Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 9/93
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2##blob##nbsp;
3##blob##nbsp;
4##blob##nbsp;
5Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbe-sondere form- und fristgemäß eingelegt und begrün-det worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
6##blob##nbsp;
7Zu Recht hat das Landgericht das gemäß den §§ 462, 459 Abs. 1 BGB begründete Wandlungsbegehren der Klägerin auch auf den G-Entwicklerautomaten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte und die Röntgenschürze erstreckt. Dies folgt aus der Re-gelung des § 470 Satz 1 BGB, der vorliegend Anwen-dung findet.
8##blob##nbsp;
9Ob beim Verkauf mehrerer Sachen ein Verhältnis von Haupt- und Nebensache besteht, beurteilt sich nicht ausschließlich nach der Verkehrssitte, son-dern nach dem Parteiwillen und dem Vertragszweck. Wäre die Sache ohne die andere nicht gekauft worden, so ist sie Nebensache; wäre sie auch allein gekauft worden, so ist sie Hauptsache (vgl. Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 470 Rn. 1; Münchener Kommentar/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 470 Rn. 2; Palandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 470 Rn. 1).
10##blob##nbsp;
11Vorliegend ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, daß die Klägerin den Entwicklerautoma-ten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte sowie die Röntgenschürze ohne das Röntgengerät nicht gekauft hätte. Dafür spricht zum einen der Kauf sämtlicher Gegenstände bei der Beklagten aufgrund eines Auftrages. Zudem waren diese Gegen-stände ersichtlich zur Ausstattung der Praxis der Klägerin mit einer (neuen) Röntgenanlage bestimmt. Daß die einzelnen Gegenstände auch im Zusammenhang mit jedem anderen Röntgengerät als dem von der Beklagten gelieferten bei der Klägerin Verwendung finden können, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß die fraglichen Sachen ohne das eigent-liche Röntgengerät von der Klägerin nicht gekauft worden wären.
12##blob##nbsp;
13Findet aber § 470 Satz 1 BGB Anwendung, erstreckt sich das Wandlungsbegehren ohne weiteres, also auch ohne ein konkretes Herausgabeverlangen be-zogen auf die betreffenden Gegenstände, auf die Nebensachen (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 470 Rn. 2).
14##blob##nbsp;
15Die 55,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für Fracht- und Verpackungskosten betreffend den Entwicklerau-tomaten sind gemäß § 467 Satz 2 BGB (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 467 Rn. 18) von der Beklagten im Rahmen der Wandlung der Klägerin zu erstatten.
16##blob##nbsp;
17Die zuerkannte Zinsforderung folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB.
18##blob##nbsp;
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20##blob##nbsp;
21Beschwer der Beklagten und Streitwert für das Be-rufungsverfahren: 6.330,42 DM.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 462 Ausschlussfrist 1x
- BGB § 459 Ersatz von Verwendungen 1x
- BGB § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben 2x
- BGB § 467 Gesamtpreis 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x