Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 135/94

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juli 1994 verkündete Urteil der 3. Zivilkam­mer des Landgerichts Bonn - 3 0 14/93 ‑ wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Urteilsbeschwer der Beklagten beträgt DM 12.000,--.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


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