Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 147/19

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Rüsselsheim, 8. Mai 2019, 71 F 135/15 VA, Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.06.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Rüsselsheim vom 08.05.2019 werden die Gründe der angefochtenen Entscheidung dahin ergänzt, dass auch bezüglich des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der B der USA der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.042,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am XX.XX.1998 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe wurde auf Antrag der Antragstellerin vom 01.08.2014, welcher dem Antragsgegner am 08.09.2014 zugestellt wurde, durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Rüsselsheim vom 10.03.2016 geschieden. Im Verhandlungstermin vom gleichen Tage führten die Ehegatten aus, den Versorgungsausgleich mit Ausnahme der Betriebsrente der Y X AG durchführen zu wollen und schlossen eine Vereinbarung des folgenden Inhalts:

1. Der Versorgungsausgleich wird bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Ansprüche des Antragsgegners aus Norwegen durchgeführt.

2. Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrente des Antragsgegners bei der Firma X.

3. Zum Ausgleich der Betriebsrente der Y X AG zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von 25.000,00 EUR. Die Zahlung erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate ist am 01. August 2016, die zweite Rate am 01. August 2017 fällig.

4. Die Beteiligten verzichten darüber hinaus auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche hinsichtlich Zugewinn und Unterhalt wechselseitig und nehmen diesen Verzicht auch wechselseitig an.

5. Die Kosten der Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.

Durch Beschluss vom selben Tag wurde die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner erwarben in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen teilte durch Auskunft vom 30.11.2015 mit, dass die Antragstellerin unter Versicherungsnummer … in der Ehezeit 1,8813 Entgeltpunkte erwarb. Als Ausgleichswert wurden 0,9407 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Hinsichtlich des Antragsgegners teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund am 19.06.2018 mit, dass er unter Versicherungsnummer … 22,3127 Entgeltpunkte erzielte. Der Versorgungsträger schlug vor, den Ausgleichswert mit 11,1564 Entgeltpunkten zu bestimmen. Darüber hinaus erwarb der Antragsgegner im Ausland Rentenanwartschaften. Der norwegische Rentenversicherungsträger A erteilte am 31.10.2018 eine Auskunft über die von ihm erworbenen Anrechte. Die gesetzliche Rentenversicherung teilte im erstinstanzlichen Verfahren mit, dass deren Einbeziehung bei Ermittlung der gesetzlichen Rentenanwartschaft nicht möglich sei. Schließlich erwarb der Antragsgegner in den USA bei dem Versorgungsträger B Anwartschaften.

Durch Beschluss vom 08.05.2019, welcher der Antragstellerin am 13.05.2019 zugestellt wurde, wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Vers. Nr. …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht von 0,9407 Entgeltpunkten auf sein bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers. Nr. …, geführtes Konto übertragen. Zu Lasten jenes Versicherungskontos wurden auf das vorbezeichnete Konto der Ehefrau 11,1564 Entgeltpunkte übertragen. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, dass die vom Antragsgegner bei dem norwegischen Versorgungsträger A erworbene Anwartschaft dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.06.2019 erhobene Beschwerde der Antragstellerin. Sie stützt diese darauf, dass die vom Antragsgegner bei der A erworbene Anwartschaft weder durch die angegriffene Entscheidung ausgeglichen wurde, noch insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden sei. Ferner müssten die vom Antragsgegner in den USA erworbenen Anwartschaften aufgeklärt und insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.

Der Berichterstatter hat durch Schreiben vom 18.02.2020 darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde in den Gründen klarzustellen ist, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der vom Antragsgegner in den USA erworbenen Anwartschaft vorbehalten ist. Hinsichtlich des bei der A erworbenen Anrechts wurde darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, da die Beteiligten in den Gründen der angegriffenen Entscheidung insoweit bereits auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen worden sind.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist von einer Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin nach § 59 Abs. 1 FamFG auszugehen.

Die Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (BGH FamRZ 2015, 2125). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn in § 224 Abs. 4 FamFG normierte Verpflichtung des Gerichts, hinsichtlich der nach dem Wertausgleich bei der Scheidung verbleibenden Anrechte in den Gründen der Entscheidung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, dient dem Zweck, die Beteiligten daran zu erinnern, dass noch nicht ausgeglichene Anrechte vorhanden sind und gleichzeitig darauf hinzuweisen, welche Anrechte dies sind (BT-Drs 16/10144, 96; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl, § 224 FamFG Rn. 17). Der eine Beschwerdeberechtigung ablehnenden Ansicht ist zwar zuzugeben, dass auch soweit das Familiengericht dieser Verpflichtung nicht gerecht wurde auf ein Rechtsmittel keine abweichende Tenorierung der angegriffenen Entscheidung erreicht werden kann, da § 224 Abs. 4 FamFG vorsieht, dass das dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltene Anrecht nur in den Gründen erwähnt wird (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56; OLG Celle FamRZ 2018, 1581). Außerdem kommt dessen Benennung im Regelfall lediglich deklaratorische Bedeutung zu (BGH FamRZ 2015, 2130), weshalb auch ein vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenes Anrecht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann. Dennoch ist mit seiner unterlassenen Erwähnung in den Gründen der angegriffenen Entscheidung eine Beschwer des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbunden. Diese liegt bereits in der Gefahr einer abweichenden Beurteilung dieser Rechtslage durch ein später mit dem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch befasstes Gericht (Borth FamRZ 2016, 14; vgl. zu § 18 VersAusglG: BGH NJW-RR 2016, 449). Ihr wird durch die ausdrückliche Benennung des Anrechts in den Gründen der Entscheidung begegnet, weil dadurch der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung verlässlich bestimmt werden kann. Denn dem ausdrücklichen Hinweis auf ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenes Anrecht nach § 224 Abs. 4 FamFG wird rechtskraftbeschränkende Wirkung zugebilligt (BGH NZFam 2017, 20). Er verdeutlicht, dass eine bewusste Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung vorliegt, deren Rechtskraft einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich des benannten Anrechts selbst dann nicht entgegensteht, wenn dieses bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung ausgleichsreif war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist (BGH NZFam 2017, 20). Durch die Erwähnung dieses Anrecht in den Gründen nach § 224 Abs. 4 FamFG steht ausdrücklich und bindend fest, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit eröffnet ist, in einem späteren Verfahren wegen dieses Anrechts schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen.

Diese Erwägungen werden vorliegend durch die Gründe der angefochtenen Entscheidung bekräftigt, da ihnen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass ein Ausgleich des vom Antragsgegner bei der B der USA erworbenen Anrechts auch unter Berücksichtigung der am 10.03.2016 geschlossenen Vereinbarung stattfinden soll. In ihnen wird ausgeführt, die Beteiligten seien in der in dieser Vereinbarung übereingekommen, dass dem Versorgungsausgleich nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung und in Norwegen erworbenen Anwartschaften unterfielen. Daraus könnte der Schluss zu ziehen sein, dass das vom Antragsgegner bei der B der USA erworbene Anrecht vom Ausgleich ausgenommen wurde, obwohl dieser Würdigung auch entgegensteht, dass in der Beschlussformel der Entscheidung nicht gem. § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt wurde, dass insoweit kein Versorgungsausgleich stattfindet.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin waren unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Ausspruchs die Gründe der angegriffenen Entscheidung zu ergänzen.

a) Die Ehezeit i. S. d. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vorliegend vom 01.08.1998 bis zum 31.08.2014 an. Die Ehe wurde am XX.XX.1998 geschlossen, der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 08.09.2014 zugestellt.

b) Der Ausgleich der von der Antragstellerin und dem Antragsgegner in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 08.05.2019 vollzogen. Anhaltspunkte, die eine abweichende Würdigung erfordern, wurden weder von den Beteiligten vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

c) Die vom Antragsgegner darüber hinaus erworbenen Anwartschaften bei dem norwegischen Rentenversicherungsträger A und der B der USA waren nicht durch die angegriffene Entscheidung auszugleichen.

aa) Nach § 19 Abs. 1 VersAusglG sind nicht ausgleichsreife Anrechte nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht. In der Ehezeit erwarb der Antragsgegner Anwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern. Er erzielte bei dem norwegischen Rentenversicherungsträger A 28 Pensionspunkte. Dies folgt aus der Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 31.10.2018, welche die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 08.11.2018 übermittelte. Dieses Anrecht wurde auch nicht bei Ermittlung der vom Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften einbezogen. Ferner erwarb er ein Anrecht in den USA bei dem Versorgungsträger B. In der Höhe beträgt dieses -ausweislich des vom Antragsgegner eingereichten Ausdrucks des von ihm bei diesem Versorgungsträger geführten Kontos- 28 Leistungspunkte.

Nach § 19 Abs. 4 VersAusglG sind bei ausländischen Versorgungsträgern erworbene Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

bb) Dem steht vorliegend auch nicht nach § 6 Abs. 1 VersAusglG die von den Beteiligten am 10.03.2016 geschlossene Vereinbarung entgegen. Sie haben zwar gem. § 7 Abs. 1, 2 VersAusglG formgerecht eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen, diese erfasst jedoch das vom Antragsgegner in den USA erworbene Anrecht nicht. Denn sie haben in Ziffer 2. der Vereinbarung ausdrücklich nur einen Verzicht hinsichtlich der vom Antragsgegner bei dem Unternehmen X AG erworbenen Betriebsrente vereinbart. Unter Berücksichtigung dieser Regelung kann auch aus der darüber hinaus in Ziffer 1 gewählten Formulierung, wonach ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie des Anrechts beim norwegischen Versorgungsträger stattfindet, nicht mit der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden, dass auf den Ausgleich weiterer Anrechte verzichtet würde. Dem steht zudem auch die auf Seite 1 des Protokolls vom 10.03.2016 festgehaltene Aussage der Beteiligten, dass der Versorgungsausgleich mit Ausnahme der vom Antragsgegner bei der X AG erworbenen Betriebsrente durchgeführt werden soll, entgegen.

cc) In den Gründen der gerichtlichen Entscheidung hätte nach § 224 Abs. 4 FamFG benannt werden müssen, dass der schuldrechtliche Ausgleich der vom Antragsgegner in den USA bei der B erworbenen Anwartschaft vorbehalten bleibt. Wenn auch der Benennung des Anrechts in den Gründen regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 2015, 2130) und das erkennende Gericht im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hieran nicht gebunden ist (BT-Drs 16/10144, 96), war nach vorstehenden Ausführungen aufgrund der rechtskraftbeschränkenden Wirkung der ausdrücklichen Benennung des Anrechts auf die Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich hervorzuheben, dass auch bezüglich dieses vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der B der USA der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

dd) Zu Unrecht wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ein, dass auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich des vom Antragsgegner bei dem norwegischen Versorgungsträger A erworbenen Anwartschaft nicht ausdrücklich vorbehalten worden sei. Diese Anordnung lässt sich den Gründen der Entscheidung vom 10.03.2016 ausdrücklich entnehmen. In dieser Hinsicht war daher eine deklaratorische Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 08.05.2019 nicht vorzunehmen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entsprach unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 20 S. 1 FamGKG der Billigkeit von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.

III.

Die Entscheidung zum Wert des Beschwerdeverfahrens findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen der Antragstellerin und des Antragsgegners betrug zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2014 30.210,00 EUR. Die Antragstellerin griff mit ihrer Beschwerde den Ausgleich zweier Anrechte an.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdebefugnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, soweit nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte verbleiben und diese entgegen § 224 Abs. 4 FamFG in den Gründen der Entscheidung nicht benannt werden, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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