Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 120/98
Tenor
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich mit zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
3Der Zwangsvollstreckung liegt ein in dem Verfahren gleichen Rubrums 15 0 368/96 LG Bonn am 21.01.1997 von den Parteien geschlossener Vergleich zugrunde, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich rückständiger Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche an den Kläger 20.000,00 DM zu zahlen. Ihr war gestattet, den Vergleichsbetrag in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM, beginnend mit dem 15.02.1997 zu erfüllen. Dabei sollte der Vergleich lediglich die Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers erledigen, während alle anderen etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis ausdrücklich offen bleiben sollten.
4Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche waren bereits Gegenstand der Verteidigung der Beklagten in dem Verfahren 15 0 368/96 LG Bonn. Mit ihnen wurde schon dort hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den geltend gemachten Mietzinsansprüchen erklärt.
5Die Beklagte hat auf die titulierte Forderung im Anschluß an den Vergleichsschluß zunächst die erste Rate in Höhe von 1.000,00 DM am 29.02.1997 bezahlt. Die zweite Rate wurde von ihr nicht mehr erbracht.
6Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage entsprochen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe das Bestehen der von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert.
7Entscheidungsgründe
8Die Berufung ist zulässig. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel nicht begründet.
9Die Geltendmachung der Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung ist nach dem Inhalt des von den Parteien am 21.01.1997 geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen.
10Die Vereinbarung eines dahingehenden Aufrechnungsverbots läßt sich dem Wortlaut des Vergleichs zwar nicht ausdrücklich entnehmen. Dies folgt bei verständiger Würdigung der zwischen den Parteien vergleichsweise getroffenen Vereinbarung (§§ 779, 157 BGB) aber ohne weiteres aus der Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die Beklagte die vergleichsweise übernommene Verbindlichkeit in Höhe von 20.000.- DM in monatlichen Raten von 1000.- DM entrichten konnte. Im Gegenzuge zu dieser der Beklagten günstigen Erfüllungsmodalität hat diese sich zugleich verpflichtet, zur Erfüllung der Verbindlichkeit fortlaufend zumindest die ihr eingeräumten Raten zu zahlen.
11Gegen diese vergleichsweise getroffene Regelung, an die die Beklagte gebunden ist, verstößt die von ihr geltend gemachte Aufrechnung, wenn sie unter Hinweis auf die Erfüllungswirkung der Aufrechnung (§§ 389, 362 BGB) zugleich die Ratenzahlungen einstellt, jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Erfüllungswirkung streitig ist, weil die Gegenforderungen mit dem Grunde und der Höhe nach streitigen Gegenforderungen erfolgt.
12Ersichtlich sollte der Vergleich dazu dienen, die zweifelsfrei begründeten Forderungen des Klägers außer Streit zu stellen und zu titulieren und der Beklagten die Erfüllung durch die vereinbarte Ratenzahlung zu erleichtern. Damit sollten die Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers dem weiteren Streit über anderweitige wechselseitige Forderungen entzogen werden, deren etwaige Begründetheit dem Grunde und der Höhe nach damals völlig ungeklärt waren. Dafür wurden der Beklagten Ratenzahlungen eingeräumt.
13Die Zulassung der Aufrechnung hätte zur Folge, daß der vergleichsweise für das Bestehen und die Durchsetzung der Mietzinsansprüche des Klägers sowie zur Zahlungspflicht der Beklagten insoweit ausgeschlossene Streit über die Begründetheit der in jenem Verfahren zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten im vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen werden könnte. Dies sollte nach dem Inhalt des Vergleichs aber gerade ausgeschlossen sein.
14Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß für den Fall einer streitigen Entscheidung für die Beklagte die Gefahr einer rechtskräftigen Aberkennung der von ihr geltend gemachten Gegenansprüche mangels Schlüssigkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rn. 18) bestanden hätte.
15Danach bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, daß die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen trotz des weitergehenden Berufungsvorbringens auch in zweiter Instanz nicht so substantiiert vorgetragen worden sind, daß sie einer konkreten Prüfung und Erwiderung durch den Beklagten zugänglich wären.
16Dessen ungeachtet wäre das Vorbringen, wenn es erheblich wäre, als verspätet zurückzuweisen.
17Ihre Behauptung, daß sie die geltend Arbeiten ausgeführt habe und dafür die pauschal bezifferten Kosten angefallen seien, hat die Beklagte in das Wissen von Zeugen gestellt und zur Angemessenheit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Weitergehende Unterlagen, insbesondere Rechnungen legt sie nicht vor. Die Aufklärung dazu durch eine zweistufige Beweisaufnahme hätte nicht terminsvorbereitend erfolgen können und hätte mithin zu einer Verzögerung des Rechtsstreits über die anberaumte mündliche Verhandlung hinaus erfordert.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:
2119.ooo.- DM.
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Referenzen
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x