Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 146/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.2003 (3 O 424/02) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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