Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 37/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 37/24 B e s c h l u s s In der Beschwerdesache betreffend E. GmbH & Co. … KG, Beteiligte C.N. Beschwerdeführerin zu 1, M. N. Beschwerdeführer zu 2, Notarin N. G. weitere Beteiligte, hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 18.03.2025 beschlossen:

Seite 2 von 4 2 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 08.05.2024 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bremen vom 15.04.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Zwischenverfügung vom 08.05.2024, mit der das Amtsgericht – Registergericht – Bremen ein Eintragungshindernis mit Abhilfefrist mitteilte. Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass die Rechtsnachfolge im Kommanditanteil nicht wie beantragt eingetragen werden könne, da der eingereichte Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.09.2012 als Nachweis der Erbfolge nicht ausreiche. Vielmehr sei der Nachweis der Erbfolge durch einen deutschen Erbschein zu führen. Die Beschwerdeführer beanstanden dies mit Schreiben vom 08.05.2024 unter Hinweis darauf, dass die vorgelegten Dokumente den österreichischen Normen entsprächen. Die Forderung nach einem „europäischen Erbenzeugnis“ werde wegen der hohen Kosten abgelehnt. In der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.05.2024 weist das Registergericht ergänzend darauf hin, dass auch der Nachweis durch die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses denkbar sei. II. Der Senat legt das Schreiben vom 08.05.2024 als Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG aus. Diese ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Urkunden bei der Anmeldung von Eintragungen zum Handelsregister einzureichen sind, nach § 12 HGB. § 12 Abs. 1 S. 5 HGB bestimmt, dass Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen haben. Dabei liegt es im

Seite 3 von 4 3 pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentlichen Urkunden es für diesen Nachweis erfordert (OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 W 22/14, NJW-RR 2014, 816; Wamser, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 12 HGB Rn 4). Anerkannt ist, dass der erforderliche Nachweis durch einen deutschen Erbschein geführt werden kann. Es wird daher regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, Urkunden genügen zu lassen, aber auch einzufordern, die dem deutschen Erbschein gleichstehen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Erbzeugnisse im Rahmen der Registeranmeldung erfolgt nicht, auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der EuErbVO, da die Registeranmeldung unter die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO fällt (so ausdrücklich in Bezug auf den Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht und die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 – 8 U 41/22, ErbR 2023, 545). Dabei ist das Registergericht nicht gehalten, die Gleichwertigkeit etwaiger ausländischer Erbzeugnisse einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Zwar hat das Gericht nach der allgemein in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrift des § 26 FamFG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Im Registerverfahren ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, eigene Tatsachenermittlungen zur Feststellung der Rechtsnachfolge anzustellen (Krafka, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn 54). Verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen muss es nicht klären, da es sonst zwangsläufig überlastet wäre und die Gefahr bestünde, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – II ZB 15/10 –, Rn. 10, juris; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1, Rn 151a). Eine umfangreiche, sachverständig unterstützte Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Erbnachweise ist danach in einem Registerverfahren nicht veranlasst, zumal eine rechtliche Würdigung zusätzlichen Anforderungen unterliegen würde, weil in einem ersten Schritt noch die Parameter, anhand derer die Gleichwertigkeit zu beurteilen ist, festzulegen wären. Die Rechtsposition desjenigen, der die Eintragung beantragt, wird hierdurch schließlich auch nicht unzumutbar erschwert. Er ist im Anwendungsbereich der EuErbVO auf das Europäische Nachlasszeugnis im Sinne des Art. 62 ff. EuErbVO zu verweisen, das ebenso wie der deutsche Erbschein die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt. Ziel und Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses ist es gerade, Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern zu

Seite 4 von 4 4 ermöglichen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen und somit eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 67 S. 1 zur VO (EU) 650/2012; vgl. auch J. Schmidt, in: BeckOGK zur EuErbVO, Stand: 01.12.2024, Art. 62 Rn 8). Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer trotz Hinweises des Senats keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Dr. Pellegrino Dr. Kramer Martin

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