien über die Höhe des Unterhalts sowie darüber gestritten, ob die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vermögens überhaupt bedürftig ist, ob der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist und ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen schwerwiegender Verfehlungen verwirkt ist.

5

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bd. II Bl. 328 ff. d. A.) Bezug genommen.

6

Mit Schlussurteil vom 14. Januar 2011 hat das Familiengericht den Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom ... Juni 2009 bis zum ... Dezember 2009 monatlich 499,00 EUR Elementarunterhalt und 128,00 EUR Vorsorgeunterhalt und für die Zeit ab dem ... Januar 2010 monatlich 574,00 EUR Elementarunterhalt und 147,00 EUR Vorsorgeunterhalt zu zahlen.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 18. Januar 2011 zugestellte Urteil am 11. Februar 2011 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18. April 2011 begründet. Die Klägerin hat sich der Berufung mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 angeschlossen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen und
die Anschlussberufung zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und
den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin ab dem ... Juni 2099 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 676,11 EUR und ab dem ... Januar 2010 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.223,82 EUR zu zahlen.

10

Beide Parteien erheben Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil, die nachfolgend im Einzelnen behandelt werden.

11

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Dagegen ist das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlussberufung der Klägerin hin zu deren Gunsten abzuändern.

12

1. Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt teils aus § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt), teils aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt).

13

Von der Klägerin kann vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 23. Mai 2009 an aus gesundheitlichen Gründen eine Vollzeitbeschäftigung nicht erwartet werden. Dies ergibt sich aus dem vom Familiengericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2010. Danach ist die Klägerin wegen einer … diagnostizierten Z und wegen einer … festgestellten Y nicht in der Lage, einer 30,39 Wochenstunden übersteigenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit die Klägerin erwerbsunfähig ist, hat sie einen Anspruch auf Teilunterhalt gemäß § 1570 BGB; soweit im Übrigen ihr Erwerbseinkommen zur Deckung des vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhalts nicht ausreicht, kann sie gemäß § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt verlangen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 406, 407).

14

2. Der Höhe nach berechnet sich der Unterhalt wie folgt:

15

a) Einkommen der Klägerin

16

Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil hat die Klägerin im Jahr 2009 aufgrund der Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieb 1 und der Betrieb 2 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.501,62 EUR erzielt. Da die Klägerin die Nebentätigkeit für die Betrieb 2 Ende des Jahres 2009 aufgegeben hat, belief sich ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2010 nur noch auf 1.312,36 EUR. Weil der Klägerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, hat sie nicht gegen ihre unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verstoßen. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens kommt daher, wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat, nicht in Betracht.

17

Als berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen sind die der Klägerin entstandenen Fahrtkosten von monatlich (16,67 km x 2 x 220 Arbeitstage x 0,30 EUR : 12 Monate =) 183,37 EUR. Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, dass die Klägerin im Jahr 2010 nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Der Umfang der täglichen Arbeitszeit beeinflusst die Höhe der Fahrtkosten nicht.

18

Abzusetzen sind weiter die Zahlungen, die die Klägerin zur Rückführung eines … Bauspardarlehens in Höhe von monatlich 61,36 EUR leisten musste.

19

Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ergibt sich daher auf Seiten der Klägerin ein unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen von 1.077,33 EUR für 2009 und von 915,11 EUR für 2010. Für das Jahr 2010 sind die von der Klägerin mit 706,48 EUR bezifferten Zinseinkünfte hinzuzurechnen, wodurch sich ihre Einkünfte um monatlich 58,87 EUR auf 973,98 EUR erhöht haben. Darüber hinausgehende Zinseinkünfte der Klägerin sind nicht ersichtlich. Da der Beklagte keine Angaben dazu gemacht hat, wann die Klägerin den anteiligen Kaufpreis aus der Veräußerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstücks erhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie hieraus bereits im Jahr 2009 erhebliche Zinseinkünfte erzielt hat.

20

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Steuerrückerstattungen erhalten hat, liegen nicht vor. Nach den von der Klägerin vorgelegten korrigierten Steuerbescheiden vom 8. Februar 2010 sind ihr jedenfalls für die Jahre 2007 und 2008 keine Steuerrückerstattungen zugeflossen. Der Ausgleich steuerlicher Nachteile verringert den Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht.

21

b) Einkommen des Beklagten

22

Auf Seiten des Beklagten ist bei der Bedarfsbemessung ein höheres Erwerbseinkommen zugrunde zu legen als vom Familiengericht in Ansatz gebracht. Die Vergütung, die der Beklagte für die von ihm geleistete Mehrarbeit erzielt hat, ist nicht nur zur Hälfte, sondern zu drei Vierteln zu berücksichtigen.

23

Grundsätzlich stellen Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge unterhaltsrechtlich zurechenbares Einkommen dar. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn die Mehrarbeit in geringem Umfang – bis zu 10 % der regulären Arbeitszeit - anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist (BGH, FamRZ 2004, 186, 187). Nach den zutreffenden und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil kann der Umfang der vom Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten Mehrarbeit nicht mehr als geringfügig angesehen werden. In diesem Umfang ist die Mehrarbeit auch nicht als berufstypisch anzusehen. Denn der Beklagte hat bis zum Jahr 2007 im gleichen Beruf erheblich weniger Mehrarbeit erbracht. Es ist daher im Ansatz nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Mehrarbeit als überobligationsmäßig angesehen und teilweise anrechnungsfrei gelassen hat.

24

Die Billigkeit erfordert es jedoch nicht, dem Beklagten mehr als ein Viertel der Mehrarbeitsvergütung ungeschmälert zu belassen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem vom Familiengericht zitierten Urteil vom 8. Dezember 1981 (NJW 1982, 835), das nicht nur einen Anspruch auf Kindesunterhalt, sondern auch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt betrifft, die Anrechnungsfreiheit der Mehrarbeitsvergütung im Umfang von einem Drittel damit begründet, dass die vom betreffenden Unterhaltsschuldner geleistete Schichtarbeit eine erhebliche Belastung darstelle und den normalen Lebensrhythmus spürbar beeinträchtige. Demgegenüber resultiert die Mehrarbeit des Beklagten in erheblichem Umfang aus Bereitschaftsdiensten, die ungleich weniger belastend sind als Schichtarbeit. Dies rechtfertigt es, die durch Bereitschaftsdienste erzielte Vergütung in größerem Umfang bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (Born, FamRZ 1997, 129, 136; Luthin/Koch/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 11. Aufl., Rdn. 1029).

25

Damit ist für das Jahr 2009 ein Bruttoerwerbseinkommen des Beklagten von 51.248,49 EUR + (17.386,43 EUR x ¾) = 64.288,31 EUR zugrunde zu legen, das unter Berücksichtigung der vom Familiengericht in Ansatz gebrachten Freibeträge einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.057,74 EUR entspricht.

26

Neben der vom Familiengericht in Abzug gebrachten Fahrtkostenpauschale von 184,00 EUR sind die Zahlungen des Beklagten auf das von ihm zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs in Anspruch genommene Darlehen nicht zu berücksichtigen. Wie der Senat bereits in seinem den Trennungsunterhalt betreffenden Urteil vom 7. September 2010 in dem Verfahren 7 UF 16/09 ausgeführt hat, deckt die Fahrtkostenpauschale sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Kosten für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs ab (Nr. 10.2.2 Abs. 2 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main). Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme nicht dargetan. Dem Beklagten hätte, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, ein wesentlich preisgünstigeres Fahrzeug genügt, das er aus seinem vorhandenen Vermögen hätte bezahlen können.

27

Auch in Bezug auf die ratenweise zurückgeführten Rechtsanwaltskosten ist die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Kredit nicht ersichtlich. Der Klägerin sind durch die zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 EUR entstanden, die sie aus dem Erlös aus der Veräußerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstücks aufgebracht hat. Gleiches wäre auch dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen.

28

Die Raten zur Rückzahlung des von der Bank 1 gewährten Darlehens, die sich nach dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 18. Mai 2009 (Bd. I Bl. 164 ff. d. A.) auf monatlich 500,00 EUR belaufen, sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt (BGH, NJW-RR 1990, 323, 327 ). Träfe es zu, dass das Darlehen – in voller Höhe – der Finanzierung eines Einsitzrechts des Beklagten diente, dann wäre, wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat, wegen des damit verbundenen Vermögenserwerbs allenfalls der Zinsanteil der Darlehensraten zu berücksichtigen, dem jedoch der Wohnvorteil des Beklagten gegenübergestellt werden müsste. Zu diesen Punkten hat der Beklagte, trotz entsprechender Hinweise im angefochtenen Urteil, auch in der Berufungsinstanz keine Angaben gemacht.

29

Steuerberaterkosten mindern das unterhaltsrelevante Einkommen in der Regel nicht, weil im Allgemeinen die Abgabe der Steuererklärung mit geringem Aufwand und ohne besondere Sachkenntnis unter ergänzender Mitwirkung der Finanzbehörde erfolgen kann (OLG Hamm, FamRZ 1992, 1177, 1178). Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters ergeben würde, sind vom Beklagten nicht dargelegt worden.

30

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er auf eine betriebliche Direktversicherung aus eigenen Mitteln jährlich 766,94 EUR zahlt. Nach den vorliegenden Entgeltabrechnungen ist mit dem Familiengericht davon auszugehen, dass die Versicherungsbeiträge von seinem Arbeitgeber entrichtet werden. Selbst wenn es jedoch zuträfe, wie vom Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat behauptet, dass die Versicherungsbeiträge von seinem Weihnachtsgeld einbehalten und an den Versicherer abgeführt werden, würde es sich um vermögensbildende Aufwendungen handeln, die der Klägerin nicht zugute kommen und die deshalb das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten nicht schmälern (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt/, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4 Rdn. 202 m. w. Nachw.).

31

Vom Einkommen des Beklagten abzuziehen sind die von ihm geleisteten Zahlungen auf ein …-Bauspardarlehen in Höhe von monatlich 46,22 EUR und die der zusätzlichen Altersvorsorge dienenden Beiträge für eine …Lebensversicherung in Höhe von monatlich 103,59 EUR.

32

Soweit vom Arbeitseinkommen des Beklagten Beiträge für eine weitere …Lebensversicherung in Höhe von monatlich 26,59 EUR und für eine Versicherung bei der V 1 abgeführt werden, handelt es sich nach dem Inhalt der vorliegenden Verdienstbescheinigungen um vermögensbildende Aufwendungen, die nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den vom Beklagten in Höhe von 150,00 EUR monatlich geleisteten Sparbeitrag für einen bei der Bank 1 abgeschlossenen Bausparvertrag.

33

Die Notwendigkeit einer Krankenzusatzversicherung hat der Beklagte nicht dargelegt.

34

Für das Jahr 2009 ist somit von einem bereinigten Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von (3.057,74 EUR − 184,00 EUR − 46,22 EUR − 103,59 EUR =) 2.723,93 EUR auszugehen, das noch um den Erwerbstätigenbonus von 389,13 EUR zu kürzen ist, so dass sich ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen von 2.334,80 EUR ergibt.

35

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch für das Jahr 2010 ein Bruttoerwerbseinkommen von 64.288,31 EUR zugrunde zu legen, das unter Berücksichtigung der vom Familiengericht in Ansatz gebrachten Freibeträge einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.153,34 EUR entspricht. Nach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten und der Zahlungen an die …Bausparkasse und die …Versicherung ergibt sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen von (3.153,34 EUR − 184,00 EUR − 46,22 EUR − 103,59 EUR =) 2.819,53 EUR, das noch um den Erwerbstätigenbonus von 402,79 EUR zu kürzen ist, so dass sich ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen von 2.416,74 EUR ergibt.

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Das verfügbare Einkommen des Beklagten ist im Jahr 2010 nicht deshalb gesunken, weil er als freiwillig Versicherter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet hat, die sich unter Berücksichtigung eines Arbeitgeberzuschusses auf monatlich 334,81 EUR beliefen. Nach Wegfall der Versicherungspflicht hat der Beklagte nämlich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erspart. Ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2009 hat der Beklagte im Jahr 2009 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3.550,12 EUR und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 429,96 EUR gezahlt. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen Belastung von insgesamt (3.980,08 : 12 =) 331,67 EUR.

37

c) Unterhaltsberechnung

38

Auf der Grundlage der beiderseitigen Einkünfte errechnet sich der nicht gedeckte Unterhaltsbedarf der Klägerin wie folgt:

39

Für 2009: (2.334,80 EUR - 1.077,33 EUR) : 2 = 628,74 EUR. Hieraus errechnen sich ein Elementarunterhalt von 566,94 EUR und ein Altersvorsorgeunterhalt von 142,47 EUR. Die Klägerin hat indes mit ihren in erster und zweiter Instanz gestellten Anträgen lediglich einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 676,11 EUR verlangt. Eine darüber hinausgehende Verurteilung des Beklagten kam gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

40

Für 2010: (2.416,74 EUR - 973,98 EUR) : 2 = 721,38 EUR. Hieraus errechnen sich ein Elementarunterhalt von 650,90 EUR und ein Altersvorsorgeunterhalt von 163,57 EUR.

41

3. Die Bedürftigkeit der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil sie ihren Unterhaltsbedarf aus ihrem Vermögen decken könnte.

42

Zwar verfügt die Klägerin über ein nicht unerhebliches Vermögen, weil ihr aus der Veräußerung des gemeinschaftlichen Wohnhauses der Parteien und der Abstandszahlung des Beklagten für den gemeinschaftlichen Hausrat insgesamt 82.500,00 EUR zugeflossen sind. Darüber hinaus hat die Klägerin noch einen – gestundeten – Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000,00 EUR. Weiteres Vermögen der Klägerin hat der Beklagte dagegen nicht konkret dargelegt. Insbesondere ist der Geldbetrag von 3.000,00 EUR, den die Klägerin vom Girokonto des Beklagten abgehoben hat, nach deren unwiderlegtem Vorbringen Teil der vom Beklagten in Höhe von 10.000,00 EUR geschuldeten und geleisteten Abstandszahlung. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe durch den Verkauf von Waldanteilen ca. 25.000,00 EUR erlöst, ist von dieser bestritten und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.

43

Dieses Vermögen steht der Klägerin indes nicht mehr ungeschmälert zur Verfügung, weil sie daraus die Kosten der zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten bestritten und neue Hausratsgegenstände angeschafft hat. Eine Obliegenheit zur Verwertung des restlichen Vermögens besteht gemäß § 1577 Abs. 3 BGB nicht, weil dies unbillig wäre. Denn der Beklagte verfügt, worauf das Familiengericht zu Recht abgestellt hat, aufgrund der Veräußerung des Wohnhauses, des ihm verbliebenen Hausrats und seines Anteils am Zugewinn über ein entsprechendes Vermögen, das er ebenfalls nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen hat.

44

4. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1578b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.

45

Das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin fortdauernde ehebedingte Nachteile erlitten hat, die sie aller Voraussicht nach nicht mehr wird ausgleichen können. Angesichts der Entschlossenheit und Tatkraft, die die Klägerin an den Tag gelegt hat, um ihre Ausbildung zur C trotz D erfolgreich abzuschließen, kann in der Tat kein Zweifel daran bestehen, dass sie heute auf eine erfolgreiche Laufbahn in ihrem Ausbildungsberuf zurückblicken könnte, wenn sie sich nicht der gemeinsamen Absprache der Parteien gemäß vorrangig um die Kindererziehung und die Haushaltsführung gekümmert hätte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es unerheblich, dass die Klägerin außerdem auch die Pflege ihrer Mutter übernommen hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit dies die Klägerin ohne die Ehe mit dem Beklagten und die Versorgung des gemeinschaftlichen Kindes von einer Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf abgehalten hätte. Zum anderen waren die Erwerbschancen der Klägerin bereits deshalb vermindert, weil sie infolge der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes die betriebliche und schulische Ausbildung vorzeitig abbrechen musste, …

46

(Die nachfolgenden Ausführungen wurden aus datenschutzrechtlichen und aus Gründen des Persönlichkeitsrechts unkenntlich gemacht - die Redaktion.)

47

Letztlich kommt es auf das Bestehen ehebedingter Nachteile aber nicht einmal an. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Voraussetzung für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ihr Vorliegen stellt lediglich einen Umstand dar, der bei der Entscheidung über eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB„insbesondere“ zu berücksichtigen ist. Einer solchen Herabsetzung oder Befristung können indes auch andere Gesichtspunkte entgegenstehen, insbesondere die im Gesetz ausdrücklich erwähnte lange Dauer der Ehe und die damit regelmäßig einhergehende Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. § 1578b BGB ist demgemäß nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern erfasst auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität, die einer vollständigen Herabsetzung des Lebensniveaus des Unterhaltsberechtigten auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann (BGH, NJW 2011, 147, 150 ). Die Ehe der Parteien war von langer Dauer, weil sie von der Heirat im Februar 1997 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (BGH, NJW 2010, 1598, 1602 m. w. Nachw.) im August 2008 mehr als einunddreißig Jahre währte. In dieser langen Zeit ist ein besonders schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Unterstützung durch den Beklagten gewachsen. Diesem Gesichtspunkt kommt nunmehr besondere Bedeutung zu, weil die Klägerin wegen ihrer krankheitsbedingten Erwerbsminderung selbst nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Es wäre deshalb unbillig, den Beklagten aus seiner der ehelichen Solidarität entspringenden Verantwortung für den Unterhalt der Klägerin vorzeitig ganz oder teilweise zu entlassen.

48

5. Schließlich ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch nicht gemäß § 1579 BGB wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in dem den Trennungsunterhalt betreffenden Senatsurteil vom 7. September 2010 Bezug genommen werden. …

49

(Die nachfolgenden Ausführungen wurden aus datenschutzrechtlichen und aus Gründen des Persönlichkeitsrechts unkenntlich gemacht - die Redaktion.)

50

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit §§ 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

52

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebensowenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.

53

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahrens beruht auf § 42 Abs. 1 GKG a. F. in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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