Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 U 16/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 U 16/24 = 1 O 2063/21 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit B. Klägerin, Prozessbevollmächtigte: […] gegen 1. S. 2. […], 3. […], Beklagte, Prozessbevollmächtigte zu 1: […] Streitverkündete und Nebenintervenientin zur erstinstanzlichen Beklagten zu 3.: […] hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] am 04.02.2025 beschlossen: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Geschäftsnummer: 1 O 2063/21) wird durch einstimmigen Be- schluss zurückgewiesen.

Seite 2 von 5 2 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der vorgenannten Ent- scheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizu- treibenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. (im Folgenden: Beklagte) wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (hier: Fiat Ducato, Capron Carado T447 Perfect 10, Multijet II 2,3 l, 109 kW, Euro-Norm 6) auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie die ursprünglich auch gegen zwei weitere Beklagte gerichtete Klage bereits erstinstanzlich insoweit zurückgenommen hat. Anstelle des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 10.07.2024 einschließ- lich der dortigen Antragstellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.07.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ge- gen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Az. 1 O 2063/21) die Beklagte zu verurteilen, an die Klä- gerin 54.892,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug ge- gen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Capron T […] zu zah- len;

Seite 3 von 5 3 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Az. 1 O 2063/21) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Capron T 447 […] in Annahme- verzug befindet; hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.850,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schrift- satz vom 10.12.2024 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 06.12.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf Ziffer I. des Beschlusses wird wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung, insbe- sondere bezüglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung und des Vortrags der Parteien, ergänzend Bezug genommen. Zur vom Senat gegebenen Begründung wird auf Ziffer II. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 30.01.2025 ergänzend Stellung genommen. Für die nach Auffassung der Klägerin zur Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung relevante Frage, ob eine Abschalteinrichtung (hier insbesondere in Form einer Timer-Funktion) eindeutig und unzweifelhaft unzulässig sei, sei unerheblich, ob die Funktion auf dem Prüfstand in gleicher Weise funktioniere wie im Realbetrieb. Denn der Timer könne nicht gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Senats, wonach ein Differenzschaden bereits aufgezehrt sei, stelle einen Verstoß gegen den gemein- schaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar. Die Vorteilsanrechnung mache es Wohn- mobilkäufern praktisch unmöglich, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begrün- dung wird zunächst auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 06.12.2024 Bezug

Seite 4 von 5 4 genommen. Die hierzu abgegebene Stellungnahme der Klägerin vom 30.01.2025 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner im vorgenannten Beschluss dar- gelegten Rechtsauffassung, zur Zulassung der Revision oder zur Vorlage an den EuGH. 1. Es bleibt dabei, dass die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag zu einer sitten- widrigen Schädigung hält. Die Klägerin widerholt im Wesentlichen ihre Argumente, die bereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses durch den Senat genannt waren und des- wegen dort Berücksichtigung gefunden haben. Soweit die Klägerin meint, die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte mit dem Timer eine offensichtlich unzulässige Abschaltein- richtung verwende, die sich nicht rechtfertigen lasse, vermag der Senat dem nach wie vor nicht beizutreten. Zwar hat der BGH jüngst und nach Erlass des Hinweisbeschlus- ses durch den Senat entschieden, dass allein die Untätigkeit der Typgenehmigungsbe- hörde nicht den Rückschluss zulässt, die Beklagte habe sie nicht über eine gegebenen- falls prüfstandsbezogene Funktionsweise eines im Fahrzeug implementierten Ti- mers arglistig getäuscht (BGH, Urteil vom 23.12.2024 – Via ZR 598/23, BeckRS 2024, 36783, Rn. 15). Allerdings verbleibt es dabei, dass dann, wenn die zuständige Fachbe- hörde die Rechtsauffassung vertritt, die hier in Rede stehende Abschalteinrichtung sei zulässig, das darauf bezogene Verhalten der Beklagten nicht als besonders verwerflich eingestuft werden kann, so dass dann für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kein Raum verbleibt (BGH, Urteil vom 12.10.2023 – VII ZR 412/21, BeckRS 2023, 31560, Rn. 17; BGH, Urteil vom 29.02.2024 – VII ZR 903/21, BeckRS 2024, 5844, Rn. 20). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin selbst hat auf Seite 18 ihres Schriftsatzes vom 01.06.2022 vorgetragen, dass die italienische Typengenehmigungsbehörde im Januar 2017 und damit vor dem hiesigen Kauf im März 2018 gegenüber einer Untersuchungs- kommission des europäischen Parlaments mitgeteilt habe (Anlage K28), dass unter an- derem auch der Timer nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei. Eine solche liege nur vor, wenn sich das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs zwischen dem Prüfstandstest und dem Straßentest bei gleichen Randbedingungen deutlich unter- scheide, was hier nicht der Fall sei. Außerdem erfolge keine Abschaltung des AGR- Systems, sondern nur eine Modulation, die notwendig sei, um den Motor vor Schadens-

Seite 5 von 5 5 risiken zu schützen. Die Klägerin selbst hat damit dargelegt, dass und warum die italie- nische Typengenehmigungsbehörde schon vor dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, der Timer sei zulässig. Ob die Rechtsauffassung der italienischen Typengenehmigungsbehörde zutreffend ist, ist für die Frage, ob die Beklagte im Kaufzeitpunkt vorsätzlich sittenwidrig handelte, nicht von Relevanz. 2. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, dass durch Nut- zungsvorteile der Schaden vollständig aufgezehrt sein kann, ohne dass der Bundesge- richtshof eine Vorlage an den EuGH für erforderlich gehalten hätte (BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, Rn. 12 m.w.N.), mag die Klägerin auch anderer Rechtsauffassung sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Über die Kosten der Nebenintervention ist nicht zu entscheiden. Die Nebenintervention endete mit dem Ausscheiden der unterstützten Hauptpartei aus dem Prozess schon in der ersten Instanz (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.04.2014 – 15 W 178/14, juris Rn. 17; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 66 ZPO Rn. 18; BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 66 Rn. 18; MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 66 Rn. 25).

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