Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 205/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 21. August 2008 (Az.: 313 O 152/01) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Resthonorar für erbrachte Ingenieurplanungsleistungen im Rahmen des Projektes „Polder Neumühlen/Westkai“.
- 2
Die Beklagte ist eine Projektgesellschaft zur Verwirklichung der Hafenrandbebauung im Bereich des Polders Neumühlen/Westkai, die von den Investoren der fünf auf dem Polderbauwerk errichteten Hochbauten gebildet wurde.
- 3
Der zu errichtende Polder sollte neben der Hochwasserschutzwand Tiefgaragen aufweisen, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass nach der ursprünglichen Planung es sich um ein einheitliches Bauwerk handeln sollte. Auf diesem Bauwerk sollten - und sind später auch - 5 Hochbauten errichtet worden, wobei Bauherrin der Polderanlage die Beklagte war, die Bauherren der auf dem Polderbauwerk befindlichen Hochbauten dagegen die einzelnen Investoren waren, die zugleich auch die Gesellschafter der Beklagten bilden. Während die Planung des Polderbauwerks die Klägerin übernehmen sollte, lag die Planung der Hochbauten in den Händen unterschiedlicher, von den einzelnen Investoren als Bauherren beauftragter Architekten und Ingenieure, darunter auch die Klägerin. In einem ersten Angebot vom 14.11.1997 errechnete die Klägerin das Honorar für die Ingenieurleistungen für das geplante Polderbauwerk mit netto DM 980.000,- . In der Folgezeit wurden weitere Angebote der Klägerin erstellt. Die Parteien einigten sich schließlich auf die als Anlagen K 1 bis K 4 eingereichten 4 Ingenieurverträge, aufgeteilt in Objekt- und Tragwerksplanung sowie Leistungsphase 1 bis 4 und 5 bis 7. Die beiden Ingenieurverträge für die Leistungsphasen 1 bis 4 wurden am 07.01./3.2.1999 unterzeichnet, die Verträge für die Leistungsphase 5 bis 7 am 19.01.1999/04.01.2000. In den insoweit identischen Verträgen heißt es unter anderem in § 6 „Leistungen mit Zeithonorar“:
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„Soweit Leistungen nach Zeithonorar abzurechnen sind, werden gemäß § 6 Abs.2 HOAI als Stundensätze vereinbart:
- 5
für den Ingenieur
DM 160,-/Stunde
für den Mitarbeiter des Ingenieurs
DM 110,-/Stunde
- 6
Die Vergütung richtet sich nach den Stundenbelegen, deren Nachweis monatlich erfolgen soll.“
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Unstreitig ist ein solcher monatlicher Nachweis der Stunden nicht erfolgt.
- 8
Unter § 14 „Zusätzliche Vereinbarungen“ heißt es:
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„Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer für eine zügige Bearbeitung Planungsleistungen zu erbringen hat, auch wenn die notwendigen Vorleistungen seitens des Auftraggebers noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die sich daraus ergebenden Mehrleistungen des Auftragnehmers besteht ein Vergütungsanspruch, entsprechend den in § 6 dieses Vertrages festgelegten Honoraren.“
- 10
Allen Verträgen war eine Anlage 3 „Zahlungsmodalitäten“ mit beigefügt, die Vertragsgegenstand war. Diese Anlage sah vor, dass die nachfolgenden Rechnungsstellungen direkt an jeden Einzelinvestor nach einem vorgegebenen vorläufigen Schlüssel erfolgen sollten und die Schlussrechnungen dann nach einem endgültigen, von der Poldergesellschaft aufgegebenen Schlüssel unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen gestellt werden sollten.
- 11
Lediglich die Rechnungen aus einem bereits zuvor abgeschlossenen Vertrag über Fördermaßnahmen sowie einem Folgeauftrag, die in der Auftragssumme der Ingenieurverträge über Objekt- und Tragwerksplanung enthalten sei, sollten direkt an die Beklagte gerichtet werden.
- 12
Die einzelnen Verträge sahen ein vorläufiges Gesamthonorar in Höhe von DM 967.779,54 netto vor.
- 13
Die Hochbauplanungen der einzelnen Investoren, die zeitlich unterschiedlich erfolgten, führten zu teils erheblichen Veränderungen der Planungsvorgaben der Klägerin.
- 14
Die Klägerin richtete entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis auf die ersten beiden Rechnungen ihre Abschlagsrechnungen jeweils an die einzelnen Investoren. Bis einschließlich 16.10.2000 leisteten die Investoren insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von DM 1.106.314,47 netto. Hiernach kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die geschuldete Vergütung. Unter dem 15.12.2000 übersandte die Klägerin der Beklagten eine mit „Schlussrechnung“ überschriebene Abrechnung (Anlage B 6), mit der sie ein Gesamthonorar in Höhe von netto DM 1.959.381,65 berechnete und unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen einen Restbetrag in Höhe von DM 989.557,94 brutto forderte. Hierbei ging die Klägerin nach wie vor von einem einheitlichen Bauwerk und der Honorarstufe II aus. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 17. Januar 2001(Anlage B 8) ließ die Beklagte die noch geltend gemachten Forderungen zurückweisen. Nachdem Vergleichsgespräche zwischen den Parteien zu keinem Erfolg führten, überreichte die Klägerin der Beklagten unter dem 16. Mai 2001 eine weitere Schlussrechnung (Anlage B 9), mit welcher sie ein Gesamthonorar in Höhe von DM 3.004.757,67 netto errechnete und hierbei erstmals von 7 Einzelbauwerken und teilweise von einer Honorarzone III ausging. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Juni 2001 (Anlage B 10) übersandte die Klägerin der Beklagten dann eine weitere Schlussrechnung und forderte zur Zahlung eines Restbetrages in Höhe von DM 2.406.158,60 brutto binnen 14 Tagen auf. Unter dem 24. Juli 2007 übersandte die Klägerin wiederum mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten eine weitere Schlussrechnung (Anlage B 13), die mit einer offenen Honorarforderung in Höhe von DM 2.447.296,84, der jetzigen Klagforderung, endete.
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Die Klägerin hat vorgetragen, die entstandene Kostensteigerung sei durch die fortschreitende Planung und Verwirklichung des Gesamtvorhabens der Hafenrandbebauung entstanden. Der im Rahmen der Planungsphase erarbeitete Gesamtgaragenentwurf sei deshalb wieder hinfällig geworden, weil die einzelnen Architekten der Hochbauten jeder einzeln und zudem noch zeitverschoben ihr Bauwerk oberhalb der Garagen entworfen und dabei zur Optimierung der Nutzung ihres Bauwerks Funktionsteile aus dem Hochbau in die Garagenbereiche hineingeplant hätten. Die vielfältigen Planungsänderungswünsche sowie Wünsche nach Zusatzleistungen durch die einzelnen Investoren bzw. deren Hochbauarchitekten seien der Beklagten zuzurechnen. Vertragspartner der Klägerin sei allein die Beklagte gewesen und nicht die einzelnen Investoren. Hinsichtlich der Zeithonoraransprüche hat die Klägerin die Auffassung vertreten, soweit es sich um zusätzliche besondere Leistungen handele, könne sich die Beklagte nicht auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung berufen, da ihr dieses nach Treu und Glauben deshalb verwehrt sei, weil die von der Beklagten eingesetzte Projektsteuerung praktisch über weite Strecken überhaupt nicht vorhanden gewesen sei. Jedenfalls seien die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin deshalb von dem Projektsteuerer, dem Zeugen …, ausdrücklich gebeten worden, zunächst einmal, auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung, umgehend tätig zu werden, da man im Rahmen der gemeinsamen Zuordnung der Leistungen zur Ermöglichung der Abschlagsrechnungen ja auch diese Leistungen ohne Weiteres werde berücksichtigen können. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen habe es sich im Übrigen bei den zusätzlich in Auftrag gegebenen Leistungen bei einem Großteil um isoliert Besondere Leistungen gehandelt (zur Einordnung seitens der Klägerin: Schriftsatz vom 28. Mai 2008).
- 16
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.251.283,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 22.06.2001 zu zahlen.
- 18
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Die Beklagte hat vorgetragen, die Schlussrechnung, auf die die Klägerin ihre Klagforderung stütze, leide bereits an formalen Mängeln, so dass ein eventueller Anspruch schon aus diesem Grund nicht fällig sei. Zudem sei sie - die Beklagte - auch nicht passivlegitimiert. Soweit die einzelnen Investoren Änderungswünsche geäußert hätten, sei sie nicht wirksam verpflichtet worden. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig. Eine Abnahme der Leistung habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei die Schlussrechnung auch inhaltlich fehlerhaft. Schließlich sei die Klägerin an ihre Schlussrechnung vom 15.12.2000 gebunden. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.
- 21
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 22
Mit Urteil vom 21. August 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zwar für Honoraransprüche aus den vier Ingenieurverträgen passivlegitimiert sei, woran auch die in der Anlage 3 der Verträge enthaltene Regelung nichts ändere, weil es sich insoweit um nichts anderes handele als um Zahlungsmodalitäten. Wer letztlich Zahlungsverpflichteter aus den Ingenieurverträgen sein solle, lasse sich dieser Regelung indes nicht entnehmen. Die Klägerin habe es hingegen nicht darzulegen vermocht, dass die gegenüber den schriftlichen Verträgen erheblich abweichenden Honorarforderungen aufgrund behaupteter Änderungswünsche während der Planungsphase der Beklagten zuzurechnen seien. Es sei der Klägerin nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die einzelnen Investoren bzw. deren Architekten die Beklagte wirksam durch ihre Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche hätten verpflichten können. Entsprechende Willenserklärungen einer gesetzlich zur Vertretung der Beklagten befugten Person habe die Klägerin nicht behauptet, ebensowenig eine ausdrückliche Vollmachtserteilung. Es liege auch keine konkludente Vollmachtserteilung vor, diese sei insbesondere nicht in den Regelungen unter den §§ 9 und 14 der Verträge zu sehen. Auch für eine Verpflichtung der Beklagten nach Rechtsscheingrundsätzen sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend vorgetragen. Schließlich ergebe sich auch aus der Tatsache, dass es sich bei den Investoren um die Gesellschafter der Beklagten handele, nichts anderes, weil streng zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern als jeweils selbständigen Rechtspersönlichkeiten zu unterscheiden sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung der der Beklagten in Rechnung gestellten Zeithonorare für Besondere Leistungen. Hinsichtlich der „Zeithonorare“ sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte wirksam verpflichtet worden sei (betreffe die folgenden Leistungspositionen der Rechnungsanlagen, beschrieben im Schriftsatz der Klägerin vom 08.01. + 18.02.2002: Anlage Z01-1: 6.2.5,6.2.6, Anlage Z02-1, Anlage ZT1-1, Anlage ZT2-1: 6.2.3, 6.2.4, 6.2.6, 6.2.12). Auch ein Honorar für die übrigen Zeithonorare könne die Klägerin nicht verlangen. Hinsichtlich der zusätzlichen Besonderen Leistungen folge dieses daraus, dass es an einer schriftlichen Vereinbarung fehle. Soweit die Klägerin hinsichtlich eines großen Teils der behaupteten Besonderen Leistungen die Auffassung vertrete, es handele sich um isoliert Besondere Leistungen, so dass es keiner schriftlichen Vereinbarung bedürfe, könne ihr nicht gefolgt werden. Das Landgericht folge vielmehr der rechtlichen Einschätzung des Sachverständigen, der unter Punkt 5.4.2.4 ausgeführt habe, dass eine Unterscheidung der Leistungen, die nicht in den Rahmen der Grundleistungen fallen, in isolierte besondere Leistungen nicht stattfinde, weil die Klägerin im vorliegenden Fall von der Beklagten beauftragt worden sei, so dass besondere Leistungen deshalb immer zu Grundleistungen hinzutreten und deshalb keine isolierten besonderen Leistungen vorkommen können.
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Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 25. August 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit ihrem am 24. September 2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit ihrem am 27. November 2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.
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Die Klägerin macht geltend, bei richtigem Verständnis des Vertrages stelle sich die Frage der nachträglichen Zurechenbarkeit der erbrachten und abgerechneten Leistungen, die den wesentlichen Schwerpunkt des Urteils ausmache, nicht. Die Tatsache, dass ein Teil der erbrachten Leistungen nicht von der der Honorarvereinbarung anfänglich zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung erfasst gewesen sei, habe nichts damit zu tun, dass die Klägerin von Beginn an gegenüber der Beklagten darüber hinaus zu weiteren Leistungen verpflichtet gewesen sei und deshalb auch insoweit einen Vergütungsanspruch habe. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass vertraglich vereinbartes Vertragsziel die Hochwasserschutzwand mit Garagen gewesen sei, die Teile der Gebäudetechnik der Hochbauten integrieren und die Planung der Hochbauten zu berücksichtigen habe. Das Landgericht habe zu Unrecht auch die in § 3 der Verträge geregelte Beibringungspflicht der Beklagten hinsichtlich der für die Garagenplanung maßgeblichen Hochbauplanungen unberücksichtigt gelassen. Verkannt habe das Landgericht, dass vertraglich vereinbart gewesen sei, dass der ursprüngliche Leistungsgegenstand Details offen gelassen habe und die Beklagte zur Beibringung der endgültigen Planungen für die Hochbauten verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus sei von Anfang an festgelegt worden, dass die Klägerin die von den einzelnen Hochbauobjekten der Gesellschafter der Beklagten herrührenden Planungen aufnehmen und integrieren sollte. Damit habe auch von Anfang an festgestanden, dass deren Planungen den Leistungsgegenstand der Klägerin hätten bestimmen sollen. Das Landgericht habe auch das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Investoren der Hochbauten als deren Gesellschafter nicht angemessen berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass die Beklagte nur gegründet worden sei, die Hochwasserschutzanlage Neumühlen-Westkai zu errichten und zu unterhalten, und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Anlage K 65 nach denen die Beklagte „sämtliche mit der Polderanlage im Zusammenhang stehenden Leistungen (...) im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführen“ lassen und das fertige Werk sodann „mit einem branchenüblichen Gewinnaufschlag (...) an die Gesellschafter weiter veräußern“ sollte, werde offensichtlich, dass die Beklagte die gesamten von der Klägerin erbrachten Leistungen benötigt habe, um ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern erfüllen zu können. Das Landgericht habe hinsichtlich der isolierten Besonderen Leistungen insofern eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, als es ausgeführt habe, es folge dem Sachverständigen und gehe deshalb davon aus, dass isolierte Besondere Leistungen nicht existierten, obwohl der Sachverständige selbst zum Beispiel die Position 6.2.1 der Rechnung ZT1-1 als isolierte Besondere Leistung gewertet habe. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, die geltend gemachten Zeithonorare scheiterten an einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung, habe das Landgericht verkannt - wozu sie (die Klägerin) erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe - dass durch die mangelhafte bzw. zeitweilig gar nicht vorhandene Projektsteuerung auf Seiten der Beklagten es den Parteien nicht möglich gewesen sei, jede zusätzliche Besondere Leistung gesondert schriftlich zu vereinbaren. Hilfsweise bestehe der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Die Klägerin beantragt nach zuvor erklärter Teil-Rücknahme der Klage in Höhe von € 7.516,00,
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die Beklagte unter Abänderung des am 21.08.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 313 O 152/01) zu verurteilen, an die Klägerin € 1.243.767,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 30
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft - wie im Übrigen auch die Klägerin - ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 32
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25. September 2014 Bezug genommen (Bl. 910 ff).
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar sind die Einwendungen der Beklagten gegen die Schlussrechnung vom 24. Juli 2001 (1.) im Hinblick auf die Fragen des Vorliegens einer fälligkeitsauslösenden Rechnung (a.), der Prüffähigkeit der Rechnungen (b.), der Bindungswirkung der Abrechnung vom 15. Dezember 2000 (c.) und der Abnahme der Leistungen unbegründet (d.). Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet (2.), weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Honorars für Grundleistungen bei der Tragwerks- und Objektplanung (a.) noch einen Anspruch auf Zahlung der der Beklagten in Rechnung gestellten Zeithonorare für Besondere Leistungen (b.) und Isolierte Besondere Leistungen hat (c.), sie die geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann (d.) und schließlich die Nichtbegleichung der streitgegenständlichen Rechnung durch die Beklagte auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt (e.).
1.)
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Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schlussrechnung vom 24. Juli 2001 im Hinblick auf die Fragen des Vorliegens einer fälligkeitsauslösenden Rechnung, der Prüffähigkeit der Rechnungen, der Bindungswirkung der Abrechnung vom 15. Dezember 2000 und der Abnahme der Leistungen sind unbegründet.
a.)
- 35
Was den Einwand der Beklagten betrifft, die Schlussrechnung vom 24. Juli 2001 habe nicht die Qualität, die an eine fälligkeitsauslösende Rechnung gemäß § 8 HOAI zu stellen sei, weil es an den Bestandteilen des § 14 Abs.1 UStG fehle, ist es zwar zutreffend, dass sich nicht alle erforderlichen Angaben aus der Rechnungszusammenstellung in Verbindung mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. Juli 2001 (Anlagen K 13, K 14) ergeben. So fehlt es beispielsweise an der Umsatzsteuernummer und der Mitteilung des Zeitpunktes der Ausführung der Leistung. Die Beklagte hat zwar auch einen Anspruch auf eine aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Schlussrechnung. Der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs steht die Unvollständigkeit der Rechnungszusammenstellung indes nicht entgegen, weil die genannten fehlenden Angaben nicht dazu führen, dass die Rechnung nicht prüffähig wäre (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2009, 1616).
b.)
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Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, die so genannte Schlussrechnung sei deshalb nicht prüffähig, weil die Rechnungen insbesondere im Hinblick auf die Stundenhonorare widersprüchlich und unverständlich seien und sie - die Beklagte - auch mit fachlicher Beratung den Unterlagen nicht lückenlos entnehmen könne, welche Leistungen im Einzelnen abgerechnet würden, auf Grund welchen Auftrags und mit welcher Begründung.
- 37
Zwar ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nicht etwa deshalb abgeschnitten, weil sie diesen Einwand nicht innerhalb der zweimonatigen Prüffrist gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B (1998) erhoben hätte (vgl. zur Heranziehung dieses Zeitraumes auf einen Architektenvertrag BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02 –, juris Rn. 2). Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Beurteilung der Prüffähigkeit hinausgeschoben zu haben. Denn zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 20. September 2001 war die 2-monatige Prüffrist bezogen auf die hier streitgegenständlichen, mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juli 2001 übersandten, Rechnungen noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr verlängerten Klagerwiderungsfrist sogleich die mangelnde Prüffähigkeit gerügt. Sie hat dazu vorgetragen, das von der Klägerin eingereichte Konvolut sei so unübersichtlich, dass eine Prüfung mit normalem Aufwand bei normalem Kenntnisstand nicht möglich sei. Zu den Zeithonoraren hat die Beklagte geltend gemacht, dass diese so pauschal aufgemacht seien, dass sie nicht geprüft werden könnten. Die Stunden-Angaben seien erkennbar pauschal, zeitlich nicht gegliedert und in keiner Weise nachvollziehbar (Klagerwiderung S. 13 (Bl. 35 d.A.)). Diese Einwendungen waren zu diesem Zeitpunkt berechtigt, wozu beispielhaft auf die Anlage Z01-1 zur Teil-Schlussrechnung ZO1, Zeithonorar, Leistungen 6.2.1 bis 6.2.7, „Pos. 6.2.1 Bestandsaufnahme Grundleistungen 300 Std x 110 DM/Std 33.000,00 DM“ verwiesen wird. Zuvor hatte die Klägerin jeweils vor Ablauf der auf die vorangegangene Schlussrechnung bezogenen 2-monatigen Prüfungsfrist jeweils eine neue Schlussrechnung übersandt (Anlagen B 9, B 11).
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Der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit ist jedoch - nach weiterem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin - unbegründet. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 (Bl. 250 ff d.A.) hat die Klägerin im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Mitarbeiter in welcher Kalenderwoche im Zusammenhang mit welchen Leistungen tätig waren und hat dazu die Anlagenkonvolute K 28 und K 61 vorgelegt. Angaben, nach denen beispielsweise Herr … am 1.Februar 1999 2,75 Stunden dafür aufgewandt hat, Leitungskreuzungen Regenentlastung zu entwickeln (Schriftsatz vom 28. Mai 2004, S.6 i.V.m. Anlage K 61), sind zweifelsohne prüffähig. Ein Grenzfall dürfte zwar demgegenüber beispielsweise die Abrechnung der Tätigkeit der Frau … im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme Grundleitungen (Pos. 6.2.1 der Teil-Schlussrechnung ZO1) sein. Unter der Beschreibung „Übernahme, Änderungen und Ergänzungen von zahlreichen hausweise verschiedenen Einzelangaben und Anforderungen“ werden über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren zwischen 3 und 24 Stunden monatlich abgerechnet. Da der gerichtliche Sachverständige ... mit seinem 1. Ergänzungsgutachten jedoch in der Lage war, eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Zeitbedarfs der abgerechneten Stundenhonorare vorzunehmen und bei der Frage der Prüffähigkeit die Fachkunde der von der Beklagten hinzugezogenen Architekten mit einzubeziehen ist (vgl. BGH, NJW 1967, 342; OLG München, BauR 1993, 346), geht das Gericht von der Prüffähigkeit der Schlussrechnungen aus.
c.)
- 39
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, sie dürfe von ihrer ersten Schlussrechnung vom 15. Dezember 2000 (Anlage B 6) nicht mehr abweichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Architekt nur dann an seine einmal erteilte Schlussrechnung gebunden, wenn in deren Änderung eine unzulässige Rechtsausübung i. S. von § 242 BGB liegt. Hierzu ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten (vgl. BGH BauR 1993, S. 236, 238). Für Ingenieurleistungen kann nichts anderes gelten. Nach Vornahme dieser Abwägung verstößt die Erteilung der Schlussrechnung vom 24. Juli 2001 nicht gegen Treu und Glauben. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf die Rechnung vom 15. Dezember 2000 keine Zahlungen geleistet hat, weshalb es ihr verwehrt ist, sich auf ein „Vertrauendürfen“ auf diese Rechnung zu berufen (OLG Koblenz, Urteil vom 05. Dezember 2000 – 3 U 481/00 –, Rn. 24, juris). Zum anderen hat die Klägerin auch keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sie keine über die Rechnung vom Dezember 2000 hinausgehende Forderung geltend machen würde. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 (Anlage K 23) deutlich gemacht, dass sie der Auffassung ist, ihr stünde ein weitaus höheres Honorar zu. Im Rahmen eines Vergleichs (Anlage K 25) sollte mit einer Begleichung der Schlussrechnung vom 15. Dezember 2000 eine Vertragsbeendigung zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Da es jedoch nicht zur Annahme der Vereinbarung durch die Beklagte kam, war die Klägerin an die Schlussrechnung vom 15. Dezember 2000 nicht gebunden.
d.)
- 40
Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass es an dem Nachweis für eine Abnahme des streitigen Werks fehlt. Denn da die Polderanlage seit Jahren fertig gestellt und die darauf errichteten Gebäude bezogen sind, ist jedenfalls von der Abnahmefähigkeit des Werks der Klägerin auszugehen.
2.)
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
a.)
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Honorars für Grundleistungen bei der Tragwerks- und Objektplanung.
- 43
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Beklagte zwar für Honoraransprüche der Klägerin aus den vier Ingenieurverträgen passivlegitimiert, weil es sich bei der in der Anlage 3 der Verträge enthaltenen Regelung - was die Überschrift der Anlage nahe legt - lediglich um Zahlungsmodalitäten handelt.
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Das Landgericht ist jedoch ebenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Klägerin nicht gelungen ist darzulegen, dass die gegenüber den schriftlichen Verträgen erheblich abweichenden Honorarforderungen aufgrund behaupteter Änderungswünsche während der Planungsphase der Beklagten zuzurechnen sind. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.
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Im Einzelnen:
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a.a.) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Tatsache, dass ein Teil der erbrachten Leistungen nicht von der der Honorarvereinbarung anfänglich zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung erfasst gewesen sei, nichts damit zu tun habe, dass die Klägerin von Anfang an verpflichtet gewesen sei, die später erfolgte komplexe Integration der Hochbauplanungen zu berücksichtigen, entsprechend ein Mangel ihres Werkes vorgelegen hätte, wenn sie lediglich die der Honorarvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen erbracht hätte. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie den Eindruck vermittelt, dass die vereinbarte Vergütung sich überhaupt nicht auf die Einarbeitung der Hochbauplaner-Angaben für die Garagen beziehen sollte und diese deshalb zusätzlich hätte abgerechnet werden können, ist dieses mit den vertraglichen Vereinbarungen nicht in Einklang zu bringen. Denn in der Anlage 1 zu den Ingenieurverträgen heißt es dazu: „Die für die gebäudetechnischen Anlagen und deren Räume in der Garage notwendigen koordinierten Angaben durch die Planer für die aufgehenden Gebäude werden in die Garagenplanung eingearbeitet.“ Gegenstand der Vergütungsabrede war mithin bereits die Übernahme der Planungen der Hochbau-Ingenieure hinsichtlich der Gebäudetechnik für die Garagen, wenn auch Details noch offen waren. Soweit nunmehr Mehrkosten wegen aufwendigerer Garagenplanung geltend gemacht werden, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur mit der Planung von Garagen in einfachem Standard beauftragt war: „Im Auftrag sind alle Bauteile/Anlagen enthalten, die zur Nutzung der Garagen in einfachem Standard nötig sind (...)“ (Anlage 1 zu den Ingenieurverträgen).
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b.b.) Auch der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe den Einstieg in den Fall schon deshalb verfehlt, weil es § 3 des Vertrages nicht berücksichtigt habe, wonach sie die Objektplanung nach § 15 HOAI der auf den Garagen angeordneten Gebäuden inkl. der in den Garagen angeordneten Nebenräumen schulde, was bedeute, dass die Leistungsbeschreibung nur vorläufig und weiteren Entwicklungen zugänglich gewesen sei, vermag ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass das Landgericht auf § 3 des Vertrages nicht eingegangen ist. Wie die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung aber selbst dargelegt hat (S.3 (Bl.682 d.A.)), haben sich die Parteien aus dem Grund, dass die von der Beklagten zu liefernden Planungen der Hochbauten noch nicht existierten und die Klägerin schon mit ihren Leistungen beginnen sollte, auf § 14 verständigt: „Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer für eine zügige Bearbeitung Planungsleistungen zu erbringen hast, auch wenn die notwendigen Vorleistungen seitens des Auftraggebers noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die sich daraus ergebenden Mehrleistungen des Auftragnehmers besteht ein Vergütungsanspruch, entsprechend den in § 6 dieses Vertrages festgelegten Honoraren.“ Die Konsequenz aus dieser Vereinbarung besteht darin, dass selbst dann, wenn Mehrleistungen dadurch entstanden sind, dass die Planung der Beklagten zum Zeitpunkt der Tätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen war, die Klägerin dafür lediglich ein Zeithonorar hätte abrechnen dürfen. Dieses hätte aber nicht zu einer Einordnung in eine andere Honorarzone oder zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten führen dürfen. Soweit die Klägerin argumentiert, den Parteien sei klar gewesen, dass generelle Veränderungen und Fortentwicklungen der Vertragsinhalte von diesen Stundensätzen nicht hätten erfasst sein können, die Systematik der HOAI mit dem Hinweis auf § 6 mithin nicht hätte ausgehebelt werden sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Vergütungspflicht für diese generellen Veränderungen aber voraussetzt, dass diese auch von der Beklagten beauftragt wurden. Die Klägerin wendet sich jedoch mit ihrer Berufung gerade gegen die auch vom Landgericht angenommene Voraussetzung der der Beklagten zuzurechnenden Planungsänderungen bzw. -erweiterungen.
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In diesem Zusammenhang ist auch die eigene Darstellung der Klägerin in ihrem Aktenvermerk vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 59, „2. Phase - Arbeiten im Rahmen der Baugenehmigung“) zu berücksichtigen, nach der die fünf Architekten (der Investoren) „dann jeder einzeln und zudem noch zeitverschoben ihr Bauwerk oberhalb der Garagen entworfen und dann dabei zur Optimierung der Nutzung ihres Bauwerkes Funktionteile aus dem Hochbau in die Garagenbereiche hineingeplant (haben)“. Ersichtlich handelt es sich dabei um Planänderungen im Sinne der Investoren. Mit dem von der Beklagten beauftragten einfachen Standard der Garagen sind diese Änderungen ebenfalls nicht in Einklang zu bringen, weshalb auch der Einwand der Klägerin fehl geht, die Beklagte habe die gesamten von der Klägerin erbrachten Leistungen benötigt, um ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern erfüllen zu können.
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Soweit es in diesem Vermerk zur Ausführungsplanung weiter heißt: „Entsprechend der 2. Phase wurde von August 1999 im Zusammenhang mit der Vergabe der Hochbauarbeiten die Ausführungsplanung nun auf Einzelbauwerke umgestellt. Eine Gesamtplanung war nicht mehr möglich, da die Investoren und ihre Architekten unterschiedliche Entwurfsvorstellungen für die Garagenbereiche entwickelten und auch die Planungsvorgänge wie die Bauvorhaben zeitlich nicht mehr aufeinander abgestellt werden konnten.“, ist auch dieses ein Beleg dafür, dass die Investorenwünsche, die über eine einheitliche einfache Garagenplanung hinausgingen, für die Planungsänderungen ursächlich waren. Bestätigt wird dieses durch die Ausführungen unter „B) Schlussrechnung“ in diesem Vermerk: „Die Kosten für die Garagen haben sich der veränderten Nutzungen wegen erheblich erhöht. Gleichzeitig ist der Planungsaufwand für die Garagen überproportional gestiegen.“ Von Investoren gewünschte veränderte Nutzungen haben mit den unter § 14 der Verträge geregelten Mehrleistungen nichts zu tun.
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c.c.) Da die Klägerin der Beklagten lediglich eine Planung der Garagen in einfachem Standard geschuldet hat, geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die über den ursprünglichen Auftrag weit hinausgehenden Leistungen habe sie nicht mit den Bauherren für die auf dem Polder entstehenden Neubauten abrechnen können, weil für die Planungen unterhalb der Oberkante des Polderbauwerks ausschließlich die Beklagte die zuständige Vertragspartei habe sein sollen. Weil es an einem über die Planung von Garagen in einfachem Standard hinausgehenden Auftrag fehlt, ist auch der Hinweis der Klägerin auf das BGH-Urteil vom 5. August 2010 (BauR 2010, 1957) nicht geeignet, ihrer Argumentation zum Erfolg zu verhelfen.
- 51
d.d.) Für ihre Auffassung, die einzelnen Investoren bzw. deren Architekten hätten die Beklagte wirksam durch ihre Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche verpflichten können, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das vorgelegte Organigramm (Anlage K 87) stützen. Einen Beleg für ihre Behauptung, dass die einzelnen Poldergesellschafter die Möglichkeit, von der Klägerin Änderungen und Ergänzungen ihrer Ingenieurleistungen zu verlangen, von der Beklagten ableiteten, stellt dieses Organigramm nicht dar. Wie die Klägerin vielmehr selbst mit Schriftsatz vom 11.Juni 2012 darlegt (S.7, Bl. 781 d.A.), sind in dem Organigramm "zahlreiche Pfeile von den Hochbauarchitekten hin zur Klägerin enthalten, die ausdrücklich für die "Weisungsbefugnis" der Architekten stehen." Die Architekten wiederum unterliegen indes der Weisungsbefugnis der Investoren und nicht der der Beklagten. Soweit es in dem Textteil des Organigramms (Anlage K 21) heißt: „Die Investoren haben nur indirekt über die Poldergesellschaft als Investorengemeinschaft Weisungsbefugnis den Polder betreffend.“, ist damit zur Überzeugung des Senats lediglich zum Ausdruck gebracht, dass den Einzelinvestoren eine individuelle Planungsbefugnis hinsichtlich der jeweiligen Schnittstelle Polder/Bauwerk und damit die Befugnis eingeräumt wurde, im eigenen Namen einzelne Verträge mit der Klägerin abzuschließen. Dieses Verständnis wird belegt durch den Hinweis gemäß Protokoll Anlage K 22: „Allgemein: Bauplan weist noch einmal auf die Kostenrelevanz von nachträglichen Planungsänderungen hin. Jeder Architekt ist seinem Bauherrn verantwortlich und hat mit diesem kostenrelevante Planungsänderungen abzustimmen, bevor er sie an PG-BT weiterreicht. PG-BT kann Änderungsvorgaben eines Architekten als mit dessen Bauherrn abgestimmt voraussetzen.“ Auch in dem Einladungsschreiben zur Besprechung vom 23. Februar 1999 (Anlage K 54) heißt es, dass individuelle Planungswünsche nur in Verbindung mit Mehrkosten berücksichtigt werden können.
- 52
Der Senat sieht seine Interpretation des Organigramms ferner durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, die Beklagte hätte quasi als Botin bzw. Übermittlerin die Planungen der Hochbauten an die Klägerin weiterleiten müssen (S. 6 der Berufungsbegründung (Bl. 685 d.A.)). Da ein Bote aber immer für den Geschäftsherrn tätig wird und dessen Willenserklärung übermittelt, wodurch der Geschäftsherr rechtsgeschäftlich verpflichtet wird, ergibt sich auch auf Basis dieser Argumentation der Klägerin, dass gerade nicht die Beklagte verpflichtet wurde, sondern die einzelnen Investoren.
- 53
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass nur die ersten beiden Abschlagsrechnungen an die Beklagte gerichtet wurden, alle weiteren an die Einzel-Investoren.
- 54
e.e.) Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Investoren der Hochbauten als deren Gesellschafter nicht angemessen berücksichtigt.
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Das Landgericht geht zutreffend - insoweit auch von der Klägerin unangegriffen - davon aus, dass es sich bei der Beklagten um eine rechtlich von ihren Gesellschaftern unabhängige juristische Person handelt. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte als Zweckgemeinschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels - Errichtung und Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage - der beteiligten Gesellschafter verstanden wird. Soweit die Klägerin jedoch aus dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft … vom 24. März 1999 (Anlage K 65) den Schluss zieht, dass die Beklagte „sämtliche mit der Polderanlage im Zusammenhang stehenden Leistungen (...) im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführen“ lassen und das fertige Werk sodann „mit einem branchenüblichen Gewinnaufschlag (...) an die Gesellschafter weiter veräußern“ sollte, lässt sie unerwähnt, dass es sich lediglich um einen Vorschlag handelt („Daher neigen wir dazu, sämtliche mit der Polderanlage im Zusammenhang stehenden Leistungen durch die Poldergesellschaft im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführen zu lassen (...)“ (Anlage K 65 S.3)), der nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht angenommen wurde. Eine Regelung über die Finanzierung der auf den einzelnen Poldergrundstücken befindlichen Teile der Anlage findet sich vielmehr in § 14 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 15), in dem es u.a. heißt: „Jeder Gesellschafter trägt die Entgelte für die Errichtung der auf seinem Poldergrundstück befindlichen Teile der Anlage selbst.“ Das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft … ist mithin nicht geeignet, ein Auftragsverhältnis als Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu ersetzen.
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f.f.) Der Senat folgt auch nicht der auf die Angaben der Zeugen …, … und … gestützten Auffassung der Klägerin, nach der Beweisaufnahme sei auch als geklärt anzusehen – was nicht eigentlicher Gegenstand der Beweisaufnahme vom 25. September 2014 war –, dass die von der Klägerin aufgrund der Planungsänderungen erbrachten Leistungen von der Beklagten zu vergüten sein sollten und nicht etwa von den Bauherren der fünf Hochbauten. Was die Aussage des Zeugen … anbelangt, dass die „Vergütungsproblematik zwischen den beiden Vertragsparteien zu klären war“ (Seite 10 des Protokolls vom 25. September 2014), hat er diese Antwort auf die Frage gegeben, warum die Thematik der die Besonderen Leistungen betreffenden Zeithonorare nicht tags zuvor auf der Baubesprechung erörtert wurde. Der Zeuge hat dazu angegeben, dass bei dieser Besprechung alle planenden Architekten und der Bauleiter anwesend gewesen seien. Er hat dazu weiter ausgeführt, dass die Vergütungsproblematik einfach nicht für eine so große Runde gedacht gewesen sei und hat dann den oben zitierten Satz angeführt. Dass die Beklagte und nicht etwa die Einzelinvestoren hinsichtlich der Mehrleistungen, die aufgrund der Planungsänderungen im Polder als Folge von Änderungswünschen der Einzelinvestoren bzw aufgrund der Planungsänderungen ihrer Hochbauarchitekten erforderlich wurden, Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei, hat der Zeuge weder ausdrücklich bekundet noch erläutert (was auch nicht Gegenstand seiner Befragung war). Spezifiziert zu der Frage, wie diese Mehrleistungen abzurechnen seien, hat sich – ebenfalls außerhalb des eigentlichen Beweisthemas – der Zeuge … geäußert. Er hat ausgesagt, der Zeuge … habe ihm bei der Besprechung am 19. November 1999 erklärt, dass „unbedingt unser Aufwand immer grundstücksbezogen aufgeschrieben werden müsste, weil es darum ginge, wie hoch der Aufwand hinsichtlich jedes einzelnen Hauses ist“ (Seite 14 des Protokolls vom 25. September 2014). Weiter hat der Zeuge ausgesagt, die Kosten hätten „entsprechend der Verursachung auf die einzelnen Häuser verteilt“ werden sollen (S.16). Was die Frage anbelangt, an wen die Rechnungen für diese Mehrleistungen gerichtet werden sollten, hat es der Zeuge für möglich gehalten - ohne sich ganz sicher zu sein -, dass die Rechnungen an die Investoren über die Poldergesellschaft gerichtet waren. Jedenfalls stützt die Aussage des Zeugen … eher den Standpunkt der Beklagten als den der Klägerin. Soweit der Zeuge … bekundet hat (S.5 des Protokolls vom 25. September 2014), dass es sich bei dem Polder um einen eigenständigen Bau gehandelt habe, für den die Poldergesellschaft verantwortlich gewesen sei, woran sich auch durch die Formulierung in Absatz 3 der Anlage K 21 „Die Investoren haben nur indirekt über die Poldergesellschaft als Investorengemeinschaft Weisungsbefugnis den Polder betreffend.“ deshalb nichts ändere, weil das Wort „indirekt“ benutzt worden sei, ist diese Aussage aus den unter Ziffer 2.a)d.d.) dargelegten Gründen nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zu belegen, dass die von der Klägerin aufgrund der Planungsänderungen der Investoren erbrachten Leistungen von der Beklagten zu vergüten sein sollten und nicht etwa von den Bauherren der fünf Hochbauten.
b.)
- 57
Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der der Beklagten in Rechnung gestellten Zeithonorare für Besondere Leistungen ist unbegründet.
- 58
a.a.) Was die Leistungspositionen Anlage Z01-1: 6.2.5 (Hochwasserschutz Neumühlen 24) und 6.2.6 (Hochwasserschutz Fassaden), Anlage Z02-1: 6.2.8 (Stellungnahme zum Baugenehmigungsbescheid (Hochbau Haus 5) bezüglich Polderplanung), Anlage ZT1-1: 6.2.3 (Änderungen zu Garage 5), 6.2.4 (Zusatzleistungen zu Garage 3), 6.2.6 (Prüfung beigestellter Fassadenstatik) und 6.2.12 (Eingangstrog Garage 2) anbelangt, ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich dieser von den Investoren bzw. Architekten verlangten Leistungen nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte wirksam verpflichtet worden ist. Aus den unter Ziffer 2.a.) dargelegten Gründen folgt der Senat der Auffassung der Klägerin nicht, auch insoweit stelle sich die Frage der Zurechenbarkeit nicht, weil auch diese Leistungen den Leistungsgegenstand „Hochwasserschutzwand mit Garagen“ betreffen würden und die Beklagte auch insoweit alleinige Vertragspartnerin der Klägerin sei.
- 59
b.b.) Die Klägerin kann auch ein Honorar für die übrigen abgerechneten zusätzlichen Besonderen Leistungen nicht verlangen, weil es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung fehlt (1) und die Klägerin den Nachweis für ihre Behauptung nicht erbracht hat, die Beklagte, vertreten durch Herrn …, habe am 19. November 1999 gegenüber den Zeugen … und … als Vertreter der Klägerin erklärt, die Klägerin solle ohne schriftliche Auftragsbestätigungen tätig werden (2).
- 60
(1) Zusätzliche Besondere Leistungen bedürfen gemäß § 5 Abs.4 HOAI (a.F.) einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Schriftliche Honorarvereinbarungen in Bezug auf die einzelnen geltend gemachten Besonderen Leistungen liegen nicht vor. Der Senat folgt der Auffassung der Klägerin nicht, dass auch § 14 der Verträge eine schriftliche Honorarvereinbarung darstelle, auf die sich die abgerechneten Zeithonorare stützen ließen. Denn das Honorar muss eine konkret beschriebene Besondere Leistung betreffen, einer Art Rahmenvereinbarung für künftige Besondere Leistungen fehlt die Bestimmbarkeit (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI 4. Aufl., § 5 Rz 62).
- 61
(2) Der Senat hat eine Beweisaufnahme zu der Behauptung der Klägerin durchgeführt, die Beklagte, vertreten durch Herrn …, habe am 19. November 1999 gegenüber den Zeugen … und … als Vertreter der Klägerin erklärt, die Klägerin solle ohne schriftliche Auftragsbestätigungen tätig werden. Dieses Vorgehen hielt der Senat deshalb für erforderlich, weil die Klägerin - von der Beklagten bestritten - bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen hat, die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin seien von dem Projektsteuerer Herrn … ausdrücklich gebeten worden, zunächst einmal, auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung, umgehend tätig zu werden (Schriftsatz der Klägerin vom 4.Juli 2002, S.10 (Bl.164 d.A.)), das Landgericht eine entsprechende Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat und die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gerügt hat (S.9 (Bl.688 d.A.)), dass das Landgericht bei seiner Auffassung, die Zeithonorare für zusätzliche Besondere Leistungen scheiterten an einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung, verkannt habe, dass das Großprojekt unter enormen Zeitdruck gestanden habe und es den Parteien durch die mangelhafte bzw. zeitweilig gar nicht vorhandene Projektsteuerung auf Seiten der Beklagten nicht möglich gewesen sei, jede zusätzliche Besondere Leistung gesondert schriftlich zu vereinbaren.
- 62
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, die Beklagte, vertreten durch Herrn …, habe am 19. November 1999 gegenüber den Zeugen … und … als Vertreter der Klägerin erklärt, die Klägerin solle ohne schriftliche Auftragsbestätigungen tätig werden, was sich nicht nur auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angebote, sondern auch auf die bereits auf Stundenbasis erbrachten zusätzlichen Besonderen Leistungen sowie auf etwaige künftige noch anstehende Leistungen dieser Art bezogen habe, indes nicht erbracht.
- 63
Der Klägerin ist zunächst der Beweis für die behauptete Grundlage der Vereinbarung vom 19. November 1999 – die Beklagte sei organisatorisch nicht in der Lage gewesen, zeitnah auf die ihr unterbreiteten schriftlichen Angebote der Klägerin zu reagieren - nicht gelungen. Keiner der Zeugen hat die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten bestätigt. Der Zeuge … hat bekundet, Schwierigkeiten hätten sich aus dem sehr umfangreichen Projekt selbst ergeben, abgesehen von diesen Schwierigkeiten habe die Koordination der Projektsteuerung grundsätzlich ganz gut geklappt (Seite 2f des Protokolls vom 25. September 2014). Dem Zeugen… waren nennenswerte Schwierigkeiten nicht erinnerlich, nach seinem Gefühl sei damals alles vielmehr sehr gut gelaufen, der Zeitdruck habe an der Größe des Projektes gelegen (Seite 10 des Protokolls vom 25. September 2014). Der Zeuge … hat auf die Frage, wie er die Projektsteuerung empfunden habe, mitgeteilt, dass die Klägerin seinerzeit unter dem Druck gestanden habe, zeichnerisch etwas darstellen zu müssen, was sie nicht geplant habe.
- 64
Was die eigentliche Beweisbehauptung anbelangt, hat der Zeuge … zu der behaupteten Äußerung ausgesagt, dass dieses aus seiner Sicht „ziemlicher Humbug“ sei. Derartiges hätte er sich als Projektsteuerer gar nicht leisten können. Derartige Freigabeerklärungen hätten überhaupt nicht in seinem Kompetenzbereich gelegen (Seite 3 des Protokolls vom 25. September 2014). Der Zeuge hat dann zwar weiter bekundet, dass es in Einzelfällen Absprachen dahin gegeben habe, dass schon mal ohne eine schriftliche Auftragsbestätigung mit der Arbeit begonnen werden solle. Dazu hat der Zeuge indes ergänzt, dass dieses natürlich nicht bedeutet habe, dass überhaupt keine schriftliche Auftragsbestätigung erforderlich habe sein sollen (Seite 4 des Protokolls vom 25. September 2014). Der Zeuge … konnte eine Zusage des Zeugen … oder eine konkrete Vereinbarung mit ihm nicht erinnern. Eine Bestätigung der klägerischen Behauptung ist auch durch den Zeugen … nicht erfolgt. Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe im Vertrauen auf die Bezahlung ihrer Leistungen für die Beklagte gearbeitet, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Eine Vertrauenssituation hat lediglich der Zeuge … beschrieben: „Aus meiner Sicht bestand damals ein Vertrauensverhältnis“ (Seite 10 des Protokolls vom 25. September 2014), „(wir haben) wegen des von mir geschilderten Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf die Ansage von Herrn … weitergearbeitet“ (S.11), „wie ich aber vorhin schon gesagt habe, war die Stimmung seinerzeit gut, das Vertrauen war da“ (Seite 12). Abgesehen davon, dass mit diesen Äußerungen nur ein den Anforderungen des § 242 BGB nicht entsprechendes allgemeines Vertrauen beschrieben wird, wäre dieses auch nicht von der Beklagten veranlasst, schon gar nicht in treuwidriger Weise.
c.)
- 65
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der in Rechnung gestellten Isolierten Besonderen Leistungen, für die es einer schriftlichen Vereinbarung nicht bedarf.
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Zwar folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht, die Klägerin könne die Vergütung der abgerechneten Isolierten Besonderen Leistungen deshalb nicht verlangen, weil der Sachverständige … in seinem Gutachten angegeben habe, da die Klägerin von der Beklagten beauftragt worden sei und deshalb Besondere Leistungen immer zu Grundleistungen hinzutreten würden, kämen Isolierte Besondere Leistungen nicht vor. Denn wie die Klägerin mit ihrer Berufung zutreffend geltend macht, hat der Sachverständige … in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. November 2006 durchaus die Position 6.2.1 der Rechnung ZT1-1 (Anlage K 13) „Baugrubenplanung Hangwasserpumpwerk“ als Isolierte Besondere Leistung gewertet (S. 43 des Ergänzungsgutachtens). Da der Sachverständige jedoch keine weiteren von der Klägerin abgerechnete Leistungen als Isolierte Besondere Leistungen gewertet hat und die Klägerin die Klage in Höhe des auf die Position 6.2.1 der Rechnung ZT1-1 entfallenden Betrages von DM 14.700,00 = € 7.516,00 zurückgenommen hat, damit keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, kann die Klägerin auch im Zusammenhang mit der behaupteten Erbringung Besonderer Isolierter Leistungen die Zahlung einer weitergehenden Vergütung nicht verlangen.
d.)
- 67
Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag stützen.
- 68
Was die Honoraransprüche für zusätzliche Besondere Leistungen anbelangt, kommen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bei fehlender schriftlicher Vereinbarung nicht in Betracht. Denn die Beklagte ist nicht rechtsgrundlos bereichert, sondern beruft sich auf eine eindeutige Regelung der HOAI. Im Übrigen hat die Klägerin hinsichtlich des weiteren Honorars für Grundleistungen bei der Tragwerks- und Objektplanung eine Bereicherung der Beklagten weder dargelegt noch ist diese sonst ersichtlich. Eine Bereicherung kommt nur bei den Hochbauinvestoren in Betracht. Denn sie profitieren davon, dass Funktionsteile aus dem jeweiligen Hochbau in die Garagenbereiche hineingeplant wurden. Wie oben dargelegt, handelte es sich insoweit keineswegs um eine eigene Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber ihren Gesellschaftern. Dass die Investoren mit den Gesellschaftern der Beklagten personengleich sind, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil nicht für alle Hochbauten im selben Umfang zusätzliche Ingenieurarbeiten erforderlich wurden.
- 69
Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor, weil eine Tätigkeit der Klägerin über die Planung der Garagen in einfachem Standard hinaus zu Lasten der Beklagten aus den dargelegten Gründen weder dem Interesse noch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.
e.)
- 70
Die Nichtbegleichung der streitgegenständlichen Rechnung durch die Beklagte verstößt schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein treuwidriges Verhalten käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Hochbauinvestoren, die zur Optimierung der Nutzung ihrer Bauwerke Funktionsteile aus dem Hochbau in den Garagenbereich planen ließen, hiervon also wirtschaftliche Nutznießer waren, zugleich die Gesellschafter der Beklagten sind. Dieses reicht indes nicht aus, ein treuwidriges Verhalten der Beklagten anzunehmen. Im Gegenteil - wie das Landgericht - in etwas anderem Zusammenhang - zutreffend dargelegt hat, zeigen die eigenen Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002, S.14 zu 1c(2) (Bl.60 d.A.), nach denen der Grund für die in der Anlage 3 der Verträge zu findenden „Zahlungsmodifikation“ darin zu finden sei, dass „jeder Gesellschafter bzw. Investor nur die Leistungen bezahlen wollte, die auch für sein Einzelbauwerk bereits erbracht worden waren.“, dass eine Gleichsetzung von Gesellschaft und Gesellschaftern keineswegs angebracht ist. Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Argumentation, dass dann, wenn - wie vorliegend - für die Klägerin erkennbar war, dass die einzelnen Investoren besonderen Wert darauf gelegt haben, nur die Leistungen zu bezahlen, die für ihr Einzelbauwerk bereits erbracht worden sind und deshalb eine aufwendige Zuordnung der auf die einzelnen Investoren entfallenden Kosten erforderlich war, hieraus auch deutlich wird, dass die einzelnen Investoren nicht bereit waren und sind, über den Umweg über die Beklagte wiederum mit den Kosten für die Sonderwünsche der anderen belastet zu werden. Die Klägerin ist auch entsprechend vorgegangen, indem sie nur die ersten beiden Abschlagsrechnungen an die Beklagte und alle weiteren an die Einzel-Investoren gerichtet hat.
III.
- 71
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
- 72
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Was die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6.5.2013 (S.11, Bl.826 d.A.) unter Ziffer 1 und 2 dargestellten Fragen anbelangt - steht der Berufung auf die im Ingenieurvertrag vorgenommene Leistungsbeschreibung der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen? Stehen der Klägerin unter den Umständen des Streitfalles Leistungskondiktionsansprüche gemäß §§ 812 Abs.1 erste Alt. BGB i.V.m. § 818 Abs.2 BGB zu? -, handelt es sich um Fragen eines Einzelfalles. Auf die unter Ziffer 3 dieses Schriftsatzes aufgeworfene Frage, ob eine Vereinbarung in einem Ingenieurvertrag gegen zwingendes Preisrecht der HOAI verstößt, wenn diese erstens eine nicht zutreffende Honorarzone und zweitens eine nicht zutreffende Leistungsbeschreibung mit der Folge vorsieht, dass damit die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, und welche Folgen dieses auf den Streitfall hat, kommt es nicht an, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Honorars für Grundleistungen bei der Tragwerks- und Objektplanung noch einen Anspruch auf Zahlung der der Beklagten in Rechnung gestellten Zeithonorare für Besondere Leistungen und Isolierte Besondere Leistungen hat.
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- 313 O 152/01 2x (nicht zugeordnet)
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- 3 U 481/00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
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