Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 135/82
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Familiengerichts Wermelskirchen vom 4. Juni 1982 - 2 F 7/82 - aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Familiengericht Wermelskirchen zurückverwiesen, wobei das Familiengericht angewiesen wird, der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.
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G r ü n d e:
2Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) und sachlich gerechtfertigt; sie führt gern. § 575 ZPO unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses
3zur Zurückverweisung des Verfahrens zwecks neuerlicher Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Familiengericht Wermelskirchen.
4Dem Familiengericht ist allerdings zuzugeben, daß der angefochtene Beschluß zumindest teilweise zu Recht ergangen wäre, sofern im vorliegenden Verfahren nur auf die Erfüllung der in § 114 ZPO normierten Voraussetzung abzustellen wäre, wonach einer Partei Prozeßkostenhilfe u.a. dann nur bewilligt werden darf, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5Diese Voraussetzung ist bezüglich der Antragsgegnerin, soweit es um das Ehescheidungsverfahren als solches geht, nicht erfüllt. Ihre Rechtsverteidigung ist auf die Abweisung des Ehescheidungsantrages des Antragstellers ausgerichtet, dem aber, gemessen am bisherigen Sach- und Streitstand, voraussichtlich stattzugeben sein wird:
6Das Scheitern der Ehe wird gern. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet, weil die Parteien seit drei Jahren dauernd voneinander getrennt leben, und die Antragsgegnerin hat bislang nicht vorgetragen, was die Anwendung der sogenannten Härteklausel gern. § 1568 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte.
7Bei seiner Entscheidung hat das Familiengericht indessen die Besonderheiten des Ehescheidungsverfahrens und die Auswirkungen dieser Besonderheiten auf die
8Bewilligung nachgesuchter Prozeßkostenhilfe unbeachtet gelassen. Unter gebotener Bedachtnahme auf diese Besonderheiten muß es für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - soweit es dabei um das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht i.S. d. § 114 ZPO geht – letztlich ausreichen, wenn ein von der Rechtsordnung vorgesehenes
9Verfahrensziel verfolgt wird. Zu dieser Sicht, die auf eine einschränkende Interpretation des § 114 ZPO im dargelegten Sinne hinausläuft, nötigen folgende Erwägungen:
10Das Ehescheidungsverfahren wird unter der Geltung des jetzigen, neuen Rechts maßgeblich vom sogenannten Verbundprinzip geprägt und beherrscht; soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO (sog~ Scheidungsfolgesachen) eine Entscheidung zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden; § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit es
11sich dabei um die Scheidungsfolgesachen der Regelung der nachehelichen elterlichen Sorge über ein eheliches, minderjähriges Kind und der Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 587 b BGB handelt - eben diese beiden Scheidungsfolgesachen sind zur Zeit bei dem Familiengericht anhängig -, besteht sogenannter Zwangsverbund, der dadurch gekennzeichnet ist, daß es sich dabei um antragsunabhängige Scheidungsfolgesachen handelt; § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
12Nun bestimmt § 624 Abs. 2 ZPO, daß sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache (automatisch) auf die (in diesem Zeitpunkt bei dem Familiengericht
13anhängigen) Scheidungsfolgesachen erstreckt, sofern diese nicht ausdrücklich von der Bewilligung ausgenommen werden. Würde es dabei bewenden, daß Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu versagen ist, wenn die insoweit beabsichtigte Rechtsverteidigung - hier: Stellung des Abweisungsantrages - keine hinreichende Aussicht auf
14Erfolg verspricht, dann hätte dies ein Ergebnis zur Folge, das ersichtlich nicht zu befriedigen vermöchte: Der Antragsgegnerin müßte unter der Voraussetzung ihrer sogenannten Prozeßarmut i.3. d. § 114 ZPO für die beiden zur Zeit anhängigen Scheidungsfolgesachen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil sich insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung (besser: Rechtsverfolgung) nicht bezweifeln läßt. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß eine Partei, die -wie hier die Antragsgegnerin-Abweisung des gegnerischen Ehescheidungsantrages verlangt, nach Ansicht des Senats für den Fall, daß diesem Antrage stattgegeben wird, gewissermaßen hilfsweise darauf anträgt, daß in diesem Falle gleichzeitig liber die jeweils anhängigen Scheidungsfolgesachen mitentschieden wird, wie es im vorliegenden Fall bezüglich der beiden zur Zeit anhängigen Scheidungsfolgesachen gern. § 623 Abs. 3 ZPO ja ohnehin schon von
15Amts wegen zu geschehen hat. Also müßte der Antragsgegnerin für diese beiden Scheidungsfolgesachen in jedem Falle Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Da diese Verfahren gern. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Anwaltszwang unterliegen und da ferner das Familiengericht dem Antragsteller unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, müßte der Antragsgegnerin aus diesen beiden, voneinander unabhängigen Gründen, gern. § 121 ZPO mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die beiden Scheidungsfolgesachen ferner ihre Prozeßbevollmächtigte als anwaltliche Vertreterin beigeordnet werden, die alsdann lediglich im Bereich des eigentlichen Ehescheidungsverfahrens für sie nicht tätig werden, für sie nicht auftreten,
16keine Anträge stellen und nicht zur Sache verhandeln könnte, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund (hier: Zwangsverbund) zu verhandeln
17und zu entscheiden ist. Daß dieses Ergebnis untragbar ist, liegt auf der Hand.
18Würde ferner die Antragsgegnerin in erster Linie Abweisung des gegnerischen Scheidungsantrages und hilfsweise den Ausspruch der Scheidung auf eigenen Antrag hin beantragen , dann ließe sich bezüglich des Hilfsantrages die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch im Bereich des eigentlichen Ehescheidungsverfahrens nicht bezweifeln und es müßte ihr alsdann, wieder unter der Voraussetzung ihrer Prozeßarmut, gemessen am wirtschaftlichen Endergebnis,
19uneingeschränkt Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil dem Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages kein höherer Streitwert zukommt als dem hilfsweise
20gestellten Scheidungsantrag. Damit hinge die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe letztlich von Zufälligkeiten ab, nämlich davon, ob nur der Scheidungsabweisungsantrag
21oder zusätzlich auch ein Hilfsantrag im vorgenannten Sinne gestellt worden ist, was gleichfalls nicht befriedigen kann.
22Letztlich wäre es auch ein mit dem Eheschutz des Art. 6 GG nicht zu vereinbarendes Ergebnis, dem der hilfsweise der Scheidung zustimmt, eine anwaltliche Vertretung zu bewilligen, dem dagegen, der sich gegen die Scheidung wehrt, nicht. Aus allen diesen Gründen darf einem Ehegatten nach nahezu einhelliger, auch vom Senat vertretener Auffassung Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, seine Verteidigung gegen den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten verspreche keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. OLG Hamm, MDR 1978,499: OLG Köln, NJW 1978, 2303; OLG Braunschweig, FamRZ 1979, 731; OLG Bamberg, Jur.Rüro 1980, 766; OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 716; Zöller-Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 114 Anm. VII,2 b.)
23.
24Da aus den dargelegten Gründen der angefochtene BeschluIß einerseits nicht bestehen bleiben konnte, das Familiengericht aber andererseits über die Frage der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zusätzlich erforderlichen Prozeßarmut der Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat, war das Verfahren unter Aufhebung der ergangenen Entscheidung zum Zwecke neuerlicher Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, das dem Antrag stattzugeben haben wird, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die Antragsgegnerin arm im Sinne des Gesetzes ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 F 7/82 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 4x
- BGB § 1566 Vermutung für das Scheitern 1x
- BGB § 1568 Härteklausel 1x
- § 621 Abs. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 587 b BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 624 Abs. 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 623 Abs. 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- MDR 1978,499 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1978, 2303 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1979, 731 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1980, 716 1x (nicht zugeordnet)