Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 13/06

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 7. Juni 2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

24. April 2005 – 11 T 258/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Be-schwerde einschließlich der der Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.


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