Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 131/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 31. August 2020 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zugehörigen notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Gegen den Beschwerdeführer hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24. August 2010 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 1. September 2010 rechtskräftig, seitdem wird die Maßregel in der Klinik für forensische Psychiatrie der Asklepios-Klinik N.-O. vollstreckt. Zuvor war dort bereits ab dem 13. August 2010 eine gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 10. August 2010 vollzogen worden.

2

Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, hat mit Entscheidungen vom 31. August 2011, vom 31. August 2012, vom 30. August 2013, vom 19. August 2014, vom 1. September 2015, vom 18. August 2016, vom 1. August 2017, vom 2. August 2018, vom 28. August 2019 und zuletzt vom 31. August 2020 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

3

Gegen die Entscheidung vom 31. August 2020, auf richterliche Verfügung vom selben Tage der mit Beschluss vom 20. Juli 2020 für das laufende Überprüfungsverfahren beigeordneten Verteidigerin des Untergebrachten zugestellt am 14. September 2020, hat letztere für den Untergebrachten am 21. September 2020 sofortige Beschwerde eingelegt.

4

Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2010 hat die Generalstaatsanwaltschaft auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde angetragen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. In der Sache hat sie vorläufigen Erfolg.

6

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Maßregel und ihrer Vollstreckung, mithin zugleich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung und der Erklärung der Maßregel für erledigt, ist nach § 67d Abs. 6 StGB i.V.m. §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 67d Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 463 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 311 Abs. 2 StPO.

7

2. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt. Die von der Kammer gem. § 463 Abs. 4 Satz 1 Satz StPO eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Asklepios-Klinik N.-O., in der der Verurteilte untergebracht ist, ist, vom 16. Juni 2020, genügt den an solche Stellungnahmen zu stellenden inhaltlichen Anforderungen nicht.

8

a) Nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO ist im Rahmen der nach § 67e StGB erforderlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist.

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Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1610, 1611; vgl. hierzu BT-Drucks. 18/7244) neu gefasst worden. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs verfolgt die Änderung unter anderem das Ziel, die prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen in § 463 Abs. 4 und 6 StPO durch Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik auszubauen (BT-Drucks. 18/7244 Bl. 13).

10

In der konkreten Begründung zur Neufassung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO (BT-Drucks. 18/7244 Bl. 36 f.) heißt es unter anderem:

11

„Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch diejenigen Fortdauerentscheidungen, denen kein (externes) Sachverständigengutachten zugrunde liegt, auf einer fundierten fachlichen Bewertung beruhen müssen. Aus der freiheitssichernden Funktion des Artikel 2 Absatz 2 GG folgt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014, 2 BvR 1795/12 u. a., bei juris Rn. 37).

12

Durch die ausdrückliche Normierung wird der Stellenwert der gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung als Grundlage der gerichtlichen Fortdauerentscheidung betont. Den Staatsanwaltschaften und Gerichten soll die Neuregelung verdeutlichen, dass sie gehalten sind, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit der Stellungnahmen zu stellen.

13

Durch die Begrifflichkeit „gutachterliche Stellungnahme“ soll diese in zwei Richtungen abgegrenzt werden: Auf der einen Seite genügt ein bloßer „Arztbrief“ als Grundlage für die gerichtliche Fortdauerentscheidung nicht. Vielmehr müssen in der Stellungnahme Ausführungen dazu enthalten sein, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz), wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Rahmen der Führungsaufsicht Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) als weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen (BVerfG, a. a. O., bei juris Rn. 40, 41).

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Zudem sollten sich in der Stellungnahme Ausführungen dazu finden, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie der aktuelle Behandlungsverlauf ist, welche (weiteren) Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, welche Vollzugslockerungen gewährt werden konnten, ob sie erfolgreich waren und welche Lockerungen anstehen bzw. anzuraten sind. Gegebenenfalls sollte sich die Stellungnahme auch zu möglichen Alternativen zur aktuellen Behandlungs- und Unterbringungsform äußern sowie einen Zeitplan für eine etwaige Entlassungsvorbereitung enthalten.
...

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Trotz dieser Anforderungen können seitens der Gerichte an die Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an ein Sachverständigengutachten. Wird seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Fortdauer und um der Sachaufklärungspflicht zu genügen, ein solches für erforderlich erachtet, so muss dieses ausdrücklich beauftragt ... werden.“

16

Hiernach gliedern sich die gesetzgeberischen Anforderungen an die Stellungnahmen nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO in erforderliche Inhalte, die darin enthalten sein „müssen“, sowie weitere, mindestens wünschenswerte Inhalte, die in der Stellungnahme enthalten sein „sollen“.

17

Die hiernach erforderlichen Inhalte schließen jedenfalls Ausführungen dazu ein, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung im Hinblick auf „Häufigkeit und Rückfallfrequenz“ ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen (Senat, Beschl. v. 15. November 2016, Az.: 2 Ws 175-176/16; Senat, Beschl. v. 21. Oktober 2019, Az.: 2 Ws 108/19; KG Beschl. v. 20. Februar 2017, Az.: 5 Ws 17/17 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 463 Rn. 10a). Dass eine aussagekräftige prognostische Würdigung der Gefährlichkeit des Untergebrachten, sofern diese zu seinen Ungunsten ausfällt, zu Konflikten zwischen dem behandelnden Personal und dem Untergebrachten führen und auf diese Weise die therapeutische Arbeit erheblich belasten kann, hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO offenbar in Kauf genommen.

18

b) Den dargestellten (Mindest-)Anforderungen genügt die Stellungnahme der Asklepios-Klinik N.-O. vom 16. Juni 2020 nicht. Abgesehen davon, dass diese – was wünschenswert wäre – keinen der Frage der Gefährlichkeitsprognose ausdrücklich gewidmeten Abschnitt enthält, lässt sich der Stellungnahme auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Darstellung praktisch keine fachliche Einschätzung des Risikos künftiger Straftaten des Untergebrachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht entnehmen.

19

aa) Die Stellungnahme beschränkt sich im Eingang auf eine Darstellung der mit der Bewertung des Sachverständigen Dr. B. aus dem Jahr 2019 übereinstimmenden diagnostischen Beurteilung des Untergebrachten. Hieran schließt sich eine – beschreibend abgefasste und Wertungen in aller Regel vermeidende – Darstellung des im Vergleich zu früheren Zeiträumen zumindest tendenziell günstigeren Behandlungsverlaufs im seit der vorangehenden Stellungnahme vergangenen Zeitraum an. Abschließend wird ohne nähere Erläuterung oder Begründung mitgeteilt, dass „aus dem dargestellten Verlauf“ eine Aussetzung der Maßregel derzeit aus therapeutischer Sicht nicht befürwortet werden könne. Das Protokoll der mündlichen Anhörung des Verurteilten unter Beteiligung des Diplom-Psychologen ... als Vertreters der Maßregelvollzugseinrichtung am 31. August 2020 enthält im Hinblick auf die Beurteilung der Gefährlichkeit des Untergebrachten keine wesentlichen Ergänzungen.

20

bb) Der Stellungnahme fehlt eine aussagekräftige forensisch-psychiatrische Würdigung des Behandlungsverlaufs einschließlich der offenbar jedenfalls in geringem Umfang erzielten Behandlungsfortschritte des Untergebrachten ebenso wie eine am aktuellen Behandlungsstand orientierte Gesamtbeurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren.

21

Letztlich haben die Ausführungen des Klinikum schon nicht den Charakter einer „gutachterlichen Stellungnahme“ i. S. d. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO, da ein begutachtendes Element praktisch vollständig fehlt. Weder die Frage, ob und gegebenenfalls welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Verurteilten zu erwarten sind, noch diejenige, welche Faktoren dabei aus aktueller psychiatrischer Sicht eine maßgebliche Rolle spielen, finden in der Stellungnahme Erwähnung. Auch eine konkrete Bezugnahme auf frühere Ausführungen, die gegebenenfalls ausreichend sein kann, wenn nachvollziehbar begründet ist, dass sich an der Einschätzung durch die aktuelle Entwicklung nichts geändert hat, fehlt.

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Lediglich beispielhaft wird auf verschiedene sich aus dem dargestellten Behandlungsverlauf ergebende Umstände hingewiesen, denen für die aktuelle prognostische Beurteilung Bedeutung zukommen dürfte, deren fachlicher prognostischer Bewertung sich die Stellungnahme aber enthält.

23

Dazu gehört etwa der Umstand, dass der Untergebrachte über Gewaltphantasien gegenüber Mitpatienten und Behandlern berichtet hat, in die er sich „flüchte“, wenn er sich in bestimmten Situationen oder Konflikten unterlegen fühle und verbal nicht weiterwisse, und die er nur kontrollieren könne, wenn er aus der Situation „herausgehe“. Inwiefern im Falle der Entlassung des Untergebrachten mit einer erfolgreichen, die tatsächliche Ausübung von Gewalt vermeidenden Kontrolle solcher Phantasien zu rechnen ist, wird in der Stellungnahme nicht beurteilt.

24

Vergleichbares gilt für die Darstellung, wonach der Untergebrachte im Rahmen einer Vollzugslockerung einen „alkoholisierten Bettler“ und Alkoholauslagen im Schaufenster eines Kiosks gesehen und dies ihn nach eigenen Angaben „getriggert“ habe. Auch insoweit findet sich in der Stellungnahme eine lediglich beschreibende Darstellung, aus der keine prognoserelevante Schlüsse, etwa im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Alkohol- oder Drogenkonsums des Untergebrachten im Falle der Entlassung aus der Unterbringung und die dann zu erwartenden weiteren Folgen, insbesondere im Hinblick auf eine dadurch möglicherweise gesteigerte Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, gezogen werden. Nichts anderes gilt für den von dem Untergebrachten beklagten Suchtdruck und dem von ihm geäußerten Wunsch nach einer Substitutionsbehandlung.

25

Soweit die Stellungnahme außerdem offenbar – insoweit sind die verwendeten Formulierungen etwas unklar – von einem Fortbestehen der im Ursprungsverfahren angenommenen psychiatrischen Diagnosen des Untergebrachten einschließlich eines sexuellen Sadismus (nach DSM IV: 302.84, mittlerweile veraltet) ausgeht, enthält sie zur Entwicklung der verschiedenen Erkrankungen ebenso wenig konkrete Ausführungen wie zu etwaigen Auswirkungen auf die Gefährlichkeit des Verurteilten. Auch dazu, in welcher Weise die aktuelle Medikamentengabe sich auf die bei dem Untergebrachten vorliegenden Störungen auswirkt, enthält die Stellungnahme keine Angaben. Sie lässt daher auch keine Beurteilung der Frage zu, welchen Einfluss die – vorübergehende – Verweigerung der Einnahme der Medikation durch den Untergebrachten auf seine Gefährlichkeit hat.

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Schließlich wird auch der Umstand, dass eine „tiefgreifende inhaltliche Auseinandersetzung“ des Untergebrachten mit seinen „kriminogenen Einstellungen“ (nur) „zum Teil erfolgt“ sei, weder hinsichtlich der insofern offenbar erzielten Teilergebnisse näher erläutert, noch einer prognostischen Würdigung unterzogen.

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In der Gesamtbetrachtung lässt sich der Stellungnahme lediglich entnehmen, dass der Untergebrachte nach Auffassung der behandelnden Ärzte „aus therapeutischer Sicht" noch in erheblichem Umfang weiterer Behandlung bedarf. Eine aussagekräftige Beurteilung der Gefährlichkeit des Untergebrachten im vorstehend dargestellten Sinne ergibt sich daraus nicht.

28

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Mitteilung der Ergebnisse aus der Anwendung statistischer Prognoseinstrumente ohne eine ergänzende klinische, am konkreten Zustand und Behandlungsverlauf orientierte Würdigung den an die gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen in der Regel nicht gerecht werden dürfte.

29

2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nach – kurzfristiger – Einholung einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme gem. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erneut den Verurteilten mündlich anzuhören und in der Sache zu entscheiden haben wird.

30

a) Zwar hat nach § 309 Satz Abs. 2 StPO bei Vorliegen einer für begründet erachteten Beschwerde grundsätzlich das Beschwerdegericht selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Eine Zurückverweisung der Sache an das in der Vorinstanz entscheidende Gericht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt § 309 Rn. 7).

31

Die Zurückverweisung kommt aber in Fällen durch das Beschwerdegericht nicht behebbarer Verfahrensmängel in Betracht (Schmitt aaO. Rn. 8). Ein solcher liegt vor, wenn das weitere Verfahren eine mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erfordert, die vor der Strafvollstreckungskammer stattzufinden hat (OLG Hamm Beschl. v. 7. Juli 2011, Az.: 1 Ws 247/11; KK-StPO/Zabeck § 309 Rn. 7 m.w.N.; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 454 Rn. 46).

32

b) So liegt der Fall hier. Da die neu einzuholende oder jedenfalls um eine fachlich fundierte prognostische Würdigung der von dem Untergebrachten ausgehenden Gefährlichkeit zu ergänzende Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung für die sachliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts von zentraler Bedeutung sein wird, wird im weiteren Verfahren der Untergebrachte dazu gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (erneut) mündlich anzuhören sein.

33

Ob darüber hinaus auch ein Vertreter der Maßregelvollzugseinrichtung erneut mündlich anzuhören sein wird, wird die Strafvollstreckungskammer unter Gesichtspunkten der nach Ergänzung der Stellungnahme der Klinik erforderlichen Sachaufklärung zu entscheiden haben. Die aus § 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO folgende Verpflichtung gilt nicht generell auch für die Verfasser von Stellungnahmen nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO (Senat, Beschl. v. 2. September 2020, Az.: 2 Ws 106/20; OLG Hamm Beschl. v. 13. Februar 2020, Az.: III-3 Ws 7/20 (juris)).

III.

34

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Wenngleich ein Fall des § 309 Abs. 2 StPO, in dem das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache abschließend erforderliche Entscheidung trifft, nicht vorliegt und die Beschwerde deshalb nur vorläufigen Erfolg hat, hat eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu ergehen. Da der weitere Fortgang des Verfahrens nicht vorherzusehen ist, ist kosten- und auslagenrechtlich insoweit bereits ein Verfahrensabschluss im Sinne des § 464 StPO gegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2016, Az.: 2 Ws 186/16).

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