Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 203/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.11.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.936,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.02.2006 zu zahlen. Ihm wird vorbehalten, nach Zahlung an die Masse seine Rechte gegen den Kläger wegen des Betrages, den die U Kommunikations GmbH ohne die rückgängig zu machende Zahlung als Insolvenzgläubigerin erhalten hätte, zu verfolgen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch eine andere Partei oder den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht derjenige, der die Vollstreckung betreibt, zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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