Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 260/97
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die Antragsgegnerin war vom 01.01.1990 bis zum 28.02.1993 Verwalterin der eingangs genannten Wohnanlage, die aus zwei Neubauten und einem sanierten Altbau besteht. In der Teilungserklärung vom 20.12.1985 wurde für jedes der drei Gebäude eine "Verwaltungsuntergemeinschaft" gebildet mit dem ZwE., getrennte Beschlüsse über besondere Aufwendungen i.S. des § 22 WEG zu ermöglichen. Weiterhin sollte jede Untergemeinschaft berechtigt sein, einen Verwaltungsbeirat zu wählen, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben. Die Antragsgegnerin als damalige Verwalterin schloß am 28.12.1989 drei "Hausbetreuungsverträge" mit der S. GmbH ab. Alleiniger Gesellschafter dieser GmbH als auch der Antragsgegnerin war Herr St., zugleich auch der Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Gegenstand der Hausbetreuungsverträge waren die üblichen Hausmeisteraufgaben, die die S. GmbH ihrerseits dem Hausmeister E. übertrug. Das von der Antragsgegnerin mit der S. GmbH dafür vereinbarte Entgelt betrug für die Zeit vom 01.01.1991 bis 30.09.1992 (147.231,00 DM = 7.011,00 DM x 21 Monate) und vom 01.10.1992 bis 31.12.1992 (16.974,00 DM = 5.658,00 DM x 3 Monate) insgesamt 164.205,00 DM, das die Antragsgegnerin von der Eigentümergemeinschaft mit den Wohngeldzahlungen vereinnahmte und an die S. GmbH zahlte. Welches Entgelt die S. GmbH ihrerseits in dem Zeitraum für den von ihr eingesetzten Hausmeister nebst Putzhilfen aufgewendet hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
3In der Verwaltungsbeiratsversammlung vom 30.11.1992 wurde das Thema "Hausmeisterkosten" behandelt. Im von der Antragsgegnerin selbst errichteten Protokoll ist dazu festgehalten, daß Herr B. - der eine der beiden damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin - "die Zusage" gegeben hat, "daß die Hausmeisterkosten für die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 nur in der Höhe erhoben werden, wie sie tatsächlich an Hausmeister und Putzhilfen gezahlt wurden. Die Eigentümergemeinschaft wird also dergestalt gestellt, als ob die WEG direkt die ausführenden Personen bezahlt hätte" (Bl. 249 GA). Weil die Antragsgegnerin diese Zusage nicht einhielt und auch keine Auskunft darüber gab, welche Zahlungen die S. GmbH tatsächlich an den Hausmeister und an die Putzhilfe gezahlt hatte, wurde in der Eigentümerversammlung vom 01.03.1993 der Verwaltungsbeirat ermächtigt, im eigenen Namen die Ansprüche gegen die Antragsgegnerin gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, und diesem zugleich gestattet, die Ermächtigung auf eines oder mehrere seiner Mitglieder zu übertragen. Von dieser Delegationsmöglichkeit hat der Beirat durch einstimmigen Beschluß vom 20.07.1993 Gebrauch gemacht und die Beteiligten zu 2) bis 5) mit der Geltendmachung der Ansprüche betraut.
4Die Antragsteller errechneten bei eigenen Hausbetreuungszahlungen an die S. GmbH für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.03.1993 von insgesamt 265.311,00 DM unter Abzug eines in diesem Zeitraum von der S. GmbH für die Hausmeisterleistungen aufgebrachten geschätzten Durchschnittsbetrags von monatlich mindestens 4.000,00 DM einen Erstattungsbetrag von insgesamt 109.311,00 DM und nehmen hierauf im vorliegenden WEG-Verfahren die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Zusage in Anspruch. Die gesondert daneben gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn St., die S. GmbH, und deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung auf denselben Betrag im Zivilprozeß erhobene Klage ist durch Urteil des LG Köln vom 10.05.1995 - 3 O 612/93 - rechtskräftig abgewiesen (Bl. 129 ff. GA).
5Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin aufgrund der vorgenannten Zusage nur für die Jahre 1991 und 1992 zur Erstattung eines Betrages von 87.105,00 DM (= 164.205,00 DM abz. 77.100,00 DM) verpflichtet. Auf die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den angefochtenen Beschluß teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin zur Erstattung von 75.383,25 DM (164.205,00 DM abz. 79.003,26 DM und 9.818,49 DM) verpflichtet. Gegen den ihr am 11.09.1997 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1) unter dem 25.11.1997 "sofortige Beschwerde" eingelegt, mit der sie die Abweisung des Antrags in vollem Umfang weiterverfolgt.
6Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
7Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein können (§ 27 FGG), nicht zu beanstanden.
81)
9Das erstmalige Bestreiten der Prozeßführungsbefugnis (nicht: Aktivlegitimation) der Antragsteller muß in der Rechtsbeschwerdeinstanz ersichtlich unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon wäre die Prozeßführungsbefugnis nach Vorlage auch des Beschlußprotokolls zur gemeinsamen Wohnungseigentümerversammlung vom 01.03.1993 (Bl. 348 GA) nunmehr lückenlos belegt.
102)
11Rechtsirrtumsfrei haben die Vorinstanzen eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Erstattung des Differenzbetrages aus den Jahren 1991 und 1992 dem Grunde nach aufgrund der in der Beiratsversammlung vom 30.11.1992 erteilten rechtlich bindenden Zusage durch den damaligen Mitgeschäftsführer B. der Antragsgegnerin bejaht.
12a)
13Das Landgericht ist aufgrund des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge B. gegenüber dem Beirat die im Protokoll festgehaltene Zusage, und zwar ohne jede Einschränkung, gemacht hat. An diese Tatsachenwürdigung des Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, weil sie rechtsfehlerfrei zustandegekommen ist; eine weitergehende Überprüfung ist dem Senat verwehrt (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 Abs. 2 ZPO). Es ist allgemein anerkannt, daß eine Tatsachenwürdigung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt und dahin nachprüfbar ist daraufhin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder feststehende (zwingende) Erfahrungssätze verstoßen hat. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen und nicht schlechthin zwingend sind. Auch kann nicht beanstandet werden, daß eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (vgl. KG NJW-RR 97, 1034 m.w.N.). Ebensowenig kann die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nachgeprüft werden (vgl. beispielsweise Keidel/Kuntze/Winkler FG § 27 Rdnr. 47 m.w.N.). Nachzuprüfen bleibt lediglich, ob Tatsachen und Beweisangebote unberücksichtigt oder unerwähnt geblieben sind, obwohl sie für die Entscheidung von Erheblichkeit sind (vgl. Keidel a.a.O. Rdnr. 50 m.w.N.). Das ist indes weder von der Antragsgegnerin behauptet noch ersichtlich.
14b)
15Rechtlich neigt der Senat indes dazu, die vom Beirat ausgehandelte rechtsverbindliche Zusage (= Vereinbarung) nicht wie die Vorinstanzen als formfrei wirksames konstitutives Schuldanerkenntnis (§§ 781 BGB, 6, 350, 351 HGB), sondern als einen Vergleich (§ 779 BGB) zu werten, was allerdings am Ergebnis nichts ändert. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige, d.h. losgelöste Verpflichtung schaffen (vgl. Palandt/Thomas BGB § 781 Rdnr. 7). Einen solchen neuen Schuldgrund sollte indes die Zusage nicht begründen sondern nur den Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Schuldverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen: Die Antragsgegnerin räumt ein gewisses Fehlverhalten ein, beschränkt sich aber nur für die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 auf die Erhebung der an den Hausmeister und Putzhilfen tatsächlich gezahlten Entgelte. Dafür, daß dem Zeugen B., wie die Antragsgegnerin meint, bei der Zusage das rechtsgeschäftliche Erklärungsbewußtsein oder die Berechtigung für eine solche Erklärung zu Lasten der Antragsgegnerin gefehlt hätte, fehlt jeder begründete Anhaltspunkt. Gleiches gilt für die Beiratsmitglieder beim Aushandeln der Vereinbarung.
16Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß die Beiratsmitglieder das in der Zusage liegende Angebot der Antragsgegnerin namens der Miteigentümer wirksam angenommen haben. Der Beirat hatte ersichtlich von der Eigentümergemeinschaft den Auftrag erhalten, mit der Antragsgegnerin über den Streitpunkt "Hausmeisterkosten" zu verhandeln und eine Regelung herbeizuführen zu versuchen. Soweit der Auftrag nicht auch die Vollmacht der Eigentümergemeinschaft eingeschlossen haben sollte, ein von ihm erarbeitetes Angebot der Antragsgegnerin für die Miteigentümer bindend anzunehmen, bleibt das unschädlich. Spätestens in der im März 1993 erfolgten Beauftragung des Beirats mit der Geltendmachung der Forderung läge konkludent die Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) der Gemeinschaft, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zurückwirkt, da nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Der demgegenüber schließlich erhobene Einwand ungerechtfertigter Bereicherung ist von vorneherein unzulässig.
173)
18Schließlich ist ebensowenig die vom Landgericht zuerkannte Höhe der Forderung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Rechtsfehler bei den Feststellungen des Landgerichts zu den von der S. GmbH aufgewandten Kosten für den Hausmeister und die Putzfrau sind weder von der Antragsgegnerin dargetan noch ersichtlich.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten als auch die den Antragstellern erwachsenen außergerichtlichen Kosten in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Streits in der Hauptsache der unterlegenen Antragsgegnerin aufzuerlegen. Angesichts der auf der erteilten Zusage fußenden und überzeugend begründeten Entscheidungen der Vorinstanzen mußte es der Antragsgegnerin ohne weiteres einsichtig sein, daß sie entsprechend der Zusage zur Erstattung verpflichtet ist und deshalb ihre weitere Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben würde.
20Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 22 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 612/93 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 Abs. 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 561 Revisionszurückweisung 1x
- NJW-RR 97, 1034 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 781 Schuldanerkenntnis 1x
- HGB § 6 1x
- HGB § 350 1x
- HGB § 351 (weggefallen) 1x
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- § 47 WEG 1x (nicht zugeordnet)