Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 206/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2002 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 48/02 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu verhängen gegen die gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Luftbeförderungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausführung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt."

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

V.

Im Umfange der Verurteilung der Beklagten wird die Revision zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 250/12
12. März 2013
11 S 250/12 12. März 2013

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