Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 WF 42/24

Orientierungssatz

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines Unterhaltsverfahrens ergangen ist, ist nicht anfechtbar, weil nach § 57 Abs. 1 FamFG auch die sofortige Beschwerde gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht statthaft wäre.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 26. März 2024, 55 F 120/24 EAUK, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert der ersten Instanz wird abgeändert und auf 6.769,92 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat in erster Instanz in der Hauptsache beantragt, den Beschwerdegegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr einen unterhaltsrechtlichen Kostenvorschuss in Höhe von 13.677,85 Euro für ein Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt und das Scheidungsverfahren zu zahlen. Nachdem der Beschwerdegegner einen Vorschuss auf Zugewinnausgleich geleistet hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden und diese der Beschwerdeführerin auferlegt.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Zwar kann gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Ehe- oder Familienstreitsache grundsätzlich sofortige Beschwerde erhoben werden, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2011, 3654). Die sofortige Beschwerde ist aber nicht statthaft, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft wäre. Für alle Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Denn der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen (vgl. BGH NJW 2005, 1659 Rn. 13 ff.). Dieser Grundsatz ist zum Teil gesetzlich verankert (§§ 91a Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz ZPO), er gilt aber auch, soweit er nicht gesetzlich normiert ist (vgl. zur einstweiligen Unterhaltssache nach §§ 246 ff. FamFG: OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 38309 Rn. 4; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 6077; zur Verfahrenskostenhilfe in einer einstweiligen Unterhaltssache: OLG Zweibrücken NJOZ 2022, 423; zum Umgangsverfahren: OLG Hamburg NZFam 2022, 370 bespr. v. Schneider; Dürbeck NZFam 2023, 733 (734) m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die isolierte Anfechtung der vorliegenden Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines einstweiligen Unterhaltsverfahrens ergangen ist, nicht anfechtbar (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 38309 Rn. 4; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 6077). Nach einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung wäre die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Denn gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, es sei denn, es greift eine der Ausnahmen nach Satz 2 der Vorschrift. Das ist in dem vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder eines Kostenvorschusses nach §§ 246ff. FamFG gehört nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG.

III.

Eine Wertfestsetzung zur Bemessung der Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren ist wegen Entstehens einer Festgebühr (Ziff. 1910 KV FamGKG) entbehrlich.

Allerdings war die erstinstanzliche Wertfestsetzung im Rahmen der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG) abzuändern. Letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst entscheidet, weil das Rechtsmittel unzulässig ist (OLG Braunschweig BeckRS 2022, 11871; VGH München BeckRS 2021, 16392; LAG Düsseldorf AGS 2017, 412; OLG Celle AGS 2010, 143; OVG Hamburg NVwZ-RR 2014, 704; Schneider/Dürbeck Gebühren Familiensachen § 5 Rn. 69).

Zu Unrecht hat das Amtsgericht bei seiner Wertfestsetzung für das Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses § 41 FamGKG nicht berücksichtigt, wonach in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und lediglich die Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen ist. Auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist nach der Rechtsprechung des Senats der Wert gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes zu ermäßigen (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 3.7.2015 - 6 WF 136/15, BeckRS 2016, 1223; ebenso OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 6.9.2018 - 5 WF 88/18, BeckRS 2018, 26017; OLG Koblenz FamRZ 2018, 50 = BeckRS 2017, 136808; OLG Zweibrücken FamRZ 2017, 54 = BeckRS 2016, 14905; OLG Celle AGS 2015, 136 = BeckRS 2016, 01224; BeckRS 2013, 13093 = AGS 2013, 423; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2014, 07376 = FamRZ 2014, 1801; Viefhues FuR 2018, 526, 535; Prütting/Helms/Dürbeck FamFG § 246 Rn. 97; Sternal/Giers FamFG § 51 Rn. 32).

Zwar wird teilweise vertreten, eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nehme in der Regel die Hauptsache endgültig vorweg, weshalb eine Herabsetzung des Wertes nach § 41 FamGKG nicht veranlasst sei (vgl. OLG Celle FamRZ 2019, 2024; KG AGS 2017, 280; OLG Karlsruhe AGS 2017, 282; OLG Bremen AGS 2014, 521; OLG Köln BeckRS 2014, 13073; OLG Düsseldorf AGS 2014, 237; OLG Frankfurt a. M. - 3. FamSen. - BeckRS 2014, 12650; BeckRS 2013, 14683; OLG Frankfurt a. M. - 4. FamSen. - BeckRS 2017, 150647; OLG Bamberg BeckRS 2012, 03152; N. Schneider NZFam 2014, 640).

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Annahme, dass die Entscheidung in einem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren endgültig und daher der Verfahrenswert so zu bemessen sei, wie er auch für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre, mag faktisch häufig stimmen, ist aber rechtlich unzutreffend. Selbst wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, schafft dies auch bei einem Kostenvorschuss nur einen vorläufigen Titel. Der Ausspruch in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Es kann - auch über § 52 Abs. 2 FamFG - stets in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung herbeigeführt werden, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner auf eine entsprechende im Wege einstweiliger Anordnung erfolgte Zahlungsanordnung den Vorschussbetrag gezahlt hat oder dieser im Wege der Vollstreckung beigetrieben wurde. Die einstweilige Anordnung schafft keine Grundlage dafür, dass der zugesprochene Betrag behalten werden darf, sondern verwirklicht nur einen vorläufigen Rechtsschutz. Zahlungen auf eine einstweilige Anordnung haben daher keine Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 BGB, wenn sie nur zur Abwehr der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung erfolgten.

Im Übrigen sind für die Wertbemessung die Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens maßgeblich (§ 34 FamGKG). In diesem Zeitpunkt lässt sich aber noch gar nicht absehen, ob durch das Verfahren der einstweiligen Anordnung eine endgültige Regelung erfolgen und ein Hauptsacheverfahren entbehrlich wird. Vor allem aber zeigt sich die Vorläufigkeit in diesen Verfahren dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wird. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache kann in diesem Fall nicht die Rede sein und der Antragsteller wird seinen Antrag in einem Hauptsacheverfahren weiterverfolgen müssen. Der Wert kann vor diesem Hintergrund nicht davon abhängig sein, ob der Antrag auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses Erfolg hat oder der Antrag unbegründet ist (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 26017; BeckOK Streitwert/Dürbeck Verfahrenskostenvorschussverfahren Rn. 2).


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