Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 91/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.05.1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 402/98 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter anderem eine Teil-Kaskoversicherung für seinen Kraftwagen BMW 320 i Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ....
3Der Sohn des Klägers, der das Fahrzeug ausschließlich fuhr, erlitt mit dem Wagen einen Verkehrsunfall. Der genaue Tag des Schadenereignisses und der Hergang sind zwischen den Parteien streitig.
4Mit der Behauptung, es habe sich bei dem Geschehen am 14.10.1996 um einen Wildunfall mit einem unvermutet aus einem Gebüsch auftauchenden Reh gehandelt, hat der Kläger eine Entschädigung von 16.846, 89 DM geltend gemacht.
5Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 18.01.1999 gegen den Kläger die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 26.01.1999 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 28.01.1999 Einspruch eingelegt.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu
8verurteilen, an ihn 16.846,89 DM nebst 4 % Zinsen
9seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und dem
12Kläger die weiteren Kosten aufzuerlegen.
13Die Beklagte, die sich schon außergerichtlich auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers und seines Sohnes berufen hatte, hat behauptet, es liege nahe, dass der Unfall, der sich in Wahrheit am 12.10.1996, ereignet habe, dadurch verursacht worden sei, dass der Sohn des Klägers in der Rechtskurve infolge eines Fahrfehlers beziehungsweise auf Grund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten sei.
14Am 28.04.1999 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen über des Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.08.1999, rechtskräftig seit 22.09.1999, mangels kostendendeckender Masse nach § 207 InsO eingestellt worden.
15Das Landgericht hat - in Unkenntnis des inzwischen eröffneten Insolvenzverfahrens - durch am 25.05.1999 verkündetes Urteil das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.01.1999 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger und seinem Sohn, der als dessen Repräsentant anzusehen sei, seien mehrere Obliegenheitsverletzungen, Verletzung der Aufklärungspflicht durch falsche Angaben und Unfallflucht vorzuwerfen, die - zumindest in ihrer Gesamtheit - zur Leistungsfreiheit der Beklagten führten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen.
16Gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 28.05.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit am
1728.06.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit diesem Schriftsatz die Berufung begründet und ausgeführt, er wisse aus einem anderen Rechtsstreit, dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 28.04.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Landgericht habe das Urteil am 25.05.1999 nicht mehr erlassen dürfen. Zur weiteren Begründung nehme er auf einen Beschluss des OLG Köln vom 06.06.1994 in einem anderen Rechtsstreit (12 U 186/93, veröffentlicht ZIP 12/94, 958) Bezug. Mit am 14.09.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger ergänzende Ausführungen zu seinen Anträgen gemacht.
18Der Kläger beantragt,
191. das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem
20Schlussantrag des Klägers in erster Instanz zu
21erkennen;
222. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Aachen
23aufzuheben und die Sache zur weiteren
24Verhandlung an das Landgericht Aachen zurück
25zu verweisen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie erklärt ein "sofortiges Anerkenntnis" im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2. des Klägers. Dazu führt die Beklagte aus, der Kläger habe als Gemeinschuldner sein Prozessführungsrecht verloren. Insoweit könne er keine Sachanträge stellen. Im Hinblick auf das Anerkenntnis bittet die Beklagte, dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen, weil der Kläger die Verfahrensunterbrechung durch das Insolvenzverfahren bereits in erster Instanz hätte aktenkundig machen müssen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
32Der Kläger hat keine formgerechte Berufungsbegründung eingereicht, so dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, § 519 b Abs. 1 ZPO.
33I. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass das angefochtene Urteil wegen der Verfahrensunterbrechung durch das Insolvenzverfahren ( § 240 ZPO) über das Vermögen des Klägers nicht hätte ergehen dürfen. Denn das Urteil ist gegen eine Partei ergangen, die nicht nach dem Gesetz vertreten war. Das trotz dieser Unterbrechung ergangene Urteil ist aber nicht schlechthin nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden ( vgl. BGH, WM 1984, 1170; BGHZ 66, 59 ff; OLG Köln, ZIP 12/94, 958; Thomas -Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 249, Rn 9; Stein - Jonas - Roth, ZPO, 21. Aufl., § 249, Rn 28, 30; Münchener - Kommentar - Feiber, ZPO, § 249, Rn 22 ). Mit dem Bestreben, das Eintreten der Rechtskraft der unzulässigerweise ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern, ist der Kläger als Gemeinschuldner nach dem Verlust seines Verfügungsrechts durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO) zur Einlegung der Berufung befugt.
34Das Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz kann aber nur durch eine zulässige Berufung erreicht werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
35II. Die Berufung ist allerdings nicht bereits deswegen unzulässig, weil es an den nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Berufungsanträgen fehlen würde. Diese sind in zulässiger Weise vorhanden. Wenn Aufhebung und Zurückverweisung erstrebt wird, ist eine Berufung wegen unzureichender Berufungsanträge nur dann unzulässig, wenn sie die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich um ihrer selbst willen zum Ziel hat (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1154; NJW 1987, 3264; Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, a.a.O., § 519, Rn 17). Bereits aus dem Hauptantrag ist zu entnehmen, dass der Berufungsführer sein bisheriges Sachbegehren weiterverfolgen will. Damit bestehen keine Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf die Berufungsanträge.
36Vorliegend liegt aber eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Berufung nicht vor. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Hieran fehlt es.
37Die Berufungsbegründung soll sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach Überprüfung des Prozessstoffs weiterverfolgt wird, also die Erfolgsaussichten konkret überprüft worden sind. Von einer zulässigen Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidnung stehenden Streitstoff zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (vgl. BGH, NJW 1997, 1309; NJW 1995, 1559; 1995, 1560; Zöller - Gummer, a.a.O., § 519 Rn 35 ; Baumbach/Lauterbach - Albers, ZPO, 57. Aufl., § 519, Rn 23, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Berufungsführer muss im einzelnen auf den Streitfall eingehen.
38Das Landgericht Aachen hat in dem angefochtenen Urteil in der Sache entschieden und den Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsverhältnis als unbegründet angesehen. Es hat umfangreiche Ausführungen zu den Obliegenheitsverletzungen gemacht. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils in der Berufungsbegründung fehlt. Es wird vom Berufungsführer noch nicht einmal vorgetragen, dass das erstinstanzliche Urteil in der Sache unrichtig sei und welche Gründe er der Entscheidung des Landgerichts entgegensetzt. Der Kläger weist lediglich auf das Insolvenzverfahren und seine prozessualen Wirkungen hin. Das genügt nicht, um von einer zulässigen Berufungsbegründung auszugehen.
39Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Fall, bei dem in erster Instanz kein Sachurteil ergangen war (vgl. BGH, NJW - RR 1995, 1554). Dann sind naturgemäß in der Begründung der Berufung nur Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage und nicht in der Sache erforderlich (BGH, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn das Urteil erster Instanz nicht mit Gründen versehen war (vgl. BGH, VersR 1976, 727). Der Berufungsführer muss sein Rechtsmittel nicht ohne Kenntnis der Urteilsgründe begründen.
40Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 14.09.1999 ergibt sich keine andere Beurteilung. Er ist zwar noch während der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren läuft die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (vgl. Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, a.a.O., § 519, Rn 6). Vielmehr beginnt sie wie hier bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mit diesem Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung ( vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 519, Rn 7; 240, Rn 7). Der ergänzende Schriftsatz beschäftigt sich aber nur mit den Berufungsanträgen und setzt sich nicht mit der Sache selbst auseinander. Eine Darstellung der Gründe der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist aber auch zu verlangen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Berufungsführers anhängig ist.
41Nach alledem konnte die Zulässigkeit der Berufung nicht bejaht werden.
42Auf die insoweit nachrangige Frage der Wirksamkeit des "Anerkenntnisses" der Beklagten im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2. brauchte der Senat nicht einzugehen.
43II. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es im Hinblick auf § 547 ZPO nicht.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach
45§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
46Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer des Klägers: 16.846,89 DM.
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- 11 O 402/98 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Am 28.04 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 207 Einstellung mangels Masse 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 186/93 1x
- § 519 b Abs. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 1x
- WM 1984, 1170 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 66, 59 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 3x
- NJW-RR 1995, 1154 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1987, 3264 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1997, 1309 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1995, 1559 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1976, 727 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 547 Absolute Revisionsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x