Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 473/98

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 20.08.1998 - 16 O 263/97 - wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.05.1997 - 16 O 263/97 - sind von der Antragsgegnerin 14.600,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1997 an den Antragsteller zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 28.08.1997/26.11.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.


1 2 3 4 5 6 7

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen