Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 55/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 6, vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat den Angeklagten am 6. Dezember 2019 wegen Diebstahls sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

2

Am 13. Dezember 2019 hat der Angeklagte durch seinen damaligen Pflichtverteidiger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Diese hat das Landgericht, Kleine Strafkammer 6, mit Urteil vom 18. Juni 2020 mit der Maßgabe verworfen, dass die unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt wird.

3

Gegen dieses Urteil hat der am 11. Februar 2020 beigeordnete Verteidiger des Angeklagten am 19. Juni 2020 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Nach am 22. Juli 2020 erfolgter Fertigstellung des Protokolls und anschließend bewirkter, richterlich angeordneter, Urteilszustellung an den Verteidiger am 28. Juli 2020, ist am 29. Juli 2020 bei dem Landgericht ein Schriftsatz mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht eingegangen. Dieser Schriftsatz trägt den Briefkopf „P... N..., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht“ sowie am Ende der Begründung den maschinenschriftlichen Zusatz „Rechtsanwalt“ mit einem darüber befindlichen handschriftlichen Zeichen in Gestalt zweier verbundener und zum Teil verschlungener Haken.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat mit beim Senat am 2. Oktober 2020 eingegangener Stellungnahme angetragen, die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Schuldspruch um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erweitert wird und die Liste der angewendeten Vorschriften um § 113 Abs. 1 StGB ergänzt wird.

II.

5

Die statthafte (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO) Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisions-begründung vom 28. Juli 2020 nicht in der § 345 Abs. 2 StPO vorge-schriebenen Form angebracht worden ist. Im Übrigen wäre sie, ihre Zulässigkeit unterstellt, als unbegründet zu verwerfen gewesen, § 349 Abs. 2 StPO.

6

1. Die Revision ist form- und fristgerecht im Sinn des § 341 Abs. 1 StPO durch Schriftsatz vom 18. Juni 2020 eingelegt worden, obwohl die sich unter dem Schriftsatz befindliche Unterschrift nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift genügt (s. dazu im Einzelnen unter II.2.).

7

Die in § 341 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH NStZ 2002, 558; BVerfGE 15, 288). Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom 18. Juni 2020 lässt aufgrund des Briefkopfes zweifelsfrei den Urheber erkennen (vgl. OLG Oldenburg NJW 1983, 1072). Es kommt hinzu, dass der Schriftsatz schon unter dem 18. Juni 2020 verfasst wurde, nachdem die Hauptverhandlung am selben Tag in Gegenwart des dem Angeklagten beigeordneten Rechtsanwalts stattgefunden hatte und auf dem Briefkopf einzig dieser Rechtsanwalt aufgeführt ist. Danach bestehen keine Zweifel, dass die Revision wirksam von Rechtsanwalt N... als beigeordneter Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist.

8

2. Die Revision der Angeklagten ist jedoch unzulässig, weil die äußere Form der Revisionsbegründungsschrift nicht den formellen Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt.

9

a) Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Dabei muss der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 345 Rdn. 16).

10

Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO, einfache Schriftform nicht ausreichend, sondern Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt erforderlich, gehört zur Unterzeichnung die eigenhändige Unterschrift, die in der Regel aus einer Wiedergabe des vollen bürgerlichen (Familien-)Namens besteht, wobei bei Doppelnamen einer der Namen ausreicht, wenn keine Zweifel an der Identität der unterzeichnenden Person bestehen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 3030). Die Verwendung eines Anfangsbuchstabens bzw. der ersten Anfangsbuchstaben (Paraphe) reicht nicht aus (vgl. BGH, NJW 1967, 2310; 1982, 1467; Senatsbeschluss vom 26. März 2012, Az.: 2-20/12 (REV) und vom 12. März 2019, Az.: 2 Rev 5/19). Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 253). Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nicht, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug vorliegt (vgl. BGH MDR 1964, 747), der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. BGH NJW 1982, 1467). Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317). Daher müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein; andernfalls fehlt es an den Merkmalen einer Schrift (vgl. BGH NJW-RR 2017, 417; BGH NJW 1985, 1227). Wegen des Fehlens der charakteristischen Merkmale einer Unterschrift reichen geschlängelte Linien unter keinen Umständen aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Einl. 129 m.w.N.; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 14. März 2018, Az.: 2 Rev 15/18; 2 Rev 65/17; vom 1. September 2017 Az.: 2 Rev 54/17 und vom 12. März 2019, Az.: 2 Rev 5/19).

11

b) Eine diesen Maßstäben genügende Unterschrift weist die Revisionsbegründungsschrift vom 28. Juni 2020 nicht auf.

12

Der unter der Begründungsschrift angebrachte handschriftliche Schriftzug weist einen individuellen Charakter mit Bezug zum Namen des Verteidigers allenfalls im Hinblick auf den vorangestellten Anfangsbuchstaben des Nachnamens (N) auf, da es sich um einen von oben nach unten laufenden langen Strich handelt und dieser offensichtlich einen Großbuchstaben darstellen soll. Ob diesem Buchstaben weitere folgen ist nicht eindeutig, allenfalls könnte man in den Schriftzug einen weiteren Buchstaben hineinlesen, wobei dieser nicht zu konkretisieren wäre. Jedenfalls findet der Nachnamen in Hinblick auf Anzahl und Form der Buchstaben keine Entsprechung im maßgeblichen Schriftzug. Vielmehr scheint es sich aufgrund der Art der Unterzeichnung und der darin zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung um eine hier nicht genügende Paraphe zu handeln.

13

Diese Art der Unterzeichnung reicht auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verteidiger nach Aktenlage eine Mehrzahl weiterer Dokumente wie etwa auch die Revisionseinlegungsschrift und weitere Schriftsätze so oder ähnlich abgezeichnet hat, nicht aus. Denn der Verteidiger hat in mehreren Fällen (Schriftsatz vom 16. Januar 2020, vom 27. Januar 2020, Empfangsbekenntnis vom 22. Juli 2020) abweichend davon mit eher ausdifferenzierten Namenszügen, die allerdings keine überragende Ähnlichkeit untereinander aufweisen, unterzeichnet, die den Namen aufgrund mehrere Bögen länger erscheinen lassen. Gemessen an diesem Muster trägt die beschriebene verkürzte Schreibweise keine die Identität des Verteidigers als Unterschreibenden noch hinreichend kennzeichnenden individuellen bzw. charakteristischen Merkmale.

III.

14

Dem Senat ist aufgrund der Unzulässigkeit der Revision versagt, die durch die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht beantragte Schuldspruchänderung vorzunehmen.

IV.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen