Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 11/06

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 2.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 28/05 - teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im übrigen die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Auskunft über die mit der Entgegennahme von Einsätzen für Sportwetten, Wetten auf politische Ereignisse oder Kasinospiele erzielten Umsätze sowie die Feststellung der Schaensersatzpflicht der Beklagten begehrt (Klageanträge zu I 2 und II).

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten der ersten Instanz verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 1) zu 2/5 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 1) zu 4/5 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 1) zu 4/5 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspru-ches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Voll-streckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten ent-

schieden worden ist.


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