Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 45/06

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 11. April 2006 gegen das am 16. März 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 506/05 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 3. Juli 2006 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.


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