Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 135/82

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Familiengerichts Wermelskirchen vom 4. Juni 1982 - 2 F 7/82 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Familiengericht Wermelskirchen zurückverwiesen, wobei das Familiengericht angewiesen wird, der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.


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