Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 22/14
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG […] Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle am 15. April 2014 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen – Registergericht – vom 4. Februar 2014 dahingehend ergänzt, dass der Nachweis der Erbfolge auch erbracht werden kann durch Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.W. dahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil verlangt hat.
Seite 2 von 5 2 Gründe: I. Am 12.07.2013 verstarb Frau A.W., Kommanditistin der unter HRA 20832 HB im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragenen Handelsgesellschaft S. Grundstücks KG, […] (Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommanditbeteiligung sei an Herrn M.W. als Alleinererben nach Frau A.W. aufgrund der Verfügungen von Todes wegen vom 05.03.1957 und 16.09.1976 (UR-Nr. 54/1957 des Notars Dr. jur. H., Bremen, und UR- Nr. 769/1976 des Notars S., Bremen, welche von dem Amtsgericht Bremen am 25.07.2013 erneut eröffnet wurden (Geschäftszeichen 32 IV 496/76), übergegangen. Damit sei Herr M.W. mit einem Betrag von € 20.451,68 anstelle der bisherigen Kommanditistin in die Kommanditgesellschaft eingetreten. Am 11./14.11.2013 hat die S.B. AG im eigenen Namen und aufgrund der ihr erteilten Vollmachten durch die Gesellschafter die vorgenannte Änderung zur Eintragung gem. § 378 FamFG in das Handelsregister angemeldet. Mit Zwischenverfügung vom 04. Februar 2014 hat das Amtsgericht Bremen – Registergericht – dem Eintragungsantrag nicht entsprochen und ausgeführt, zum Nachweis der Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin A.W. sei ein Erbschein erforderlich. Wegen der im letzten notariellen Testament enthaltenen sog. Pflichtteilsklausel sei Herr M.W. nicht Erbe, wenn er nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil geltend gemacht habe. Damit bestünden berechtigte Zweifel an der Erbfolge. Das Registergericht hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Erbschein einzureichen und zur Hindernisbeseitigung eine Frist von 4 Wochen notiert. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.01.2014, erneut eingereicht am 05.02.2014, hat das Registergericht nach Rücksprache mit dem Notar Dr. M. als Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.02.2014 gewertet. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerdeführerin meint, das Registergericht könne den Nachweis der Rechtsnachfolge durch eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen
Seite 3 von 5 3 zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, soweit sich die Erbfolge hieraus mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. Das sei vorliegend der Fall; Bedenken seien allenfalls nur theoretischer Art. Begründete Zweifel dafür, dass der eingesetzte alleinige Schlusserbe sein Pflichtteilsrecht geltend gemacht habe und damit nicht Erbe geworden sei, habe das Registergericht nicht vorgetragen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) sowie auch gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet, indem sie dazu führt, dass die Zwischenverfügung des Registergerichts um die Angabe eines weiteren Mittels, durch welches das Eintragungshindernis beseitigt werden kann, ergänzt wird. Für die nach §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB erforderliche Anmeldung und Eintragung des Eintritts des Kommanditisten in die bestehende Gesellschaft ist die Rechtsnachfolge der früheren Kommanditbeteiligung der Kommanditistin A.W. nach § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Anders als in Grundbuchsachen, wo nach § 35 Abs. 1 GBO der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein und nur dann, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht, auch durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden kann, liegt es hier im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentliche Urkunden es für den Nachweis erfordert (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl., Rn. 5 zu § 12). Während bei gesetzlicher Erbfolge wie auch bei privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich – ungeachtet des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes - der Erbschein (§ 2353 BGB) erforderlich sein wird (siehe KG NZG 2000, 1167, 116), kann eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll in der Regel genügen (Hopt a.a.O. m. w. Hinw.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. In keinem Fall ist das Registergericht verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden
Seite 4 von 5 4 Bestimmungen zu befinden hat (KG a.a.O.; OLG Köln NZG 2005, 37, 38, jeweils m. w.. Hinw.). Vorliegend bestehen hinsichtlich der notariellen Verfügung von Todes wegen vom 16.09.1976 keine Auslegungszweifel. Auch ist der Erbe mit Namensangabe bestimmt, und es sind offenbar auch nicht mehrere letztwillige Verfügungen vorhanden. Allerdings enthält das letzte gemeinschaftliche Testament der Eheleute Wöhler in § 4 eine sog. Pflichtteilsklausel: Nach dieser kann der Schlusserbe, wenn er nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, nicht Erbe nach dem Letztversterbenden (hier Ehefrau und Kommanditistin) werden. Diese Pflichtteilsklausel begründet – anders als es die Beschwerdeführerin meint – nicht fernliegende Zweifel an der Erbfolge nach A.W.. Es ist nicht auszuschließen, dass der testamentarische Schlusserbe, Herr M.W., nicht Erbe geworden ist, weil er möglicherweise seinen Pflichtteil verlangt hat. Die insoweit vom Registergericht in seiner angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Zweifel sind daher berechtigt. Im Erbscheinsverfahren wird in einem solchen Fall der Erbschein erst dann erteilt, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. Der dortige Antragsteller hat als Voraussetzung seiner Erbenstellung nachzuweisen, dass der Pflichtteil nach dem ersten Erbfall nicht geltend gemacht wurde. Zu Recht hat das Registergericht ausgeführt, dass im Registerverfahren keine geringeren Anforderungen als im Nachlassverfahren gestellt werden können. Die hier verbleibende Lücke im Nachweis der Erbenstellung kann sich vorliegend allerdings, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, schon dadurch schließen lassen, dass Herr M.W. eine vor dem Notar abgegebene eidesstattlichen Versicherung vorlegt dahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil verlangt hat. Es handelt sich bei einer solchen eidesstattlichen Versicherung um eine öffentliche Urkunde iSd. § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB, die in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet ist (ebenso in Fällen des § 35 GBO siehe OLG Bremen, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 W 1/11 -; OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 393). Dies gilt umso eher, als es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind: Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht; denn es würde seinerseits auch die eidesstattliche
Seite 5 von 5 5 Versicherung des Beteiligten der Erbscheinerteilung zu Grunde legen. In einem derartigen Fall erscheint der Verweis auf ein Verfahren vor dem Nachlassgericht als nicht gebotener Umweg (OLG Bremen a.a.O.). Ob das Registergericht nach erfolgter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen hat, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung. Vielmehr greifen dann die allgemeinen Grundsätze ein, nach denen das Registergericht die Vorlegung eines Erbscheins stets verlangen kann, soweit (nicht lediglich abstrakt) Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art geklärt werden können. gez. Blum gez. Witt gez. Dr. Schnelle
Zitiert von
|
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 37/24
18. März 2025
|
2 W 37/24 | 18. März 2025 |
|
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 37/24
18. März 2025
|
2 W 37/24 | 18. März 2025 |
Referenzen
- 2 W 22/14 1x (nicht zugeordnet)
- 32 IV 496/76 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- HGB § 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel 1x
- HGB § 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften 1x
- HGB § 161 1x
- GBO § 35 2x
- BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag 1x
- NZG 2000, 1167, 116 1x (nicht zugeordnet)
- NZG 2005, 37, 38 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen 1x
- 3 W 1/11 1x (nicht zugeordnet)