Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 296/25

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main , 18. September 2025, 5/24 KLs 4/23 5870 Js 255720/22, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wirft dem Beschwerdeführer sowie vier weiteren Angeklagten mit der Anklage vom 14. April 2023 die Einfuhr von und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 28. Juli 2025 begonnen.

Die Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 28. Juli bis 24. September 2025 wurden durch die Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Mit Schreiben vom 17. April 2025 informierte die Vorsitzende alle Verteidiger der Angeklagten darüber, dass für den Fall, dass die Hauptverhandlung an den vereinbarten Terminen (28. Juli, 13., 21., 25., 28. August, 15., 17, 24. September 2025) nicht abgeschlossen werden könne, diese jeweils montags fortgesetzt würden und bat darum, die Termine entsprechend zu reservieren. Dieses Schreiben wurde dem damaligen alleinigen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt A am 22. April 2025 per Fax übermittelt. Nachdem Rechtsanwalt A mit Schriftsatz vom 1. April 2025 die Bestellung von Rechtsanwalt B zur Verfahrenssicherung vorgeschlagen hatte, ordnete die Vorsitzende diesen mit Beschluss vom 24. April 2025 dem Beschwerdeführer gem. § 144 Abs.1 StPO als weiteren Verteidiger bei. Die Fortsetzungstermine an den Montagen ab dem 6. Oktober 2025 wurde in der Ladungsverfügung vom 12. Mai 2025 aufgeführt, die allerdings ausweislich der Akten als solche nicht an die Verteidiger übermittelt wurde. Dass der Hinweis in der an Rechtsanwalt B versendeten Terminsladung enthalten war, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat die Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung an den Montagen 6. Oktober 2025, 13. Oktober 2025 und 27. Oktober 2025, angeordnet. Mit seinem in der Hauptverhandlung am 17. September 2025 verlesenen Schriftsatz vom selben Tag hat Rechtsanwalt B der Anordnung widersprochen und beantragt, die anberaumten Termine aufzuheben und neue Termine von Amts wegen zu bestimmen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 hat er gegen die Verfügung der Vorsitzenden vom 15. September 2025 namens und in Vollmacht seines Mandanten Beschwerde eingelegt. Die Vorsitzende hat mit Beschluss vom 18. September 2025 u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung der Termine zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten am 19. September 2025 per Fax übermittelt. Mit Verfügung vom 22. September 2025 hat die Vorsitzende die Beschwerde auch als Beschwerde gegen ihren Beschluss vom 18. September 2025 ausgelegt und dieser insgesamt nicht abgeholfen. Der Hauptverhandlungstermin am 6. Oktober 2025 hat stattgefunden, der Termin am 13. Oktober 2025 wurde mittlerweile aufgehoben. Die Hauptverhandlung soll am 27. Oktober 2025 fortgesetzt werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits gemäß § 305 Satz 1 StPO unstatthaft.

a) Bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, handelt es sich unzweifelhaft um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Gegen Terminbestimmungen ist die Beschwerde deshalb in der Regel nicht statthaft. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann, ist umstritten.

aa) Nach einer Ansicht soll die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft sein, wenn sie darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und dies zu einer selbständigen, nicht vom späteren Urteil erfassten Beschwer des Betroffenen geführt habe (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16; OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 Ws 233/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 213 Rn. 9; KK-StPO/Gmel, 9. Auflage, § 213 Rn. 6; jeweils mwN; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20, BeckRS 2020, 31134).

bb) Zum Teil wird die Beschwerde einschränkend nur in Fällen evidenter Ermessensfehler bzw. offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Entscheidung für ausnahmsweise zulässig erachtet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2022 - 4 Ws 403/22; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011 - 1 Ws 453/11 u. 1 Ws 458/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 1 Ws 275/94).

cc) Nach der Gegenansicht soll der Statthaftigkeit der Beschwerde grundsätzlich § 305 Satz 1 StPO entgegenstehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 - 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 - 4 Ws 436/88; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 56. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Zur Begründung wird angeführt, dass es zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO führe, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zulasse (Ritscher in BeckOK-StPO, 56. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln müsse für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspreche es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Die Frage der Statthaftigkeit sei generell und unzweifelhaft und nicht im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu entscheiden, aufgrund dessen ein unzuständiges Beschwerdegericht letztlich doch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hätte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 Ws 129/25, juris Rn. 10). Der Angeklagte erleide durch eine solche Auslegung keinen Rechtsnachteil. Ihm stünden auch ohne die (gegen den Wortlaut der Vorschrift konstruierte) Fiktion einer statthaften Beschwerde effektive Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung. So könne er im Falle der Verhinderung des Verteidigers sein (ggf. durch den Verteidiger schriftlich vorbereitetes) Beschwerdevorbringen ohne weiteres in der Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 2, § 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen. Werde der Antrag fehlerhaft abgelehnt, könne der Angeklagte seine Revision auf eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, 3 lit. c EMRK, die gesetzliche Fürsorgepflicht und § 137 Abs. 1 S. 1 StPO stützen, so dass für eine weiteres Rechtsmittel kein Bedarf bestehe (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 - 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 213 Rn. 30). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Terminsverfügung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar sei (KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 - 2 Ws 27/22, juris Rn. 10; Ritscher in BeckOK-StPO, 56. Edition, § 213 Rn.7 mwN).

dd) Der Senat schließt sich aus den oben dargestellten Gründen der letztgenannten Auffassung an, wonach eine Beschwerde gegen Terminsverfügungen grundsätzlich unstatthaft ist. Soweit - was zum Teil unklar bleibt - vertreten wird, dass allein die Behauptung eines Ermessensfehlers und einer daraus folgenden selbständigen Beschwer zur Zulässigkeit der Beschwerde führen soll, kann der Senat dem nicht folgen, da ansonsten § 305 Satz 1 StPO entgegen dem eindeutigen Wortlaut vollständig ausgehebelt werden würde. Die Ausnahme würde zur Regel. Denn in den überwiegenden Fällen wird die Terminsverlegung wegen der Verhinderung des Verteidigers beantragt werden, so dass die Verletzung des Rechts des Angeklagten, von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigt zu werden, regelmäßig zumindest möglich erscheinen und in die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden einzubeziehen sein wird. Gegen eine Vorverlagerung der Ermessensüberprüfung in die Zulässigkeit sprechen die oben genannten systematischen Gründe. Im Übrigen führt auch diese Auffassung zu dem Ergebnis, dass ein eigentlich nicht zuständiges Gericht in der Regel eine Ermessensprüfung vornehmen muss, um die Statthaftigkeit beurteilen zu können. Etwas anderes kann unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 305 StPO (vgl. dazu Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 1) nur in den Fällen gelten, in denen der Gehalt der Entscheidung über die Vorbereitung der Urteilsfindung hinausgeht und die Beschwer nicht mit der Revision geltend gemacht werden kann (zu möglichen Ausnahmefällen vgl. Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 213 Rn.18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.

Die Vorsitzende hat erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in ihrem Ermessen steht und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 18. September 2025 ausführlich begründet. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie das Interesse des Beschwerdeführers, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend gewürdigt. Allerdings hat sie nach Überprüfung der bestehenden Optionen, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminslage der Kammer, dem bisherigen Verfahrensablauf, den Umstände der Terminierung und der Verteidigersituation dem Interesse des Staates sowie der anderen Verfahrensbeteiligten an einer beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens im konkreten Fall den Vorrang eingeräumt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Beschwerdeführer neben Rechtsanwalt B auch durch Rechtsanwalt A verteidigt wird und nicht dargetan ist, dass und warum eine arbeitsteilige Vertretung des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund - unabhängig davon, ob Rechtsanwalt B frühzeitig durch das Gericht über die beabsichtigte Terminierung an den Montagen ab dem 6. Oktober 2025 informiert war, - nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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