Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 158/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 2002 - 18 O 390/98 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wird ab-gewiesen.

Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht im Urteil des Senats vom 18.10.2000 - 13 U 210/99 - deren Nichterhebung angeordnet worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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