Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 124/22

Verfahrensgang

vorgehend AG Bensheim, 2. Mai 2022, 72 F 365/21 UEUK

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 02.05.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bensheim zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.228,00 € festgesetzt.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Straße1, Gemeinde1 bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit dem 30.03.2022 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder B, geb. am XX.XX.2009 und C, geb. am XX.XX.2012 hervorgegangen.

Die Antragstellerin macht im Verfahren Kindes- und Trennungsunterhalt geltend. Zuletzt hat sie begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 555,80 € sowie ab dem 01.03.2022 laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.203,18 € zu zahlen; daneben hat sie laufenden Kindesunterhalt für beide Kinder in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts zuzüglich rückständigen Kindesunterhalts begehrt.

Mit Beschluss vom 02.05.2022 wies das Amtsgericht darauf hin, dass das Verfahren hinsichtlich des rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts nicht entscheidungsreif sei. Im Termin vom 23.02.2022 seien nur unvollständige Anträge gestellt worden, der Antrag auf rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt nach August 2021 sei offenbar versehentlich nicht gestellt worden. Nachdem die Ehe zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden sei, bestehe kein Trennungsunterhaltsanspruch. Das Amtsgericht forderte unter Fristsetzung zur Formulierung vollständiger aktueller Anträge auf.

Mit Teilbeschluss vom 04.05.2022 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für beide Kinder jeweils einen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Antragsgegner neben einem unstreitigen Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.092,97 € über einen Wohnvorteil verfüge, der mit 697,34 € zu beziffern sei. Den Wohnvorteil hat es dabei dem Vorbringen des Antragsgegners zu Wohnfläche und anzusetzenden Mietpreis folgend errechnet. Zusätzlich hat es dem Antragsgegner Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage angerechnet. Berufsbedingte Aufwendungen hat es mangels ausreichender Substantiierung nicht anerkannt. Unter Berücksichtigung diverser anzuerkennender Verbindlichkeiten, wegen deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird, gelangte das Amtsgericht zu einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts.

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den Beschluss des Familiengericht Bensheim vom 02.05.2022 dahingehend abzuändern, dass er keinen Kindesunterhalt zu zahlen habe.

Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 19.07.2022 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung der mündlichen Verhandlung abzusehen und dass er die Beschwerde für begründet hält, da eine unzulässige Teilentscheidung ergangen sei.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg und führt gemäß §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Teilbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Der vom Amtsgericht getroffene Teilbeschluss über die Anträge der Antragstellerin auf künftigen Kindesunterhalt stellt eine gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 ZPO unzulässige Teilentscheidung dar.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Teilentscheidung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands nur ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einer Teilentscheidung eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Entscheidungselemente geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 42/10 -, Rn. 13, beck-online).

Auf dieser Grundlage können in Unterhaltsverfahren auf einzelne Zeitabschnitte bezogene Teilentscheidungen (vertikale Teilentscheidungen) durchaus zulässig sein. Aber auch insoweit müssen Wertungswidersprüche zwischen Teil- und Schlussentscheidung ausgeschlossen sein. Dies ist jedoch dann nicht gewährleistet, wenn es für sämtliche verfahrensgegenständliche Unterhaltszeiträume auf die Beantwortung derselben Vorfragen ankommt. Dieselben Vorfragen sind betroffen, wenn die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der Beteiligten für den mit dem Teilbeschluss vorab beschiedenen wie auch für den nachfolgenden Teilzeitraum nach den gleichen Parametern zu bemessen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2019 - II-1 UF 93/19, beck-online; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 548).

In dem angefochtenen Teilbeschluss sind Vorfragen zur Leistungsfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners beantwortet, die nicht nur für den darin beschiedenen Kindesunterhalt maßgeblich sind, sondern auch bei den noch zu treffenden Entscheidungen über den rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt entscheidungserheblich sein werden. Es besteht deshalb die Gefahr von Wertungswidersprüchen zwischen Teil- und Schlussentscheidung, weshalb sich der Teilbeschluss als unzulässig erweist.

Ob und in welcher Höhe die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche bestehen, hängt unter anderem wesentlich von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ab, die sich wiederum danach beurteilt, welches unterhaltsrelevante Einkommen bei ihm in Ansatz zu bringen ist. Im Rahmen der angegriffenen Teilentscheidung hat sich das Amtsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Antragsgegner neben den erzielten Einkünften aus Erwerbstätigkeit weiteres Einkommen aus anderen Einkommensarten anzurechnen ist. Im Ergebnis gelangte das Amtsgericht dabei zu der Auffassung, dass der Antragsgegner auch über Einkünfte aus einem Wohnvorteil und aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage verfügt, die zu berücksichtigen sind. Diese Fragen betreffen aber nicht nur den hier relevanten Zeitraum des Kindesunterhalts. Sie sind ebenso entscheidungsrelevant für die noch ausstehende Entscheidung über rückständige Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche, da diese Einkünfte auch in der Vergangenheit erzielt worden sind.

Genauso verhält es sich bei der Frage, welche Aufwendungen der Antragsgegner seinem Einkommen absetzen kann. Sowohl die Frage nach der Anerkennung berufsbedingter Aufwendungen als auch abzugsfähiger Verbindlichkeiten, insbesondere die bei der Teilentscheidung berücksichtigten Kreditverbindlichkeiten, stellt sich ebenso bei allen zur Entscheidung gestellten Ansprüchen gleichermaßen. Nachdem der Unterhalt für den nicht von der Entscheidung erfassten Zeitraum von denselben Tatsachen- und Rechtsfragen bestimmt wird, sind Wertungswidersprüche nicht auszuschließen. Eine Teilentscheidung ist danach unzulässig.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht liegen gemäß §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO vor. Eines Antrags zur Zurückverweisung bedurfte es wegen § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 19.07.2022 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.


Zitiert von

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