Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 WF 35/98

Tenor

Auf die als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 9. September 1997 - 10 C 308/92 - aufgehoben und das Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers gemäß Schriftsatz vom 25. Juni 1997 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen