Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 W 60/15

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2015, Az. 324 O 243/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.450,89 Euro.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Übersetzungskosten auf Seiten der Beklagten in Höhe von 1.450,89 Euro. Diese Kosten hat die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte für die Übersetzung einer Duplik aufgewandt. Die Beklagte betreibt im Internet einen eigenen elektronischen Übersetzungsdienst, verfügt über der englischen Sprache mächtige Prozessbevollmächtigte und hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch eine Mitarbeiterin einer deutschen Tochtergesellschaft begleiten lassen.

II.

2

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

1. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat in seinem Nichtabhilfebeschluss - zu dem die Parteien Stellung haben beziehen können - ausgeführt:

4

„Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

5

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten.

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Grundsätzlich gilt, dass einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei die Kosten der Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, vorzulegenden Urkunden, gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten sind (vergl. LAG Rh-Pf 21.1.2013 - 9 Ta 246/12); allerdings obliegt es der Partei, die Kosten für Übersetzungen niedrig zu halten (BVerfG NJW 90, 3072). Der 2. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 17.09.2009 - 2 W 29/09 - ausgeführt, dass die Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das gilt insbesondere für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung gewechselter Schriftsätze kann sich nicht auf Schriftsätze des Gegners beschränken, sondern schließt die Kosten für die Übersetzung der vom eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze ein. Schon aus Gründen der Gleichstellung einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei mit einer solchen, die die deutsche Sprache beherrscht, ist es geboten, die diesbezüglichen Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen. Für eine deutschsprachige Partei liegt es in der Natur der Sache und versteht sich von selbst, dass sie auch die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze mit ihrem wörtlichen Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Die selbe Möglichkeit muss auch die des Deutschen nicht mächtige Partei haben. Die wörtliche Kenntnis des Inhalts ist unerlässlich, um der Partei eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des von ihr betriebenen Verfahrens zu verschaffen und auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes über das weitere Vorgehen im Prozess entscheiden zu können. Es kann ihr nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat ihrer anwaltlichen Vertreter zu verlassen, vielmehr muss sie auch deren Schriftsätze daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben. Darüber hinaus gehören die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten mit zum Prozessstoff und bilden damit auch die Grundlage für das weitere Vorgehen. Hier muss jede Partei die Möglichkeit haben, selbst entsprechende Vorschläge zu erarbeiten, insbesondere wenn es sich - wie hier - um größere Unternehmen handelt, die zu diesem Zweck eine Patent- und/oder Rechtsabteilung unterhalten. Eine nur sinngemäße inhaltliche Wiedergabe kann diesem Zweck nicht gerecht werden, vielmehr bedarf es einer genauen Kenntnis dessen, was beide Parteien bisher vorgetragen haben, und in diesem Zusammenhang kann es auch auf die wörtliche Kenntnis der beiderseitigen Schriftsätze ankommen.

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Auf Grund dessen, kann die Beklagte auch nicht auf ihren eigenen Übersetzungsdienst verwiesen werden, da der fragliche Schriftsatz neben juristischen auch technische Fachbegriffe beinhaltet, deren korrekte Wiedergabe in einer fremden Sprache besondere Kenntnisse und Sorgsamkeit voraussetzt, die zurzeit von automatischen Übersetzungsdiensten nicht erfüllt werden. Die Erstattungsfähigkeit, der angesetzten Übersetzungskosten, bleibt auch aufrechterhalten, wenn die Beklagte durch einen Rechtsanwältin vertreten wird, die die englische Sprache beherrscht und die englischsprachige Korrespondenz zu ihrer täglichen Routine gehört. Der fragliche Schriftsatz, der ein Entwurf für ein Duplik darstellt, enthält juristische und technische Fachbegriffe, deren korrekte Wiedergabe in einer fremden Sprache besondere Kenntnisse voraussetzt, die im Rahmen der allgemeinen Korrespondenz nicht benötigt werden und die auch von einem international tätigen Rechtsanwalt nicht erwartet werden können (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 W 29/09 -).

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Die wörtliche Übersetzung des Prozessstoffes ist immer dann notwendig, wenn die ausländische Partei ihrer Bedarf, um am Prozessgeschehen sachgerecht teilhaben zu können (vergl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.07. 2012 - 2 W 20/12 - in GRUR-RR 2012 S. 493 - 495). Im vorliegenden Fall war die Übersetzung des Entwurfs für ein Duplik erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Partei die Schriftsätze prüfen und ggf. ergänzen kann, um somit maßgeblich auf den Prozess einwirken zu können. Nur auf diese Weise kann eine sinnvolle Kommunikation über komplexe juristische und technische Fragen zwischen der Rechtsanwältin und der fremdsprachigen Mandanten gewährleistet werden. Die Prozessbevollmächtigte hat auch anwaltlich versichert, dass eine solche Erörterung der technischen Hintergründe mit der Mandantin im vorliegenden Rechtsstreit in den USA erfolgte.

9

Der Kläger hat zwei Verfahren vor dem Landgericht Hamburg angestrengt (AZ. 324 O 328/13 und 324 O 43/13). Da sich der Sachverhalt in Teilen überschnitt, hat die Beklagte im Parallelverfahren vom geklärten Sachverhalt profitiert, ohne Kosten der Übersetzung im Parallelverfahren anzusetzen. Ein schematisches Vorgehen mit vorgefertigtem Textbaustein ist nicht zu erkennen.

10

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht abzuändern. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.“

11

2. Dem schließt sich das Beschwerdegericht vollen Umfangs an und macht sich die Begründung des Rechtspflegers am Landgericht zu eigen. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

12

Vorliegend ist die Übersetzung des Entwurf aus Gründen der Waffengleichheit notwendig gewesen. Auf die Frage, ob darüber hinaus eine weitere Übersetzung eines später tatsächlich eingereichten Schriftsatzes erstattungspflichtig wäre, kommt es hier nicht an, weil vorliegend um derartige - weitere - Kosten nicht gestritten wird.

13

Die Beklagte muss sich auch nicht die Tätigkeit der Mitarbeiterin aus der Rechtsabteilung ihrer deutschen Tochterunternehmens in der mündlichen Verhandlung als instruierte Vertreterin entgegenhalten lassen. Es ist - wie beim fremdsprachigen Prozessbevollmächtigten - kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, warum diese Mitarbeiterin als Übersetzerin hätte fungieren müssen.

14

Anderes folgt auch nicht aus dem Kostenschonungsgebot. Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsverfolgungskosten kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH Rpfleger 2007, 626 NJW-RR 2008, 1378, Tz. 8; NJW-RR 2012, 695, 696, Tz. 13). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (BGH NJW 2009, 2220; NJW 2012, 1370; MDR 2013, 494). In diesem Zeitpunkt stellten sich vorliegend die Übersetzungskosten aus Sicht des Senats als notwendig dar.

15

Den tatsächlichen Hergang haben die Klägervertreter im Schriftsatz vom 23.03.2015 anwaltlich versichert (Bl. 176 d.A.). Dies reicht - da die Vorgänge anwaltlich selbst wahrgenommen worden sind - aus (s. nur Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 294 Rn. 5). Hierbei kam es aus Sicht des Senats nicht konkret darauf an wer, wann mit wem konkret was besprochen hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

17

4. Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nicht bestanden, weil die Voraussetzungen von § 574 ZPO nicht vorliegen.

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