Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 388/03 - 199 -

Tenor

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bewilligt.

2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus den Anklageschriften vom 6. November 2002 (verbundenes Verfahren 28 Js 971/02 StA Köln = 522 Ds 502/02 AG Köln) und vom 6. März 2003 (verbundenes Verfahren 28 Js 238/03 StA Köln = 522 Ds 131/03 AG Köln) eingestellt.

3. Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insgesamt - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.


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