Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 124/03

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der

Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.1.2003

- 29 T 72/02 - abgeändert und die Erstbeschwerde der Beteiligten

zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.3.2002 - 204 II 70/01 - zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.


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