Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 W 28/94
G r ü n d e
2Die gem. §§ 922, 936, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt.
3Dem Antragsgegner ist zu dem Teil-Versäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 - 1 O 21/92 - gem. § 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Er betreibt nunmehr wegen der titulierten Forderung aus der vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.
4Die vom Antragsteller anhängig gemachte oder bereits erhobene Schadensersatzklage gegen den Antragsgegner auf der Grundlage von § 826 BGB rechtfertigt nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung.
5Dabei kann offenbleiben, ob im Falle einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels nicht entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung angeordnet oder ob stattdessen der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., Rn. 1 zum § 769). Denn der Antragsteller hat einen Schadenersatzanspruch gem. § 826 BGB und damit einen Verfügungsanspruch nicht schlüssig dargetan.
6Erste und unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, daß der rechtskräftige Titel unrichtig ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., Rn. 46 zu § 826). Denn aus einem rechtskräftigen Urteil kann der Titelgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, vgl. § 704 Abs. 1 ZPO, weil eben aufgrund der Rechtskraft feststeht, daß der Schuldner den titulierten Betrag schuldet. Die Vollstreckung kann deshalb nur dann eine sittenwidrige Schädigung des Schuldners darstellen, wenn der Titel unrichtig ist unbeschadet des Umstandes, daß auch in diesem Fall noch weitere Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorliegen müssen.
7Die Unrichtigkeit des Titels läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Er trägt nicht im einzelnen vor, das vom Konkursverwalter erwirkte Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 sei sachlich unrichtig. In diesem Zusammenhang muß im übrigen auch berücksichtigt werden, daß sich der Antragsteller im Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg ausweislich der Entscheidung nicht anwaltlich hat vertreten lassen und offenbar auch keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat, so daß sein eigenes Verhalten für die Existenz dieser Entscheidung und deren Rechtskraft mitursächlich geworden ist.
8Kann danach von einer Unrichtigkeit des Titels nicht ausgegangen werden, stellt die Vollstreckung daraus seitens des Antragsgegners schon deshalb keine sittenwidrige Schädigung des Antragstellers dar.
9Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens vor, der Antragsgegner habe die Titelforderung in sittenwidriger Weise aufgrund kollusiven Zusammenwirkens mit seiner - des Antragstellers - Mutter erworben. Diese habe nämlich dem Antragsgegner Mittel zum Erwerb der titulierten Forderung zur Verfügung gestellt, damit dieser daraus vereinbarungsgemäß ausschließlich in sein Vermögen vollstrecke.
10Dieses Vorbringen kann nach Auffassung des Senats mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO als speziellem Rechtsbehelf geltend gemacht werden, denn der Antragsteller wendet sich mit Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die dessen zwangsweiser Durchsetzbarkeit entgegenstehen sollen.
11Der Antragsteller und seine Mutter sind ausweislich der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg als Gesamtschuldner zur Zahlung der titulierten Forderung verurteilt worden. Sein Vorbringen ist deshalb dahin zu werten, daß seine Mutter und der Antragsgegner nach Urteilserlaß zu seinen Lasten eine Vollstreckungsvereinbarung getroffen haben. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf § 421 BGB Aussicht auf Erfolg hat, bleibt jedenfalls festzuhalten, daß Vollstreckungsvereinbarungen, die zur gänzlichen oder teilweisen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen sollen, grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 7 b zu § 766 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Die Klage auf der Grundlage des § 767 ZPO, für die nach § 802 ZPO eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit angeordnet ist, ermöglicht in jenem Verfahren einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO zu stellen. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung scheidet danach aus.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
13Wert der Beschwerde: 356.278,00 DM (1/3 der titulierten Hauptforderung)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss 1x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 1 O 21/92 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 2x
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 2x
- ZPO § 704 Vollstreckbare Endurteile 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 3x
- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- ZPO § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x